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Beschluss

3 Ws 21/10

OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2010:0114.3WS21.10.0A
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Leitsätze
Auch ein Gemeinschaftsbriefkasten für mehrere Mietparteien erfüllt die Voraussetzungen des § 180 Satz 1 ZPO, wenn er durch entsprechende Beschriftung eine eindeutige Zuordnung zum Adressaten ermöglicht, dieser typischerweise seine Post über den Gemeinschaftsbriefkasten erhält und der Kreis der Mitbenutzer überschaubar ist.
Tenor
Die Beschwerde auf Kosten des Verurteilten (§ 473 I StPO) verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch ein Gemeinschaftsbriefkasten für mehrere Mietparteien erfüllt die Voraussetzungen des § 180 Satz 1 ZPO, wenn er durch entsprechende Beschriftung eine eindeutige Zuordnung zum Adressaten ermöglicht, dieser typischerweise seine Post über den Gemeinschaftsbriefkasten erhält und der Kreis der Mitbenutzer überschaubar ist. Die Beschwerde auf Kosten des Verurteilten (§ 473 I StPO) verworfen. Gegen das Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim vom 17.06.2009 legte der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung ein. Durch Verfügung des Kammervorsitzenden vom 21.09.2009 wurde Termin zur Berufungshauptverhandlung auf den 19.11.2009 9.00 Uhr bestimmt. Die Ladung wurde dem Angeklagten am 25.09.2009 im Wege der Ersatzzustellung gem. § 180 ZPO zugestellt. Da er zum Berufungshauptverhandlungstermin nicht erschien, wurde seine Berufung durch Urteil gemäß § 329 I StPO verworfen. Das Urteil wurde dem Angeklagten in gleicher Weise wie die Ladung am 24.11.2009 zugestellt. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 29.11.2009, bei Gericht eingegangen am 09.12.2009, beantragte der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung. Zur Begründung trug er vor, er habe die Ladung nicht erhalten. Der Angeklagte verfüge „nicht über einen Briefkasten für sich“, es gebe vielmehr „nur einen Briefkasten für 6 Parteien“, die Ladung müsse „irgendwie abhanden gekommen sein, weil er sie nicht erhalten“ habe. Das Landgericht hat die Wiedereinsetzung verworfen. Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingegangene Beschwerde, mit der vortragen wird, der Angeklagte wisse nicht, wie die Ladung abhanden gekommen sei, verbunden mit einem näher begründeten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 329 III StPO. Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht den Wiedereinsetzungsantrag verworfen. Es kann dahinstehen, ob dem Angeklagten gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsgesuches nach § 329 III StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist und ob hierüber der Senat entgegen § 46 I StPO die Erstentscheidung treffen kann (vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 329 Rn 44a). Jedenfalls dem Angeklagten kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung gewährt werden. Zwar entspricht es ständiger Senatsrechtsprechung, dass ein zum Termin nicht ordnungsgemäß geladener Angeklagter dem Säumigen gleichzustellen ist, obgleich ein Fall der Säumnis nicht gegeben ist. Danach ist auch dem Nichtsäumigen - ohne Rücksicht auf sein etwaiges Verschulden bei der Versäumung der Berufungshauptverhandlung - in entsprechender Anwendung der §§ 329 III, 44, 45 StPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn ein Ladungsmangel vorliegt, dieser kausal für sein Nichterscheinen ist und er fristgerecht einen Wiedereinsetzungsantrag mit den nach §§ 44, 45 II StPO erforderlichen Tatsachenangaben stellt (Senat, Beschl. v. 11.04.2007 – 3 Ws 372/07 mzwN; vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 329, Rn 41 mwN.; OLG Köln, NStZ-RR 2002, 142 ; OLG Hamm in NStZ 1982, 521 f). Der