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Urteil

2 SLa 253/24

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2025:0327.2SLA253.24.00
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Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17.09.2024 - 3 Ca 352/24 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 23.03.2024 nicht zum 30.04.2024, sondern erst zum 15.05.2024 aufgelöst ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat der Kläger zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17.09.2024 - 3 Ca 352/24 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 23.03.2024 nicht zum 30.04.2024, sondern erst zum 15.05.2024 aufgelöst ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat der Kläger zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Die Berufung der Beklagte hat auch in der Sache im Wesentlichen Erfolg. Die zulässige Kündigungsschutzklage ist - bis auf die aus dem Tenor ersichtliche Anpassung des Kündigungstermins - unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht die Kündigung der Beklagten vom 23. März 2024 für unwirksam erachtet. Die ordentliche Kündigung ist aus den von der Beklagten vorgetragenen verhaltensbedingten Gründen sozial gerechtfertigt i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien rechtswirksam (§ 1 Abs. 1 KSchG) beendet. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien durch die "unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist" ausgesprochene Kündigung ist allerdings aufgrund ihres unstreitig erst am 8. April 2023 erfolgten Zugangs nicht zu dem angegebenen Termin ("30. April 2024"), sondern erst mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 1 BGB zum 15. Mai 2023 erfolgt. I. Die ordentliche Kündigung ist aus den von der Beklagten vorgetragenen verhaltensbedingten Gründen sozial gerechtfertigt i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG. 1. Eine Kündigung ist i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers bedingt und damit nicht sozial ungerechtfertigt, wenn dieser seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat, eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht und dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers über die Kündigungsfrist hinaus in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht zumutbar ist. Auch eine erhebliche Verletzung der den Arbeitnehmer gemäß § 241 Abs. 2 BGB treffenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitgebers kann - je nach den Umständen des Einzelfalls - eine Kündigung rechtfertigen (BAG 30. Juli 2020 - 2 AZR 43/20 - Rn. 44). Bewusst wahrheitswidrige Erklärungen, die ein Arbeitnehmer in einem Rechtsstreit mit seinem Arbeitgeber abgibt, weil er befürchtet, mit wahrheitsgemäßen Angaben den Prozess nicht gewinnen zu können, können geeignet sein, sogar eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Einordnung an; ein Arbeitnehmer, der bewusst falsch vorträgt, um sich einen Vorteil im Rechtsstreit mit seinem Arbeitgeber zu verschaffen, verletzt in erheblicher Weise seine nach § 241 Abs. 2 BGB bestehende Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers (BAG 23. Oktober 2014 - 2 AZR 644/13 - Rn. 16; BAG 8. November 2007 - 2 AZR 528/06 - Rn. 17). 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung vom 23. März 2024 aus verhaltensbedingten Gründen i.S.v. § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt. a) Der Kläger hat die ihm obliegende Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) erheblich verletzt, indem er im Vorprozess der Parteien vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern - 3 Ca 878/23 - bewusst wahrheitswidrig erklärt hat, er habe bei den unstreitigen sonntäglichen Treffen der Parteien zur "Abrechnung" der Überstunden die von der Beklagten behaupteten Bargeldzahlungen nicht erhalten. Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts (§ 286 ZPO) fest, dass der Kläger die von ihm im Vorprozess der Parteien beanspruchte Überstundenvergütung in Höhe von 8.580,00 EUR bereits zuvor aufgrund der an ihn jeweils geleisteten Barzahlungen gemäß dem Vortrag der Beklagten erhalten hatte. Die von der Beklagten selbst - ungeachtet der ihr deswegen drohenden rechtlichen Konsequenzen - vorgetragenen Schwarzgeldzahlungen an den Kläger sind von den Zeugen bei ihrer Vernehmung glaubhaft bestätigt worden. Die von den Zeugen geschilderte Verfahrensweise wird auch durch die von der Beklagten angeführten Nachrichten des Klägers gestützt, die dieser unstreitig über WhatsApp versandt hat. Der nach seiner Aussage bei der Beklagten als technischer Leiter angestellte Zeuge K. E. hat bekundet, dass der Kläger