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Beschluss

11 Ta 163/09

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2010:0503.11TA163.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 7. Mai 2009 – 7 Ca 7/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Die Parteien streiten vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen. In der Sache streiten die Parteien über Vergütungen – Vergütungszuschläge bezüglich der Behandlung von Privatpatienten und Leichenschau-Gebühren in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006, Mehrvergütungsforderungen sowie Urlaubs- und Weihnachtsvergütungen für diesen Zeitraum in Höhe von insgesamt 20.000,00 € brutto nebst Zinsen. 2 Der Kläger, niedergelassener Arzt in A-Stadt ist approbierter Arzt. Er verfügt über keine Kassenzulassung. Der Beklagte ist - ausweislich seiner Satzung vom 2. November 2004, geändert am 13. März 2006 (Bl. 76 ff. d. A.) - eine Vereinigung von Ärztinnen und Ärzten aller Fachgruppen unter anderem im Bereich A-Stadt, der G. und A.. Sein Ziel ist es, Kommunikation und Kooperation untereinander zu fördern, die vorhandenen Ressourcen der ambulanten und stationären Medizin zu nutzen sowie die Patientenversorgung unter Beachtung der jeweils gültigen Rechtsordnung und unter Berücksichtigung gemeinsam erarbeiteter Qualitätsstandards zu optimieren. Weiteres Ziel ist die Sicherstellung des ärztlichen Bereitschafts-/ Notfalldienstes in A-Stadt und der VG G. und A. (§ 2 der Satzung vom 2. November 2004, geändert am 13. März 2006). Der Beklagte betreibt die „Bereitschaftsdienstzentrale M.“ mit Sitz in A-Stadt. Zur Sicherstellung der Finanzierung der BDZ wird von jedem zum Notdienst verpflichteten Arzt/Ärztin eine Umlage vierteljährlich erhoben (§ 9 der Satzung des Beklagten). 3 Der Kläger ist Mitglied des Beklagten. Er wurde seit dem 1. Januar 2005 für den Beklagten aufgrund eines Dienstvertrags vom 29. Oktober/22. November 2004 zu einem Honorar in Höhe von 35,00 € je dienstplanmäßig geleisteter Stunde tätig. Der Dienstvertrag enthält unter anderem folgende Regelungen: 4 "Präambel 5 Dem Verein obliegt aufgrund vertraglicher Vereinbarung die Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung in dringenden Fällen (ärztl. Bereitschaftsdienst) gem. § 75 I SGB V i. V. m. § 7 Nr. 3 der Satzung der KV Koblenz i. V. m. §§ 21, 22 Heilberufsgesetz Rheinland-Pfalz und §§ 20, 26 Berufsordnung für Ärzte in Rheinland-Pfalz. 6 Der Arzt ist freiberuflich tätig und erfüllt die dafür notwendigen Voraussetzungen. Er erklärt sich bereit, für den Verein auf freiberuflicher Honorarbasis Dienste zu übernehmen. 7 Für die dem Arzt bei Übernahme der Dienst obliegenden Pflichten und die dem Arzt zu zahlende Vergütung vereinbaren die Vertragspartner das Nachfolgende. Darüber hinaus gelten selbstverständlich die gesetzlich normierten Berufspflichten. 8 § 1 Dienste 9 Dienste werden durch den Arzt entsprechend eines von dem Verein aufzustellenden Dienstplanes übernommen. Hierfür wird der Arzt sich in einen Dienstplan eintragen. Er bekommt dann entsprechende Dienste zugeteilt. Es besteht für den Arzt kein Anspruch auf Zuteilung einer bestimmten Anzahl von Diensten oder von Zuteilung von Diensten zu bestimmten Zeiten. Er kann sich lediglich für bestimmte Dienste bewerben und wird dann entsprechend der Entscheidung des Vereins für solche zugeteilt. 10 Nach Eintragung und Feststellung des Dienstes ist dieser für den Arzt verbindlich. 11 (…) 12 § 3 Vergütung 13 Der Arzt erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von € 35,- pro Stunde Tätigkeit für den Verein. Die weitere steuerliche Behandlung des zu zahlenden Honorars obliegt allein dem freiberuflich tätigen Arzt. 14 (…) 15 § 4 Beachtung ärztlicher Vorschriften 16 (…) 17 Wenn der Arzt an der Ausübung geplanter Dienste verhindert ist, so hat er dies dem Verein rechtzeitig mitzuteilen und für einen geeigneten Vertreter zu sorgen. Eine Adressenliste der am Bereitschaftsdienst teilnehmenden Ärzte wird zur Verfügung gestellt. Sollte der Arzt aus von ihm zu vertretenden Gründen (ausgenommen schwerer akuter Erkrankung) zu einem Dienst nicht erscheinen, ohne dass er einen Vertreter organisiert, so verpflichtet sich der Arzt zur Zahlung einer pauschalen Vertragsstrafe in Höhe der doppelten Summe des ihm zustehenden Honorars für den Dienst, den er versäumt hat. 18 § 5 Kündigung 19 Dieser Vertrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres kündbar. 20 (…)." 21 Gegen eine seitens des Beklagten mit Schreiben vom 6. Mai 2008 ausgesprochene ordentliche Kündigung des Dienstvertrages zum 31. Dezember 2008 erhob der Kläger beim Arbeitsgericht Koblenz Kündigungsschutzklage. Diese blieb mit der Begründung erfolglos (Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied, Urt. vom 30. Januar 2009 - 7 Ca 965/08; LAG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 14. September 2009 - 5 Sa 108/09; BAG, Beschluss vom 25. März 2010 - 5 AZN 103/10), der Kläger sei kein Arbeitnehmer des Beklagten. 22 Der Kläger hat vorgetragen, er sei hinsichtlich der Erbringung der wahlärztlichen Leistungen in den geschäftlichen Organismus des Beklagten und seines Mitgliedskrankenhauses eingebunden gewesen. Er habe seine Tätigkeit – soweit möglich – ausschließlich in der ärztlichen Praxis des Beklagten und in Zusammenarbeit mit dem Vereinsmitglied Krankenhaus M. mit dessen Geräten und Einrichtungen zu bewirken gehabt. Er sei verpflichtet gewesen, jeden zu behandeln, der sich während seiner Dienstzeit bei der Bereitschaftsdienstzentrale des Beklagten melde und ihm durch die Dienst habende Krankenschwester benannt worden sei. Umgekehrt habe er während der ihm zugewiesenen Dienstzeit nur mit Genehmigung des Beklagten auf eigene Rechnung Leistungen an Notfallpatienten erbringen dürfen, es sei denn, es habe sich um spezifische Facharztleistungen, die der Beklagte ohnehin selber nicht bei der Kassenärztlichen Vereinigung abrechnen dürfte, gehandelt. Er sei jedenfalls als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen. Seine durchschnittliche Vergütung aus der Tätigkeit bei dem Beklagten mache monatlich mehr als 3.000,- € aus und stelle sei wesentliches Einkommen dar. 23 Der Beklagte hat die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen gerügt. Zur Begründung hat er ausgeführt, der mit dem Kläger geschlossene Vertrag sei ein reiner Dienstvertrag, nach dem der Kläger freiberuflich tätig sei. 24 Mit Beschluss vom 7. Mai 2009 hat das Arbeitsgericht daraufhin den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für nicht eröffnet erklärt und den Rechtsstreit an das für den Rechtsweg vor den Zivilgerichten zuständige Landgericht K. verwiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, für die vorliegende Zahlungsklage sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der vom Kläger beschrittene Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Die bloße Rechtsansicht des Klägers, er sei Arbeitnehmer des Beklagten könne - anders als in dem zwischen den Parteien geführten Kündigungsrechtsstreit - die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nicht begründen. Die bloße Behauptung reiche nur aus, wenn die Klage nur Erfolg haben könne, falls der Kläger Arbeitnehmer sei und die den Rechtsweg und den materiellen Anspruch begründenden Tatsachen identisch seien ("sic-non-Fall"). Das sei zwar bei einer auf das KSchG gestützten Kündigungsschutzklage, nicht aber bei der nunmehr erhobenen Zahlungsklage der Fall. Für letztere sei der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nur eröffnet, wenn der Kläger im Verhältnis zu dem Beklagten Arbeitnehmer sei (§ 5 Abs. 1 S. 1 ArbGG) oder wenn er als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sei und somit als Arbeitnehmer im Sinne des ArbGG gelte (§ 5 Abs. 1 S.2 ArbGG). Vorliegend sei der Kläger weder Arbeitnehmer des Beklagten noch als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen. Weder der schriftlich abgeschlossene Dienstvertrag vom 29. Oktober/22. November 2004 begründe