Antragsteller hat hierzu einen Sachverhalt vorzutragen und glaubhaft zu machen, dem sich das Fehlen einer ordnungsgemäßen Ladung ebenso wie deren Ursächlichkeit für sein Ausbleiben in der Hauptverhandlung ohne Weiteres entnehmen lässt (Senat aaO; OLG Hamm, Beschl. v. 06.10.2009 – 3 Ss 425/09– juris). Diesen Begründungsanforderungen wird das Wiedereinsetzungsgesuch nicht gerecht. Der Angeklagte hat schon nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht, dass er zu der Berufungshauptverhandlung am 19.11.2009 nicht ordnungsgemäß geladen worden ist. Ausweislich der gemäß § 37 I StPO i.V. mit § 182 I 2 ZPO formell ordnungsgemäß ausgestellten und unterzeichneten Zustellungsurkunde vom 25.09.2009 ist dem Angeklagten an diesem Tag die Ladung - im Wege der Ersatzzustellung gem. § 37 I. 1 StPO i.V. mit § 180 ZPO - durch Einlegen in den zur Wohnung des Angeklagten gehörenden Briefkasten zugestellt worden. Als öffentliche Urkunde begründet diese gemäß §§ 182 I 2, 418 I ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. Die Beweiskraft erstreckt sich demzufolge auch darauf, dass der Postzusteller die Sendung am 25.09. 2009 in einen zur Wohnung des Angeklagten gehörenden Briefkasten eingeworfen hat (OLG Frankfurt [10. Zivilsenat], Urt. v. 31.03.2009 – 10 U 185/08; OLG Köln, OLGR 2001, 298 zu § 182 ZPO a.F.; vgl. auch Senat, Beschl. v. 25.02.2004 – 3 Ws 212/04 mwN; BVerfG, NJW 1992, 225; NStZ-RR 1998, 73f.; NJW-RR 2002, 1008). Auf Grund der Postzustellungsurkunde ist daher von einer ordnungsgemäßen Ladung des Angeklagten auszugehen. Der Gegenbeweis ist zwar zulässig (§ 418 II ZPO). Hierzu ist indes der volle Beweis der Unrichtigkeit der dem Gericht vorliegenden Zustellungsurkunde erforderlich (Senat aaO mwN; BVerfG, NJW-RR 2002, 1008 ; BGH, NJW 2006, 150, 151 ; Meyer-Goßner, § 37 Rn 27 mwN). Dieser kann nur dadurch geführt werden, dass ein Sachverhalt vorgetragen und bewiesen wird, der zur Überzeugung des Gerichts jede Möglichkeit der Richtigkeit der beurkundeten Tatsache ausschließt (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 20.1.1997 – 3 Ws 27/97 und v. 18.8.2000 –3 Ws 780/00; KG, Beschl. v. 25.05.2000 – 2 Ss 47/00). Vorliegend fehlt es bereits am substantiierten Antritt des Gegenbeweises. Die Vortrag des Angeklagten, „er habe keinen Briefkasten für sich, sondern nur einen Briefkasten für 6 Parteien“ ist nicht geeignet, den bezeugten Inhalt der Zustellungsurkunde (vgl. OLG Frankfurt [10. Zivilsenat] und OLG Köln jew. aaO), dass die Ladung in einen zu seiner Wohnung gehörenden und zur sicheren Aufbewahrung geeigneten Briefkasten i.S. des § 180 S. 1 ZPO eingelegt wurde, zu entkräften. Es fehlt bereits an einer Glaubhaftmachung. Die schlichte Erklärung ist nicht ausreichend. Es ist auch nicht dargetan und glaubhaft gemacht oder sonst ersichtlich, dass weitere Mittel zur Glaubhaftmachung – z.B. eidesstattliche Versicherung des Vermieters und/oder von Mietmietern - nicht erlangt werden konnten. Im Übrigen kann auch - entgegen einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung (OLG Hamm; VRS 107, 109 [111]; Maul, in: KK-StPO, 6. Aufl., § 37 Rn 22; Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., §180 Rn 3; Wolst, in: Musielak, ZPO, § 180 Rn 2) - ein Gemeinschaftsbriefkasten für mehrere Mietparteien die Voraussetzungen des § 180 S. 1 ZPO erfüllen. Er muss lediglich – durch entsprechende Beschriftung - eine eindeutige Zuordnung zum Adressaten ermöglichen (vgl. hingegen für nicht beschrifteten Briefschlitz OLG Bremen, Urt. v. 28.02.2007 – 1 U 64/06b– juris), der Adressat muss typischerweise seine Post über diese Einrichtung erhalten und der Kreis der Mitbenutzer muss überschaubar sein (OLG Frankfurt [10. Zivilsenat] aaO; LSG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 