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Beschluss

13 Ta 369/11

Hessisches Landesarbeitsgericht 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2011:1102.13TA369.11.0A
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Leitsätze
Die Erhebung einer neuen Klage anstatt einer kostengünstigeren Erweiterung einer bereits anhängigen Klage ist mutwillig im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO, wenn eine bemittelte Partei keinen begründeten Anlass gehabt hätte, ein gesondertes Verfahren anzustrengen. Die Frage, ob ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur kostengünstigeren Rechtsverfolgung vorliegt, kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 55 Abs. 1 RVG geprüft werden. Aufgabe der bisherigen Kammerrechtsprechung im Anschluss an die Entscheidungen des BAG vom 17. Februar 2011 - 6 AZB 3/11 - und vom 08. September 2011 - 3 AZB 46/10 -).
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägervertreters wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 5. August 2011 – 5 Ca 341/10 - abgeändert und der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. Juli 2011 aufgehoben. Der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wird aufgegeben, die Kostenfestsetzungsanträge des Klägervertreters vom 28. März 2011 (5 Ca 389/10) und vom 6. April 2011 (5 Ca 341/10) unter Berücksichtigung der rechtlichen Erwägungen des vorliegenden Beschlusses neu zu bescheiden. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Erhebung einer neuen Klage anstatt einer kostengünstigeren Erweiterung einer bereits anhängigen Klage ist mutwillig im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO, wenn eine bemittelte Partei keinen begründeten Anlass gehabt hätte, ein gesondertes Verfahren anzustrengen. Die Frage, ob ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur kostengünstigeren Rechtsverfolgung vorliegt, kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 55 Abs. 1 RVG geprüft werden. Aufgabe der bisherigen Kammerrechtsprechung im Anschluss an die Entscheidungen des BAG vom 17. Februar 2011 - 6 AZB 3/11 - und vom 08. September 2011 - 3 AZB 46/10 -). Auf die Beschwerde des Klägervertreters wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 5. August 2011 – 5 Ca 341/10 - abgeändert und der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. Juli 2011 aufgehoben. Der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wird aufgegeben, die Kostenfestsetzungsanträge des Klägervertreters vom 28. März 2011 (5 Ca 389/10) und vom 6. April 2011 (5 Ca 341/10) unter Berücksichtigung der rechtlichen Erwägungen des vorliegenden Beschlusses neu zu bescheiden. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. I. Am 18. Oktober 2010 erhob der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, vor dem Arbeitsgericht Klage wegen zweier ihm erklärter Kündigungen vom 30. September 2010 und wegen restlicher Vergütung aus der Zeit vom 26. Juli 2010 bis 23. August 2010 in Höhe von 385 € brutto (5 Ca 341/10). Am 2. Dezember 2010 erhob der Kläger, wieder vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, eine weitere Klage wegen einer Kündigung vom 18. November 2010 (5 Ca 389/10). Im Kammertermin vom 15. März 2011 in der Sache 5 Ca 341/10 schlossen die Parteien einen prozessbeendenden Vergleich, der beide Rechtsstreite erledigte. In beiden Rechtsstreiten wurde dem Kläger am 17. März 2011 antragsgemäß Prozesskostenhilfe bewilligt unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten. Am 28. März 2011 und 6. April 2011 beantragte der Klägervertreter Kostenfestsetzung gegenüber der Staatskasse für beide Verfahren in Höhe von 1400,63 € und 502,78 €. Nach entsprechendem Hinweis setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am 13. Juli 2011 die Kosten auf 1463,11 € fest. Die Kürzung ergab sich aus der gemeinsamen Abrechnung beider Verfahren nach Addition der Streitwerte aus der Erwägung, dass eine Klageerweiterung statt Erhebung einer neuen Klage der kostengünstigere Weg der Rechtsverfolgung gewesen wäre. Hiergegen legte der Klägervertreter am 26. Juli 2011 "sofortige Beschwerde" ein, der, als Erinnerung verstanden, weder die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle noch das Arbeitsgericht abhalfen, Letzteres durch Beschluss vom 5. August 2011. Nach dessen Zustellung am 15. August 2011 legte der Klägervertreter dagegen am 26. August 2011 Beschwerde ein, der das Arbeitsgericht am 29. August 2011 nicht abgeholfen hat. Es hat die Sache vielmehr dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Wegen des weiteren Vorbringens im Beschwerdeverfahren wird auf den Akteninhalt im Übrigen verwiesen. II. Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 5. August 2011 ist gemäß den §§ 56, 33 Abs. 3 bis 8 RVG statthaft und nach form- und fristgerechter Einlegung auch im Übrigen zulässig (§ 33 Abs. 3 RVG). Der Beschwerdewert von mehr als 200 € (§ 33 Abs. 3 S. 1 RVG) ist überschritten. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde des Klägervertreters nicht abgeholfen. Die Beschwerde ist begründet. Der Klägervertreter kann verlangen, dass die beiden Verfahren 5 Ca 341/10 und 5 Ca 389/10 des Arbeitsgerichts Gießen getrennt abgerechnet und aus der Staatskasse vergütet werden. In beiden Rechtsstreiten ist dem Kläger jeweils Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm sein Prozessbevollmächtigter beigeordnet worden. Dies hat die Beschwerdekammer gemäß § 48 Abs. 1 RVG hinzunehmen. Die Beschwerdekammer sieht sich nicht mehr in der Lage, die dadurch entstandenen Mehrkosten durch die Addition der Streitwerte beider Verfahren und eine gemeinsame Abrechnung zu kompensieren. Die Beschwerdekammer gibt ihre bislang anderslautende Rechtsprechung dazu auf (vergl. zuletzt Beschluss vom 11. Januar 2011 – 13 Ta 496/10 - m.w.N.). Sie schließt sich jetzt im Sinne einer einheitlichen Rechtsanwendung der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts aus dessen Beschlüssen vom 17. Februar 2011 – 6 AZB 3/11–, NZA 2011, 422 und vom 8. September 2011 – 3 AZB 46/10 -, NJW 2011, 3160 an (vergl. dazu auch Mayer, FD-RVG 2011, 316014). Richtig bleibt allerdings immer noch der Grundsatz, dass die Parteien gemäß § 91 ZPO gehalten sind, die Kosten des Verfahrens angemessen niedrig zu halten. Dies gilt umso mehr in, wenn - wie hier - die Kosten für beigeordnete Rechtsanwälte aus öffentlichen Mitteln zu tragen sind (Kammerbeschluss vom 11. Januar 2011, a.a.O.). Jede Partei ist gehalten, solche zumutbaren und Kosten sparenden prozessualen Möglichkeiten wahrzunehmen, die sie auch wahrnehmen würde, wenn sie "aus eigener Tasche" prozessieren würde. Wenn daher eine bemittelte Partei, die vernünftig abwägt und die möglichen Kostenfolgen berücksichtigt, begründeten Anlass gehabt hätte, ein gesondertes Verfahren anhängig zu machen statt eine bereits anhängige Klage zu erweitern, ist diese Möglichkeit auch der unbemittelten Partei zu eröffnen. Dabei können sich insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer effektiven Rechtsverfolgung sachliche Gründe ergeben, eine gesonderte Klage zu erheben statt eine bereits anhängige Klage zu erweitern. In der Regel wird die Vermeidung der Überfrachtung eines Verfahrens durch eine Vielzahl inhaltlich nicht miteinander zusammenhängender Streitgegenstände berechtigten Anlass geben, eine gesonderte Klage zu erheben. Die Gefahr einer sonstigen Überlastung des Rechtsstreits kann ebenfalls dafür sprechen, mehrere Rechtsstreitigkeiten anhängig zu machen. So wird es oft liegen, wenn die Entscheidung über verschiedene Streitgegenstände zwar voneinander abhängt, sich aber hinsichtlich der nachrangigen Streitgegenstände besondere Probleme stellen. Auch eine Prozesspartei, die Kosten selbst zu tragen hat, wird vernünftigerweise ein neues Verfahren anhängig machen, wenn durch die Klageerweiterung eine unangemessene Verzögerung der Entscheidung über den ursprünglich geltend gemachten Streitgegenstand zu besorgen ist, weil nicht sicher mit einem Teilurteil gerechnet werden kann. Bei Bestandsstreitigkeiten, für die nach den §§ 61a, 64 Abs. 8 ArbGG eine besondere Prozessförderungspflicht besteht, wird eine gesonderte Klageerhebung zumeist angebracht erscheinen. In jedem Fall hat der Antragsteller die Gründe darzulegen, die ihn zur Erhebung einer gesonderten Klage veranlasst haben (BAG vom 8. September 2011, a.a.O.). Die Frage, ob ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur kostengünstigeren Rechtsverfolgung vorliegt, ist allerdings nicht erst im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 Abs. 1 RVG zu berücksichtigen, wie dies bisher die Beschwerdekammer und mit ihr auch andere Instanzgerichte vertreten haben (vergl. z. B. LAG Rheinland-Pfalz vom 19. Dezember 2007 – 9 Ta 270/07–, MDR 2008, 532; LAG München vom 15. Juli 2009 – 10 Ta 186/08 –, JurBüro 2010, 26; LAG Berlin vom 27. April 2006 -17 Ta(Kost) 6012/06 –, NZA-RR 2006, 432). Vielmehr begründet ein solcher Verstoß die Mutwilligkeit im Sinne des § 114 S. 1 ZPO (BAG vom 17. Februar 2011 und vom 8. September 2011, a.a.O.; vergl. auch Mayer, FD-RVG 2011, 323440). Die Rechtsverfolgung mehrerer Ansprüche gegen dieselbe Partei in getrennten Prozessen ist mutwillig, wenn dies zu höheren Kosten für die Staatskasse führt und keine nachvollziehbaren Sachgründe für diese Prozessführung vorliegen. Der Umstand, dass es im Ermessen des Arbeitsgerichts steht, beide Rechtsstreitigkeiten gemäß § 147 ZPO zu verbinden, ändert hieran nichts. Eine getrennte Klageerhebung ist mutwillig, wenn keine nachvollziehbaren Gründe vorliegen. Diese erfordern einen plausiblen Vortrag des Antragstellers, aus dem sich ergibt, dass ein sachlich begründeter Anlass bestand, von einer möglichen Klageerweiterung in einem anhängigen Rechtsstreit abzusehen. Denkbar wäre dies, wenn in dem bereits anhängigen Verfahren mit erheblichen Verzögerungen bei der weiteren Durchführung (z. B. wegen der Einholung eines Sachverständigengutachtens) zu rechnen ist. Der Umstand, dass - anders als bei einer neuen Klage – bei einer Klageerweiterung eines schon anhängigen Rechtsstreits kein zeitnaher Gütetermin mehr stattfindet, dürfte hingegen grundsätzlich nicht ausreichen (so auch Arendt, jurisPR-ArbR 22/2011 Anm. 6). Im vorliegenden Falle ist das Arbeitsgericht nicht von der Mutwilligkeit der zweiten getrennten Klageerhebung ausgegangen und hat in beiden Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt. Dann müssen auch die aus der Staatskasse zu zahlenden Kosten getrennt abgerechnet werden. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wird dies bei der Neufestsetzung zu berücksichtigen haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG.