Beschluss
1 Ta 74/11
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0517.1TA74.11.0A
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Leitsätze
Die Wertfestsetzung orientiert sich am wirtschaftlichen Interesse des Klägers an seiner Klage und nicht an der erbrachten Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten einer Partei und/oder dem erzielten Prozessergebnis. Daher bestimmt der Nennwert einer bezifferten Zahlungsklage das wirtschaftliche Interesse des Klägers an seiner Klage.(Rn.10)
(Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den
Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgericht Mainz vom 18.02.2011
– 3 Ca 2400/09 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers
zurückgewiesen.
Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Wertfestsetzung orientiert sich am wirtschaftlichen Interesse des Klägers an seiner Klage und nicht an der erbrachten Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten einer Partei und/oder dem erzielten Prozessergebnis. Daher bestimmt der Nennwert einer bezifferten Zahlungsklage das wirtschaftliche Interesse des Klägers an seiner Klage.(Rn.10) (Rn.11) Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgericht Mainz vom 18.02.2011 – 3 Ca 2400/09 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben. I. In dem vorliegenden Verfahren wendet sich der beschwerdeführende Kläger gegen die Festsetzung eines Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten. Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.04.2009 zu einer monatlichen Vergütung von 2.400,00 Euro brutto beschäftigt. Mit Klage vom 02.11.2009 forderte der Kläger Zahlung von Lohn in Höhe von insgesamt 7.200 Euro brutto für die Monate August, September und Oktober 2009 sowie die Rückzahlung einer Darlehensschuld in Höhe von 3.000,- Euro. Mit Klage vom 15.01.2010 erweiterte er seine Klage um die Anträge auf Zahlung von Lohn in Höhe von insgesamt 4.800,- Euro für die Monate November und Dezember 2009 sowie auf Erteilung von Gehaltsabrechnungen für die Monate Oktober – Dezember 2009. Die Klage auf Zahlung einer Darlehensschuld in Höhe von 3.000,- Euro nahm er durch Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle am 26.05.2010 zurück. Mit Schriftsatz vom 07.06.2010 änderte der Kläger seine Klage abermals, wiederholte seine bis dahin gestellten Klageanträge und modifizierte sie insoweit, als er nun die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Lohn in Höhe von 12.000,- Euro brutto abzüglich übergeleiteter Leistungen zur Sicherheit des Lebensunterhalts durch die ARGE in Höhe von 1.981,49 Euro netto sowie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.981,49 Euro an die ARGE beantragte. Mit Beschluss vom 11.06.2010 gewährte das Arbeitsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten. Mit Beschluss vom 17.12.2010 eröffnete das Amtsgericht A-Stadt das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten. Das Arbeitsgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 28.12.2010 die Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 S. 1 ZPO festgestellt. Nach Anhörung hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert mit Beschluss vom 18.02.2011 auf 10.200,- Euro bis zum 14.01.2010, auf 15.000,- Euro ab dem 15.01.2010 und auf 12.000,- Euro ab dem 26.05.2010 festgesetzt. Gegen diesen dem Kläger am 22.02.2011 zugestellten Beschluss hat dieser mit einem am 07.03.2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er begehrt die Festsetzung eines Gegenstandswertes von 0 Euro und führt zur Begründung unter anderem aus, dass angesichts des Totalverlusts seiner mit der Klage geltend gemachten Forderung sein Prozessbevollmächtigter keine Leistung erbracht habe, für die er Gebühren abrechnen dürfe. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt mit der Begründung, der festgesetzte Wert entspreche der Bezifferung der Klageanträge. Überdies sei die Addition des Gegenstandswerts der beantragten Erteilung von Gehaltsabrechnungen zwar versehentlich unterblieben, dies sei aber nicht zum Nachteil des Klägers geschehen. II. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft, da der Rechtsstreit lediglich unterbrochen, aber noch nicht beendet ist und damit Gerichtsgebühren gem. Anlage 1 GKG noch nicht angefallen sind. Die form - und fristgerecht erhobene Beschwerde ist auch sonst zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt auch den Wert von 200,00 Euro. Dass der Antrag auf Wertfestsetzung entgegen § 33 Abs. 2 RVG vor Fälligkeit der Vergütung nach § 8 Abs. 1 S. 2 RVG gestellt wurde und deshalb in diesem Zeitpunkt unzulässig war, berührt die Zulässigkeit der Beschwerde nicht, da das zu bewertende Verfahren jedenfalls zum aktuellen Zeitpunkt seit mehr als 3 Monaten ruhte. In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat das Verfahren zutreffend mit der Höhe der bezifferten Zahlungsanträge bewertet und dabei jedenfalls keinen zu hohen Wert angesetzt. Dass die Berücksichtigung des Wertes des Antrags auf Erteilung von Gehaltsabrechnungen unterblieb, beschwert den Kläger nicht, da dies den Gegenstandswert erhöht hätte. Zutreffend hat das Arbeitsgericht zudem unter Beachtung des im Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG geltenden Verschlechterungsverbots (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 20.07.2009 - 1 Ta 171/09) den Gegenstandswert auch in seiner Nichtabhilfe-Entscheidung nicht erhöht. Bei der Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG hat sich das Gericht nach den gesetzlichen Vorschriften von § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO zu richten. Nach § 3 ZPO richtet sich der Wert eines Rechtsstreites nach dem zu ermittelnden Wert des Interesses des Klägers an der Durchsetzung seines Klageziels. Es ist daher bezüglich des wirtschaftlichen Interesses des Klägers unerheblich, ob die Klage und damit die Arbeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers prozessual und wirtschaftlich Erfolg hat oder nicht. Das Arbeitsgericht hat daher den Wert der Anträge des Beschwerdeführers korrekt bemessen. Diese Werte entsprechen dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an seinen bezifferten Zahlungsanträgen, da er bei Erfolg seiner Klage einen Titel in entsprechender Höhe zur Durchsetzung seiner Forderung gegenüber der Beklagten erhalten hätte. Die Gerichtsgebühr hat der Beschwerdeführer gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.