Beschluss
9 Ta 270/07
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung nach § 55 RVG kann geprüft werden, ob die Geltendmachung mehrerer Ansprüche in getrennten Verfahren sachlich gerechtfertigt und erforderlich war.
• Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht einer solchen Prüfung nicht entgegen; sie betrifft nur die Bewilligungsvoraussetzungen, nicht die Erstattungsfähigkeit verursachter Kosten.
• Mehrkosten aus getrennten Verfahren sind nur dann von der Staatskasse nicht zu tragen, wenn die Verfahrensgestaltung sachlich nicht gerechtfertigt war; vernünftige Gründe für die getrennte Geltendmachung sind zu berücksichtigen.
• Bei teilweiser Beschränkung der Prozesskostenhilfe ist bei der Gebührenfestsetzung der nur bewilligte Streitwert zugrunde zu legen.
Entscheidungsgründe
Teilweise Änderungsbefugnis bei PKH-Vergütungsfestsetzung wegen sachlich gerechtfertigter Verfahrensaufteilung • Zur Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung nach § 55 RVG kann geprüft werden, ob die Geltendmachung mehrerer Ansprüche in getrennten Verfahren sachlich gerechtfertigt und erforderlich war. • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht einer solchen Prüfung nicht entgegen; sie betrifft nur die Bewilligungsvoraussetzungen, nicht die Erstattungsfähigkeit verursachter Kosten. • Mehrkosten aus getrennten Verfahren sind nur dann von der Staatskasse nicht zu tragen, wenn die Verfahrensgestaltung sachlich nicht gerechtfertigt war; vernünftige Gründe für die getrennte Geltendmachung sind zu berücksichtigen. • Bei teilweiser Beschränkung der Prozesskostenhilfe ist bei der Gebührenfestsetzung der nur bewilligte Streitwert zugrunde zu legen. Die Klägerin führte zwei arbeitsgerichtliche Verfahren. In Verfahren 3 Ca 481/07 begehrte sie Feststellung einer Teilzeitbeschäftigung mit Eingruppierung nach BAT/VKA Gruppe 8 Stufe 11; hierfür wurde PKH bewilligt und der Streitwert auf 2.888,00 EUR festgesetzt. Wegen einer Kündigung reichte die Klägerin später Kündigungsschutzklage (3 Ca 598/07) mit Weiterbeschäftigungs- und Zwischenzeugnisanträgen ein; hierfür wurde PKH nur hinsichtlich des Kündigungsschutz- und Weiterbeschäftigungsantrags bewilligt, der Streitwert bzw. Vergleichswert war höher. Der beigeordnete Rechtsanwalt beantragte Vergütungsfestsetzung gegen die Landeskasse auf Basis der jeweiligen Gegenstandswerte. Die Geschäftsstelle setzte die Zusammenvergütung niedriger an mit der Begründung, die Verfahren hätten nicht getrennt geführt werden müssen; bei einem Verfahren wären die Gegenstandswerte zu addieren und nur einmal Gebühren anzusetzen. Dagegen legte der Rechtsanwalt Erinnerung und dann Beschwerde ein. • Zulässigkeit: Die Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung nach §§ 56 Abs.2, 33 Abs.3 RVG ist statthaft und zulässig. • Prüfungsgegenstand: Im Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG ist zu prüfen, ob durch die getrennte Geltendmachung von Ansprüchen vermeidbare Mehrkosten verursacht wurden; dies ist nicht durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen. • Grundsatz der wirtschaftlichen Prozessführung: Der beigeordnete Anwalt hat wie ein regulär beauftragter Anwalt die Pflicht zur kostengünstigen Rechtsverfolgung; dennoch gilt dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt, denn für getrennte Verfahren sind Mehrkosten nur dann abzuziehen, wenn keine vernünftigen Gründe für die Verfahrensaufteilung vorlagen. • Anwendung auf den Streitfall: Die beiden Verfahren betrafen unterschiedliche Hauptstreitgegenstände (Feststellung der Art/Umfang der Tätigkeit vs. Kündigungsschutz mit Annexweiterbeschäftigung), eine Zusammenlegung hätte den anberaumten Gütetermin gefährdet und die dreiwöchige Kündigungsfrist ließ das getrennte Vorgehen sachlich vertretbar erscheinen; daher waren die getrennten Verfahren grundsätzlich gerechtfertigt. • Teilweise Absetzung: Für das Verfahren 3 Ca 598/07 war PKH nicht für den Zwischenzeugnisantrag beantragt, daher konnte dessen Wert nicht vollständig in die Gebührenberechnung einfließen; deswegen war die Festsetzung der Vergütung in diesem Verfahren entsprechend zu mindern. • Ergebnis der Beschwerde: Die Beschwerde war daher teilweise begründet; die angefochtene Entscheidung wurde insoweit abgeändert und im Übrigen zurückgewiesen. Der Beschwerde wurde teilweise stattgegeben. Die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung des Rechtsanwalts wurde für 3 Ca 481/07 auf 568,08 EUR und für 3 Ca 598/07 auf 904,40 EUR festgesetzt. Die Berufung auf generelle Unangreifbarkeit der PKH-Bewilligung schützt nicht vor einer nachträglichen Prüfung der Erstattungsfähigkeit verursachter Kosten im Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG; vielmehr sind bei teilweiser Beschränkung der PKH die nur bewilligten Streitwerte zu berücksichtigen. Gleichwohl waren die getrennten Verfahren aus sachlichen Gründen vertretbar, weshalb nur insoweit Absetzungen vorzunehmen waren, als PKH-rechtlich bestimmte Klageanträge nicht umfasst waren. Die Entscheidung erfolgt kostenfrei und ist unanfechtbar.