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Beschluss

13 Ta 372/11

Hessisches Landesarbeitsgericht 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2011:1114.13TA372.11.0A
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Leitsätze
Die Erhebung einer neuen Klage anstatt einer kostengünstigeren Erweiterung einer bereits anhängigen Klage ist mutwillig im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO, wenn eine bemittelte Partei keinen begründeten Anlass gehabt hätte, ein gesondertes Verfahren anzustrengen. Die Frage, ob ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur kostengünstigeren Rechtsverfolgung vorliegt, kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 55 Abs. 1 RVG geprüft werden. (Aufgabe der bisherigen Kammerrechtsprechung im Anschluss an die Entscheidungen des BAG vom 17. Februar 2011 - 6 AZB 3/11 - und vom 08. September 2011 - 3 AZB 46/10 -). So auch schon Kammerbeschluss von 02. November 2011 - 13 Ta 369/11 -.
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägervertreters wird der Beschluss des Arbeitsge¬richts Darmstadt vom 26. Juli 2011 – 2 Ca 295/10 und 2 Ca 298/10 - abgeändert und der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. März 2011 aufgehoben. Der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wird aufgegeben, die Kostenfestsetzungs¬anträge des Klä¬gervertreters vom 7. Februar 2011 (2 Ca 295/10) und vom 3. März 2011 (2 Ca 298/10) unter Berücksichtigung der rechtlichen Erwägungen des vorliegenden Beschlusses neu zu bescheiden. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht er¬stattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Erhebung einer neuen Klage anstatt einer kostengünstigeren Erweiterung einer bereits anhängigen Klage ist mutwillig im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO, wenn eine bemittelte Partei keinen begründeten Anlass gehabt hätte, ein gesondertes Verfahren anzustrengen. Die Frage, ob ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur kostengünstigeren Rechtsverfolgung vorliegt, kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 55 Abs. 1 RVG geprüft werden. (Aufgabe der bisherigen Kammerrechtsprechung im Anschluss an die Entscheidungen des BAG vom 17. Februar 2011 - 6 AZB 3/11 - und vom 08. September 2011 - 3 AZB 46/10 -). So auch schon Kammerbeschluss von 02. November 2011 - 13 Ta 369/11 -. Auf die Beschwerde des Klägervertreters wird der Beschluss des Arbeitsge¬richts Darmstadt vom 26. Juli 2011 – 2 Ca 295/10 und 2 Ca 298/10 - abgeändert und der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. März 2011 aufgehoben. Der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wird aufgegeben, die Kostenfestsetzungs¬anträge des Klä¬gervertreters vom 7. Februar 2011 (2 Ca 295/10) und vom 3. März 2011 (2 Ca 298/10) unter Berücksichtigung der rechtlichen Erwägungen des vorliegenden Beschlusses neu zu bescheiden. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht er¬stattet. I. Am 21. Juni 2010 erhob die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbe-voll¬mäch¬tigten, vor dem Arbeitsgericht Klage wegen einer ihr erklärter Kündigung vom 11. Juni 2010 und auf Weiterbeschäftigung (2 Ca 295/10). Am 23. Juni 2010 erhob die Klägerin, wieder vertreten durch ihren Pro-zessbe¬vollmächtigten, eine weitere Klage auf Entfernung dreier Ab-mahnungen aus ihrer Personalakte (2 Ca 298/10). Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts im erstgenannten Verfahren kam es in der Berufungsinstanz am 8. Februar 2011 (19 Sa 751/10) zu einem prozess¬beendenden Vergleich, der (u. a.) den Rechtsstreit 2 Ca 298/10 miterledigte. In beiden Rechtsstreiten war der Klägerin für den ersten Rechtszug an¬trags¬gemäß Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevoll¬mächtigten bewilligt worden. Am 7. Februar 2011 bzw. 3. März 2011 beantragte der Klägervertreter Kosten¬fest¬setzung gegenüber der Staatskasse für beide Verfahren in Höhe von 788,38 € bzw. 755,65 €. Nach entsprechendem Hinweis setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am 23. März 2011 die Kosten auf 321,30 € fest unter Berück¬sichtigung eines schon gezahlten Vorschusses in Höhe von 755,65 € und unter Zusammenrechnung der Streitwerte der beiden Verfahren aus der Erwägung, dass eine Klage¬erweiterung statt Erhebung einer neuen Klage der kostengüns¬tigere Weg der Rechtsverfolgung gewesen wäre. Hiergegen legte der Klägervertreter am 29. März 2011 "Rechtsmittel" ein, dem, als Erinnerung verstanden, weder die Urkundsbeamtin der Geschäfts¬stelle noch das Arbeitsgericht abhalfen, Letzteres durch Be-schluss vom 26. Juli 2011. Nach dessen Zustellung am 3. August 2011 legte der Klägerver¬treter dagegen am 17. August 2011 Beschwerde ein, der das Arbeitsgericht am 19. Oktober 2011 nicht abgeholfen hat. Es hat die Sache vielmehr dem Hessi¬schen Landesarbeits¬gericht zur Ent¬scheidung vorgelegt. Wegen des weiteren Vorbringens im Beschwerdeverfahren wird auf den Ak¬teninhalt im Übrigen verwiesen. II. Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Ar-beitsgerichts Darmstadt vom 26. Juli 2011 ist gemäß den §§ 56, 33 Abs. 3 bis 8 RVG statt¬haft und nach form- und fristgerechter Einlegung auch im Übrigen zulässig (§ 33 Abs. 3 RVG). Der Beschwerdewert von mehr als 200 € (§ 33 Abs. 3 S. 1 RVG) ist überschritten. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde des Klägervertreters nicht ab-geholfen. Die Beschwerde ist begründet. Der Klägervertreter kann verlangen, dass die beiden Verfahren 2 Ca 295/10 und 2 Ca 298/10 des Arbeitsgerichts Darmstadt getrennt abge-rechnet aus der Staatskasse vergütet werden. In beiden Rechtsstreiten ist der Klägerin jeweils Prozesskostenhilfe be¬willigt und ihr ihr Prozessbevollmächtigter beigeordnet worden. Dies hat die Beschwer¬dekammer gemäß § 48 Abs. 1 RVG hinzunehmen. Die Beschwerde¬kammer sieht sich nicht mehr in der Lage, die dadurch ent¬standenen Mehrkos¬ten durch die Addition der Streitwerte beider Verfah¬ren und eine gemeinsame Abrech¬nung zu kompensieren. Die Beschwerdekammer hat ihre bislang anderslautende Recht-sprechung dazu kürzlich aufgegeben (vergl. Beschluss vom 2. Novem¬ber 2011 – 13 Ta 369/11 - ). Sie schließt sich jetzt im Sinne einer ein¬heitlichen Rechtsanwendung der Auf¬fassung des Bundesarbeitsgerichts aus dessen Beschlüssen vom 17. Februar 2011 – 6 AZB 3/11–, NZA 2011, 422 und vom 8. September 2011 – 3 AZB 46/10 -, NJW 2011, 3160 an (vergl. dazu auch Mayer, FD-RVG 2011, 316014). Richtig bleibt allerdings immer noch der Grundsatz, dass die Parteien gemäß § 91 ZPO gehalten sind, die Kosten des Verfahrens ange-messen niedrig zu hal¬ten. Dies gilt umso mehr in, wenn - wie hier - die Kosten für beigeordnete Rechtsanwälte aus öffentlichen Mitteln zu tra-gen sind (vergleiche zuletzt Kammerbeschluss vom 11. Januar 2011 – 13 Ta 496/10 - m.w.N.). Jede Partei ist gehalten, solche zumutbaren und Kosten sparenden prozessualen Möglich¬keiten wahrzunehmen, die sie auch wahrnehmen würde, wenn sie "aus eigener Tasche" pro-zessieren würde. Wenn daher eine bemittelte Partei, die vernünftig abwägt und die mög-lichen Kostenfolgen berücksichtigt, begründeten Anlass gehabt hätte, ein gesondertes Verfahren anhängig zu machen statt eine bereits an-hängige Klage zu erweitern, ist diese Möglichkeit auch der unbemittel-ten Partei zu eröffnen. Dabei können sich insbesondere unter dem Ge¬sichtspunkt einer