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Beschluss

9 Ta 110/04

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist nicht eröffnet, wenn die klagende Partei nicht substantiiert darlegt, dass die geltend gemachte Forderung einem Arbeitnehmer aus einem Arbeitsverhältnis persönlich zusteht. • Für die Anerkennung einer arbeitnehmerähnlichen Person ist erforderlich, dass wirtschaftliche Abhängigkeit so darlegt wird, dass ohne die Aufträge des Auftraggebers die wirtschaftliche Existenzgrundlage entfiele; hierzu sind umfassende Angaben zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen erforderlich. • Bei konkretem Vortrag der Gegenpartei zur Existenz einer GesbR genügt ein pauschales Bestreiten mit ‚Nichtwissen‘ der darlegungspflichtigen Partei nicht. • Die Zulässigkeit des Rechtswegs bemisst sich nach §§ 2, 3, 5 ArbGG; die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit greift nicht, wenn die Voraussetzungen für ein Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Verhältnis oder für Arbeitnehmerähnlichkeit nicht substantiiert dargelegt sind.
Entscheidungsgründe
Rechtsweg zu Arbeitsgerichten verneint: Fehlen substantiierter Darlegungen zur Arbeitnehmerstellung • Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist nicht eröffnet, wenn die klagende Partei nicht substantiiert darlegt, dass die geltend gemachte Forderung einem Arbeitnehmer aus einem Arbeitsverhältnis persönlich zusteht. • Für die Anerkennung einer arbeitnehmerähnlichen Person ist erforderlich, dass wirtschaftliche Abhängigkeit so darlegt wird, dass ohne die Aufträge des Auftraggebers die wirtschaftliche Existenzgrundlage entfiele; hierzu sind umfassende Angaben zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen erforderlich. • Bei konkretem Vortrag der Gegenpartei zur Existenz einer GesbR genügt ein pauschales Bestreiten mit ‚Nichtwissen‘ der darlegungspflichtigen Partei nicht. • Die Zulässigkeit des Rechtswegs bemisst sich nach §§ 2, 3, 5 ArbGG; die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit greift nicht, wenn die Voraussetzungen für ein Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Verhältnis oder für Arbeitnehmerähnlichkeit nicht substantiiert dargelegt sind. Die Kläger sind Rechtsnachfolger eines Herrn ..., der zuvor für die Beklagte tätig gewesen sein soll. Die Beklagte erteilte der Firma Z eine Gutschrift über 6.350,80 €; Herr ... trat nach einem gerichtlichen Vergleich Ansprüche über 1.539,00 € an die Kläger ab. Die Kläger verklagten die Beklagte aus dieser Abtretung auf Zahlung von 1.539,00 € und beriefen sich hilfsweise auf den Status des Herrn ... als arbeitnehmerähnliche Person bzw. ehemaliger Arbeitnehmer. Die Beklagte hielt dagegen, das Arbeitsverhältnis habe 2001 geendet und die Forderung stehe der Firma Z bzw. einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) zu, an der Herr ... als Gesellschafter beteiligt gewesen sei. Die Vorinstanz verweigerte die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit, weil die Kläger keine substantiierten Darlegungen zum Bestehen eines Arbeitsverhältnisses oder zur persönlichen Entstehung der Forderung durch Herrn ... vorgelegt hätten. • Zuständigkeit: Nach §§ 2 Abs.1 Nr.3a, 3, 5 Abs.1 ArbGG sind Arbeitsgerichte nur für Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zuständig; dies umfasst auch arbeitnehmerähnliche Personen bei wirtschaftlicher Unselbständigkeit. • Darlegungslast: Die Partei, die den Status einer arbeitnehmerähnlichen Person geltend macht, muss umfassend die wirtschaftlichen Verhältnisse (Einkommen und Vermögen) darlegen, weil wirtschaftliche Abhängigkeit vorliegen muss, dass ohne Aufträge des Auftraggebers die wirtschaftliche Existenzgrundlage entfällt. • Beweiswürdigung: Die Beklagte hat konkret vorgetragen, dass Inhaberin der Firma Z eine GesbR mit mehreren Gesellschaftern war und dafür Gewerbeabmeldungen vorgelegt; angesichts dieses konkreten Vortrags reichen pauschale Bestreitungen der Kläger mit ‚Nichtwissen‘ nicht aus. • Kausalität der Forderung: Selbst wenn Herr ... arbeitnehmerähnlich gewesen wäre, haben die Kläger nicht dargetan, dass gerade er persönlich die streitgegenständliche Forderung erworben hat; es fehlt die substantiierte Darstellung, wer zum Zeitpunkt der Gutschrift Inhaber der Forderung war. • Rechtliche Folge: Mangels substantiierter Darlegung steht der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht offen; der Rechtsstreit ist an das Amtsgericht zu verweisen und die Beschwerde der Kläger zurückzuweisen. Die sofortige Beschwerde der Kläger wird zurückgewiesen; das Landesarbeitsgericht bestätigt, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet ist, weil die Kläger nicht substantiiert dargelegt haben, dass die geltend gemachte Forderung dem Herrn ... persönlich aus einem Arbeitsverhältnis oder seiner Tätigkeit als arbeitnehmerähnliche Person zusteht. Die Beklagte hat konkret vorgetragen, dass die Forderung der Firma Z bzw. einer GesbR zustand, und die Kläger haben dies nicht hinreichend widerlegt oder ihre eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse dargelegt. Folglich ist das Amtsgericht Ludwigshafen zuständig; die Beschwerde ist kostenpflichtig zurückzuweisen und die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen.