Beschluss
3 Ta 382/10 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGD:2010:0713.3TA382.10.00
11Zitate
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der Beiordnungsantrag eines nicht im Bezirk des Arbeitsgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts enthält in Ermangelung entgegenstehender Anhaltspunkte regelmäßig ein konkludentes Einverständnis mit einer dem Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO entsprechenden Einschränkung der Beiordnung.
Es besteht in diesem Fall kein Anlass, eine gesonderte Einwilligung zu verlangen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.03.2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Beiordnungsantrag eines nicht im Bezirk des Arbeitsgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts enthält in Ermangelung entgegenstehender Anhaltspunkte regelmäßig ein konkludentes Einverständnis mit einer dem Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO entsprechenden Einschränkung der Beiordnung. Es besteht in diesem Fall kein Anlass, eine gesonderte Einwilligung zu verlangen. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.03.2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Der in C. wohnhaften und durch einen dort ansässigen Rechtsanwalt vertretenen Klägerin ist durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 10.03.2010 ratenfreie Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Kündigungsschutzverfahrens bewilligt worden. Die Beiordnung ihres Rechtsanwalts erfolgte zu den Bedingungen eines im Bezirk des Arbeitsgerichts Düsseldorf niedergelassenen Rechtsanwalts, § 121 Abs. 3 ZPO n.F. Hiergegen hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, ihr Rechtsanwalt sei zu den Bedingungen eines am Wohnort der Klägerin in C. ansässigen Prozessbevollmächtigten beizuordnen. Der Klägerin sei es aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten, von C. aus einen im Bezirk des Arbeitsgerichts Düsseldorf niedergelassenen Rechtsanwalt aufzusuchen. II. Die gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist in der Sache unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Düsseldorf der Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten zu den Bedingungen eines im Bezirk des Arbeitsgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet, § 121 Abs. 3 ZPO. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Beschwerde vermochten nicht zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu führen. 1. Gemäß § 121 Abs. 3 ZPO n.F. i.V. mit § 11 a Abs. 3 ArbGG ist für das Mehrkostenverbot nicht mehr auf die Ansässigkeit des Rechtsanwalts am Ort des Arbeitsgerichts, sondern auf seine Niederlassung im Bezirk des Gerichts abzustellen. Die Beiordnung eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts unterfällt mithin nicht dem Mehrkostenverbot. Auf eine Zulassung bei dem Prozessgericht, wie sie § 121 Abs. 3 ZPO a.F. vorsah und die wegen der auch nach altem Recht fehlenden Möglichkeit der Zulassung bei einem Gericht für Arbeitssachen im arbeitsgerichtlichen Verfahren ein Abstellen auf die Ansässigkeit des Rechtsanwalts am Ort des Gerichts bedeutete (vgl. BAG v. 18.07.2005 - 3 AZB 65/03 - AP Nr. 3 zu § 121 ZPO), kommt es damit nach der gesetzlichen Neuregelung nicht mehr an. Ein Rechtsanwalt, der seinen Kanzleisitz zwar nicht am Ort, aber im Bezirk des Gerichts hat, kann nach dem eindeutigen Wortlaut des § 121 Abs. 3 ZPO n.F. nicht als auswärtiger Anwalt im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden (vgl. LAG Düsseldorf v. 03.11.2009 - 3 Ta 656/09, JurBüro 2010, 263; LAG Köln v. 26.07.2007 - 11 Ta 126/07, juris; LAG München v. 07.09.2009 - 8 Ta 272/09, juris). Vorliegend hat der beigeordnete Rechtsanwalt seinen Sitz in C., mithin außerhalb des Bezirkes des Arbeitsgerichts Düsseldorf. Entsprechend konnte er gemäß gesetzlicher Bestimmung bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nur zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet werden, mithin bezüglich der Erstattung etwaiger Reisekosten nicht besser als dieser gestellt werden. Diese Einschränkung schließt von daher die notwendige Erstattung von Reisekosten - bezogen auf den Bezirk des Arbeitsgerichts selbst - nicht aus (vgl. zur Berechnung im Einzelnen insoweit: Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 121 Rz. 13 b; Fölsch, NZA 2007, 418, 420). 