Beschluss
1 Ta 32/10
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2010:0519.1TA32.10.0A
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Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 22.01.2010 - in Gestalt der Abhilfeentscheidung vom 11.02.2010 - wie folgt abgeändert: 1. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für den Vergleich wird auf 581.670,63 € festgesetzt. 2. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer keine auferlegt. 3. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar. Gründe I. 1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt der Kläger die Reduzierung eines Vergleichsmehrwertes. 2 Der Kläger war bei der Beklagten seit Juli 1981 zuletzt als Abteilungsleiter Rechnungswesen beschäftigt. Die Beklagte hat das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 30.06.2009 außerordentlich gekündigt im Wesentlichen mit der Begründung, der Kläger habe in Überschreitung seiner Arbeitspflichten ihr Verluste durch Bankgeschäfte (Zinsderivate und Zinswaps) in Höhe von über 8,8 Mio. € zugefügt. 3 Der Kläger hat neben einer entsprechenden Kündigungsschutzklage noch weitergehende Anträge gestellt und sich gegen eine Widerklage auf Rückzahlung eines Arbeitgeberdarlehens im vorliegenden Klageverfahren zur Wehr gesetzt. 4 Die Beklagte hat sich im Laufe des Prozessverfahrens - ohne eine solche Forderung rechtshängig zu machen - eines entsprechenden Schadensersatzanspruches gegenüber dem Kläger in Höhe von 8.816.492,88 € berühmt, den der Kläger geleugnet hat. 5 Die Parteien haben unter dem 28.12.2009 den Rechtsstreit gütlich beigelegt und hierbei unter anderem die Haftungshöhe des Klägers auf maximal 5 Mio. € begrenzt. In Höhe von 5 Mio. € hat der Kläger eine entsprechende Diensthaftpflichtversicherung abgeschlossen. 6 Nach Anhörung der Beteiligten hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 22.01.2010 (Bl. 387 und 388 d.A.) unter anderem den Gegenstandswert für den Vergleich auf 3.860.764,70 € festgesetzt. 7 Gegen diese Festsetzung hat der Kläger über seine Prozessbevollmächtigten - diese haben mittlerweile klargestellt, dass der Kläger Beschwerdeführer ist - Beschwerde eingelegt, soweit das Arbeitsgericht einen Vergleichsmehrwert ungeschmälert an Hand des Forderungsschreibens der Beklagten festgesetzt hat. Nach Ansicht des Beschwerdeführers dürfe nur ein Bruchteil des Wertes des geltend gemachten Schadens in Ansatz gebracht werden, weil eine Schadensrealisierung in der genannten Höhe unrealistisch sei. 8 Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 11.02.2010 auf Grund der Einwendungen des Beschwerdeführers den Schadensersatzverzicht der Beklagten um die Hälfte reduziert und im Übrigen der Beschwerde nicht abgeholfen. 9 Das Beschwerdegericht hat mit Hinweisbeschluss vom 19.04.2010 die am Beschwerdeverfahren Beteiligten darauf hingewiesen, dass es beabsichtigt, einen Vergleichsmehrwert - nur noch dieser ist zwischen den Beteiligten streitig - in Höhe von 530.000,-- € festzusetzen. Dabei ging das Beschwerdegericht davon aus, dass bei dem Kläger derzeit monatlich maximal 2.500,-- € pfändbar seien und für die Zeit ab des Renteneintritts des Klägers dürfte sich dieser Betrag auf ca. 1.600,-- € belaufen. Bei einer durchschnittlichen Lebenserwartung von 80 Jahren ergebe dies ein Gesamtbetrag von rund 530.000,-- € der bei dem Kläger gepfändet werden könne und damit als realisierbar erscheine. 10 Gegen eine derartige Festsetzung haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers eingewendet, nach der Rechtsprechung des BGH und der Oberlandesgerichte sei bei der Festsetzung des Streitwertes der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs ohne Rücksicht auf seine Realisierbarkeit anzusetzen (vgl. BGH, NJW RR 1988, 444; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1226). II. 11 1. Die Beschwerde des Klägers ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Auch übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes den Mindestbeschwerdewert von 200,-- € im Sinne von § 33 Abs. 3 S.1 RVG. 12 2. In der Sache ist das Rechtsmittel auch zum überwiegenden Teil begründet. Der Vergleichsmehrwert - nur dieser ist zwischen den Beteiligten streitig - auf Grund des einseitig erklärten Klageverzichts der Beklagten in Höhe von knapp über 3,8 Mio. € im prozessbeendenden Vergleich der Parteien war vorliegend mit einem Wert von 530.000,-- € zu bewerten. Dieser ist dem unstreitigen Vergleichswert hinzuzuaddieren. 