einen Arbeitnehmerstatus des Klägers noch habe die Kammer eine hiervon abweichende Vertragsdurchführung feststellen können. Der Kläger sei in seiner Arbeitszeitgestaltung im Wesentlichen frei gewesen. Er habe auch seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten können. Der Kläger sei auch nicht als arbeitnehmerähnliche Person im Sinn des § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG anzusehen. Anhand des Sachvortrags des Klägers habe die Kammer weder feststellen können, dass tatsächlich eine wirtschaftliche Abhängigkeit von dem Beklagten bestehe noch sei eine einem Arbeitnehmer vergleichbare soziale Schutzbedürftigkeit erkennbar. Der Kläger bleibe nach der Ausgestaltung des mit dem Beklagten begründeten und tatsächlich so durchgeführten Dienstvertrags ein freier und unabhängiger niedergelassener Arzt und sei deshalb nicht einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig. 25 Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsbegründung wird auf die Gründe des genannten Beschlusses (Bl. 154 ff. d. A.) verwiesen. 26 Gegen die ihm am 26. Mai 2009 zugestellte Entscheidung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 28. Mai 2009 (Bl. 169 ff. d. A.), beim Arbeitsgericht Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied eingegangen am 19. Mai 2009, sofortige Beschwerde eingelegt. 27 Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Kläger aus, er sei persönlich von dem Beklagten abhängig gewesen. Jedenfalls sei er als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen. Er habe aus seiner Tätigkeit bei dem Beklagten ein Monatseinkommen von mehr als jeweils 3.000,00 €, gelegentlich bis zu 4.500,00 € erzielt. Er nur höchst selten einen privat zahlenden Patienten. Der Verdienst bei dem Beklagten decke seinen Lebensunterhalt. Sonst habe er keine nennenswerten Einkünfte. Daher stelle das bei dem Beklagten erzielte Einkommen seine Existenzgrundlage dar. Diese wirtschaftliche Existenz bestimme sich gerade nicht nach einer für den selbständig Tätigen geltenden Gebühren- oder Vergütungsordnung, sondern nach einer vertraglichen Gegenleistung der Beklagten, nämlich aus einem Stundenlohn von 35,00 €, der nicht von der art der ausgeübten Tätigkeit, sondern von der Zeit abhänge, die er dem Beklagten für Einsätze zur Verfügung zu stehen habe. 28 Der Beklagte hat erwidert, der Kläger sei freiberuflich tätiger Arzt. Dieser verschweige seine tatsächlichen Einkommensverhältnisse. Zeitlohnvergütungen sei in allen freiberuflichen Tätigkeiten üblich. 29 Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 25. Juni 2009 (Bl. 194 ff. d. A.) nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. 30 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten, insbesondere auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses sowie des Nichtabhilfebeschlusses (Bl. 154 ff., 195 f. d. A.) und auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. 31 Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig. Sie ist nach §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17 a Abs. 4 S. 3 GVG an sich statthaft und wurde form- und fristgerecht (§ 48 Abs. 1 ArbGG, § 569 ZPO) eingelegt. 32 In der Sache hatte die sofortige Beschwerde des Klägers jedoch keinen Erfolg. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses sowie des Nichtabhilfebeschlusses wird Bezug genommen. Ihnen ist im Hinblick auf die Beschwerdegründe lediglich Folgendes hinzuzufügen: 33 Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht eröffnet, da der Kläger weder Arbeitnehmer noch als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen ist. 34 1. Das Arbeitsgericht ist zutreffend von den Grundsätzen ausgegangen, die das Bundesarbeitsgericht zur Abgrenzung des Arbeitsverhältnisses von anderen Rechtsverhältnissen aufgestellt hat. Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Arbeitsverhältnis ist ein auf den Austausch von Arbeitsleistungen und Vergütung gerichtetes Dauerschuldverhältnis. Die vertraglich geschuldete Leistung ist im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation zu erbringen. Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere darin, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht seines Vertragspartners (Arbeitgebers) unterliegt. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Selbständig ist dagegen, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann, § 84 Abs. 1 S. 2 HBG. Es sind alle Umstände des Einzelfalls in Betracht zu ziehen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist Letztere maßgebend (BAG, Urt. v. 25. Mai 2005 - 5 AZR 347/04 - AP Nr. 117 zu § 611 BGB Abhängigkeit m. w. N.) . 35 Unter Anwendung dieser Rechtsprechungsgrundsätze auf den vorliegenden Fall war der Kläger kein Arbeitnehmer des Beklagten. Die Parteien haben im Dienstvertrag vom 29. Oktober/22. November 2004 die Übernahme von Diensten auf freiberuflicher Honorarbasis vereinbart. 36 In seiner Arbeitszeitgestaltung war der Kläger im Wesentlichen frei. Die "Einteilung" zu den Diensten durch den Beklagten erfolgte nur im Rahmen der vom Kläger zuvor eingetragenen Wunschtermine und maximal im Umfang seiner Vorgaben. 37 Auch im Hinblick auf die Gestaltung seiner Tätigkeit war der Kläger - im Rahmen der gesetzlichen und standesrechtlichen Vorgaben für die Ausübung jeglicher ärztlicher Tätigkeit - frei. Nichts anderes folgt aus der vom Kläger vorgelegten Verpflichtung, alle Patienten, die den Notdienst aufsuchen, zu behandelt. Dies folgt aus der Natur des Notdienstes. Schließlich ergibt sich aus der Erbringung der Tätigkeit in der ärztlichen Praxis der Beklagten sowie im Zusammenwirken mit dem Krankenhaus M. nicht die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers. Die Nutzung der Räumlichkeiten und des Hilfspersonals im Rahmen eines Not-Bereitschaftsdienstes ergibt sich ebenfalls aus der Natur der Sache und spricht nicht zwingend für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien. Die dem Kläger obliegenden Dokumentationspflichten sind nur von untergeordneter Bedeutung für die Frage des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses. Sie betreffen nicht die Art der von dem Kläger erbrachten Arbeit, sondern nur ihren schriftlichen Nachweis (vgl. LAG Düsseldorf, Urt. vom 3. September 2009 - 11 Sa 608/09 - zitiert nach juris , Rn. 55). Außerdem ergeben sie sich - wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat - aus den Vorgaben der kassenärztlichen Vereinigung dem Beklagten gegenüber. Sie dienten dem Beklagten nicht als Grundlage für die Ausübung eines arbeitsrechtlichen Weisungsrechts, sondern für die Abrechnung gegenüber der kassenärztlichen Vereinigung. 38 Gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses spricht auch, der Kläger nach § 4 der Dienstvereinbarung im Falle seiner Verhinderung der Kläger für einen Vertreter zu sorgen hatte. Für die Auswahl eines Vertreters wurde ihm von dem Beklagten eine Adressenliste der am Bereitschaftsdienst teilnehmenden Ärzte zur Verfügung gestellt. Hieraus ergibt sich, dass der Kläger nicht verpflichtet war, die Dienstleistung in Person zu erbringen, sondern diese auf einen Vertreter übertragen konnte. 39 Das unternehmerische Risiko ist für den Arbeitnehmerstatus unerheblich. Die Vereinbarung eines Zeithonorars ist für freiberufliche Tätigkeiten nicht unüblich. 40 Auch die tatsächliche Handhabung bzw. tatsächliche Vertragsgestaltung führt zu keiner anderen rechtlichen Einschätzung. Eine Gesamtbetrachtung aller Umstände macht deutlich, dass der Kläger nach den getroffenen Vereinbarungen und deren Durchführung selbständig tätig geworden ist. Er war nicht Arbeitnehmer des Beklagten. Dies hat das LAG Rheinland-Pfalz (Vorinstanz: Arbeitsgericht Koblenz, Auswärtige Kammern Neuwied, Urt. vom 30. Januar 2009 - 7 Ca 965/08) bereits im Urteil vom 14. September 2009 im Kündigungsschutzprozess (5 Sa 108/09) ausgeführt. 