Urteil
2 SLa 85/24
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2025:0401.2SLA85.24.00
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Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 06.02.2024 - 3 Ca 878/23 - abgeändert, soweit es der Klage stattgegeben hat:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat der Kläger zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 06.02.2024 - 3 Ca 878/23 - abgeändert, soweit es der Klage stattgegeben hat: Die Klage wird insgesamt abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat der Kläger zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Die Beklagte hat mit ihrer am gleichen Tag bei Gericht eingegangenen Berufungsschrift vom 12. März 2024 „gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 06.02.2024, Az. 3 Ca 878/23, zugestellt am 17.02.2024, Berufung“ eingelegt. Nach der maßgeblichen Berufungsschrift hat die Beklagte mithin rechtzeitig gegen das ihr am 17. Februar 2024 zustellte Urteil des Arbeitsgerichts vom 6. Februar 2024 - - Berufung eingelegt, auch wenn der Berufungsschrift - versehentlich - als Anlage das im Parallelverfahren vom Kläger angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts vom 6. Februar 2024 - 3 Ca 812/23 - beigefügt war, das der Beklagten am 20. Februar 2024 zugestellt worden ist. Die Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht der Klage teilweise in Höhe von 8.580,00 EUR brutto nebst Zinsen stattgegeben. Zwar ist der Anspruch des Klägers auf Vergütung der von ihm unstreitig geleisteten 572 Überstunden aufgrund eines hierfür wirksam vereinbarten Stundenlohns von 15,00 EUR in Höhe des vom Arbeitsgericht zuerkannten Bruttobetrags von 8.580,00 EUR entstanden, auch wenn die Parteien gemäß dem Vortrag der Beklagten eine sog. Schwarzgeldabrede über eine Bezahlung der Überstunden in bar - "schwarz" - mit 15,00 EUR pro Stunde getroffen haben (vgl. BAG 21. September 2011 - 5 AZR 629/10 - Rn. 26). Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme steht aber zur Überzeugung des Berufungsgerichts (§ 286 ZPO) fest, dass der Kläger die von ihm beanspruchte Überstundenvergütung, soweit sie ihm vom Arbeitsgericht in Höhe von 8.580,00 EUR zuerkannt worden ist, bereits aufgrund der in dieser Höhe an ihn geleisteten Zahlungen gemäß dem Vortrag der Beklagten in bar - "schwarz" - erhalten hat. Damit ist im Verhältnis der Parteien der Überstundenvergütungsanspruch durch Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB). Soweit das Arbeitsgericht im Übrigen die weitergehende Klage - im Hinblick auf den zugrunde gelegten höheren Stundenlohn von 16,00 EUR brutto - abgewiesen hat, ist das Urteil rechtskräftig, weil der Kläger keine (Anschluss-)Berufung eingelegt hat. 1. Das Arbeitsgericht hat mit unzutreffender Begründung angenommen, dass der von ihm zuerkannte Anspruch auf Überstundenvergütung in Höhe von 8.580,00 EUR brutto nicht durch die von der Beklagten behaupteten Zahlungen erloschen ist. a) Soweit es den Sachvortrag der Beklagten ohne weitere Begründung als „verspätet“ bezeichnet hat, lagen die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des als verspätet angesehenen Vorbringens nicht vor. Das Arbeitsgericht kann einen Vortrag nur dann wirksam als verspätet nach § 56 Abs. 2 ArbGG zurückweisen, wenn es zuvor eine hinreichend konkrete Auflage erteilt und hierbei den klärungsbedürftigen Punkt genau bezeichnet hat (vgl. BAG 25. März 2004 - 2 AZR 380/03 - Rn. 83; BAG 28. Mai 2009 - 8 AZR 536/08 - Rn. 55). Das Arbeitsgericht hat der Beklagten in seinem Auflagenbeschluss im Gütetermin vom 17. November 2023 nur aufgegeben, „Einwendungen gegen Grund und Höhe der Klageforderung im Einzelnen unter vorsorglichem Beweisangebot bis 20. Dezember 2023 schriftsätzlich darzulegen“. Dies genügt nicht den Anforderungen, die nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ArbGG an eine hinreichend konkrete Auflage unter genauer Bezeichnung des klärungsbedürftigen Punktes zu stellen sind (vgl. BAG 28. Mai 2009 - 8 AZR 536/08 - Rn. 55). Eine Präklusion des Vorbringens der Beklagten lässt sich auch nicht auf eine Verletzung der allgemeinen Prozessförderungspflicht nach § 282 Abs. 1 und 2 i.V.m. 296 Abs. 2 ZPO stützen. Der Entscheidung des Arbeitsgerichts lässt sich bereits nicht entnehmen, ob und wie es das ihm gemäß § 296 Abs. 2 ZPO zustehende Ermessen ausgeübt hat. Dies ist wegen der weitreichenden Folgen einer Präklusion nicht entbehrlich. Eine Heilung durch eine eigene Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ist nicht möglich (vgl. BAG 11. Juni 2020 - 2 AZR 400/19 - Rn. 41). b) Soweit das Arbeitsgericht beanstandet hat, dass die Beklagte "die Zeugen zwar benannt, aber nicht wieviel mit genaueren Umständen dem Kläger in netto übergeben worden sein soll", ist dies unerheblich. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger gemäß dem Vortrag der Beklagten zu den behaupteten sonntäglichen Treffen zur Abrechnung der Überstunden erschienen ist. Streitig ist zwischen den Parteien lediglich, ob der Kläger bei diesen unstreitigen sonntäglichen Treffen für die von ihm in dem jeweiligen Monat zuvor unstreitig geleisteten Überstunden jeweils unter Zugrundelegung von 15,00 EUR pro Stunde den danach errechneten Betrag in bar gemäß dem Vortrag der Beklagten erhalten hat. Der Kläger hat nicht etwa behauptet, er habe für die jeweils geleisteten Überstunden einen zu geringen Betrag erhalten. Vielmehr hat er vorgetragen, er habe überhaupt keinen Betrag in bar erhalten bzw. die unstreitig am 2. Juni 2023 in bar übergebenen 200,00 EUR für seinen Angelausflug wieder zurückgegeben. Dementsprechend ist der Vortrag der Beklagten zu den behaupteten Barzahlungen anlässlich der jeweils unstreitig erfolgten sonntäglichen Treffen ohne weiteres hinreichend substantiiert. 2. Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts (§ 286 ZPO) fest, dass der Kläger die von ihm beanspruchte Überstundenvergütung in der vom Arbeitsgericht zuerkannten Höhe von 8.580,00 EUR bereits aufgrund der an ihn jeweils geleisteten Barzahlungen gemäß dem Vortrag der Beklagten erhalten hat. Die von der Beklagten selbst - ungeachtet der ihr deswegen drohenden rechtlichen Konsequenzen - vorgetragenen Schwarzgeldzahlungen an den Kläger sind von den Zeugen bei ihrer Vernehmung glaubhaft bestätigt worden. Die von den Zeugen geschilderte Verfahrensweise wird auch durch die von der Beklagten angeführten Nachrichten des Klägers gestützt, die dieser unstreitig über WhatsApp versandt hat. Der nach seiner Aussage bei der Beklagten als technischer Leiter angestellte Zeuge K. E. hat bekundet, dass der Kläger anlässlich seiner Einstellung als Lkw-Fahrer gesagt habe, dass er acht Stunden am Tag arbeiten wolle. Da sie viel zu tun gehabt hätten, sei der Kläger gefragt worden, ob er auch länger arbeiten könne. Der Kläger habe gesagt, dass er aber dann die Überstunden bar bezahlt haben wolle. Es sei ein Stundenlohn von 16,00 EUR vereinbart gewesen, während die Überstunden in bar mit 15,00 EUR bezahlt werden sollten. Sie seien darauf angewiesen gewesen, dass der Kläger länger für sie arbeite. Deshalb hätten sie sich auf die Bezahlung der Überstunden in bar eingelassen. Der Kläger habe dann seinen Lkw bekommen und bei ihnen angefangen. Er habe jeweils nach dem Ende des Monats einen Zettel mit der Arbeitszeit von acht Stunden am Tag und einen weiteren Zettel mit den Überstunden abgegeben. Im Rahmen ihrer sonntäglichen Familientreffen zum gemeinsamen Mittagessen im Haus seiner Großeltern sei der Kläger regelmäßig am ersten Sonntag nach Monatsende zu ihnen gekommen, um seine Überstunden in bar abzuholen. Das Bargeld sei von ihm oder seinem Vater, dem Zeugen E. E., an den Kläger in Höhe der angegebenen Überstunden multipliziert mit 15,00 EUR übergeben worden. In der Regel seien die Überstunden klar gewesen, ab und an sei zu viel Arbeitszeit aufgeschrieben gewesen. Es seien aber alle Überstunden bezahlt worden. Er könne sich heute nicht mehr daran erinnern, welchen Betrag der Kläger genau in dem jeweiligen Monat übergeben bekommen habe, dafür sei das zulange her. Es seien aber die Überstunden auf den Zetteln in bar bezahlt worden. Aufgrund des Überstundenzettels sei der entsprechende Betrag errechnet worden. Er habe das Geld abgezählt aus der Geldtasche genommen und seinem Vater übergeben. Sein Vater habe das Geld dann nochmals nachgezählt und an den Kläger übergeben. Ab und zu habe der Kläger den Betrag auch bereits selbst errechnet und angegeben. Jedenfalls seien die Überstunden multipliziert mit 15,00 EUR errechnet und bezahlt worden. Der Kläger habe jeweils einen Überstundenzettel mitgebracht. Dann seien die Überstunden bezahlt und der Zettel vernichtet worden. Deshalb stünden ihm heute keine Zettel mehr zur Verfügung. An den jeweiligen Sonntagen seien noch andere Mitarbeiter zu ihnen gekommen. Sie hätten z.B. auch ausländische Mitarbeiter, die über kein eigenes Konto verfügten und daher ihr Geld in bar bekämen. Für diese Mitarbeiter gebe es auch entsprechende Zahlungsbelege. Für den Kläger gebe es keine Zahlungsbelege, weil dieser ja die Überstunden in bar habe erhalten wollen und deshalb hierfür keine Nachweise erstellt werden sollten. Das Geld für den Kläger sei aus der Privatentnahme von seinem Vater gewesen und habe sich deshalb gesondert in der von ihm erwähnten Geldtasche befunden. Welche Scheine jeweils übergeben worden seien, könne er heute natürlich nicht mehr sagen. In aller Regel sei der jeweils errechnete Betrag für die Überstunden