Beschluss
11 Ta 123/11
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0628.11TA123.11.0A
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Leitsätze
1. Zur Arbeitnehmereigenschaft eines niedergelassenen Arztes, der in einer von einem eingetragenen Verein unterhaltenen Bereitschaftsdienstzentrale Bereitschaftsdienst leistet (Rn.23)
(hier: Arbeitnehmerstatus verneint). (Rn.24)
2. Die Partei, die ihre Anerkennung als arbeitnehmerähnliche Person erstrebt, hat ihre gesamten wirtschaftlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen.(Rn.25)
(Beschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZB 39/11)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.03.2011 - Az: 7 Ca 2898/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Arbeitnehmereigenschaft eines niedergelassenen Arztes, der in einer von einem eingetragenen Verein unterhaltenen Bereitschaftsdienstzentrale Bereitschaftsdienst leistet (Rn.23) (hier: Arbeitnehmerstatus verneint). (Rn.24) 2. Die Partei, die ihre Anerkennung als arbeitnehmerähnliche Person erstrebt, hat ihre gesamten wirtschaftlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen.(Rn.25) (Beschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZB 39/11) Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.03.2011 - Az: 7 Ca 2898/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten im Verfahren 7 Ca 2898/10 beim Arbeitsgericht Koblenz über behauptete Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten auf Schadensersatz, Zahlung angemessener Vergütung und Honorar bezüglich der Behandlung von Privatpatienten. Zeitlich macht der Kläger Ansprüche für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2008 sowie Mehrforderungen für Bereitschaftsdienste ab dem 01.07.2007 geltend. Der Beklagte zu 10. ist ein eingetragener Verein mit Sitz in A-Stadt, die Beklagte zu 11. hat ihren Sitz als eingetragener Verein in S.. Mitglied der beiden Vereine sind jeweils Ärztinnen und Ärzte aller Fachgruppen entsprechend dem jeweiligen satzungsmäßig definierten regionalen Einzugsbereich der Vereine. Sinn und Zweck der Beklagten zu 10. und 11. ist die Sicherstellung des ärztlichen Bereitschafts-/Notdienstes in dem jeweiligen Einzugsbereich. Zu diesem Zweck unterhält der Beklagte zu 10. eine Bereitschaftsdienstzentrale des Ärztenetzes M., die Beklagte zu 9. Die Beklagten zu 1. bis 8. sind Ärzte aus dem regionalen Einzugsbereich der Beklagten zu 10. und 11. Der Kläger ist bzw. war niedergelassener Arzt und verfügt über keine Kassenzulassung. Er schloss mit der Beklagten zu 10. am 29.10./22.11.2004 einen Dienstvertrag, der aus verschiedenen Vorverfahren der Parteien, insbesondere dem Verfahren 11 Ta 163/09 gerichtsbekannt ist. Mit Schreiben vom 06.05.2008 sprach die Beklagte zu 10. dem Kläger gegenüber eine ordentliche Kündigung des Dienstvertrages zum 31.12.2008 aus, die Gegenstand des arbeitsgerichtlichen Verfahrens 7 Ca 965/08 war. Die Kündigungsschutzklage des Klägers wurde mangels Arbeitnehmereigenschaft erstinstanzlich abgewiesen. Das Urteil wurde zweitinstanzlich vom Landesarbeitsgericht (Az: 5 Sa 108/09) bestätigt, die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 25.03.2010, Az: 5 AZN 103/10, durch das Bundesarbeitsgericht verworfen. Ein weiteres Verfahren, das der Kläger am 30.12.2008 beim Arbeitsgericht Koblenz anhängig gemacht hat, in dem er Vergütungsansprüche in Höhe von 20.000,00 EUR für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2006 geltend macht, Az: 7 Ca 7/09, ist mit Beschluss vom 07.05.2009, im Beschwerdeverfahren (11 Ta 163/09) vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigt, an das Landgericht Koblenz mangels Arbeitnehmereigenschaft verwiesen worden. Ein weiteres Verfahren, anhängig gemacht am 31.12.2009, Az: 7 Sa 2574/09, in dem der Kläger ebenfalls Zahlungsansprüche gegen die nunmehr auch Beklagten zu Ziffer 9., 10. und 11. in Höhe von 9.030,00 EUR nebst weiteren Auskunftsansprüchen im Rahmen der Stufenklage geltend gemacht hat, wurde mit Beschluss vom 05.08.2010 an das im Rechtsweg zuständige Landgericht Koblenz verwiesen. Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger die Ansicht geäußert, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei für die hier geltend gemachten Ansprüche aus den Jahren 2007 und 2008 eröffnet. Er hat insoweit auf (verschiedene) Entscheidungen des Bundessozialgerichtes (z. B. 23.06.2010, B 6 Ka 7/09) und das Bundesarbeitsgericht (z. B. 20.10.2009, 5 AZB 30/09) verwiesen. Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 27.01.2011 die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten gerügt. Zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 10. habe kein Arbeitsverhältnis, sondern ein Dienstverhältnis freiberuflicher Art bestanden. Warum der Kläger die Beklagten zu 1. bis 8. verklage bzw. die Beklagte zu 9., die als eigenständige Rechtspersönlichkeit nicht existiere, sei nicht dargetan. Mit Beschluss vom 10.03.2011, dem Kläger zugestellt am 25.03.2011, hat das Arbeitsgericht Koblenz den Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht Bad Neuenahr verwiesen und hat im Wesentlichen ausgeführt, es läge kein sic-non-Fall vor, so dass allein die Rechtsbehauptung des Klägers, er sei Arbeitnehmer die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes nicht begründen könne. Der Kläger könne sich, wenn überhaupt auf allgemeine vertragliche Ansprüche oder aber Schadensersatzansprüche im Sinne von § 823 ff. BGB berufen. Der Kläger sei auch kein Arbeitnehmer. Ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und den Beklagten habe nicht bestanden. Da der Kläger sich zum Vortrag im Wesentlichen auf die Parallelverfahren 7 Cs 965/08, 7 Ca 7/09 und 7 Ca 2574/09 berufen habe, berufe sich die Kammer auch ausdrücklich auf die in diesen Verfahren ergangenen Entscheidungen. Sie mache sich insgesamt die Begründung der Beschlüsse des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.05.2009, 7 Ca 7/09, des Landesarbeitsgerichtes Mainz vom 03.05.2010, 11 Ta 163/09 und des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.08.2010, 7 Ca 2574/09 zu eigen. Der Kläger habe nichts neues vorgetragen. Der Kläger sei auch nicht arbeitnehmerähnliche Person. Dass seine wirtschaftliche Existenz von einem Beschäftigungsverhältnis zu einem der Beklagten abhänge, habe der Kläger nicht vorgetragen. Der Kläger hat mit bei Gericht am 08.04.2011 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und im Wesentlichen vorgetragen, die Entscheidung des Arbeitsgerichtes beeinträchtige seine Rechte aus Artikel 3 Abs. 3, 12 Abs. 1, 101 Abs. 1 Satz 2 und 103 Abs. 1 GG. Der Rechtsstreit müsse dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt werden. Darüber hinaus vertritt er nunmehr unter Aufrechterhaltung der Behauptung, er sei abhängig Beschäftigter, unter Bezugnahme auf landessozialgerichtliche Entscheidungen die Ansicht, der Rechtsstreit gehöre in die Zuständigkeit der Sozialgerichte. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde des Klägers vom 07.04.2011 mit Beschluss vom 19.05.2011 nicht abgeholfen und den Rechtsstreit dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Die Beschwerde ist nach §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG an sich statthaft und wurde form- und fristgerecht (§§ 48 Abs.1 ArbGG, 569 ZPO) eingelegt. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig. Der Kläger hat innerhalb der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen nach Zustellung des Rechtswegsbeschlusses vom 08.03.2011 am 25.03.2011 mit bei Gericht am 08.04.2011 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese auch zugleich begründet. 2. In der Sache hat die sofortige Beschwerde des Klägers jedoch keinen Erfolg. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses vom 10.03.2011 und des Nichtabhilfebeschlusses vom 19.05.2011 wird Bezug genommen. Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Beschwerdeverfahren wird lediglich Folgendes hinzugefügt: a) Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass ein sogenannter sic-non-Fall, der allein aufgrund der Rechtsbehauptung des Klägers den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet, nicht vorliegt, da die geltend gemachten Zahlungsansprüche des Klägers auch dann begründet sein könnten, wenn ein Arbeitsverhältnis nicht Grundlage der behaupteten Ansprüche ist. Rechtsgrundlage können wie vom Arbeitsgericht zutreffend festgestellt, die einzelvertraglichen Vereinbarungen der Parteien sowie die Regelungen der §§ 823 ff. BGB sein. b) Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist auch nicht eröffnet, weil der Kläger etwa Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person wäre. aa) Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Arbeitsverhältnis ist ein auf den Austausch von Arbeitsleistung und Vergütung gerichtetes Dauerschuldverhältnis. Die vertraglich geschuldete Leistung ist im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation zu erbringen. Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere darin, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht seines Vertragspartners (Arbeitgeber) unterliegt. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist daher derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seinen Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Selbständig ist dagegen, wer im Wesentlichen frei ist, seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann, § 84 Abs. 1 Satz 2 AGG. Es sind alle Umstände des Einzelfalles in Betracht zu ziehen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgebend (BAG Urteil vom 25.05.2005, 5 AZR 347/04, AP Nr. 117 zu § 611 BGB Abhängigkeit). Im Rahmen der Rechtswegüberprüfung trifft den Kläger die Pflicht die Tatsachen, die die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte begründen sollen, schlüssig darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen (BAG, 10.12.1996, 5 AZB 20/96, NZA 1997, 674). Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger im Wesentlichen Bezug genommen auf seinen Vortrag in den Verfahren 7 Ca 965/08, 7 Ca 7/09 und 7 Ca 2574/09. Das Verfahren 7 Ca 2574/09 wurde am 05.08.2010 vom Arbeitsgericht Koblenz, Auswärtige Kammern Neuwied, im Rechtsweg verwiesen. Im Verfahren 7 Ca 965/08, dass eine Kündigung betraf und somit einen sic-non-Fall darstellte, wurde erst- wie zweitinstanzlich (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 16.09.2009, 5 Sa 1008/09) festgestellt, dass der Kläger in der hier angezogenen Tätigkeit nicht als Arbeitnehmer einzuordnen sei. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wurde vom Bundesarbeitsgericht am 25.03.2010 (5 AZN 103/10) zurückgewiesen. Im Verfahren 7 Ca 7/09 wurde zuletzt mit Beschluss des Landesarbeitsgerichtes vom 03.05.2010, 11 Ta 173/09, festgestellt, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten in der hier streitigen Tätigkeit mangels Arbeitnehmereigenschaft des Klägers nicht eröffnet ist. Da der Kläger im Wesentlichen zur Begründung der Rechtswegzuständigkeit zu den Arbeitsgerichten auf seinen Vortrag in diesen Verfahren Bezug nahm, macht auch die Kammer sich insoweit deren Inhalt, insbesondere des Beschlusses des Landesarbeitsgerichtes 11 Ta 163/09 mit dessen tatsächlichen Feststellungen zu eigen. Danach war nach dem Vortrag des Klägers festzustellen, dass dieser die von ihm ausgeübten Bereitschaftsdienste im Wesentlichen frei in der Zeiteinteilung gestaltet hat. Die Einteilung der Dienste erfolgte im Rahmen der vom Kläger zuvor geäußerten Wünsche und maximal im Umfang dessen, was der Kläger vorgegeben hat. Auch die Ausgestaltung der Tätigkeit durch den Kläger im Einzelnen stand diesem frei. Darüber hinaus war der Kläger nach § 4 der Vereinbarung der Parteien berechtigt und auch