10.1.2008 – L 5 ER 319/07 KR – juris; LArbG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 12.07.2005 – 5 Sa 164/05 –juris; Stöber , in: Zöller, ZPO 28. Aufl., § 180 Rn 3; Häublein, in: MüKo-ZPO § 10 Rn 4; Schütze-Rohe, in: Wiecorek, ZPO, 3. Aufl. § 180 Rn 9). Denn der Wortlaut des § 180 S. 1 ZPO erfordert nicht, dass der Briefkasten allein zur Wohnung des Adressaten gehört. Durch Zulassen des Postempfangs über den Gemeinschaftsbriefkasten gibt der Adressat ferner zu erkennen, dass er dem Kreis der Mitbenutzer Vertrauen entgegen bringt, der Gemeinschaftsbriefkasten also für eine sichere Aufbewahrung i.S. des § 180 S. 1 ZPO geeignet ist. Schließlich hat auch hat die überwiegende Meinung in der Rechtsprechung zu § 182 ZPO a.F. die Einlegung des Benachrichtigungsschein in einen Sammelbriefkasten für ausreichend erachtet (vgl. BVerwG, NJW 1988, 578 und BGH, NJW 2001, 832 [für eine Wohngemeinschaft]; wN bei Böttiger, jurPR-SozR 6/2009 Anm. 6). Dass die genannten Voraussetzungen für eine wirksame Zustellung durch Einlegung der Ladung in den Gemeinschaftsbriefkasten zum Zustellungszeitpunkt nicht erfüllt waren, hat der Angeklagte nicht einmal behauptet, geschweige denn hierzu Mittel zur Glaubhaftmachung angeboten. Die behaupteten 6 Mietparteien sind noch ein überschaubarer Kreis von Benutzern. Dass Gemeinschaftsbriefkasten nicht mit dem Namen des Angeklagten versehen ist, oder er ihn nicht zum Empfang seiner Post nutzt, lässt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen. Im Gegenteil ergibt sich aus den Akten, dass weitere Zustellungen in gleicher Weise wie die Ladung erfolgten und ihn auch erreicht haben. Der Gegenbeweis kann auch nicht durch die bloße Behauptung geführt werden, die zugestellte Sendung nicht erhalten zu haben, weil es für die Wirksamkeit der Zustellung gerade nicht darauf ankommt, ob und wann der Angeklagte die Ladung aus dem Briefkasten entnommen und ob er sie tatsächlich zur Kenntnis genommen hat (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 06.10.2009 aaO). Soweit der Angeklagte ein „Abhandenkommen“ der Sendung nach deren Einlegung in den Briefkasten geltend macht, fehlt es bereits an der erforderlichen (vgl. Senat, Beschl. v. 25.02.2004 – 3 Ws 212/04 mwN) bestimmten Behauptung entsprechender Tatsachen. Das Abhandenkommen wird lediglich vermutet und aus dem behaupteten Nichterhalt gefolgert. Zumindest reicht die schlichte Erklärung, die Sendung „müsse irgendwie abhanden gekommen“ nicht aus, es hätten vielmehr wenigstens Tatsachen substantiiert werden müssen, dass aufgrund der konkreten Umstände das Abhandenkommen ohne Verschulden des Angeklagten möglich erscheinen lässt (vgl. Senat aaO mwN). Hierzu hätte zuallererst gehört, dass der Angeklagte glaubhaft macht, dass es sich bei dem von ihm genutzten Briefkasten tatsächlich um einen Gemeinschaftsbriefkasten handelt. Dann hätten weitere Einzelheiten dargelegt werden müssen, die ein Abhandenkommen plausibel erscheinen lassen. Hierzu hätten beispielsweise der Vortrag und die Glaubhaftmachung gehört, dass Aufbruchspuren vorhanden waren. Sollte lediglich in Betracht kommen, dass ein Mitbewohner die Sendung an sich genommen hat, hätte dargelegt und glaubhaft werden müssen, dass bei den Mitbewohnern nachfragt wurde und zu welchem Ergebnis die Anfrage geführt hat. Die Antragsbegründung hätte sich ferner zumindest dazu verhalten müssen, wie die Post aus dem Gemeinschaftsbriefkasten entnommen wird, ob und gegebenenfalls wie sie auf die Mietparteien „verteilt“ wird, ob es in der Vergangenheit zu „Fehlleitungen“ gekommen ist und wie bei diesen verfahren wurde und aus welchen Gründen es ausgeschlossen erscheint, dass eigene fehlende Sorgfalt bei der Postentnahme Ursache des „Nichterhalts“ war. An alledem fehlt es.