aufgerundet worden. Auf Nachfrage hat der Zeuge K. E. bekundet, dass seine Mutter immer das Geld hole, die Zugriff auf alle Konten habe. Es könne daher sein, dass das an den Kläger übergebene Bargeld ggf. auch von seinem Konto und nicht nur vom Konto seines Vaters stammen könne. In der Geldtasche befinde sich ein Quittungsblock. Das Geld für den Kläger habe sich auf der einen Seite und das Geld für die anderen Mitarbeiter auf der anderen Seite des Quittungsblocks befunden. Sie würden alle für die Firma arbeiten, so dass sie bezüglich des Geldes nicht großartig unterscheiden würden. Er könne aber sagen, dass das Geld von einem Privatkonto getrennt gewesen sei von dem Geld vom Firmenkonto. Er sei immer davon ausgegangen, dass das Bargeld für den Kläger von einem der Privatkonten stamme. Der Zeuge E. E. hat ausgesagt, dass sie alle eigentlich für die Firma zusammenarbeiten würden und das operative Geschäft er selbst sowie sein Sohn, der Zeuge K. E., machten. Der Kläger sei bei ihnen als Lkw-Fahrer tätig gewesen und habe seine Überstunden ausbezahlt haben wollen, und zwar in bar 15,00 EUR auf die Hand. So hätten sie es auch immer gemacht. Der Kläger habe immer einen Zettel über seine Überstunden mitgebracht. Er sei am ersten oder zweiten Sonntag nach dem Ende des jeweiligen Monats mit dem Überstundenzettel zu ihnen gekommen. Sie hätten eigentlich ständig miteinander Kontakt gehabt, so dass er immer gewusst habe, wann der Kläger zu ihnen komme. Am Sonntag seien sie jeweils in ihrem Elternhaus. Dort sei der Kläger jeweils zur Bezahlung der Überstunden hingekommen. Weiterhin seien auch ihre ausländischen Mitarbeiter gekommen, die über kein eigenes Konto verfügten und ihren Lohn bzw. ihre Auslösung bar erhalten hätten. Für die Überstunden seien 15,00 EUR pro Stunde vereinbart gewesen. Er habe den Betrag für die Überstunden nachgerechnet. Der Kläger habe gesagt, er mache keine Überstunden, wenn er das Geld nicht bar bekomme. Er habe die Überstunden von ihrem privaten Geld bezahlt. Sein Sohn, der Zeuge K. E., habe das Geld gezahlt und dem Kläger übergeben. Die Regel sei immer sonntags gewesen. Manchmal habe auch er selbst ihm das Geld übergeben und manchmal habe er auch nachgezählt. Hundertprozentig habe der Kläger das Geld bar bekommen. Wenn man viele Aufträge habe, müsse man gucken, wie das bewältigt werde. Deshalb hätten sie sich darauf eingelassen. Das Geld für die Überstunden an den Kläger habe jeweils von ihm selbst oder seinem Sohn, dem Zeugen K. E., gestammt. Das ausgehändigte Bargeld sei zuvor von seiner Ehefrau, der Geschäftsführerin der Beklagten, entweder von seinem Konto oder vom Konto seines Sohnes abgehoben worden. Die ausländischen Mitarbeiter hätten jeweils eine Quittung bezüglich des ausgehändigten Bargeldes unterschrieben. Der Kläger habe das Geld schwarz haben wollen, deshalb gebe es auch keine Belege. Die anderen Fahrer würden ihre Überstunden brutto abgerechnet und vergütet erhalten. Es könne sein, dass auch andere Mitarbeiter an den Sonntagen bei ihnen gewesen seien und Geld bekommen hätten, wie etwa einen Vorschuss. Manchmal habe auch jemand ein kleines Darlehen haben wollen. Mittlerweile lasse er sich auch die Vorschüsse unterschreiben. Früher habe er die Vorschüsse nur vermerkt. Der Zeuge G. hat bei seiner Vernehmung bekundet, dass er den Kläger kenne, weil er immer dabei gewesen sei, als die Abrechnung von dessen Überstunden erfolgt sei. Er sei selbst Geschäftsführer der X. Recycling GmbH, die auch mit der Beklagten zusammenarbeite. Sie würden sich immer am ersten oder zweiten Sonntag treffen, weil danach die Abrechnung stattfinde, auch in Verbindung mit ihrem Familienessen danach. Die Mitarbeiter der Beklagten würden für ihre Abrechnung und Auszahlung der Überstunden kommen. Die Mitarbeiter, die kein Konto hätten, würden auch ihren gesamten Monat abrechnen. Jeder Mitarbeiter lege seine Stundenzettel vor, die dann noch mal abgeglichen würden. Der errechnete Geldbetrag werde dann jeweils von dem Zeugen K. E. gezahlt. Jedes Mal, wenn der Kläger da gewesen sei, habe er seine Überstunden auf dem Zettel gehabt, was dann direkt in bar ausgezahlt worden sei. Er selbst sei für die Beklagte nicht tätig und erledige keine Aufgaben für diese Firma. Er sei lediglich aus familiären Gründen an dem jeweiligen Sonntag dabei gewesen. Die Abrechnungen für die Mitarbeiter würden von der Buchhaltung vorbereitet. Dann würden die angegebenen Stunden mit den Abrechnungen abgeglichen. Der Kläger sei eigentlich nur da gewesen, um seine Überstunden abzurechnen. Diese Überstunden seien in bar abgerechnet und bezahlt worden. Die Zeugin B. G. hat ausgesagt, dass sie den Kläger als Fahrer der Beklagten kenne. Sie sei in Teilzeit auch für die Beklagte tätig. Der