verpflichtet, im Falle der Verhinderung einen Vertreter zu stellen, so dass eine persönliche Erbringung der Dienstleistung vertraglich nicht gefordert war. Die Tatsache, dass der Kläger die Tätigkeit dokumentieren musste, steht der Einordnung als freien Dienstverhältnis nicht entgegen, dies diente lediglich der Abrechnung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung. Ob der Kläger in der Ausübung seiner Tätigkeit kein unternehmerisches Risiko trägt, ist vorliegend unerheblich, auch wenn der Kläger, was er durch den Verweis auf die sozialgerichtlichen Urteile zum Ausdruck bringt, anderer Ansicht ist. Zutreffend ist im Rahmen der sozialgerichtlichen Überprüfung der Versicherungspflicht gemäß § 7 SGB IV eines der Kriterien der Feststellungen der Selbständigkeit bzw. Unselbständigkeit bei Ausübung der Tätigkeit die Übernahme eines etwaigen unternehmerischen Risikos. Dies ist jedoch nur eines von mehreren Kriterien zur Beurteilung der Unselbständigkeit einer Tätigkeit bzw. des Vorliegens einer Arbeitnehmereigenschaft, die letztlich jeweils eine Gesamtbeurteilung im Einzelfall voraussetzt, unter Berücksichtigung aller das Dienstverhältnis bzw. Arbeitsverhältnis prägenden Gegebenheiten. Die vom Kläger herangezogenen Einzelfallentscheidungen der Sozialgerichtsbarkeit betreffen Sachverhalte, die mit den zuvor geschilderten tatsächlichen Gegebenheiten der Ausübung der Tätigkeit durch den Kläger nicht vergleichbar sind. Aufgrund der geringen Einbindung des Klägers in eine betriebliche Ablaufgestaltung, die dadurch gewährleistet wurde, dass die Erbringung der Bereitschaftsdienste in zeitlicher Hinsicht nach den Wünschen des Klägers eingeteilt wurde, dieser die Tätigkeiten nicht in persona erbringen musste und er in der inhaltlichen Ausgestaltung seiner Tätigkeit frei war, spricht allein die Tatsache, dass eine Zeitvergütung vereinbart war, gerade nicht gegen die Einordnung als selbständiger Dienstleiter. Die tatsächliche Handhabung im Gleichlauf zu den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien führt daher dazu, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Kläger nicht als Arbeitnehmer einzuordnen ist. bb) Der Kläger ist auch nicht als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten auch für Personen eröffnet, die in ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind. Dabei sind nach der Definition des Bundesarbeitsgerichtes (08.09.1997, 5 AZB 3/97, NJW 1998, 701) arbeitnehmerähnliche Personen solche, die wegen fehlender Eingliederung in eine betriebliche Organisation und im Wesentlichen freier Zeitbestimmung zwar nicht persönlich abhängig, aber wirtschaftlich unselbständig sind, in der Form, dass sie aus der Verwertung ihrer Arbeitskraft im Verhältnis zum Dienstberechtigten und den aus dieser Tätigkeit erzielten Bezügen ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage sichern. Die Anerkennung als arbeitnehmerähnliche Person setzt voraus, dass der Kläger, der zuvor zitierten Darlegungs- und Beweislast folgend, seine gesamten wirtschaftlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse dargelegt hätte (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 16.07.2004, 9 Ta 110/04, Landesarbeitsgericht Köln, 03.07.1998, 11 Ta 94/98, zitiert nach juris; Klimmt in Schwab/Weth, AGG, 2. Auflage, 2008, § 5, Rn. 203 a). Dabei kommt es für die Einordnung als arbeitnehmerähnliche Person vorliegend darauf an, dass der Kläger seine wirtschaftliche Lage im Zeitraum der Ausübung der hier behaupteten Tätigkeit, die Anspruchsgegenstand sein soll, geschildert hätte. Nicht entscheidend ist, welche Einkommensverhältnisse der Kläger im Istzeitpunkt bei Entscheidung über die Beschwerde aufweisen kann. Dies hat der Kläger vorliegend nicht getan. Im Verfahren 7 Ca 2898/10 hat der Kläger seine Einkommensverhältnisse überhaupt nicht geschildert, in dem hier angezogenen Verfahren, auf das er sich berufen hat, hat er lediglich