13 Im Streitfalle waren die von der Beklagten gegenüber dem Kläger erhobenen Schadensersatzansprüche in einer Gesamthöhe von knapp über 8,8 Mio. € nicht rechtshängig. Die Beklagte hat lediglich in einem außergerichtlichen Schreiben sich eines entsprechenden Schadensersatzanspruches gegenüber dem Kläger berühmt und einen solchen auch zur Stützung der ausgesprochenen fristlosen Kündigung im Klageverfahren geltend gemacht. Werden in einem Vergleich neben den streitgegenständlichen Ansprüchen auch nicht rechtshängige Ansprüche oder Rechte geregelt, ist der Vergleichswert in der Regel durch eine Wertaddition der erfassten Ansprüche zu ermitteln, wobei der Einzelwert des zusätzlich geregelten Gegenstandes selbständig nach den allgemeinen Bewertungsregeln der §§ 39 ff GKG und §§ 3 ff ZPO zu beziffern sind. Eine volle Wertaddition kommt nur in Betracht, wenn es sich bei den zusätzlich geregelten Gegenständen jeweils um selbständige und zwischen den Parteien streitige Ansprüche handelt. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammer (vgl. nur LAG Rheinland-Pfalz Beschl. v. 21.08.2009 - 1 Ta 190/09 und Beschl. v. 22.12.2009 - 1 Ta 287/09). 14 Im Streitfalle ist zwischen den Parteien streitig, ob der Beklagten überhaupt ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem beschwerdeführenden Kläger wegen des Verlustes aus riskanten Spekulationsgeschäften zusteht. Trotzdem war vorliegend nicht der volle Wert des Klageverzichts der Beklagten in Höhe von knapp über 3,8 Mio. € in Ansatz zu bringen. Eine Erhöhung um den vollen Wert der einbezogenen Forderung scheidet regelmäßig aus, wenn diese mit Rücksicht auf eine zweifelhafte Realisierungsmöglichkeit nicht eingeklagt worden ist. Dann dürfte ihr wirtschaftlicher Wert unterhalb des Nennbetrages liegen und es ist abzuschätzen, inwieweit mit einer Befriedigung überhaupt zu rechnen ist (vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12.Aufl., Rz. 5719 f). Zu berücksichtigen ist in diesem Fall als Vergleichswert derjenige Teilbetrag, der bei summarischer Prüfung durchsetzbar erscheint. Diese wirtschaftliche Betrachtungsweise findet ihren gesetzlichen Niederschlag auch im Gedanken der Geringerbewertung wertloser Forderungen in § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG. Auch im Rahmen der Insolvenzordnung bestimmt sich gemäß § 182 InsO der Wert des Streitgegenstandes einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist (vgl. hierzu LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 01.03.2010 1 Ta 16/10). Dies entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte (vgl. hierzu LAG Hamm MDR 1980, 613, LAG Düsseldorf KostRsp., ZPO § 3 Nr. 911, LAG Hamburg, KostRsp., ZPO § 3 Nr. 817). 15 Soweit die Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers auf eine gegenteilige Rechtsprechung des BGH (NJW RR 1988, 444) und des OLG Karlsruhe (FamRZ 2004, 1226) verweisen, ging es in diesen Entscheidungen nicht um die Frage der Bewertung einer außerordentlich hohen Schadensposition, sondern darum, wie der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage zu ermitteln ist. Die streitgegenständliche Frage der Realisierbarkeit einer Forderung stellte sich angesichts der Werte, um die es in diesen Verfahren gegangen ist, nicht. 16 Das Beschwerdegericht hat die Beteiligten mit Hinweisbeschluss vom 19.04.2010, auf dessen Inhalt hiermit Bezug genommen wird, darauf hingewiesen, dass vorliegend bei Anstellung einer pauschalisierenden Betrachtungsweise maximal ein Wert von rund 530.000,-- € als realisierbar erscheint. Gegen diese Berechnungsweise haben die Beteiligten keinen Einwand erhoben. 17 Da das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ganz überwiegend begründet war, waren dem Beschwerdeführer auch keine anteiligen Kosten aufzuerlegen. 18 Ein Rechtsmittel findet gegen diesen Beschluss nicht statt (§ 33 Abs. 4 S. 2 RVG).