Kläger sei an den Abrechnungstagen anwesend gewesen und habe auch die Überstunden ausgezahlt erhalten. Sie selbst sei mit der Auszahlung nicht befasst gewesen. Sie koche an den Abrechnungstagen für die Familie, was in der Regel am ersten oder zweiten Sonntag des Monats sei. An den Kläger könne sie sich genau erinnern, weil er des Öfteren in ihrer Küche gewesen sei. Ob das bei den anderen Mitarbeitern bezüglich der Überstunden auch so gewesen sei, könne sie nicht sagen. Sie kenne auch nicht jeden persönlich mit Namen. Sie habe mit dem Kläger über das Kochen und das Essen in der Küche geredet. Der Kläger habe seine Überstundenzettel mitgebracht und das Geld bekommen und sei dann gegangen. Sie habe gesehen, dass der Kläger an den Abrechnungstagen auch Geld bekommen habe. Sie könne das nicht für alle Tage sagen, habe aber gesehen, dass er Geld bekommen habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme haben die Zeugen mit ihren dargestellten Aussagen glaubhaft bestätigt, dass der Kläger für die von ihm (unstreitig) geleisteten Überstunden in den Monaten Januar bis August 2023 - anlässlich der unstreitigen Treffen an dem betreffenden ersten Sonntag des Folgemonats bzw. im Juni ausnahmsweise am zweiten Sonntag - unter Zugrundelegung des verabredeten Stundenlohns von 15,00 EUR die hiernach errechnete Überstundenvergütung in bar tatsächlich erhalten hat. Zwar ist bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, dass die Zeugen aufgrund ihrer familiären Verbundenheit im Lager der Beklagten bzw. ihrer Geschäftsführerin stehen. Die Geschäftsführerin der Beklagten ist mit dem Zeugen E. E. verheiratet und der Zeuge K. E. ihr gemeinsamer Sohn. Der Zeuge G. ist der Sohn der Zeugin B. G., die die Schwester des Zeugen E. E. ist. Die Zeugen K. E. und G. haben jeweils auf Frage des Prozessbevollmächtigten des Klägers eingeräumt, dass gegen sie jeweils ein Verfahren wegen uneidlicher Falschaussage zugunsten des Zeugen E. anhängig ist. Für die Richtigkeit des von den Zeugen bestätigten Vortrags der Beklagten zu den erfolgten Barzahlungen an den Kläger sprechen aber auch alle objektiven Umstände, während sich der Vortrag des Klägers nicht mit den von ihm selbst versandten WhatsApp-Nachrichten in Einklang bringen lässt. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass sich die Beklagte mit den von ihr selbst eingeräumten Schwarzgeldzahlungen im Hinblick auf die ihr deswegen drohenden (straf-)rechtlichen Konsequenzen selbst belastet hat. Weiterhin hat sich der Kläger unstreitig zur „Abrechnung“ seiner über einen langen Zeitraum von Januar bis August 2023 monatlich geleisteten erheblichen Überstunden jeden Monat zu den sonntäglichen Familientreffen bei der Beklagten begeben. Es erscheint - auch unter Berücksichtigung seiner WhatsApp-Nachrichten - nicht als plausibel, dass er in acht Monaten eigens zur „Abrechnung“ seiner jeweils erheblichen Anzahl von Überstunden bei der Beklagten erschienen ist, ohne dass er hierfür angeblich eine Zahlung erhalten hat. Falls der Kläger tatsächlich seit Februar 2023 bei jedem monatlichen Treffen zur „Abrechnung“ seiner unstreitig geleisteten Überstunden nach den von ihm eigens angefertigten Überstundenzetteln hierfür kein Geld erhalten hätte, wäre dies mit Sicherheit von ihm beanstandet worden. Stattdessen belegen die vom Kläger selbst übersandten WhatsApp-Nachrichten, dass er zur Bezahlung seiner Überstunden - und nicht etwa nur zu deren Besprechung - bei den abgesprochenen sonntäglichen Treffen erschienen ist. So hat der Kläger mit seiner unstreitig übersandten WhatsApp-Nachricht am Donnerstag, 1. Juni 2023, unter dem eingefügten Foto seiner handschriftlichen Aufstellung in Bezug auf die für Mai 2023 errechnete Überstundenvergütung eine Zahlung bereits am selben Abend begehrt, damit er seinen Angelausflug am Sonntag mit den Überstunden von dem Monat Mai bezahlen kann. Auch wenn er eigentlich 300,00 EUR für seinen Angelausflug haben wollte, hat er dann unstreitig 200,00 EUR von der Geschäftsführerin der Beklagten in bar erhalten. Am 6. Juni 2023 hat sich der Kläger ebenfalls unstreitig mit seiner WhatsApp-Nachricht erkundigt, wie es mit der restlichen Überstundenvergütung von 780,00 EUR aussieht, wobei er versehentlich die ursprünglich begehrte Vorabzahlung von 300,00 EUR und nicht den tatsächlich erhaltenen Barbetrag von 200,00 EUR von dem nach seiner Aufstellung für Mai 2023 errechneten Betrag von 1.080,00 EUR in Abzug gebracht hat. Die Behauptung des Klägers, er habe den für seinen Angelausflug benötigten Geldbetrag angeblich am 9. Juni 2023 der Geschäftsführerin der Beklagten wieder zurückgegeben, ist vollkommen lebensfremd und mit seinen eigenen WhatsApp-Nachrichten nicht in Einklang zu bringen. Vielmehr belegt die eigene handschriftliche Aufstellung des Klägers für den Monat Mai 2023, dass er - entgegen seinem Vortrag in der Klageschrift - nicht etwa von einer Abrechnung der Überstunden mit einem Stundenlohn von 16,00 EUR brutto, sondern von einem Barbetrag unter Zugrundelegung von 15,00 EUR gemäß dem Vortrag der Beklagten ausgegangen ist. In seiner handschriftlichen Aufstellung für den Monat Mai 2023 hat der Kläger für die von ihm unstreitig geleisteten 68,5 Überstunden multipliziert mit 15,00 EUR einen Betrag von 1.027,50 EUR errechnet und zuzüglich 72,00 EUR für „Putzmittel mit Quittung“ ausdrücklich einen Betrag von 1.100,00 EUR "bar“ aufgeführt, so dass nach Abzug von 20,00 EUR für die „Bierkasse“ der letztlich geltend gemachte Betrag von 1.080,00 EUR verbleibt. Daraus ergibt sich eindeutig, dass die Parteien gemäß dem Vortrag der Beklagten eine Bezahlung der Überstunden in bar mit 15,00 EUR pro Stunde, also „schwarz“ abgesprochen hatten. Auch die am Donnerstag, 3. August 2023, unstreitig versandte WhatsApp-Nachricht des Klägers, mit der er sich nach der Überstundenabrechnung am Sonntag für den Monat Juli erkundigt und die unstreitig am 1. September 2023 übersandte Sprachnachricht des Klägers belegen, dass der Kläger auch in der Folgezeit die Abrechnung seiner Überstunden an dem betreffenden Sonntag - ohne Monierung noch ausstehender Zahlungen - abgesprochen hat, was er sicherlich nicht gemacht hätte, wenn er vorher zu keinem Zeitpunkt eine Vergütung für seine Überstunden erhalten bzw. sogar einen für seinen Angelausflug benötigten sowie auch erhaltenen Barbetrag wieder zurückgegeben hätte. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände und des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist das Berufungsgericht zweifelsfrei davon überzeugt, dass der Kläger für die von ihm unstreitig geleisteten Überstunden in den Monaten Januar bis August 2023 (insgesamt 572 Überstunden) an jedem ersten Sonntag des darauffolgenden Monats bzw. im Juni - nach bereits erhaltenen 200,00 EUR am 2. Juni 2023 - am zweiten Sonntag des Monats jeweils unter Zugrundelegung von 15,00 EUR pro Stunde gemäß dem Vortrag der Beklagten den danach errechneten Betrag in bar erhalten hat. 3. Mithin hat der Kläger die von ihm beanspruchte Überstundenvergütung, soweit sie ihm vom Arbeitsgericht in Höhe von 8.580,00 EUR brutto zuerkannt worden ist, bereits vorständig in bar - gemäß den von ihm selbst erbetenen Schwarzgeldzahlungen - erhalten. Damit ist im Verhältnis der Parteien der entsprechende Überstundenvergütungsanspruch des Klägers erfüllt (vgl. hierzu auch BAG 14. Januar 1964 - 3 AZR 55/63 - Rn. 28 zur Vollstreckung eines zuerkannten Bruttolohnbetrags). Davon unberührt bleibt die infolge der Schwarzgeldzahlungen bestehende Verpflichtung der Beklagten zur Nachentrichtung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ebenso wie die (gesamtschuldnerische) Haftung beider Parteien (§ 42d Abs. 3 Satz 1 EStG) für die - im Innenverhältnis der Parteien vom Kläger als Steuerschuldner (§ 38 Abs. 2 Satz 1 EStG) zu tragende - Lohnsteuer (vgl. hierzu BAG 17. März 2010 - 5 AZR 301/09 -; BAG 21. September 2011 - 5 AZR 629/10 -; BAG 14. November 2018 - 5 AZR 301/17 -). 4. Soweit der Kläger offenbar davon ausgegangen ist, dass sich die Beklagte im Prozess nicht auf Schwarzgeldzahlungen berufen kann, die durch die Zeugen K. E. und E. E. zur Bezahlung der Überstunden geleistet worden sind, ist diese Annahme falsch. Die Zeugen K. E. und E. E., die für die Beklagte das operative Geschäft machen, haben die Barzahlungen zur Vergütung der vom Kläger geleisteten Überstunden für die Beklagte geleistet, und zwar unabhängig davon, ob die Geschäftsführerin der Beklagten den ausgehändigten Barbetrag zuvor vom Geschäftskonto oder von einem der Privatkonten der Zeugen K.E. und E. E. abgehoben hat. Die Zeugen K. E. und E. E. haben für die Beklagte als deren Vertreter bzw. Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) die aufgrund des Arbeitsverhältnisses der Parteien für die vom Kläger geleisteten Überstunden geschuldete Vergütung entsprechend der Schwarzgeldabrede der Parteien in bar gezahlt und damit den korrespondierenden Anspruch des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB). Unabhängig davon kann die Leistung gemäß § 267 Abs. 1 BGB auch durch einen Dritten mit der Folge bewirkt werden, dass der Anspruch gemäß § 362 Abs. 1 BGB erlischt. Im Hinblick darauf, dass der Kläger die erhaltenen Bargeldzahlungen nach dem objektiven Empfängerhorizont nur dahingehend verstehen konnte und durfte, dass hiermit sein entsprechender Anspruch auf Vergütung der in dem betreffenden Monat unstreitig geleisteten Überstunden jeweils getilgt werden sollte, ist der Überstundenvergütungsanspruch des Klägers in jedem Falle erfüllt worden, sei es durch die Zeugen K. E. und E. E. als Vertreter bzw. Erfüllungsgehilfen der Beklagten oder als Dritte i.S.v. § 267 Abs. 1 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten über Überstundenvergütungsansprüche. Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 5. Januar 2023 als Lkw-Fahrer beschäftigt. Er erhielt von der Beklagten für die Monate Januar bis August 2023 jeweils eine Arbeitszeit von acht Stunden je Arbeitstag von Montag bis Freitag mit einem Stundenlohn von 16,00 EUR brutto abgerechnet und vergütet. Darüber hinaus leistete er von Januar bis August 2023 insgesamt 572 Überstunden (90 Überstunden im Januar, 68,5 Überstunden im Februar, 62,5 Überstunden im März, 61,5 Überstunden im April, 68,5 Überstunden im Mai, 64 Überstunden im Juni, 90,5 Überstunden im Juli und 66,5 Überstunden im August 2023). Dabei ist zwischen den Parteien streitig, ob diese Überstunden von der Beklagten unter Zugrundelegung eines Stundenlohns von 15,00 EUR in bar bezahlt worden sind. Die täglichen Arbeitszeiten des Klägers wurden monatlich jeweils auf zwei verschiedenen Zetteln handschriftlich eingetragen, und zwar auf einem Zettel unter dem Vermerk „N“ die Normalstunden und auf dem anderen Zettel unter dem Vermerk „Ü“ die Überstunden (vgl. hierzu die für die Monate Januar, Mai bis August 2023 vorgelegten Arbeitszeitdokumentationen = Bl. 39 - 48 d.A. ArbG). Mit seiner am 9. November 2023 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingegangenen Klage hat der Kläger unter Zugrundelegung eines Stundenlohns von 16,00 EUR brutto die Vergütung der von ihm in der Zeit von Januar bis August 2023 geleisteten 572 Überstunden beansprucht. Die Beklagte hat eingewandt, dass die in den betreffenden Monaten geleisteten Überstunden jeweils absprachegemäß in bar mit 15,00 EUR je Stunde am ersten Sonntag des Folgemonats - bzw. im Juni ausnahmsweise am zweiten Sonntag - bezahlt worden seien. Hierfür hat sie u.a. auch auf die vom Kläger unstreitig über WhatsApp versandten Nachrichten (Bl. 57 - 60 bzw. 74 - 76 d.A. ArbG) verwiesen, insbesondere auf die unstreitig am 1. Juni 2023 übersandte WhatsApp-Nachricht des Klägers mit dem Foto seiner folgenden handschriftlichen Aufstellung betreffend die Überstunden für den Monat Mai 2023 (Bl. 74, 75 d.A.): "68,5 Ü-Std. x 15,- € = 1.027,50 Euro Putzmittel mit Quittung = 72,- Euro = 1.100,- Euro bar - 20,- Euro Bierkasse ___________________ 1.080,- Euro" Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 6. Februar 2024 - 3 Ca 878/23 - Bezug genommen. Mit dem vorgenannten Urteil hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 8.580,00 EUR brutto nebst Zinsen zu zahlen, während es im Übrigen die Klage abgewiesen hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger für die von ihm in der Zeit von Januar bis August 2023 unstreitig geleisteten 572 Überstunden noch Anspruch auf Zahlung von 8.580,00 EUR brutto (572 Stunden x 15,00 EUR brutto) zuzüglich Zinsen habe. Der Höhe nach sei nicht die vereinbarte Vergütung für die „Normalstunden“ von 16,00 EUR pro Stunde zugrunde zu legen. Der Kläger habe selbst in der unstreitig von ihm erstellten „Abrechnung“ von 15,00 EUR geschrieben und auch im Kammertermin erklärt, dass die guten Mitarbeiter (wie er) von der Beklagten 15,00 EUR erhalten sollten. Hinsichtlich des übersteigenden Betrags von 572,00 EUR (572 Stunden x 1,00 EUR) sei die Klage daher abzuweisen. Der Anspruch sei auch nicht durch die behaupteten Zahlungen durch Z. und E. erloschen. Einmal sei dieser Sachvortrag verspätet. Daneben seien die Zeugen zwar benannt, aber nicht wieviel mit genaueren Umständen dem Kläger in netto übergeben worden sein solle. Im Übrigen sei durch die Zahlungen auch nicht die Steuerschuld des Klägers erfüllt worden ebenso wenig wie Sozialversicherungsbeiträge der Parteien. Die Beklagte habe nämlich die unstreitig geleisteten Stunden nicht abgerechnet und dafür unstreitig auch keine Steuern oder Sozialabgaben entrichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen. Das vorgenannte Urteil des Arbeitsgerichts vom 6. Februar 2024 - 3 Ca 878/23 - ist der Beklagten am 17. Februar 2024 zugestellt worden. Mit ihrer Berufungsschrift vom 12. März 2024, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, hat die Beklagte „gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 06.02.2024, Az. 3 Ca 878/23, zugestellt am 17.02.2024, Berufung“ eingelegt. Dabei war ihrer Berufungsschrift - versehentlich - als Anlage das in einem Parallelverfahren der Parteien vom Kläger angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts vom 6. Februar 2024 - 3 Ca 812/23 - beigefügt, das der Beklagten am 20. Februar 2024 zugestellt worden war. Nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 17. Mai 2024 hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 17. Mai 2024, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, ihre Berufung begründet. Die Beklagte trägt vor, entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts sei ihr Vortrag zur erfolgten Zahlung der Überstundenvergütung nicht verspätet. Zum einen entspreche die generelle Auflage aus der Güteverhandlung vom 17. November 2023 nicht der gesetzlichen Vorgabe einer Auflage nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ArbGG. Selbst wenn die Auflage ordnungsgemäß gewesen wäre, so sei ihr Vorbringen gleichwohl nicht verspätet. Vielmehr hätte das Arbeitsgericht die benannten Zeugen ohne weiteres laden können. Der angebotene Zeugenbeweis sei auch nicht zu unbestimmt gewesen. Der Kläger habe sich - unstreitig - an jedem ersten Sonntag des darauffolgenden Monats in dem Haus Y-Straße in E-Stadt eingefunden bzw. ausnahmsweise im Juni 2023 erst am zweiten Sonntag des Monats. Dabei habe der Kläger jeweils einen Zettel mit den aufgeführten Überstunden an Herrn E. überreicht. Die Überstunden seien mal 15 genommen und der errechnete Betrag in bar ausgezahlt worden. Die Übergabe des Bargeldes habe in der Regel Herr E. vorgenommen. Es seien Scheine im Wert bis zu 200,00 EUR verwandt worden. Zugegen sei hierbei stets Herr G. gewesen. Das Arbeitsgericht habe ihren Vortrag völlig außer Acht gelassen, dass die vorgetragene Abrechnung vom Kläger vor Arbeitsantritt so gewünscht und diese gelebte Abrechnung insoweit durch eigene WhatsApp-Nachrichten des Klägers belegt worden sei. Aus den unstreitigen Nachrichten des Klägers habe das Arbeitsgericht einzig den Umstand entnommen, dass der Kläger nur 15,00 und nicht 16,00 EUR pro Stunde verlangen könnte. Eindeutige Nachrichten hingegen, die zum einen die Abrechnung am ersten Sonntag des Monats belegten und zum anderen, dass Auszahlungen erfolgt seien, habe das Arbeitsgericht schlicht nicht zur Kenntnis nehmen wollen. Die vom Kläger am 1. Juni 2023 übersandte WhatsApp-Nachricht mit dem Foto seines handgeschriebenen Zettels gebe die Vereinbarung wieder, die der Kläger wahrheitswidrig bestritten habe. Weiterhin gehe aus der angeführten WhatsApp-Nachricht des Klägers vom 2. August 2023 und der zitierten Sprachnachricht des Klägers vom 1. September 2023 die Sonntagsabrechnung ausdrücklich hervor. Der Kläger habe laut seiner WhatsApp-Nachricht am 1. Juni 2023 gebeten, die Auszahlung bereits an diesem Abend vorzunehmen, weil er am darauffolgenden Sonntag Fischen gehen wolle. Am 6. Juni 2023 habe der Kläger dann die angeführte WhatsApp-Nachricht geschrieben, mit welcher er sich bezüglich des Rests für den Mai 2023 erkundigt habe. Wer sich nach einem Rest erkundige, müsse zuvor etwas erhalten haben. Gleichwohl habe der Kläger dann auch im Prozess den Erhalt jeglicher Zahlung bestritten. Aus den Nachrichten des Klägers gehe hervor, dass die Bezahlung so erfolgt sei, dass der Kläger mit Ausnahme des Monats Juni - weil er am Sonntag, den 4. Juni 2023 Angeln gewesen sei - am Vormittag des ersten Sonntags des darauffolgenden Monats bezüglich der Überstunden ausbezahlt worden sei. Soweit die Ausführungen des Arbeitsgerichts zu Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern von Relevanz seien, könne dieser Aspekt allenfalls zu einer Teilabweisung führen. Für seinen Angelausflug habe der Kläger von ihrer Geschäftsführerin 200,00 EUR in bar erhalten. Der Vortrag des Klägers, er habe das Geld zurückgegeben, weil er gemerkt habe, dass dieser Betrag nicht korrekt auf der Abrechnung erscheine, sei abwegig und lächerlich. Eine Rückzahlung sei nicht erfolgt. Vielmehr habe der Kläger am 6. Juni 2023 die angeführte WhatsApp-Nachricht geschrieben, mit welcher er sich bezüglich des Rests für den Mai 2023 erkundigt habe. Dementsprechend sei die Zahlung des Rests erfolgt, wie es vom Kläger auch angefragt worden sei. Soweit der Kläger vorgetragen habe, dass man sich zwar tatsächlich am ersten Sonntag jeden Monats getroffen habe, aber nicht um Überstunden auszuzahlen, sondern über sie zu diskutieren, sei dies frei erfunden und mit dessen WhatsApp-Nachrichten offenkundig nicht in Einklang zu bringen. Der Kläger habe eindeutig nach einem Treffen zur Auszahlung von Geld gefragt, wie es auch sonst üblich gewesen sei. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 6 Februar 2024 - 3 Ca 878/23 - abzuändern, soweit es der Klage stattgegeben hat, und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er erwidert, die Vorgehensweise bei der Beklagten sei so gewesen, dass man sich tatsächlich am ersten Sonntag jeden Monats getroffen habe, aber nicht um Überstunden auszuzahlen, sondern über sie zu diskutieren. Am ersten Sonntag im Februar habe er seinen kompletten Stundenzettel dabei gehabt. Herr E. habe ihm erklärt, dass dies so nicht gehe und er nicht alle Stunden auf einen Zettel schreiben dürfe, sondern hierfür zwei Zettel benutzen müsse, nämlich einen mit acht Stunden Arbeitszeit und einen für den Rest des Tages. Herr E. habe bereits am 1. Februar mit ihm über die Anzahl der Mehrarbeitsstunden diskutieren und ihm jeden Tag drei Stunden streichen wollen. Hiermit habe er sich nicht einverstanden gezeigt, sondern auf der vollen Abrechnung der Mehrarbeit bestanden, die er aufgeschrieben habe. Danach sei noch ein Telefonat mit Herrn E. erfolgt, der ihm mitgeteilt habe, er möge zwei Zettel ausfüllen und dann ginge das schon. Hierbei sei allerdings von seiner Seite immer brutto gemeint gewesen. Es habe den ganzen Monat immer wieder Diskussionen gegeben, ob die Mehrarbeit mit 10,00 EUR oder 12,00 EUR netto abzugelten sei, was Angebote von Herrn E. E. und Herrn K. E. gewesen seien. Diese Herangehensweise habe er allerdings immer abgelehnt und so sei die Idee aufgekommen, dass die Auszahlung der Mehrarbeit als Urlaubsgeld mit der Abrechnung Juli erfolgen könnte. Ob und wenn ja, wann und inwieweit er mit 15,00 EUR einverstanden gewesen sei, entziehe sich seiner Kenntnis, weil zu viel über Zahlen gesprochen worden sei. Er nehme daher diese irgendwann einmal getroffene mündliche Vereinbarung als gegeben an. Ab März 2023 habe der Sonntag ausschließlich der Debatte der Anzahl der Stunden aus der Überstundentabelle gedient. Er habe den Auftrag gehabt, am letzten Tag des Monats seine beiden Stundenzettel (bis acht Stunden und über acht Stunden) in einer Klarsichtfolie vor der Bürotür im Untergeschoß des Hauses Y-Straße in E-Stadt abzulegen. Es sei kein Sonntag vergangen, wo nicht die Anzahl der Überstunden kritisiert worden sei und die Familie E. versucht hätte, ihm Stunden zu streichen. Die Beklagte trage nicht vor, dass sie selbst auf seine unstreitige Mehrarbeit eine Leistung erbracht hätte. Vielmehr habe deren Prozessbevollmächtigter vorgetragen, dass Herr E. E. und Herr K. E., in welcher Funktion auch immer bar Schwarzarbeit bezahlt hätten. Ob die Geschäftsführerin der Beklagten hiervon Kenntnis gehabt habe, könne er nicht nachvollziehen. Offensichtlich habe es ja nie einen Auftrag an die Buchhaltung gegeben, hierüber Abrechnungen zu erstellen. Er bestreite weiterhin, jemals an einem dieser Sonntage von Herrn E. E. oder von Herrn K. E. Bargeld entgegengenommen zu haben, außer den 50,00 EUR für die Reinigungsmittel. Danach bestreite er zwar in keiner Weise, dass der sonntägliche Treff zur „Abrechnung“ der Überstunden gedient habe, sondern bestreite vielmehr, jemals Bargeld für diese Überstunden erhalten zu haben. Aufgrund des ihm in der Vergangenheit anlässlich geführter Prozesse gegen frühere Arbeitgeber ausdrücklich erteilten Hinweise seines Prozessbevollmächtigten sei ihm bekannt gewesen, dass er die Finger von Bargeld in Form von Schwarzarbeit zu lassen habe. Deswegen habe er ja auch darauf bestanden, dass seine Stunden brutto abgerechnet würden, was unstreitig nie geschehen sei. Aufgrund seiner WhatsApp-Nachricht vom 1. Juni 2023 habe er zwar unstreitig von der Geschäftsführerin der Beklagten am 2. Juni 2023 200,00 EUR in bar erhalten. Allerdings habe er diese 200,00 EUR am 9. Juni 2023 der Geschäftsführerin der Beklagten an der Haustür in der Y-Straße in E-Stadt zurückgegeben, nachdem die 200,00 EUR nicht in die Abrechnung eingepflegt worden seien. Eigentlich habe er für seinen Angel-ausflug 300,00 EUR haben wollen. Dieser Vortrag erkläre auch den „Rest“ aus seiner WhatsApp-Nachricht vom 6. Juni 2023, in der er sich allerdings verschrieben habe, weil er mathematisch doch sehr beschränkt sei. Allerdings habe er auch diese Summe niemals erhalten. Im Übrigen würden sich aus seinen WhatsApp-Nachrichten niemals Zahlungen, sondern ausschließlich „Abrechnungen“ ergeben. Der Sachvortrag der Beklagten, dass sie die Überstunden in bar netto ohne Abzüge von Steuern und Sozialabgaben durch einen Dritten habe bezahlen lassen, sei weiterhin unsubstantiiert und darüber hinaus in der ersten Instanz als verspätet zurückgewiesen worden. Im Übrigen habe das Arbeitsgericht auch zutreffend erkannt, dass die Beklagte danach überhaupt keine Leistung erbracht habe. Schließlich bestreite er die Rechtzeitigkeit der Einlegung der Berufung, weil seiner Erkenntnis nach die Berufung gegen ein Aktenzeichen eingelegt worden sei, welches nicht kompatibel mit der beigefügten Entscheidung der ersten Instanz gewesen sei. Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E. E., K. E., G. und B. G.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 27. März 2025 verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.