effektiven Rechtsverfolgung sachliche Gründe erge¬ben, eine gesonderte Klage zu erheben statt eine bereits anhängige Klage zu erweitern. In der Regel wird die Vermeidung der Über¬frach¬tung eines Verfahrens durch eine Vielzahl inhaltlich nicht miteinander zu¬sammenhängender Streitgegenstände berechtigten Anlass geben, eine geson¬derte Klage zu erheben. Die Gefahr einer sonstigen Über¬lastung des Rechts¬streits kann ebenfalls dafür sprechen, mehrere Rechtsstreitigkeiten anhängig zu machen. So wird es oft liegen, wenn die Entscheidung über verschiedene Streitgegenstände zwar voneinan¬der abhängt, sich aber hinsichtlich der nach¬rangigen Streitgegenstände besondere Probleme stellen. Auch eine Prozess¬partei, die Kosten selbst zu tragen hat, wird vernünftigerweise ein neues Ver¬fahren an¬hängig machen, wenn durch die Klageerweiterung eine unange¬messene Verzögerung der Entscheidung über den ursprünglich geltend ge¬machten Streitgegenstand zu besorgen ist, weil nicht sicher mit einem Teilurteil gerechnet werden kann. Bei Bestandsstreitigkeiten, für die nach den §§ 61a, 64 Abs. 8 ArbGG eine besondere Prozessför¬derungspflicht besteht, wird eine ge¬sonderte Klageerhebung zumeist angebracht erscheinen. In jedem Fall hat der Antragsteller die Gründe darzulegen, die ihn zur Erhebung einer gesonderten Klage veranlasst haben (BAG vom 8. September 2011, a.a.O.). Die Frage, ob ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur kostengünstige-ren Rechtsverfolgung vorliegt, ist allerdings nicht erst im Kostenfest-setzungsver¬fahren nach § 55 Abs. 1 RVG zu berücksichtigen, wie dies bisher die Be¬schwerdekammer und mit ihr auch andere Instanzgerichte vertreten haben (vergl. z. B. LAG Rheinland-Pfalz vom 19. Dezember 2007 – 9 Ta 270/07–, MDR 2008, 532; LAG München vom 15. Juli 2009 – 10 Ta 186/08 –, JurBüro 2010, 26; LAG Berlin vom 27. April 2006 -17 Ta(Kost) 6012/06 –, NZA-RR 2006, 432). Vielmehr begründet ein solcher Verstoß die Mutwilligkeit im Sinne des § 114 S. 1 ZPO (BAG vom 17. Februar 2011 und vom 8. September 2011, a.a.O.; vergl. auch Mayer, FD-RVG 2011, 323440). Die Rechtsverfolgung mehrerer Ansprüche gegen dieselbe Partei in getrennten Prozessen ist mutwillig, wenn dies zu höheren Kosten für die Staatskasse führt und keine nachvollziehbaren Sachgründe für diese Prozessführung vorliegen. Der Umstand, dass es im Ermessen des Arbeitsgerichts steht, beide Rechts¬streitigkeiten gemäß § 147 ZPO zu verbinden, ändert hieran nichts. Eine ge¬trennte Klageerhebung ist mutwillig, wenn keine nachvollziehbaren Gründe vor¬liegen. Diese erfor¬dern einen plausiblen Vortrag des Antragstellers, aus dem sich ergibt, dass ein sachlich begründeter Anlass bestand, von einer möglichen Klageerweiterung in einem anhängigen Rechtsstreit abzusehen. Denk¬bar wäre dies, wenn in dem bereits anhängigen Verfahren mit erhebli¬chen Verzögerun¬gen bei der weiteren Durchführung (z. B. wegen der Einholung eines Sachver-ständigengutachtens) zu rechnen ist. Der Um¬stand, dass - anders als bei einer neuen Klage – bei einer Klageerwei¬terung eines schon anhängigen Rechts¬streits kein zeitnaher Gütetermin mehr stattfindet, dürfte hingegen grundsätzlich nicht ausreichen (so auch Arendt, jurisPR-ArbR 22/2011 Anm. 6). Im vorliegenden Falle ist das Arbeitsgericht nicht von der Mutwilligkeit der zweiten getrennten Klageerhebung ausgegangen und hat in beiden Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt. Dann müssen auch die aus der Staatskasse zu zahlenden Kosten getrennt abgerechnet werden. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wird dies bei der Neufestset-zung zu berücksichtigen haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG.