Beschluss
8 Ta 126/09
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann ein nicht im Bezirk des Gerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur zu den Bedingungen eines dort niedergelassenen Anwalts beigeordnet werden, soweit dadurch keine Mehrkosten entstehen (§ 121 ZPO).
• Wird kein örtlicher Verkehrsanwalt beigeordnet, sind die Reisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten aus der Landeskasse zu erstatten, soweit dadurch die Kosten eines Verkehrsanwalts erspart wurden.
• Bei der Entscheidung über die Beiordnung eines Verkehrsanwalts sind besondere Umstände zu prüfen; eine längere Anreise (ca. 300 km einfache Fahrt) kann solche besonderen Umstände begründen.
• Die Prozessbevollmächtigte hat Beschwerde gegen die Einschränkung der Beiordnung und auf Erstattung von Reisekosten erhoben; die Beschwerde ist insoweit überwiegend begründet.
Entscheidungsgründe
Erstattung von Reisekosten bei fehlender Beiordnung eines Verkehrsanwalts • Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann ein nicht im Bezirk des Gerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur zu den Bedingungen eines dort niedergelassenen Anwalts beigeordnet werden, soweit dadurch keine Mehrkosten entstehen (§ 121 ZPO). • Wird kein örtlicher Verkehrsanwalt beigeordnet, sind die Reisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten aus der Landeskasse zu erstatten, soweit dadurch die Kosten eines Verkehrsanwalts erspart wurden. • Bei der Entscheidung über die Beiordnung eines Verkehrsanwalts sind besondere Umstände zu prüfen; eine längere Anreise (ca. 300 km einfache Fahrt) kann solche besonderen Umstände begründen. • Die Prozessbevollmächtigte hat Beschwerde gegen die Einschränkung der Beiordnung und auf Erstattung von Reisekosten erhoben; die Beschwerde ist insoweit überwiegend begründet. Die Klägerin war seit 2004 bei der Beklagten beschäftigt; diese kündigte fristlos im Januar 2009. Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage und ließ sich von ihrer in A-Stadt niedergelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten. Im Güteverfahren schlossen die Parteien einen Vergleich. Das Arbeitsgericht bewilligte der Klägerin Prozesskostenhilfe und beherzigte die Beiordnung der Anwältin nur zu den Bedingungen eines im Bezirk des Arbeitsgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts. Dagegen wandte sich die Prozessbevollmächtigte mit Beschwerde, da sie Reisekosten geltend machte. Beide Seiten sowie das Gericht stellten fest, dass zum Terminsort eine einfache Fahrtstrecke von etwa 300 km zurückzulegen war. • Zulässigkeit: Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde war zulässig, da Einschränkungen im PKH-Beschluss den beigeordneten Rechtsanwalt in seinen Vergütungsansprüchen betreffen (§ 121 ZPO). • Beiordnung und Kostenbeschränkung: Nach § 121 Abs. 3 ZPO darf ein auswärtiger Anwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen; dies kann durch Erklärung des Anwalts geschehen, zu den Bedingungen eines im Prozessgerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts tätig zu werden. • Prüfung besonderer Umstände: Gemäß § 121 Abs. 4 ZPO sind besondere Umstände zu prüfen, die die Beiordnung eines Verkehrsanwalts erfordern. Bei der Auslegung des Begriffs ist verfassungsrechtlich geboten, die Situation Bedürftiger der nicht Bedürftiger anzugleichen. • Anwendungsfall: Eine einfache Fahrt von ca. 300 km sowohl für die Klägerin als auch für ihre Anwältin stellt einen solchen besonderen Umstand dar, der regelmäßig die Beiordnung eines örtlichen Verkehrsanwalts nahelegt. • Reisekostenerstattung: Wurde kein Verkehrsanwalt beigeordnet, sind die auswärtigen Reisekosten des beigeordneten Anwalts aus der Staatskasse bis zu dem Betrag zu erstatten, der für die Hinzuziehung eines Verkehrsanwalts angefallen wäre. • Verfahrensergebnis: Die Beschwerde war überwiegend begründet; insoweit ist der angefochtene Beschluss abzuändern. Gebühren für das Beschwerdeverfahren wurden nicht erhoben; eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht erforderlich. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten war überwiegend erfolgreich. Das Landesarbeitsgericht änderte den PKH-Beschluss dahin gehend ab, dass die Reisekosten der Prozessbevollmächtigten aus der Landeskasse bis zur Höhe zu erstatten sind, die bei zusätzlicher Beiordnung eines örtlichen Verkehrsanwalts entstanden wären. Die weitergehende Beschwerde wurde zurückgewiesen. Es werden keine Gebühren für das Beschwerdeverfahren erhoben. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde bleibt unanfechtbar.