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Beschluss

12 Ta 154/11

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2011:0919.12TA154.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss des Arbeits-gerichts Köln vom 14.03.2001 - 10 Ca 78/11 - dahingehend abgeändert, dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers Reisekosten aus der Landeskasse bis zu dem Betrag zu erstatten sind, der bei zusätzlicher Beiordnung eines Verkehrsanwalts angefallen wäre. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Gebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erheben. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e 2 I. Dem in L wohnhaften und durch einen dort ansässigen Rechtsanwalt vertretenen Kläger ist durch Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 14.03.2011 mit Wirkung vom 01.05.2011 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Die Beiordnung des Rechtsanwalts erfolgte zu den Bedingungen eines im Bezirk des Gerichts niedergelassenen Rechtsanwalts gemäß § 121 Abs. 3 ZPO. Hiergegen hat der Kläger unter dem 17.03.2011 Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, es sei dem Kläger unzumutbar die Fahrtkosten des Anwalts zu übernehmen und eine Beauftragung eines Verkehrsanwalts sei ausdrücklich nicht gewünscht. 3 II. Die gemäß § 78 S. 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte als sofortige Beschwerde auszulegende Beschwerde ist in der Sache teilweise begründet. 4 a. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Köln dem Kläger seinen Prozessbevollmächtigten zu den Bedingungen eines im Bezirk des Gerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet gemäß § 121Abs. 3 ZPO. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Beschwerde können nur teilweise zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung führen. 5 Nach § 121 Abs. 3 ZPO kann ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Das ist etwa der Fall, wenn der Rechtsanwalt gegenüber dem Gericht erklärt, zu den Bedingungen eines im Bezirk des Gerichts zugelassenen Rechtsanwalts tätig zu werden. Stellt der beizuordnende Rechtsanwalt - wie vorliegend - den Antrag auf eine eigene Beiordnung im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens, so bedarf es keiner Nachfrage durch das Gericht, ob der Herbeiführung eines ausdrücklichen Einverständnisses zu einer solchen eingeschränkten Beiordnung (LAG Rheinland-Pfalz vom 08.06.2009 - 8 Ta 126/09 - Rdnr. 6 nach juris). Der Rechtsanwalt gibt bereits mit seinen vorbehaltslos gestellten Beiordnungsantrag zu erkennen, dass er mit einer Beiordnung nur zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen einverstanden ist. Will er das nicht, dann muss er ausdrücklich darauf hinweisen, dass er im Falle der Einschränkungen nicht bereit sei, für die vertretene Partei weiter tätig zu werden. Dann ist der Beiordnungsantrag abzulehnen. Eine diesbezügliche Erklärung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in seiner Antragstellung nicht vorgenommen. 6 b. Im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe ist bei der Beiordnung eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Anwalts jedoch stets zu prüfen, ob besondere Umstände für die Beiordnung eines zusätzlichen Verkehrsanwalts im Sinne des § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen (BAG vom 17.09.2007 - 2 AZB 23/06 - Rdnr. 6 nach juris). Soweit unter diesen Voraussetzungen durch die Beiordnung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Kosten eines Verkehrsanwaltes erspart werden, sind die durch die Beiordnung eines auswärtigen Anwalts entstehenden Reisekosten bis zu der Höhe der Kosten des Verkehrsanwalts erstattbar. 7 Vorliegend kommt die Beiordnung eines zusätzlichen Verkehrsanwalts gemäß § 121 Abs. 4 ZPO in Betracht, da besondere Umstände dies erfordern. Bei der Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs der "besonderen Umstände" ist im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gebotene Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes die Rechtsprechung des BGH zur grundsätzliche Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines am Wohnort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts zu beachten (BGH v. 23.06.2004 – XII ZB 61/04 – Rdnr. 10 nach Juris). Nach dieser Rechtsprechung darf eine ihre Belange vernünftig und kostenbewusst wahrnehmende Partei für das zur Verfolgung ihrer Interessen notwendige persönliche Beratungsgespräch mit dem Rechtsanwalt den für sie einfacheren und naheliegenden Weg wählen und einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalts als Bevollmächtigten beauftragen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz greift nur dann ein, wenn bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Rechtsverfolgung nicht erforderlich sein wird. Dem BGH zufolge ist deshalb im Falle der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts am Sitz des Gerichts auch die Zuziehung eines am Wohnsitz der auswärtigen Partei ansässigen Verkehrsanwalts regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen (BGH v. 23.06.2004 – XII ZB 61/04 – Rdnr. 10 nach Juris). 8 Angesichts der Einkommensverhältnisse, die das Arbeitsgericht zur ratenfreien Bewilligung von Prozesskostenhilfe veranlasst hat, und der Entfernung ist dem Beschwerdeführer eine Informationsreise zu einem Bevollmächtigten in Köln zudem nicht ohne Weiteres möglich. Es ist auch nicht von vorneherein ersichtlich, dass die erforderlichen Informationen schriftlich erteilt werden könnten und ein Mandantengespräch nicht erforderlich sein wird (Musielak/Fischer, 8. Auflage 2011, § 121 ZPO, Rdnr. 18 a). Danach liegen die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Verkehrsanwalts gemäß § 121 Abs.4 ZPO nach der oben angeführten Rechtsprechung vor. 9 Erfolgt - wie vorliegend - keine Beiordnung eines Verkehrsanwalts, dann sind die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten insoweit aus der Staatskasse erstattbar, als die Kosten eines Verkehrsanwalts erspart wurden (LAG Rheinland-Pfalz vom 08.06.2009 - 8 Ta 126/09 - Rdnr. 7 nach juris; LAG Sachsen-Anhalt vom 21.12.2010 - 2 Ta 184/10 - Rdnr. 12 nach juris). Insoweit war der sofortigen Beschwerde teilweise zu entsprechen und der angefochtene Beschluss wie erkannt abzuändern. 10 c. Da die Beschwerde im wesentlichen erfolgreich war hat das Beschwerdegericht bestimmt, dass Gebühren für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben werden (Nr. 8614 KV GKG). 11 d. Gegen diesen Beschluss ist mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde, für die kein Anlass besteht,ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben (§ 78 S. 2 ArbGG i. V. m. den §§ 72 Abs. 2 ArbGG, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO. 12 Brand