Beschluss
5 Ta 180/14
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2014:1209.5TA180.14.00
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Leitsätze
Werden in einem Vergleich nicht rechtshängige Forderungen auf Ersatz gegenwärtigen und/oder künftigen Schadens ausgeschlossen, kommt es für die Bemessung eines Vergleichsmehrwerts auf die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, die Höhe des (auch künftigen) Schadens sowie das Risiko der tatsächlichen Inanspruchnahme an.(Rn.5)
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 29.09.2014 - 30 Ca 3642/14 - in Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 27.10.2014 - 30 Ca 3642/14 - dahingehend abgeändert, dass ein Vergleichsmehrwert nicht festzusetzen ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Werden in einem Vergleich nicht rechtshängige Forderungen auf Ersatz gegenwärtigen und/oder künftigen Schadens ausgeschlossen, kommt es für die Bemessung eines Vergleichsmehrwerts auf die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, die Höhe des (auch künftigen) Schadens sowie das Risiko der tatsächlichen Inanspruchnahme an.(Rn.5) Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 29.09.2014 - 30 Ca 3642/14 - in Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 27.10.2014 - 30 Ca 3642/14 - dahingehend abgeändert, dass ein Vergleichsmehrwert nicht festzusetzen ist. I. Wegen des Sach- und Streitstandes bis zur Vorlage an das Beschwerdegericht wird auf die Sachverhaltswiedergabe im angegriffenen Beschluss in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Im Übrigen wird von der Wiedergabe des Sachverhalts abgesehen, da der Beschluss des Beschwerdegerichts einem weiteren Rechtsmittel nicht unterfällt. II. Die Beschwerde der Klägerin ist statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) und auch im Übrigen zulässig und begründet. Das Arbeitsgericht hat den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert beanstandungsfrei auf 27.373,79 € festgesetzt. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts fehlt es jedoch an hinreichenden Angaben für die Bemessung eines Vergleichsmehrwerts für die Regelung der Nr. 8 Satz 2 des Vergleichs der Parteien vom 20.08.2014 (im Folgenden: "Vergleich" ). 1. Die Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts auf insgesamt 27.373,79 € lässt Rechts- und/oder Ermessensfehler nicht erkennen und wird von der Beschwerde auch nicht angegriffen, so dass sich weitere Ausführungen des Beschwerdegerichts hierzu erübrigen. 2. Für die gemäß Nr. 8 Satz 2 des Vergleichs erledigten, nicht rechtshängig gewesenen, von der Beklagten gegenüber der Klägerin außergerichtlich mit Schreiben vom 21.05.2014 (Bl. 49 ff. der Akte) geltend gemachten, von der Klägerin nach Grund und Höhe bestrittenen Schadenersatzansprüche wegen Schlechtleistung im Arbeitsverhältnis ist ein Vergleichsmehrwert nicht zu veranschlagen. a) Abgesehen von einem bezifferten, rechtshängig gemachten Leistungsanspruch, bei dem sich der Streitwert ausschließlich nach dem Nennwert der geltend gemachten Forderung richtet (allgemeine Auffassung, vgl. Zöller/Herget 30. Auflage § 3 ZPO Rn. 16 unter dem Stichwort "Leistungsklage"), sind das Risiko einer tatsächlichen Inanspruchnahme einerseits und die Frage der Realisierbarkeit der Forderung andererseits als wertbestimmende Faktoren allgemein anerkannt. Diese wirtschaftliche Betrachtungsweise findet ihren gesetzlichen Niederschlag zum einen im Gedanken der Geringerbewertung wertloser Forderungen in § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG (LAG Rheinland-Pfalz 19. Mai 2010 - 1 Ta 32/10 - JurBüro 2010, 529). Auch im Rahmen der Insolvenzordnung bestimmt sich gemäß § 182 InsO der Wert des Streitgegenstandes einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 1. März 2010 - 1 Ta 16/10 -). Darüber hinaus sind die Gesichtspunkte des Risikos der Inanspruchnahme und der Realisierbarkeit der streitigen Forderungen allgemein im Rahmen der Bewertung einer Feststellungsklage zu berücksichtigen (BGH 22. Januar 2009 - IX ZR 235/08 - NJW 2009, 920; Zöller/Herget § 3 ZPO Rn. 16 unter dem Stichwort "Feststellungsklagen" jeweils mwN.). Gleiches gilt auch für mitverglichene, nicht rechtshängig gewesene streitige Ansprüche (LAG Rheinland-Pfalz 19. Mai 2010 - 1 Ta 32/10 -; LAG Hamm 28. Februar 1980 - 8 Ta 215/79 - MDR 1980, 613; LAG Düsseldorf 30. September 1987 - 7 Ta 140/87 - JurBüro 1988, 778; LAG Frankfurt/Main 16. Juni 1964 - 5 Sa 366/63 - NJW 1964, 2129; LAG Hamburg 15. Oktober 1985 - 3 Ta 16/85 -), wobei es nicht auf die ursprüngliche Höhe des geltend gemachten Anspruchs und den Umfang des "Nachlasses", sondern ausschließlich auf das Schadensersatzrisiko ankommt, dem sich der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses bei realistischer Betrachtung ausgesetzt sehen musste (LAG Nürnberg, 1. März 2010 - 4 Ta 171/09 - Juris; GK-ArbGG/Schleusener Stand November 2012 § 12 ArbGG Rn. 320; Schneider/Herget Streitwertkommentar für den Zivilprozess 12. Auflage Rn. 5719). b) Ein solches lässt sich entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht ansatzweise abschätzen, weil es an hinreichenden Anhaltspunkten für eine erforderliche Schätzung fehlt. aa) Voraussetzung für die Existenz und Beilegung einer möglichen Forderung in einer Abgeltungsklausel ist, dass die erledigte Forderung zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch besteht bzw. bereits soweit manifestiert und konkretisiert ist, dass für den Forderungsgegner voraussichtlicher Forderungsgrund und ungefähre Forderungshöhe erkennbar sind und er auch erkennen kann, ob der Forderungsinhaber sich einer fassbaren Forderung ernsthaft berühmt und eine Geltendmachung möglich erscheint. Nur dann hat die Abgeltungsklausel bezüglich einer möglichen Forderung für die Beteiligten einen wirtschaftlichen Wert. Wird eine Abgeltungsklausel lediglich deklaratorisch vereinbart oder erfolgt ihre Vereinbarung auf Grund der pauschalen, jedoch weder näher konkretisierten noch fassbaren Anspruchsbehauptung einer Partei, kommt ihr kein eigener Wert zu (LAG Rheinland-Pfalz, 10. Oktober 2011 - 1 Ta 179/11 - Juris). Diese Grundsätze für die Schadensschätzung entsprechen auch den materiell-rechtlichen Anforderungen gemäß § 287 Abs. 1 ZPO (BAG 26. September 2012 - 10 AZR 370/10 - Juris). Danach entscheidet der Tatrichter gemäß § 287 Abs. 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch er ist. Die Norm dehnt das richterliche Ermessen für die Feststellung der Schadenshöhe über die Schranken des § 286 ZPO aus. Das Gesetz nimmt dabei in Kauf, dass das Ergebnis der Schätzung mit der Wirklichkeit vielfach nicht übereinstimmt; allerdings soll die Schätzung möglichst nahe an diese heranführen (BAG 12.12.2007 - 10 AZR 97/07 - Juris). Der Tatrichter muss nach pflichtgemäßem Ermessen auch beurteilen, ob nach § 287 Abs. 1 ZPO nicht wenigstens die Schätzung eines Mindestschadens möglich ist. Die Schätzung darf nur dann unterbleiben, wenn sie mangels konkreter Anhaltspunkte vollkommen "in der Luft hinge" und daher willkürlich wäre (BGH 24.06.2009 - VIII ZR 332/07 - Juris; Zöller/Greger ZPO aaO. § 287 Rn 4); eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens, auch in Form der Schätzung eines Mindestschadens, lässt § 287 ZPO grundsätzlich nicht zu (ständige Rechtsprechung BGH 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11 - Juris; BAG 26. September 2012 - 10 AZR 370/10 - Juris). bb) Daran gemessen ist auch der mit dem Teilabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts vom 27. Oktober 2014 (Bl. 103 der Akte) auf 400.000,00 € reduzierte Vergleichsmehrwert nicht begründbar, denn die Beteiligten haben keine greifbaren Tatsachen dafür vorgetragen, ob und gegebenenfalls welchen Schaden die Klägerin der Beklagten überhaupt verursacht hat und inwieweit die Klägerin mit einer Inanspruchnahme hätte rechnen müssen. aaa) In dem Schreiben an die Klägerin vom 21. Mai 2014 hat die Beklagte sich nicht eines Schadensersatzanspruchs in Höhe von 1.677.740,20 € berühmt. Bezüglich des unter dem Gesichtspunkt "Fehlbuchung aus dem Bauvorhaben 'R.'" angeführten Hauptbetrags von 1.649.000,00 € wird nicht etwa ein Schadensersatzanspruch in dieser Höhe geltend gemacht, sondern der Klägerin nur vorgeworfen, Käuferzahlungen nicht vom Geschäfts- oder Hauptkonto auf das Projektkonto umgebucht und dadurch den falschen Eindruck einer wesentlich höheren Liquidität auf dem Hauptkonto erweckt zu haben. Ob und gegebenenfalls inwieweit durch den "derzeitigen Liquiditätsengpass" ein Schaden entstanden sein soll, wird nicht einmal angedeutet, so dass eine Bewertung dieser Position ohne diesbezügliche Erläuterungen der Beteiligten nicht möglich ist. Dasselbe gilt auch für die sonstigen Positionen des Schreibens vom 21.05.2014. bbb) Da die Beteiligten auch innerhalb der ihnen gesetzten Frist keine greifbaren Tatsachen vorgetragen haben, war der Vergleichsmehrwert insgesamt zu streichen. III. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).