Beschluss
1 Ta 21/11
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0411.1TA21.11.0A
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Leitsätze
Die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts setzt die Beseitigung eines Streits oder einer Ungewissheit der Parteien über den entsprechenden Regelungsgegenstand voraus. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Streit oder eine Ungewissheit vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung abzustellen.(Rn.11)
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der
Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern in der
Fassung vom 08.03.2011 - 2 Ca 1186/10 – wie folgt
abgeändert:
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des
Beschwerdeführers wird für die Erledigungsgebühr auf 25.500,- Euro
festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts setzt die Beseitigung eines Streits oder einer Ungewissheit der Parteien über den entsprechenden Regelungsgegenstand voraus. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Streit oder eine Ungewissheit vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung abzustellen.(Rn.11) Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern in der Fassung vom 08.03.2011 - 2 Ca 1186/10 – wie folgt abgeändert: Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers wird für die Erledigungsgebühr auf 25.500,- Euro festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben. I. In dem vorliegenden Verfahren begehrt der beschwerdeführende Prozessbevollmächtigte des Klägers die Festsetzung eines höheren Wertes des Gegenstands seiner anwaltlichen Tätigkeit. Der Kläger war bei der Beklagten vom 01.04.2009 bis zum 31.05.2010 beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existierte nicht. Die Höhe der geschuldeten Vergütung war zwischen den Parteien außergerichtlich insoweit streitig, ob der vereinbarte Zahlungsbetrag in Höhe von 2.400,00 EUR als Netto- oder Bruttobetrag geschuldet werde. Nachdem die Beklagte das Gehalt für Mai 2010 nicht mehr ausgezahlt hatte, erhob der Kläger vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern Klage auf Zahlung von 2.400,- Euro netto für den Monat Mai, auf Erteilung von Gehaltsabrechnungen auf der Basis eines Nettoverdienstes von 2.400,- Euro netto für die Monate April 2009 bis Juni 2010 und auf Erteilung eines wohlwollenden qualifizierten Zeugnisses. Die Parteien haben den Rechtsstreit am 16.12.2010 durch Abschluss eines Vergleichs beendet. Dieser enthielt u. a. folgende Regelungen: "2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass eine Nettolohnvereinbarung über 2.400,- Euro im Monat bestand. Die Beklagte erteilt dem Kläger deshalb für den gesamten Beschäftigungszeitraum entsprechende Lohnabrechnungen mit einem Betrag von 2.400,- Euro netto." Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert zuletzt mit Beschluss vom 08.03.2011 auf einen Wert von 6.750,- Euro festgesetzt. Dabei hat das Gericht für die im Vergleich der Parteien enthaltenen Regelungen keinen Mehrwert angesetzt und dies damit begründet, die in Ziffer 2 des Vergleiches getroffene Regelung enthalte lediglich eine Klarstellung. Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 11.01.2011 zugestellten Beschluss hat der beschwerdeführende Prozessbevollmächtigte mit einem am 17.01.2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er begehrt die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes von 21.450,- Euro für die in Ziffer 2 des Vergleiches getroffene Regelung. Zur Begründung hat der Beschwerdeführer angeführt, es sei zwischen den Parteien außergerichtlich streitig gewesen, ob eine monatliche Vergütung von 2.400,- Euro netto oder brutto geschuldet gewesen sei. Im Vergleich sei dieser Streit beigelegt worden. Aufgrund des Vergleiches müsse die Beklagte nun korrekte Lohnabrechnungen erstellen und Steuern sowie Sozialabgaben nachzahlen. Es sei daher die Differenz zwischen dem bei einer Vergütung in Höhe von 2.400,- Euro netto mindestens geschuldeten Brutto-Gehalt in Höhe von etwa 4.050,- Euro und einem Brutto-Gehalt von 2.400,- Euro - dies sind 1650,- Euro pro Monat - mit der Anzahl von 13 Monaten zu multiplizieren. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, es sei bereits im Gütetermin unstreitig gestellt worden, dass der Kläger einen monatlichen Gehaltsanspruch in Höhe von 2.400,- Euro netto habe. Mit dem Vergleich habe sich die Beklagte nur verpflichtet, entsprechende Abrechnungen zu erstellen. II. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde form - und fristgerecht erhoben und ist auch sonst zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt auch den Wert von 200,- Euro. Auch in der Sache hat die Beschwerde Erfolg. Für den Vergleich war vorliegend ein Gesamtwert von 25.500,- Euro entsprechend dem 13fachen der Differenz zwischen einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.400,- Euro und einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 4.050,- Euro zuzüglich - unzweifelhaft - einem Monatsgehalt für das eingeklagte Zeugnis festzusetzen. Grundvoraussetzung für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes ist, dass durch die Vergleichsregelung ein Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Die Gebühr für den Abschluss eines Vergleichs (Einigungsgebühr) nach Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG fällt nur an „für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht" (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21.10.2009 – 1 Ta 241/09). Vorliegend stritten die Parteien außergerichtlich um die Höhe der vereinbarten Vergütung. In Ziffer 2 des Vergleichs einigten sie sich auf eine Vergütungshöhe von 2.400,- Euro netto und legten damit den Streit um die Lohnhöhe endgültig bei. In konsequenter Ergänzung dazu vereinbarten sie die Erteilung von 13 Gehaltsabrechnungen auf der Basis der vereinbarten Lohnhöhe. Die Vereinbarung war daher gesondert zu bewerten und zwar mit der 13fachen Differenz zwischen den beiden streitigen Positionen. Diese Summe entspricht dem wirtschaftlichen Wert, den die Vereinbarung für die Parteien hat, da die vereinbarte Vergütung die feste Basis für jede der 13 Abrechnungen bildet und deshalb für jeden Abrechnungsmonat eine eigene wirtschaftliche Bedeutung für die Parteien erlangt. Die Klageschrift betraf nur die Forderung für den Monat Mai 2010 und die Erteilung von Gehaltsabrechnungen auf der Basis einer Nettomonatsvergütung von 2.400,00 EUR. Viel weitergehend dazu legten die Parteien in der Ziff. 2 Satz 1 des im Kammertermin abgeschlossenen Vergleiches fest, dass eine Nettovergütung in Höhe von 2.400,00 EUR für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses geschuldet war. Keine Rolle spielt - worauf das Vordergericht maßgebend abgestellt hat - dass die Beklagte schon im Gütetermin zugestanden hatte, dass der Kläger in der Vergangenheit monatlich 2.400,00 EUR netto "erhalten" hat "wegen möglicher Zuschläge". Bei Klageeinreichung war diese Frage zwischen den Parteien streitig. Ob die Parteien eine einvernehmliche Festlegung schon im Laufe des Verfahrens oder erst unmittelbar zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses getroffen haben, ändert nichts am Umstand der Streitbeilegung im Laufe des Prozessverfahrens. Der Kläger hatte weiter Klage erhoben auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses. Darauf erstreckte sich die Regelung der Parteien in Ziffer 3 des Vergleiches. Dieser Wert, den schon das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss berücksichtigt hatte, war ebenfalls bei der Erledigungsgebühr in Höhe von einem Bruttomonatsgehalt von 4.050,00 EUR in Ansatz zu bringen. Da die Beschwerde in vollem Umfang Erfolg hat, ergeht die Entscheidung gebührenfrei. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.