41 2. Der Kläger ist – entgegen seiner Auffassung - auch nicht wenigstens als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen. 42 Nach § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen auch für solche Personen gegeben, “die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind”. Das Arbeitsgerichtsgesetz hat den Begriff dieser Personengruppe nicht selbst bestimmt, sondern als bekannt vorausgesetzt. Diese Gruppe unterscheidet sich von den Arbeitnehmern durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, wobei vor allem die Eigenart der jeweiligen Tätigkeit zu berücksichtigen ist. Arbeitnehmerähnliche Personen sind wegen ihrer fehlenden Eingliederung in eine betriebliche Organisation und im Wesentlichen freier Zeitbestimmung nicht im gleichen Maße persönlich abhängig wie Arbeitnehmer. An die Stelle der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit tritt das Merkmal der wirtschaftlichen Unselbständigkeit. Darüber hinaus muss der wirtschaftlich Abhängige auch seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig sein (BAG, Beschl. vom 8. September 1997 - 5AZB 3/97 – NJW 1998, 701 m. w. N.). 43 Wirtschaftliche Abhängigkeit ist dabei gegeben, wenn der Dienstverpflichtete auf die Verwertung seiner Arbeitskraft und die Einkünfte aus der Tätigkeit für den Vertragspartner zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage angewiesen ist (LAG Düsseldorf, Urt. vom 3. September 2009 - 11 Sa 608/09 n. rk., zitiert nach juris ). Die wirtschaftliche Existenz muss also weitgehend von diesem einen Beschäftigungsverhältnis abhängen. 44 Die Partei, die ihre Anerkennung als arbeitnehmerähnliche Person erstrebt, hat ihre gesamten wirtschaftlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen (LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 16. Juli 2004 - 9 Ta 110/04 - zitiert nach juris , Rn. 24; LAG Köln, Beschl. v. 3. Juli 1998 - 11 Ta 94/98; Kliemt in Schwab/Weth , ArbGG, 2. Aufl. 2008, § 5 Rn. 203a). Dies hat der Kläger unterlassen. Er hat sich darauf beschränkt, zu behaupten, er habe neben seinem Verdienst in Höhe von bis zu 13.500,00 € / Quartal bei dem Beklagten „nur höchst selten einen privat zahlenden Patienten“ bzw. „sonst keine nennenswerten Einkünfte“ gehabt. Durch diesen – von dem Beklagten bestrittenen - Vortrag des Klägers wird das Landesarbeitsgericht nicht in Lage versetzt, zu überprüfen und zu beurteilen, ob der Kläger von dem Beklagten wirtschaftlich abhängig ist. 45 Der Kläger ist daneben auch seiner gesamten sozialen Stellung nach nicht einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig. Eine vergleichbare soziale Schutzbedürftigkeit liegt vor, wenn das Maß der Abhängigkeit nach der Verkehrsanschauung einen solchen Grad erreicht, wie es im Allgemeinen nur in einem Arbeitsverhältnis vorkommt und die geleisteten Dienste nach ihrer sozialen Typik mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sind. Maßgeblich hierfür sind die gesamten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung. Der Kläger ist selbständiger, niedergelassener Mediziner und als solcher Mitglied des Beklagten. Er betreibt - wenn auch ohne Kassenzulassung - eine eigene Arztpraxis. Als Selbständiger erlangt der Kläger jedoch nicht aufgrund eines Nebenberufes eine arbeitnehmerähnliche Stellung (vgl. Kliemt in Schwab/Weth , ArbGG, 2. Aufl. 2008, § 5 Rn. 244; OLG Karlsruhe, Beschl. vom 22. Juli 1998 - 19 W 55/98 - NZA-RR 1998, 463). Wird eine selbständige Tätigkeit im Hauptberuf ausgeübt, fehlt es an der sozialen Schutzbedürftigkeit. Dies gilt selbst dann, wenn der Kläger – wie von ihm behauptet - von der Möglichkeit der freiberuflichen vertragsärztlichen Tätigkeit nur in eingeschränktem Umfang Gebrauch macht und dabei lediglich geringe Einkünfte erzielt. Dies macht ihn nicht zu einer arbeitnehmerähnlichen Person (vgl. OLG München, Beschl. vom 29. März 2007 - 21 W 1179/07 - zitiert nach juris , Rn. 2). III. 46 Die sofortige Beschwerde des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. 47 Die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 17 a Abs. 4 S. 5 GVG für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.