anlässlich seiner Einstellung als Lkw-Fahrer gesagt habe, dass er acht Stunden am Tag arbeiten wolle. Da sie viel zu tun gehabt hätten, sei der Kläger gefragt worden, ob er auch länger arbeiten könne. Der Kläger habe gesagt, dass er aber dann die Überstunden bar bezahlt haben wolle. Es sei ein Stundenlohn von 16,00 EUR vereinbart gewesen, während die Überstunden in bar mit 15,00 EUR bezahlt werden sollten. Sie seien darauf angewiesen gewesen, dass der Kläger länger für sie arbeite. Deshalb hätten sie sich auf die Bezahlung der Überstunden in bar eingelassen. Der Kläger habe dann seinen Lkw bekommen und bei ihnen angefangen. Er habe jeweils nach dem Ende des Monats einen Zettel mit der Arbeitszeit von acht Stunden am Tag und einen weiteren Zettel mit den Überstunden abgegeben. Im Rahmen ihrer sonntäglichen Familientreffen zum gemeinsamen Mittagessen im Haus seiner Großeltern sei der Kläger regelmäßig am ersten Sonntag nach Monatsende zu ihnen gekommen, um seine Überstunden in bar abzuholen. Das Bargeld sei von ihm oder seinem Vater, dem Zeugen E. E., an den Kläger in Höhe der angegebenen Überstunden multipliziert mit 15,00 EUR übergeben worden. In der Regel seien die Überstunden klar gewesen, ab und an sei zu viel Arbeitszeit aufgeschrieben gewesen. Es seien aber alle Überstunden bezahlt worden. Er könne sich heute nicht mehr daran erinnern, welchen Betrag der Kläger genau in dem jeweiligen Monat übergeben bekommen habe, dafür sei das zulange her. Es seien aber die Überstunden auf den Zetteln in bar bezahlt worden. Aufgrund des Überstundenzettels sei der entsprechende Betrag errechnet worden. Er habe das Geld abgezählt aus der Geldtasche genommen und seinem Vater übergeben. Sein Vater habe das Geld dann nochmals nachgezählt und an den Kläger übergeben. Ab und zu habe der Kläger den Betrag auch bereits selbst errechnet und angegeben. Jedenfalls seien die Überstunden multipliziert mit 15,00 EUR errechnet und bezahlt worden. Der Kläger habe jeweils einen Überstundenzettel mitgebracht. Dann seien die Überstunden bezahlt und der Zettel vernichtet worden. Deshalb stünden ihm heute keine Zettel mehr zur Verfügung. An den jeweiligen Sonntagen seien noch andere Mitarbeiter zu ihnen gekommen. Sie hätten z.B. auch ausländische Mitarbeiter, die über kein eigenes Konto verfügten und daher ihr Geld in bar bekämen. Für diese Mitarbeiter gebe es auch entsprechende Zahlungsbelege. Für den Kläger gebe es keine Zahlungsbelege, weil dieser ja die Überstunden in bar habe erhalten wollen und deshalb hierfür keine Nachweise erstellt werden sollten. Das Geld für den Kläger sei aus der Privatentnahme von seinem Vater gewesen und habe sich deshalb gesondert in der von ihm erwähnten Geldtasche befunden. Welche Scheine jeweils übergeben worden seien, könne er heute natürlich nicht mehr sagen. In aller Regel sei der jeweils errechnete Betrag für die Überstunden aufgerundet worden. Auf Nachfrage hat der Zeuge K. E. bekundet, dass seine Mutter immer das Geld hole, die Zugriff auf alle Konten habe. Es könne daher sein, dass das an den Kläger übergebene Bargeld ggf. auch von seinem Konto und nicht nur vom Konto seines Vaters stammen könne. In der Geldtasche befinde sich ein Quittungsblock. Das Geld für den Kläger habe sich auf der einen Seite und das Geld für die anderen Mitarbeiter auf der anderen Seite des Quittungsblocks befunden. Sie würden alle für die Firma arbeiten, so dass sie bezüglich des Geldes nicht großartig unterscheiden würden. Er könne aber sagen, dass das Geld von einem Privatkonto getrennt gewesen sei von dem Geld vom Firmenkonto. Er sei immer davon ausgegangen, dass das Bargeld für den Kläger von einem der Privatkonten stamme. Der Zeuge E. E. hat ausgesagt, dass sie alle eigentlich für die Firma zusammenarbeiten würden und das operative Geschäft er selbst sowie sein Sohn, der Zeuge K. E., machten. Der Kläger sei bei ihnen als Lkw-Fahrer tätig gewesen und habe seine Überstunden ausbezahlt haben wollen, und zwar in bar 15,00 EUR auf die Hand. So hätten sie es auch immer gemacht. Der Kläger habe immer einen Zettel über seine Überstunden mitgebracht. Er sei am ersten oder zweiten Sonntag nach dem Ende des jeweiligen Monats mit dem Überstundenzettel zu ihnen gekommen. Sie hätten eigentlich ständig miteinander Kontakt gehabt, so dass er immer gewusst habe, wann der Kläger zu ihnen komme. Am Sonntag seien sie jeweils in ihrem Elternhaus. Dort sei der Kläger jeweils zur Bezahlung der Überstunden hingekommen. Weiterhin seien auch ihre ausländischen Mitarbeiter gekommen, die über kein eigenes Konto verfügten und ihren Lohn bzw. ihre Auslösung bar erhalten hätten. Für die Überstunden seien 15,00 EUR pro Stunde vereinbart gewesen. Er habe den Betrag für die Überstunden nachgerechnet. Der Kläger habe gesagt, er mache keine Überstunden, wenn er das Geld nicht bar bekomme. Er habe die Überstunden von ihrem privaten Geld bezahlt. Sein Sohn, der Zeuge K. E., habe das Geld gezahlt und dem Kläger übergeben. Die Regel sei immer sonntags gewesen. Manchmal habe auch er selbst ihm das Geld übergeben und manchmal habe er auch nachgezählt. Hundertprozentig habe der Kläger das Geld bar bekommen. Wenn man viele Aufträge habe, müsse man gucken, wie das bewältigt werde. Deshalb hätten sie sich darauf eingelassen. Das Geld für die Überstunden an den Kläger habe jeweils von ihm selbst oder seinem Sohn, dem Zeugen K. E., gestammt. Das ausgehändigte Bargeld sei zuvor von seiner Ehefrau, der Geschäftsführerin der Beklagten, entweder von seinem Konto oder vom Konto seines Sohnes abgehoben worden. Die ausländischen Mitarbeiter hätten jeweils eine Quittung bezüglich des ausgehändigten Bargeldes unterschrieben. Der Kläger habe das Geld schwarz haben wollen, deshalb gebe es auch keine Belege. Die anderen Fahrer würden ihre Überstunden brutto abgerechnet und vergütet erhalten. Es könne sein, dass auch andere Mitarbeiter an den Sonntagen bei ihnen gewesen seien und Geld bekommen hätten, wie etwa einen Vorschuss. Manchmal habe auch jemand ein kleines Darlehen haben wollen. Mittlerweile lasse er sich auch die Vorschüsse unterschreiben. Früher habe er die Vorschüsse nur vermerkt. Der Zeuge G. hat bei seiner Vernehmung bekundet, dass er den Kläger kenne, weil er immer dabei gewesen sei, als die Abrechnung von dessen Überstunden erfolgt sei. Er sei selbst Geschäftsführer der Z. Recycling GmbH, die auch mit der Beklagten zusammenarbeite. Sie würden sich immer am ersten oder zweiten Sonntag treffen, weil danach die Abrechnung stattfinde, auch in Verbindung mit ihrem Familienessen danach. Die Mitarbeiter der Beklagten würden für ihre Abrechnung und Auszahlung der Überstunden kommen. Die Mitarbeiter, die kein Konto hätten, würden auch ihren gesamten Monat abrechnen. Jeder Mitarbeiter lege seine Stundenzettel vor, die dann noch mal abgeglichen würden. Der errechnete Geldbetrag werde dann jeweils von dem Zeugen K. E. gezahlt. Jedes Mal, wenn der Kläger da gewesen sei, habe er seine Überstunden auf dem Zettel gehabt, was dann direkt in bar ausgezahlt worden sei. Er selbst sei für die Beklagte nicht tätig und erledige keine Aufgaben für diese Firma. Er sei lediglich aus familiären Gründen an dem jeweiligen Sonntag dabei gewesen. Die Abrechnungen für die Mitarbeiter würden von der Buchhaltung vorbereitet. Dann würden die angegebenen Stunden mit den Abrechnungen abgeglichen. Der Kläger sei eigentlich nur da gewesen, um seine Überstunden abzurechnen. Diese Überstunden seien in bar abgerechnet und bezahlt worden. Die Zeugin B. G. hat ausgesagt, dass sie den Kläger als Fahrer der Beklagten kenne. Sie sei in Teilzeit auch für die Beklagte tätig. Der Kläger sei an den Abrechnungstagen anwesend gewesen und habe auch die Überstunden ausgezahlt erhalten. Sie selbst sei mit der Auszahlung nicht befasst gewesen. Sie koche an den Abrechnungstagen für die Familie, was in der Regel am ersten oder zweiten Sonntag des Monats sei. An den Kläger könne sie sich genau erinnern, weil er des Öfteren in ihrer Küche gewesen sei. Ob das bei den anderen Mitarbeitern bezüglich der Überstunden auch so gewesen sei, könne sie nicht sagen. Sie kenne auch nicht jeden persönlich mit Namen. Sie habe mit dem Kläger über das Kochen und das Essen in der Küche geredet. Der Kläger habe seine Überstundenzettel mitgebracht und das Geld bekommen und sei dann gegangen. Sie habe gesehen, dass der Kläger an den Abrechnungstagen auch Geld bekommen habe. Sie könne das nicht für alle Tage sagen, habe aber gesehen, dass er Geld bekommen habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme haben die Zeugen mit ihren dargestellten Aussagen glaubhaft bestätigt, dass der Kläger für die von ihm (unstreitig) geleisteten Überstunden in den Monaten Januar bis August 2023 - anlässlich der unstreitigen Treffen an dem betreffenden ersten Sonntag des Folgemonats bzw. im Juni ausnahmsweise am zweiten Sonntag - unter Zugrundelegung des verabredeten Stundenlohns von 15,00 EUR die hiernach errechnete Überstundenvergütung in bar tatsächlich erhalten hat. Zwar ist bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, dass die Zeugen aufgrund ihrer familiären Verbundenheit im Lager der Beklagten bzw. ihrer Geschäftsführerin stehen. Die Geschäftsführerin der Beklagten ist mit dem Zeugen E. E. verheiratet und der Zeuge K. E. ihr gemeinsamer Sohn. Der Zeuge G. ist der Sohn der Zeugin B. G., die die Schwester des Zeugen E. E. ist. Die Zeugen K. E. und G. haben jeweils auf Frage des Prozessbevollmächtigten des Klägers eingeräumt, dass gegen sie jeweils ein Verfahren wegen uneidlicher Falschaussage zugunsten des Zeugen E. E. anhängig ist. Für die Richtigkeit des von den Zeugen bestätigten Vortrags der Beklagten zu den erfolgten Barzahlungen an den Kläger sprechen aber auch alle objektiven Umstände, während sich der Vortrag des Klägers nicht mit den von ihm selbst versandten WhatsApp-Nachrichten in Einklang bringen lässt. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass sich die Beklagte mit den von ihr selbst eingeräumten Schwarzgeldzahlungen im Hinblick auf die ihr deswegen drohenden (straf-)rechtlichen Konsequenzen selbst belastet hat. Weiterhin hat sich der Kläger unstreitig zur „Abrechnung“ seiner über einen langen Zeitraum von Januar bis August 2023 monatlich geleisteten erheblichen Überstunden jeden Monat zu den sonntäglichen Familientreffen bei der Beklagten begeben. Es erscheint - auch unter Berücksichtigung seiner WhatsApp-Nachrichten - nicht als plausibel, dass er in acht Monaten eigens zur „Abrechnung“ seiner jeweils erheblichen Anzahl von Überstunden bei der Beklagten erschienen ist, ohne dass er hierfür angeblich eine Zahlung erhalten hat. Falls der Kläger tatsächlich seit Februar 2023 bei jedem monatlichen Treffen zur „Abrechnung“ seiner unstreitig geleisteten Überstunden nach den von ihm eigens angefertigten Überstundenzetteln hierfür kein Geld erhalten hätte, wäre dies mit Sicherheit von ihm beanstandet worden. Stattdessen belegen die vom Kläger selbst übersandten WhatsApp-Nachrichten, dass er zur Bezahlung seiner Überstunden - und nicht etwa nur zu deren Besprechung - bei den abgesprochenen sonntäglichen Treffen erschienen ist. So hat der Kläger mit seiner unstreitig übersandten WhatsApp-Nachricht am Donnerstag, 1. Juni 2023, unter dem eingefügten Foto seiner handschriftlichen Aufstellung in Bezug auf die für Mai 2023 errechnete Überstundenvergütung eine Zahlung bereits am selben Abend begehrt, damit er seinen Angelausflug am Sonntag mit den Überstunden von dem Monat Mai bezahlen kann. Auch wenn er eigentlich 300,00 EUR für seinen Angelausflug haben wollte, hat er dann unstreitig 200,00 EUR von der Geschäftsführerin der Beklagten in bar erhalten. Am 6. Juni 2023 hat sich der Kläger ebenfalls unstreitig mit seiner WhatsApp-Nachricht erkundigt, wie es mit der restlichen Überstundenvergütung von 780,00 EUR aussieht, wobei er versehentlich die ursprünglich begehrte Vorabzahlung von 300,00 EUR und nicht den tatsächlich erhaltenen Barbetrag von 200,00 EUR von dem nach seiner Aufstellung für Mai 2023 errechneten Betrag von 1.080,00 EUR in Abzug gebracht hat. Die Behauptung des Klägers, er habe den für seinen Angelausflug benötigten Geldbetrag angeblich am 9. Juni 2023 der Geschäftsführerin der Beklagten wieder zurückgegeben, ist vollkommen lebensfremd und mit seinen eigenen WhatsApp-Nachrichten nicht in Einklang zu bringen. Vielmehr belegt die eigene handschriftliche Aufstellung des Klägers für den Monat Mai 2023, dass er - entgegen seinem Vortrag in der Klageschrift - nicht etwa von einer Abrechnung der Überstunden mit einem Stundenlohn von 16,00 EUR brutto, sondern von einem Barbetrag unter Zugrundelegung von 15,00 EUR gemäß dem Vortrag der Beklagten ausgegangen ist. In seiner handschriftlichen Aufstellung für den Monat Mai 2023 hat der Kläger für die von ihm unstreitig geleisteten 68,5 Überstunden multipliziert mit 15,00 EUR einen Betrag von 1.027,50 EUR errechnet und zuzüglich 72,00 EUR für „Putzmittel mit Quittung“ ausdrücklich einen Betrag von 1.100,00 EUR "bar“ aufgeführt, so dass nach Abzug von 20,00 EUR für die „Bierkasse“ der letztlich geltend gemachte Betrag von 1.080,00 EUR verbleibt. Daraus ergibt sich eindeutig, dass die Parteien gemäß dem Vortrag der Beklagten eine Bezahlung der Überstunden in bar mit 15,00 EUR pro Stunde, also „schwarz“ abgesprochen hatten. Auch die am Donnerstag, 3. August 2023, unstreitig versandte WhatsApp-Nachricht des Klägers, mit der er sich nach der Überstundenabrechnung am Sonntag für den Monat Juli erkundigt und die unstreitig am 1. September 2023 übersandte Sprachnachricht des Klägers belegen, dass der Kläger auch in der Folgezeit die Abrechnung seiner Überstunden an dem betreffenden Sonntag - ohne Monierung noch ausstehender Zahlungen - abgesprochen hat, was er sicherlich nicht gemacht hätte, wenn er vorher zu keinem Zeitpunkt eine Vergütung für seine Überstunden erhalten bzw. sogar einen für seinen Angelausflug benötigten sowie auch erhaltenen Barbetrag wieder zurückgegeben hätte. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände und des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist das Berufungsgericht zweifelsfrei davon überzeugt, dass der Kläger für die von ihm unstreitig geleisteten Überstunden in den Monaten Januar bis August 2023 (insgesamt 572 Überstunden) an jedem ersten Sonntag des darauffolgenden Monats bzw. im Juni - nach bereits erhaltenen 200,00 EUR am 2. Juni 2023 - am zweiten Sonntag des Monats jeweils unter Zugrundelegung von 15,00 EUR pro Stunde gemäß dem Vortrag der Beklagten den danach errechneten Betrag in bar erhalten hat. Dementsprechend ist das im Vorprozess der Parteien ergangene Urteil des Arbeitsgerichts vom 6. Februar 2024 - 3 Ca 878/23 -, mit dem die Beklagte zur Zahlung von Überstundenvergütung in Höhe von 8.580,00 EUR brutto (572 Überstunden x 15,00 EUR) zuzüglich Zinsen an den Kläger verurteilt worden war, im Parallelverfahren auf die Berufung der Beklagten von der Berufungskammer mit Urteil vom 27. März 2025 - 2 SLa 85/24 - abgeändert und die Klage abgewiesen worden. Im Streitfall steht mithin zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass der Kläger die an ihn geleisteten Bargeldzahlungen im Vorprozess der Parteien vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern - 3 Ca 878/23 - bewusst wahrheitswidrig in Abrede gestellt hat. Darin liegt eine erhebliche Verletzung der Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) durch den Kläger. b) Bei Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falls überwiegt das Beendigungsinteresse der Beklagten das Interesse des Klägers an der Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses. Auch wenn man zugunsten des Klägers sein Lebensalter von fast 60 Jahren im Kündigungszeitpunkt, seinen Familienstand (verwitwet) und seine Betriebszugehörigkeit seit dem 5. Januar 2023 berücksichtigt, fällt zu seinen Lasten Art und Schwere der Pflichtverletzung ins Gewicht. Der Kläger hat im Vorprozess der Parteien vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern - 3 Ca 878/23 - bewusst wahrheitswidrig erklärt, er habe bei den unstreitigen sonntäglichen Treffen der Parteien zur "Abrechnung" der Überstunden die von der Beklagten behaupteten Bargeldzahlungen nicht erhalten, und hat dadurch erstinstanzlich sogar eine Verurteilung der Beklagten zur - nochmaligen - Zahlung von Überstundenvergütung in Höhe des ihm zuerkannten Betrags von 8.580,00 EUR erwirkt. Soweit der Kläger ggf. davon ausgegangen sein sollte, dass sich die Beklagte nicht auf Schwarzgeldzahlungen berufen kann oder wird, die durch die Zeugen K. E. und E. E. zur Bezahlung der Überstunden geleistet worden sind, ändert dies nichts daran, dass er im Vorprozess der Parteien die von der Beklagten vorgetragenen und an ihn tatsächlich geleisteten Bargeldzahlungen nicht bewusst wahrheitswidrig hätte bestreiten dürfen. Der schwerwiegende Verstoß des Klägers gegen die ihm obliegende Rücksichtnahmepflicht ist geeignet, das für eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen erheblich zu erschüttern. Ihm musste klar sein, dass er mit seinem bewusst wahrheitswidrigen Bestreiten der tatsächlich erhaltenen Bargeldzahlungen seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt. Danach erscheint die dem Kläger vorzuwerfende Pflichtverletzung als derart schwerwiegend, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch die Beklagte nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich - auch für den Kläger erkennbar - ausgeschlossen war. Deswegen bedurfte es auch keiner Abmahnung (vgl. BAG 16. Dezember 2021 - 2 AZR 356/21 - Rn. 12). Bei Abwägung der beiderseitigen Interessen ist der Beklagten eine Weiterbeschäftigung des Klägers über die Kündigungsfrist hinaus aufgrund der Schwere des Pflichtverstoßes nicht zumutbar. II. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien durch die "unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist" ausgesprochene Kündigung ist allerdings aufgrund ihres unstreitig erst am 8. April 2023 erfolgten Zugangs nicht zu dem angegebenen Termin ("30. April 2024"), sondern erst mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 1 BGB zum 15. Mai 2023 erfolgt. III. Aufgrund der wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der nur für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag gestellte Weiterbeschäftigungsantrag nicht zur Entscheidung angefallen, so dass das Urteil des Arbeitsgerichts auch hinsichtlich des zuerkannten Weiterbeschäftigungsantrags abzuändern war. IV. Der im Wege der Anschlussberufung nur für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag auf Zurückweisung der Berufung in Bezug auf den zuerkannten Kündigungsschutzantrag (Ziff. 1 des Tenors des erstinstanzlichen Urteils) gestellte Auflösungsantrag ist aufgrund des Unterliegens des Klägers nicht zur Entscheidung angefallen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs.1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Der 1964 geborene Kläger war bei der Beklagten in deren Betrieb mit in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmern seit dem 5. Januar 2023 als Lkw-Fahrer beschäftigt. Er erhielt von der Beklagten für die Monate Januar bis August 2023 jeweils eine Arbeitszeit von acht Stunden je Arbeitstag von Montag bis Freitag mit einem Stundenlohn von 16,00 EUR brutto abgerechnet und vergütet. Darüber hinaus leistete er von Januar bis August 2023 insgesamt 572 Überstunden (90 Überstunden im Januar, 68,5 Überstunden im Februar, 62,5 Überstunden im März, 61,5 Überstunden im April, 68,5 Überstunden im Mai, 64 Überstunden im Juni, 90,5 Überstunden im Juli und 66,5 Überstunden im August 2023). Dabei ist zwischen den Parteien streitig, ob diese Überstunden von der Beklagten unter Zugrundelegung eines Stundenlohns von 15,00 EUR in bar bezahlt worden sind. Die täglichen Arbeitszeiten des Klägers wurden monatlich jeweils auf zwei verschiedenen Zetteln handschriftlich eingetragen, und zwar auf einem Zettel unter dem Vermerk „N“ die Normalstunden und auf dem anderen Zettel unter dem Vermerk „Ü“ die Überstunden. In einem vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern unter dem Aktenzeichen 3 Ca 878/23 geführten Vorprozess der Parteien hat der Kläger mit seiner am 9. November 2023 eingegangenen Klage unter Zugrundelegung eines Stundenlohns von 16,00 EUR brutto die Vergütung der von ihm in der Zeit von Januar bis August 2023 geleisteten 572 Überstunden beansprucht. Die Beklagte hat eingewandt, dass die in den betreffenden Monaten geleisteten Überstunden jeweils absprachegemäß in bar mit 15,00 EUR je Stunde am ersten Sonntag des Folgemonats - bzw. im Juni ausnahmsweise am zweiten Sonntag - bezahlt worden seien. Hierfür hat sie u.a. auch auf die vom Kläger unstreitig über WhatsApp versandten Nachrichten (Bl. 21 - 25 d.A. ArbG) verwiesen, insbesondere auf die unstreitig am 1. Juni 2023 übersandte WhatsApp-Nachricht des Klägers mit dem Foto seiner folgenden handschriftlichen Aufstellung betreffend die Überstunden für den Monat Mai 2023 (Bl. 21, 22 d.A. ArbG): "68,5 Ü-Std. x 15,- € = 1.027,50 Euro Putzmittel mit Quittung = 72,- Euro = 1.100,- Euro bar - 20,- Euro Bierkasse ___________________ 1.080,- Euro" Der Kläger hat erwidert, dass er bei den - unstreitigen - sonntäglichen Treffen zur "Abrechnung" der Überstunden entgegen dem Vortrag der Beklagten tatsächlich keine (Bar-)Zahlungen zur Vergütung der von ihm unstreitig geleisteten 572 Überstunden erhalten habe. In dem Vorprozess der Parteien hat das Arbeitsgericht mit Urteil vom 6. Februar 2024 - 3 Ca 878/23 - die Beklagte zur Zahlung von Überstundenvergütung in Höhe von 8.580,00 EUR brutto (572 Überstunden x 15,00 EUR) zuzüglich Zinsen verurteilt. Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt, die beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz unter dem Aktenzeichen 2 SLa 85/24 geführt wird. Mit Schreiben vom 23. März 2024, dem Kläger am 8. April 2024 zugegangen, kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis zum 30. April 2024 (Bl. 19 d.A. ArbG). Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 9. April 2024 beim Arbeitsgericht Kaiserlautern eingegangenen Kündigungsschutzklage. Die Beklagte hat die Kündigung darauf gestützt, dass der Kläger im Vorprozess wahrheitswidrig vorgetragen und damit einen Prozessbetrug zu ihren Lasten begangen habe. Wegen der Einzelheiten des wechselseitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17. September 2024 - 3 Ca 352/24 - Bezug genommen. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 23. März 2024 nicht beendet wird, 2. im Falle des Obsiegens die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Lkw-Fahrer weiterzubeschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 17. September 2024 - 3 Ca 352/24 - hat das Arbeitsgericht der Kündigungsschutzklage stattgegeben und die Beklagte zur vorläufigen Weiterbeschäftigung des Klägers verurteilt. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen. Gegen das ihr am 2. Oktober 2024 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 4. November 2024, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag (Montag) eingegangen, Berufung eingelegt und diese - nach antragsgemäßer Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 2. Januar 2025 - mit Schriftsatz vom 2. Januar 2025, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Der Kläger hat im Wege der Anschlussberufung für den Fall des Obsiegens die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung begehrt. Die Beklagte trägt vor, die Begründung des Arbeitsgerichts könne der Kündigungsschutzklage nicht zum Erfolg verhelfen. Nur weil die Überstunden nicht sozialversicherungsrechtlich abgerechnet seien, heiße das nicht, dass sie nicht bezahlt worden seien. Der Vorwurf laute, dass eine Zahlung erfolgt sei und gleichwohl weiter wahrheitswidrig durch den Kläger Geld gefordert werde. Es sei auch gleichgültig, wer den Anspruch des Klägers zum Erlöschen gebracht habe, zumal Dritte auf eine Schuld zahlen dürften und diese dadurch erlösche. Maßgeblich sei allein, dass der Vortrag des Klägers zu den behaupteten Forderungen ihr gegenüber nicht der Wahrheit entspreche. Ihr Vortrag laute, dass der Kläger 15,00 EUR pro Stunde in bar erhalten habe, dies vereinbart gewesen sei und der Kläger gleichwohl mehr Geld fordere und fehlende Zahlungen geltend mache. Hierauf komme es in diesem Rechtsstreit an, wohingegen es auf die nicht vorgenommene Abrechnung erkennbar nicht ankomme. Weiterhin werde gerügt, dass das Arbeitsgericht die nach ihrem Vortrag notwendige Beweisaufnahme nicht durchgeführt habe. Der Kläger habe in seiner ursprünglichen Klage im Vorprozess 16,00 EUR pro Stunde verlangt, obwohl er genau gewusst habe, dass die Vergütung 15,00 EUR pro Stunde betrage. Aus dem vom Kläger selbst handgeschriebenen Zettel ergebe sich eindeutig die Vereinbarung von 15,00 EUR pro Stunde. Sogar als der vom Kläger handgeschriebene Zettel zum Gegenstand ihres Vortrags gemacht worden sei, habe der Kläger im Vorprozess seinen Vortrag im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht nicht korrigiert, sondern an seinem betrügerischen Antrag festgehalten. Nachdem die eindeutigen WhatsApp-Nachrichten des Klägers vorgelegt worden seien, habe der Kläger kurz vor dem Kammertermin beim Arbeitsgericht eingeräumt, 200,00 EUR erhalten zu haben, aber behauptet, dass er diese zurückgezahlt habe. Diese Behauptung sei offenkundig unglaubhaft. Wie aus den Nachrichten zu erkennen sei, habe der Kläger am 1. Juni 2023 zunächst einen Vorschuss für einen Angelausflug benötigt, weil er am Sonntag, den 4. Juni 2023 - dem Tag des Ausflugs - keine Zeit für die Auszahlung gehabt habe. Später habe er dann am 6. Juni 2023 nach dem Rest der Überstundenvergütung gefragt und wolle dann angeblich den Betrag von 200 EUR am 9. Juni 2024 wieder zurückgezahlt haben, weil er mit der ganzen Sache ja gar nicht einverstanden gewesen sei. Dieser Vortrag des Klägers sei gleichsam unglaubhaft wie lächerlich. Der Auflösungsantrag des Klägers gehe ins Leere, weil ihre Kündigung wirksam sei. Sie habe ihren Vortrag zu dem Vorschuss für den Angelausflug auf Nachfrage des Gerichts korrigiert. Es sei eingeräumt worden, dass nur 200 EUR gezahlt worden seien. Hingegen behaupte der Kläger weiter wahrheitswidrig, an den Sonntagen habe doch gar keine Auszahlung von Geld stattgefunden, sondern nur eine Abrechnung. Weshalb man sich für eine reine Abrechnung ohne Auszahlung in Zeiten der modernen Kommunikation an einem Sonntag persönlich treffen müsste, sei schon nicht einleuchtend. Es sei doch gerade der Kläger selbst gewesen, der die Abrechnung an Sonntagen mit der Auszahlung von Geld verknüpft habe. Dies sei allen Nachrichten des Klägers vom Sinn her zu entnehmen, insbesondere seiner Nachricht vom 1. Juni 2023. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserlautern vom 17. September 2024 - 3 Ca 352/24 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger beantragt im Wege der Anschlussberufung für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag auf Zurückweisung der Berufung in Bezug auf den zuerkannten Kündigungsschutzantrag (Ziff. 1 des Tenors des erstinstanzlichen Urteils), das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien gemäß §§ 9, 10 KSchG gegen Zahlung einer Abfindung von einem Monatsgehalt unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 15. Mai 2024 aufzulösen. Die Beklagte erklärt für den Fall des Unterliegens mit ihrem Berufungsantrag die Zustimmung zum Auflösungsantrag des Klägers. Der Kläger erwidert, es lägen keine Tatsachen für einen versuchten oder gar vollendeten Prozessbetrug vor. Wie das Arbeitsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt habe, könne die Beklagte eine Vergütung der unstreitigen 572 Überstunden nicht vortragen. Die Beklagte habe die angebliche Bezahlung dieser Mehrarbeit über mehrere Monate hinweg ohne konkrete Darlegung behauptet. Quittungen irgendeiner Art gebe es nicht. Eine Abrechnung sei von der Beklagten ebenso wenig vorgenommen worden, obwohl die Zahlungen doch angeblich im Jahre 2023 erfolgt sein sollten. Aus dem Vortrag der Beklagten ergebe sich ausschließlich, dass diese zurzeit eine illegale Schwarzarbeit behaupte. Nach seiner Rechtsauffassung werde hier wohl das falsche Gericht von Seiten der Beklagten in Anspruch genommen. Er beantrage die Aussetzung des Verfahrens und Abgabe der Akten an die zuständige Zollbehörde. Er habe weitere Forderungen gegenüber der Beklagten in Höhe der Abgeltung von 572 Überstunden. Soweit er die Abrechnung der Mehrarbeitsstunden mit einem Bruttobetrag von 16,00 EUR eingeklagt habe, liege darin ebenfalls kein Betrug. Zwar habe auf seinem handschriftlichen Zettel 15,00 EUR gestanden. Er habe aber auf diesem Zettel ja nicht nur seine Mehrarbeitsstunden aus dem Monat Mai 2023 aufgelistet und diese mit 1.027,50 EUR berechnet, sondern auch Putzmittel und 20,00 EUR für die Bierkasse verrechnet. Inklusive einer Ungenauigkeit von 0,5 Cent sei er dann auf 1.080,00 EUR brutto gekommen. Wie unsauber er tatsächlich rechne, ergibt es sich ja aus dem zweiten Teil seiner WhatsApp, in dem er nunmehr um Abrechnung der verbliebenen 780,00 EUR gebeten habe. Tatsächlich habe er unstreitig von der Geschäftsführerin der Beklagten 200,00 EUR erhalten, aber hier 300,00 EUR verrechnet. Offensichtlich verfüge er über mathematische Schwächen. Bezüglich der Frage von 16,00 EUR oder 15,00 EUR habe er vorgetragen, dass ihm tatsächlich diese ganze Mathematik irgendwann über den Kopf gewachsen sei, weil Herr K. E. und Herr E. E. ihm seine Mehrarbeitsstunden mit 10,00 EUR bzw. 12,00 EUR hätten abrechnen wollen, und zwar netto, er aber auf Bruttoabrechnungen bestanden habe. Da sein effektiver tatsächlicher Stundenlohn 16,00 EUR brutto betragen habe, wie er sich aus den Abrechnungen ergebe, habe er selbstverständlich diese Zahl verlangt. Im Laufe der ersten Instanz habe er sich dann darauf eingelassen, dass eventuell eine mündliche Vereinbarung über 15,00 EUR geschlossen würden worden sein könnte und er nunmehr die Forderung auf 15,00 EUR reduziere, damit es in diesem Verfahren zur Abrechnung der Mehrarbeit vorangehe. Er bestreite daher weiterhin, dass er für die 572 unstreitigen Mehrarbeitsstunden mehr als 200,00 EUR von der Geschäftsführerin der Beklagten erhalten habe. Im Übrigen habe er die 200,00 EUR an die Geschäftsführerin der Beklagten zurückgezahlt, nachdem er festgestellt habe, dass diese nicht auf der Abrechnung für den Monat Mai aufgeführt worden seien. Da seiner Auffassung nach immer noch kein substantiierter Sachvortrag der Beklagten vorliege, stelle sich für ihn die Zeugeneinvernahme als reiner Ausforschungsbeweis dar. Ihm sei die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zuzumuten. Die Beklagte werfe ihm Prozessbetrug vor und begründe dies ausschließlich mit der Übersendung eines handschriftlichen Zettels für den Monat Mai 2023. Die Beklagte habe im Parallelverfahren, in dem es um die Abgeltung der 572 Mehrarbeitsstunden gegangen sei, sowohl in erster als auch in zweiter Instanz vorgetragen, dass er vom Ehegatten der Geschäftsführerin der Beklagten, Herrn E. E., 300,00 EUR in bar erhalten hätte. Erst als die Geschäftsführerin der Beklagten im Parallelverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz - 2 SLa 85/24 - richtiggestellt habe, dass er von ihr 200,00 EUR erhalten habe, sei der Vortrag der Beklagten dahingehend geändert worden, dass er 200,00 EUR in bar von der Geschäftsführerin der Beklagten für seinen Angelausflug erhalten, diese aber nicht zurückgegeben habe. Dass dann sein entsprechender Zettel völlig falsch sei, spiele für die Beklagte überhaupt keine Rolle mehr. Dies zeige allerdings, dass ihm überhaupt nicht bewusst sei, was er auf diesen Schreiben so anfertige. Die Einzige, die bisher nachweislich Prozessbetrug habe begehen wollen, sei die Beklagte, indem sie vortragen lasse, Herr E. E. habe 300,00 EUR an ihn übergeben. Ohne jede Erklärung werde dann der Schriftsatz zu Protokoll vor dem Landesarbeitsgericht geändert. Gleichzeitig werfe man ihm Prozessbetrug vor, ohne dies in irgendeiner Form tatsächlich begründen zu können. Substantiierte Zahlungsbehauptungen würden ja gar nicht vorliegen. Unter diesen Umständen sei es ihm jedenfalls nicht mehr zuzumuten, für die Beklagte tätig zu werden. Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E. E., K. E., A. G. und B. G.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 27. März 2025 verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.