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Beschluss

2 Ta 23/05

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Beschäftigungstitel ist nur vollstreckbar, wenn die geschuldete Beschäftigung hinreichend bestimmt ist. • Die Bezeichnung "als Lagerleiter" kann auslegungsfähig sein, ist aber nicht automatisch vollstreckbar, wenn nähere inhaltliche Merkmale fehlen. • Die Vollstreckung nach § 888 ZPO darf nicht dazu dienen, im Vollstreckungsverfahren unklare, im Erkenntnisverfahren nicht geklärte Tätigkeitsinhalte zu bestimmen.
Entscheidungsgründe
Vollstreckung eines unbestimmten Beschäftigungstitels als Lagerleiter nicht zulässig • Ein Beschäftigungstitel ist nur vollstreckbar, wenn die geschuldete Beschäftigung hinreichend bestimmt ist. • Die Bezeichnung "als Lagerleiter" kann auslegungsfähig sein, ist aber nicht automatisch vollstreckbar, wenn nähere inhaltliche Merkmale fehlen. • Die Vollstreckung nach § 888 ZPO darf nicht dazu dienen, im Vollstreckungsverfahren unklare, im Erkenntnisverfahren nicht geklärte Tätigkeitsinhalte zu bestimmen. Der Kläger/Gläubiger war zuvor bei der Beklagten/Schuldnerin tätig und behauptet, als Lagerleiter beschäftigt gewesen zu sein. In einem Teilurteil vom 21.01.2004 wurde die Schuldnerin verurteilt, den Gläubiger "als Lagerleiter weiter zu beschäftigen". Der Gläubiger beantragte die Festsetzung eines Zwangsgeldes, weil er meint, die Schuldnerin erfülle das Urteil nicht. Die Schuldnerin erklärt, sie behandle den Gläubiger nach wie vor als Lagerleiter, macht aber geltend, der Gläubiger verweigere seit Anfang 2004 bestimmte Verwaltungstätigkeiten (z. B. PC-Bedienung) und strebe einen schriftlichen Arbeitsvertrag an. Das Arbeitsgericht setzte wegen angeblicher Missachtung des Urteils ein Zwangsgeld fest. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Schuldnerin. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde nach §§78 ArbGG, 793 ZPO wurde form- und fristgerecht eingelegt. • Erforderliche Bestimmtheit: Nach § 888 ZPO ist zwar grundsätzlich die Vollstreckung eines Beschäftigungsanspruchs möglich; Voraussetzung ist jedoch die hinreichende Bestimmtheit des Titels hinsichtlich der geschuldeten Tätigkeit. • Unklarer Inhalt der Lagerleiterfunktion: Der Titel nennt lediglich "als Lagerleiter" ohne konkrete Tätigkeitsbeschreibung; es fehlt an verkehrsüblicher oder sonst eindeutig erkennbarer Abgrenzung gegenüber anderen Lagermitarbeitern. • Keine Aufgabe des Vollstreckungsverfahrens zur Substanzklärung: Differenzen darüber, ob aktuelle Tätigkeiten des Gläubigers bereits der Lagerleitung entsprechen oder ob er bestimmte Aufgaben zu Recht verweigert, können nicht im Vollstreckungsverfahren geklärt werden. • Fehlender Vortrag des Gläubigers: Der Gläubiger hat im Erkenntnisverfahren nicht substantiiert die einzelnen Bedingungen seiner Beschäftigung vorgetragen, sodass aus Tenor und Urteilsgründen keine klaren Pflichten ableitbar sind. • Rechtsfolge: Mangels Bestimmtheit ist die zur Erzwingung der Beschäftigung beantragte Zwangsmittelsetzung nicht zulässig; das Arbeitsgericht hat insoweit zu Unrecht ein Zwangsgeld festgesetzt. • Kostenentscheidung und Rechtsbeschwerde: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Gläubiger zu tragen; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wurde stattgegeben und der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.10.2004 aufgehoben. Der Antrag des Gläubigers auf Festsetzung von Zwangsmitteln zur Erzwingung der Beschäftigung "als Lagerleiter" wurde zurückgewiesen, weil der titulierte Beschäftigungsanspruch nicht hinreichend bestimmt und damit nicht vollstreckbar ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Gläubiger auferlegt. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte nicht.