2. Der Beiordnung zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts stand auch nicht entgegen, dass es insoweit an einer ausdrücklichen Einverständniserklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers ermangelt. Eine solche war vorliegend als konkludent erklärt zugrunde zu legen. Von einem derartigen, auch stillschweigend möglichen Einverständnis ist in Ermangelung entgegenstehender Anhaltspunkte angesichts des unmissverständlichen und zwingenden Gesetzeswortlauts in § 121 Abs. 3 ZPO und der sich daraus ergebenden kostenrechtlichen Konsequenz für die Beiordnung eines nicht im Bezirk des angerufenen Gerichts niedergelassenen Rechtsanwalts regelmäßig auszugehen. Beantragt ein auswärtiger Rechtsanwalt in Kenntnis des gesetzlichen Mehrkostenverbotes gleichwohl seine Beiordnung, so kann er nur damit rechnen, dass seinem Antrag allein in gesetzlich zulässigem Umfang stattgegeben wird (vgl. BGH v. 10.10.2006 - XI ZB 1/06, FamRZ 2007, 37; OLG Düsseldorf v. 06.07.2006 - 7 WF 92/06, FamRZ 2006, 1613; BAG v. 18.07.2005 - 3 AZB 15/03 - AP Nr. 3 zu § 121 ZPO; OLG Karlsruhe v. 23.08.2007 - 20 WF 101/07, FamRZ 2008, 524; Kalthöhner/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 5. Aufl., Rz. 572; MünchKom Motzer, ZPO, 3. Aufl., § 121 Rz. 17; Zimmermann, PKH, 3. Aufl., Rz. 329). In Ermangelung entgegenstehender Anhaltspunkte im Beiordnungsantrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 17.02.2010 war daher vorliegend von einem konkludenten Einverständnis mit einer dem Mehrkostenverbot entsprechenden Einschränkung der Beiordnung auszugehen. 3. Auch aus dem Blickwinkel des § 121 Abs. 4 ZPO ergab sich im Streitfall kein anderer Befund. Die Reisekosten eines Prozessbevollmächtigten sind grundsätzlich insoweit erstattungsfähig, als die Kosten eines Verkehrsanwaltes erspart werden. Hierbei ist stets zu prüfen, ob besondere Umstände die Beiordnung eines solchen, zusätzlichen Anwalts i.S. von § 121 Abs. 4 ZPO rechtfertigen (vgl. insoweit: BAG v. 17.09.2007 - 3 AZB 23/06, NZA 2007, 1317; BAG v. 18.07.2005 - 3 AZB 65/03, AP Nr. 3 zu § 121 ZPO; BGH v. 23.06.2004 - XII ZB 61/04, BGHZ 159, 370; Zöller/Geimer, § 121 Rz. 20 m.w.N.). Soweit unter diesen Voraussetzungen durch die Beiordnung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Kosten eines Verkehrsanwalts erspart werden, sind die durch die Beiordnung eines auswärtigen Anwalts entstehenden Reisekosten erstattbar (vgl. BAG v. 18.07.2005 - 3 AZB 65/03, a.a.O.; OLG Nürnberg v. 06.10.2004, NJW 2005, 687; LAG Rheinland-Pfalz v. 08.06.2009 - 8 Ta 126/09, juris; OLG Dresden v. 01.10.2008, JurBüro 2009, 368). Weder von der Entfernung zwischen Wohnort und Gerichtsort noch von der Schwierigkeit des Streitstoffes her bestand vorliegend insoweit ein entsprechender Anlass. Den diesbezüglichen Feststellungen der Landeskasse in der schriftlichen Stellungnahme vom 15.04.2010 ist beizutreten. Dass die Klägerin über einen längeren Zeitraum einer solchen Gehbehinderung ausgesetzt gewesen wäre, welche einer Fahrt von C. zu einem in dem Düsseldorfer Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalt entgegengestanden hätte, ist konkret weder dargetan noch glaubhaft gemacht. 4. Die sofortige Beschwerde der Klägerin war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Gegen diese Entscheidung ist mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde, für die kein Anlass besteht, ein Rechtsmittel nicht gegeben (§§ 78 S. 2 ArbGG i.V. mit § 72 Abs. 2 ArbGG, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Dr. Westhoff