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Beschluss

1 Ta 171/09

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 3 RVG ist statthaft, wurde fristgerecht eingelegt und ist unbegründet. • Der pauschale Regelwert von 4.000 EUR nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist nur Hilfswert und darf nicht ohne Prüfung der individuellen Umstände angewendet werden. • Bei Freistellungsanträgen des Betriebsrats sind nur die konkret geltend gemachten vermögensrechtlichen Aspekte (z. B. bezahlte Freistellung, Fahrt- und Unterbringungskosten) wertbestimmend. • Im Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG gilt das Verbot der reformatio in peius; der angehobene Wert durfte nicht zuungunsten der Beschwerdeführer geändert werden. • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswertfestsetzung bei Freistellungsantrag des Betriebsrats • Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 3 RVG ist statthaft, wurde fristgerecht eingelegt und ist unbegründet. • Der pauschale Regelwert von 4.000 EUR nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist nur Hilfswert und darf nicht ohne Prüfung der individuellen Umstände angewendet werden. • Bei Freistellungsanträgen des Betriebsrats sind nur die konkret geltend gemachten vermögensrechtlichen Aspekte (z. B. bezahlte Freistellung, Fahrt- und Unterbringungskosten) wertbestimmend. • Im Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG gilt das Verbot der reformatio in peius; der angehobene Wert durfte nicht zuungunsten der Beschwerdeführer geändert werden. • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Der Betriebsrat beantragte beim Arbeitsgericht Mainz einstweilige Verfügung, um zwei Betriebsratsmitglieder für eine dreitägige Betriebsräteversammlung von der Arbeitsverpflichtung sowie von Unterbringungs-, Verpflegungs- und Fahrtkosten freizustellen. Hintergrund war die Übernahme zahlreicher Warenhäuser durch die Arbeitgeberin und bundesweite Auseinandersetzungen über die Durchführung der Versammlung. Der Gesamtbetriebsrat hatte ein Verfahren für 40 Mitglieder angestrengt; nach Zurückweisung und Beschluss, die Tagung zu unterlassen, zog der Betriebsrat seinen Antrag zurück. Das Arbeitsgericht setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 2.500 EUR fest (Ausgangspunkt 4.000 EUR, Teilnahmekosten ca. 1.000 EUR, Halbierung wegen Beschlussverfahrens). Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats legten Beschwerde ein und forderten einen höheren Gegenstandswert, mindestens den doppelten Regelwert, allenfalls mit Teilabschlägen. • Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft, form- und fristgerecht und zulässig. • Der gesetzlichen Regelung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist der 4.000-EUR-Wert nur als Hilfswert zu verstehen; der Gegenstandswert ist vorrangig nach den konkreten Umständen zu bemessen (wirtschaftliche Interessenlage, Bedeutung, Umfang, Schwierigkeit, objektiver Arbeitsaufwand). • Im vorliegenden Antrag forderte der Betriebsrat primär Freistellung von der Arbeitsverpflichtung und die Übernahme konkreter Teilnahme- und Fahrtkosten; eine bezahlte Freistellung wurde nicht dargelegt, sodass keine Grundlage für einen hohen vermögensrechtlichen Wert (z. B. Lohn für drei Tage in hoher Höhe) besteht. • Das Arbeitsgericht hat die einzelnen Kostenelemente (Unterbringung, Verpflegung, Fahrtkosten) zutreffend berücksichtigt; selbst ohne Abschlag übersteigen diese zusammengenommen den festgesetzten Gesamtwert nicht. • Ein möglicher Abschlag wegen der erstinstanzlichen Beschlussnatur des Verfahrens ändert nichts daran, dass der angesetzte Gesamtwert von 2.500 EUR nicht zu niedrig ist. • Nach § 33 Abs. 3 RVG gilt im Beschwerdeverfahren das Verbot der reformatio in peius, sodass das Landesarbeitsgericht eine zuungunsten der Beschwerdeführer abändernde Erhöhung nicht vornehmen durfte. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts Mainz wird zurückgewiesen. Der festgesetzte Gegenstandswert von 2.500,00 EUR ist nicht zu niedrig, da der Antrag primär auf unbezahlte Freistellung und konkrete Teilnahme- und Fahrtkosten abzielte und keine ausreichenden vermögensrechtlichen Anhaltspunkte für einen deutlich höheren Wert vorlagen. Das Arbeitsgericht hat die im Streit stehenden Kostenpositionen zutreffend eingeschätzt; selbst ohne Abschlag übersteigen die Kosten nicht den festgesetzten Betrag. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gegen die Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben.