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Beschluss

6 Ta 24/15

Landesarbeitsgericht Hamburg, Entscheidung vom

Arbeitsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 7. September 2015 in der Fassung der Teil-Abhilfeentscheidung vom 13. Oktober 2015 – 19 BV 27/14 – wie folgt abgeändert: Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 60.000,00 € festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird nicht erhoben. Gründe I. 1 Bei der Beteiligten zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) handelt es sich um ein Unternehmen mit 580 Mitarbeitern. Der Beteiligte zu 1) (im Folgenden: Betriebsrat) ist der für dieses Unternehmen gewählte Betriebsrat. In dem Unternehmen gilt die Betriebsvereinbarung „Mehrarbeit zur Saison“ vom 11. November 2010. Nach dieser Betriebsvereinbarung ist auf Basis einer 42,5-Stunden-Woche Mehrarbeit im Umfang von wöchentlich höchstens 4 Stunden, jedoch monatlich nicht mehr als 15 Stunden zu leisten. Mit Zustimmung des Lagerleiters kann auf Wunsch des Mitarbeiters auch mehr gearbeitet werden. 2 Mit dem vorliegenden Verfahren hat der Betriebsrat Verstöße gegen diese Betriebsvereinbarung geltend gemacht. Hierbei hat er mit dem Hauptantrag 1) begehrt, der Arbeitgeberin zu untersagen, Arbeitnehmer über den zeitlichen Rahmen der Betriebsvereinbarung „Mehrarbeit zur Saison“ hinaus zu beschäftigen, wenn der Betriebsrat dem nicht zugestimmt hat oder seine Zustimmung durch einen Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist. Mit dem (missverständlich formulierten) Hauptantrag zu 2) hat er beantragt, der Arbeitgeberin aufzugeben, Arbeitnehmer nicht außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeiten zu beschäftigen, wenn der Betriebsrat dem nicht zugestimmt hat oder seine Zustimmung durch einen Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist. Mit dem Antrag zu 3) hat der Betriebsrat die Androhung eines Zwangs- bzw. Ordnungsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Hauptanträge zu 1) und/oder 2) beantragt. Hilfsweise für den Fall der Abweisung des der Hauptanträge zu 1) und 2) hat der Betriebsrat als Anträge zu 4) und 5) jeweils Feststellungsanträge geltend gemacht. Für die Einzelheiten der Antragstellung wird auf die Antragsschrift vom 24. Oktober 2014 verwiesen. Das Verfahren ist von beiden Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt und durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 24. August 2015 eingestellt worden. 3 Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert des Verfahrens mit Beschluss vom 7. September 2015 auf 5.000,00 € festgesetzt. Gegen diesen den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats am 8. September 2015 zugestellten Beschluss wenden sich die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats mit ihrer Streitwertbeschwerde vom 14. September 2015, am 15. September 2015 beim Arbeitsgericht eingegangen. 4 Das Arbeitsgericht hat der Streitwertbeschwerde durch Beschluss vom 13. Oktober 2015 teilweise abgeholfen und den Gegenstandswert des Verfahrens auf 7.500,00 € festgesetzt. Der weitergehenden Beschwerde hat es nicht abgeholfen. Für die Begründung wird auf die Ausführungen in dem Beschluss vom 13. Oktober 2015 verwiesen. 5 Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats führen zur Begründung ihrer Beschwerde aus, der Gegenstandswert des Verfahrens sei zutreffend auf 75.000,00 € festzusetzen. Hierbei seien die Hauptanträge zu 1) und 2) jeweils mit 30.000,00 € zu bewerten. Dies ergebe sich aus der Zahl der betroffenen Arbeitnehmer. Der Antrag zur Festsetzung des Zwangsgeldes sei zumindest mit einem Hilfswert nach § 23 Abs. 2 Satz 2 RVG in Höhe von 5.000,00 € zu bewerten. Für die als Feststellungsanträge formulierten Hilfsanträge zu 4) und 5) sei gleichfalls jeweils der Hilfswert in Höhe von 5.000,00 € anzusetzen. 6 Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, ein Gegenstandswert in Höhe von 60.000,00 € sei angemessen. II. 7 Auf die Streitwertbeschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) ist der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 7. September 2015 in der Fassung der Teil-Abhilfeentscheidung vom 13. Oktober 2015 abzuändern. Der Gegenstandswert für das Verfahren ist auf 60.000,00 € festzusetzen. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1) die Festsetzung eines um 15.000,00 € höheren Gegenstandswertes anstrebt, ist seine Beschwerde zurückzuweisen. 8 1. Die Streitwertbeschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG zulässig. Die eigene Beschwerdeberechtigung des Verfahrensbevollmächtigten folgt aus § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 €. Die Frist des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG ist eingehalten. 9 2. Die Beschwerde hat in der Sache überwiegend Erfolg. Der Gegenstandswert des Verfahrens ist auf 60.000,00 € festzusetzen. 