vorgetragen, er habe damals im Quartal ca. 13.500,00 EUR durch Ausübung seiner Tätigkeit erzielt, nur höchst selten einen privat zahlenden Patienten behandelt und sonst keine nennenswerten Einkünfte gehabt. Unstreitig ist jedoch, dass der Kläger niedergelassener Arzt, wenn auch ohne Kassenzulassung war. Wie schon im Beschluss des Landesarbeitsgerichtes vom 03.05.2010, 11 Ta 163/09, festgestellt, ist dieser Vortrag nicht geeignet zu überprüfen und zu beurteilen, ob der Kläger von der Beklagten wirtschaftlich abhängig war. Darüber hinaus ist, so auch zutreffend das Arbeitsgericht, aus dem gesamten Tatsachenvortrag des Klägers nicht erkennbar, dass er seiner sozialen Stellung nach im Zeitraum der Ausübung der Tätigkeit einem Arbeitnehmer vergleichbar schutzbedürftig gewesen wäre. Dies hätte vorausgesetzt, dass ein Maß der Abhängigkeit, wenn auch nicht persönlicher Art jedoch wirtschaftlicher Art des Klägers, von seinen Auftraggebern ersichtlich gewesen wäre, dass an sich nur im Rahmen der Ausübung eines Arbeitsverhältnisses vorkommt und die geleisteten Dienste ihrer sozialen Typik nach denen eines Arbeitnehmers vergleichbar wären. Auch hierzu hat schon das Landesarbeitsgericht mit seinem Beschluss vom 03.05.2010, (11 Ta 163/09), festgestellt, dass der Kläger zum Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Tätigkeiten als niedergelassener Arzt, wenn auch ohne Kassenzulassung, Mitglied des Ärztenetzes M. e.V. war und somit als selbständiger Gewerbetreibender alleine aufgrund Ausübung der hier gegenständlichen Nebentätigkeit nicht als arbeitnehmerähnliche Person einzuordnen ist. Selbst dann, wenn der Kläger von der möglichen Erzielung von Einnahmen im Rahmen seiner freiberuflichen selbständigen ärztlichen Tätigkeit nur eingeschränkt Gebrauch machte, macht ihn dies nicht zu einer arbeitnehmerähnlichen Person (OLG München, 29.03.2007, 21 W 1179/07, zitiert nach juris; Klimmt in Schwab/Weth, AGG, 2. Auflage, 2008, § 5, Rn. 244). c) Der Rechtsstreit ist auch nicht an die Sozialgerichte zu verweisen. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gemäß § 51 SGG ist nicht eröffnet. Der Zahlungsstreit zwischen dem Kläger und den Beklagten als Rechtssubjekte des Privatrechts fällt nicht unter den Zuständigkeitskatalog des § 51 Abs. 1 bzw. 2 SGG. Das Arbeitsgericht hat daher zutreffend, da es sich um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit handelt (die Parteien streiten um Zahlung und etwaige Schadensersatzansprüche aus ihrem privatrechtlichen vereinbarten Dienstverhältnis) den Rechtsstreit unter Berücksichtigung der Streitwertgrenze (der Kläger macht 1.500,00 EUR geltend) des § 23 Abs. 1 GVG an das Amtsgericht Bad Neuenahr verwiesen. d) Soweit der Kläger (Schriftsatz vom 24.02.2011, Bl. 63 d. A.) eine Verletzung seiner Grundrechte aus Artikel 12 Abs. 1 in Artikel 3 Abs. 3 GG durch die Beklagten rügt und diesen als Arbeitgeber vorwirft, sie verstößen gegen das Benachteiligungsverbot, ist dies keine Frage, die den Rechtsweg und die Abgrenzung der Arbeitnehmereigenschaft bzw. freien Dienstleistereigenschaft betrifft. Die Berufsfreiheit des Artikel 12 Abs. 1 ist nicht auf Arbeitnehmer beschränkt. 3. Dem Wunsch des Klägers auf Vorlage des Rechtsstreites an den Europäischen Gerichtshof war nicht nachzukommen. a) Artikel 234 EG-Vertrag regelt nachfolgendes: Der Gerichtshof entscheidet im Wege der Vorabentscheidung a) über die Auslegung dieses Vertrages, b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe der Gemeinschaft und der EZB, c) die Auslegung der Satzungen, der durch den Rat geschaffenen Einrichtungen, soweit diese Satzungen dies vorsehen. Wird eine derartige Frage an das Gericht eines Mitgliedstaates gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen. Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstattlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofes verpflichtet. Der Kläger hat seinen Wunsch nach Vorlage des Rechtsstreits an den Europäischen Gerichtshof darauf gestützt, dass er nach dem Grundgesetz Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 Anspruch auf die gesetzlichen Richter habe und diesen gegenüber rechtliches Gehör geltend machen könne, Artikel 103 Abs. 1 GG. Eine Vorlagepflicht nach Artikel 234 EGV des Landesarbeitsgerichtes ist nicht gegeben. Eine Vorlageverpflichtung ist dann nicht gegeben, wenn der Europäische Gerichtshof eine etwaige entscheidungserhebliche Frage schon beantwortet hat (vgl. Bundesverfassungsgericht, 25.02.2010, 1 BVR 230/09, zitiert nach juris). In diesem Fall kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein vorder-instanzliches Gericht vorlegen sollte. Der Kläger hat vorliegend noch nicht einmal dargelegt, mit welcher europarechtlichen Rechtsgrundlage (EG-Vertrag, Verordnung oder Richtlinie) die vom Bundesarbeitsgericht entwickelte und vom Arbeitsgericht angewandte Rechtsprechung zur Einordnung der Arbeitnehmereigenschaft kollidiere. Er hat letztendlich nur (vgl. Schriftsatz vom 08.04.2011, Bl. 100 d. A.) unsubstantiiert vorgetragen, "die Arbeitsgerichte hätten die von ihnen selbst erkannte und aufgeworfene Problematik der Arbeitnehmer - Diffenation-Skollission in einer im europäischen Rechtsraum nicht vertretbaren Weise allein nach nationalen Maßstäben ohne Auseinandersetzung mit der europarechtlichen Judicatur beantwortet." Man hätte die gemeinschaftschaftsrechtliche Frage nach der Schlechterstellung von angestellten Ärzten in den Praxen der KV-niedergelassenen Ärzte ohne erkennbare Orientierung an der Judicatur des Europäischen Gerichtshofs beurteilt. Unabhängig von der Frage, ob ein Rechtsgrundsatz des europäischen Rechtes, der eine Kontrollbefugnis nach Artikel 234 EG-Vertrag eröffnen würde, überhaupt verletzt sein könnte, ist festzustellen, dass sich die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes als auch des Landesarbeitsgerichtes und zuletzt zutreffend des Arbeitsgerichtes Koblenz ohne weiteres an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, der schon mehrfach zur Frage der Definition des europäischen Arbeitnehmerbegriffes entschieden hat, orientiert. So hat der Europäische Gerichtshof schon in der Entscheidung vom 08.06.1999 (Rechtssache C 337/97) als auch nunmehr in der Entscheidung vom 17.07.2008 (Rechtssache C 94/07) den Arbeitnehmerbegriff wie folgt definiert: "Arbeitnehmer ist jede Person, die eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen Anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält." Die Arbeitnehmereigenschaft, so hat der EuGH im Verfahren C 94/07, festgestellt, kann deshalb nur für den Fall bejaht werden, dass das vorlegende Gericht, das für die Würdigung des Sachverhaltes des Ausgangsverfahren allein zuständig ist, in diesem Verfahren feststellen sollte, dass die Grundmerkmale eines Arbeitsverhältnisses, nämlich das Abhängigkeitsverhältnis und die Zahlung einer Vergütung vorliegen. Erläuternd hat der Europäische Gerichtshof im Verfahren C 337/97 vom 08.06.1999 darauf hingewiesen, dass das Bestehen eines Unterordnungsverhältnisses für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses typisch ist. Erkennbar geht auch der Europäische Gerichtshof daher von dem gleichen Grundtatbestand des Arbeitsverhältnisses aus, wie es auch das Bundesarbeitsgericht tut. Wesentlicher Gesichtspunkt, so auch das Bundesarbeitsgericht, der Arbeitnehmereigenschaft ist das Bestehen eines Subordinationsverhältnisses mit weisungsgebundener Tätigkeit gegen Entgelt. Die zuvor zitierten Entscheidungen des EuGH sind zu Artikel 39 EG-Vertrag (zuvor Artikel 48 EG-Vertrag) und zur Verordnung Nr.1612/08 ergangen. Eine Vorlage des Rechtsstreits an den Europäischen Gerichtshof kam nicht in Betracht. e) Die sofortige Beschwerde des Klägers war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. f) Die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.