10 a) Bei der Streitigkeit der Beteiligten hat es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit gehandelt. 11 Der Beteiligte zu 1) hat Ansprüche im Zusammenhang mit Verstößen des Arbeitgebers gegen betriebliche Regelungen, insbesondere Regelungen der Betriebsvereinbarung „Mehrarbeit zur Saison“ geltend gemacht. Streitigkeiten, bei denen es um die Wahrung oder die Durchsetzung betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte geht, haben keinen vermögensrechtlichen Charakter (vgl. LAG Schleswig-Holstein 16.07.2010 – 3Ta 81/10 – juris). 12 b) Die Wertfestsetzung für eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit ist nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG vorzunehmen. 13 aa) Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist der Wert für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten auf den Hilfswert von Euro 5.000,00, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über Euro 500.000,00 festzusetzen. 14 Der in § 23 Abs. 3 Satz 2 formulierte Wert ist dabei weder als Regelwert, von dem nur bei besonderen Umständen abgewichen werden darf, noch als Wertuntergrenze zu verstehen. Vielmehr handelt es sich bei dem Betrag um einen Hilfswert für den Fall des Fehlens individueller Anhaltspunkte, auf den nur dann zurückzugreifen ist, wenn alle Möglichkeiten für eine individuelle Bewertung ausgeschöpft sind (LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 20.07.2009 -1 Ta 171/09- juris; Beschl. v. 01.03.2010 -1 Ta 24/10- juris). 15 Nach der Rechtsprechung des LAG Hamburg (LAG Hamburg 10.02.2012 – H 6 Ta 1/12 – juris; LAG Hamburg 30.11.2009 – 4 Ta 12/09 – juris) bietet die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer bei Streitigkeiten um Beteiligungsrechte des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 BetrVG einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Bedeutung der Angelegenheit. Dies gilt sowohl in Fällen, in denen es um das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts geht, als auch in solchen Fällen, in denen die Einhaltung und Reichweite einer Betriebsvereinbarung im Streit sind (LAG Hamburg 30.11.2009 – 4 Ta 12/09 – juris). Bei der Wertermittlung gibt die Staffel des § 9 BetrVG eine Orientierung: Der gesteigerten Bedeutung einer Angelegenheit bei der Betroffenheit einer größeren Zahl von Arbeitnehmern kann im Regelfall dadurch Rechnung getragen werden, dass ausgehend vom Grundfall (bis zu 20 Arbeitnehmern) für die weiteren in § 9 BetrVG vorgesehenen Staffeln jeweils zusätzlich 5.000,00 € zu berücksichtigen sind (LAG Hamburg 10.02.2012 – H 6 Ta 1/12 – juris; LAG Hamburg 30.11.2009 – 4 Ta 12/09 – juris). 16 bb) Unter Zugrundelegung der Zahl der von der vorliegenden Streitigkeit betroffenen Arbeitnehmer führt dieser Ansatz zur Festsetzung des sechsfachen Hilfswertes, also zur Festsetzung des Gegenstandswertes auf jeweils 30.000,00 € für die Hauptanträge zu 1) und 2). 17 Bei 580 Arbeitnehmern ist die sechste Staffel des § 9 BetrVG einschlägig. 18 Beiden Anträgen liegen unterschiedliche Streitgegenstände zugrunde, die jeweils mit 30.000,00 € zu bewerten sind: Beim Hauptantrag zu 1) geht es um die mitbestimmungswidrige Anordnung von Mehrarbeit, beim Hauptantrag zu 2) geht es um die Einhaltung der betriebsüblichen Arbeitszeit. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts handelt es sich bei dem Antrag zu 2) nicht um eine Umkehrung des Hauptantrags zu 1). Denn mit dem Hauptantrag zu 2) wollte der Betriebsrat eine bestimmte – mitbestimmten Regeln entsprechende – Lage der Arbeitszeit erzwingen und nicht mitbestimmungswidrige Mehrarbeit verhindern. 19 cc) Den weiteren Anträge kommt kein eigener Wert zu. 20 (1) Die Androhung von Zwangsmitteln, auf die der Antrag zu 3) gerichtet ist, bezieht sich auf die Streitgegenstände der Hauptanträge zu 1) und 2). Diese Androhung ist nicht eigenständig zu bewerten. 21 (2) Nach den für Hilfsanträge geltenden Wertfestsetzungsregeln sind die Hilfsanträge zu 4) und 5) gleichfalls nicht eigenständig zu bewerten. 22 Die Vorschriften zur gerichtlichen Wertfestsetzung, die auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgeblich sind (vgl. §§ 23 Abs. 1, 32 Abs. 1 RVG), bestimmen Folgendes: 23 Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend (§ 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG). 24 Hier betreffen die Hilfsanträge zu 4) und 5), worauf das Arbeitsgericht im Nichtabhilfebeschluss zutreffend hingewiesen hat, jeweils eine Teilmenge der Streitgegenstände der Anträge 1) und 2). Sie können sich schon deshalb nicht werterhöhend auswirken. Zudem ist über diese Anträge keine Entscheidung ergangen. III. 25 Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG). IV. 26 Da die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats als Beschwerdeführer überwiegend obsiegt haben, ist von der Erhebung einer Gebühr gemäß Nr. 8613 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG insgesamt abgesehen worden.