Urteil
2 Sa 193/22
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2023:0209.2SA193.22.00
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Leitsätze
1. Zwar kann ein Vertrag durch übereinstimmendes schlüssiges Verhalten (Realofferte und deren konkludente Annahme) zustande kommen. Haben Parteien z. B. über einen längeren Zeitraum einvernehmlich Dienstleistung und Vergütung ausgetauscht, so kann darin der übereinstimmende Wille der Parteien zum Ausdruck kommen, einander zu den tatsächlich erbrachten Leistungen arbeitsvertraglich verbunden zu sein. Im Streitfall steht der Annahme eines solchen konkludenten Vertragsschlusses aber entgegen, dass der Kläger der Beklagten als Beamter zugewiesen und als solcher noch nicht beurlaubt war.(Rn.74)
2. Ein mit seinem Einverständnis beurlaubter Beamter unterliegt gegenüber seinem öffentlichen Dienstherrn keinen Dienstleistungspflichten mehr, wonach die Begründung eines Arbeitsverhältnisses neben dem fortbestehenden Beamtenverhältnis nicht zu einer Pflichtenkollision führt, sondern grundsätzlich möglich ist. Wird ein Beamter ohne Fortzahlung seiner Dienstbezüge beurlaubt, wird der Wille zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses regelmäßig vorliegen. Davon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden, weil keine Beurlaubung des Klägers erfolgt ist und der Abschluss eines Arbeitsvertrages sich noch im Vorbereitungsstadium befand und dann von der Beklagten nicht mehr gewollt war.(Rn.74)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.06.2022 - 8 Ca 574/21 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zwar kann ein Vertrag durch übereinstimmendes schlüssiges Verhalten (Realofferte und deren konkludente Annahme) zustande kommen. Haben Parteien z. B. über einen längeren Zeitraum einvernehmlich Dienstleistung und Vergütung ausgetauscht, so kann darin der übereinstimmende Wille der Parteien zum Ausdruck kommen, einander zu den tatsächlich erbrachten Leistungen arbeitsvertraglich verbunden zu sein. Im Streitfall steht der Annahme eines solchen konkludenten Vertragsschlusses aber entgegen, dass der Kläger der Beklagten als Beamter zugewiesen und als solcher noch nicht beurlaubt war.(Rn.74) 2. Ein mit seinem Einverständnis beurlaubter Beamter unterliegt gegenüber seinem öffentlichen Dienstherrn keinen Dienstleistungspflichten mehr, wonach die Begründung eines Arbeitsverhältnisses neben dem fortbestehenden Beamtenverhältnis nicht zu einer Pflichtenkollision führt, sondern grundsätzlich möglich ist. Wird ein Beamter ohne Fortzahlung seiner Dienstbezüge beurlaubt, wird der Wille zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses regelmäßig vorliegen. Davon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden, weil keine Beurlaubung des Klägers erfolgt ist und der Abschluss eines Arbeitsvertrages sich noch im Vorbereitungsstadium befand und dann von der Beklagten nicht mehr gewollt war.(Rn.74) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.06.2022 - 8 Ca 574/21 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. I. Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Unschädlich ist, dass im Berufungsantrag der fristgerecht eingegangenen Berufungsbegründung vom 02. September 2022 die weiterverfolgten Klageanträge nicht ausformuliert sind. Für die nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Erklärung des s, inwieweit das angefochtene Urteil angefochten wird und welche Abänderungen beantragt werden, genügt es, dass sich aus dem Berufungsantrag in der Berufungsbegründung eindeutig ergibt, dass der Kläger das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts insgesamt angefochten hat und die erstinstanzlich zuletzt gestellten Klageanträge weiterverfolgt. Entgegen der Ansicht der Beklagten genügt die Berufungsbegründung des Klägers vom 02. September 2022 den gesetzlichen Mindestanforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat sich mit der tragenden Argumentation der klageabweisenden Entscheidung des Arbeitsgerichts auseinandergesetzt und vorgebracht, aus welchen Gründen seiner Auffassung nach von einer Willenserklärung mit entsprechendem Rechtsbindungswillen auszugehen sein soll bzw. aus welchen von ihm angeführten weiteren rechtlichen Gesichtspunkten die Klageansprüche begründet sein sollen. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Berufungsbegründung setzt § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO nicht voraus. Für die Zulässigkeit der Berufung kommt es daher nicht darauf an, ob und inwieweit die rechtliche Bewertung des Klägers richtig ist oder nicht (vgl. BAG 24. Januar 2001 - 5 AZR 132/00 - Rn. 11). II. Die Berufung des Klägers hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Zwischen den Parteien ist kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Für die mit den Klageanträgen zu 1. bis 18. geltend gemachten Ansprüche besteht auch keine andere Anspruchsgrundlage. 1. Die vom Kläger nach der Klagebegründung in erster Linie auf einen bereits zustande gekommenen Arbeitsvertrag der Parteien gestützten Klageansprüche auf Arbeitsvergütung seit März 2021 (Klageanträge zu 1. bis 16.), Aushändigung einer Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen des "zwischen den Parteien bestehenden außertariflichen Arbeitsvertrags" (Klageantrag zu 17.) und Befürwortung seiner unbefristeten Beurlaubung gegenüber dem Bundeseisenbahnvermögen (Klageantrag zu 18.) sind unbegründet. Gemäß der zutreffenden Annahme des Arbeitsgerichts ist zwischen den Parteien kein Arbeitsvertrag zustande gekommen. a) Verträge kommen durch auf den Vertragsschluss gerichtete, einander entsprechende Willenserklärungen zustande, in dem ein Angebot (§ 145 BGB, "Antrag") der einen Vertragspartei gemäß den §§ 146 bis 149 BGB von der anderen Vertragspartei angenommen wird. Eine Willenserklärung ist eine Äußerung, die auf die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtet ist. Sie kann nicht nur durch eine ausdrückliche Erklärung, sondern auch durch schlüssiges Verhalten abgegeben werden. Von einem Antrag auf Abschluss eines Vertrags i.S.v. § 145 BGB kann nur ausgegangen werden, wenn die Erklärung - aus der Sicht des Adressaten - mit dem Willen zur rechtlichen Bindung abgegeben wird, nicht dagegen, wenn eine rechtsgeschäftliche Bindung erkennbar noch nicht gewollt ist, sich der Erklärende einen Vertragsschluss also noch vorbehält. Ob eine Äußerung oder ein Verhalten als Willenserklärung zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Nach §§°133, 157 BGB sind Willenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt. Diese Grundsätze sind auch anzuwenden bei der Frage, ob ein bestimmtes willentliches Verhalten eine Willenserklärung darstellt (BAG 27. April 2021 - 9 AZR 343/20 - Rn. 37 - 39). b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist zwischen den Parteien kein Arbeitsvertrag zustande gekommen. Der Kläger wurde mit der von ihm angeführten E-Mail vom 17. Februar 2021 von Seiten der Beklagten benachrichtigt, dass sie ihn gerne als AT-Kraft auf dem Arbeitsplatz "Projektleiter automatisierte Befundung" besetzen würde. In der E-Mail heißt es, die Aktivitäten zu seiner AT-Besetzung würden laufen, der Personalvorstand habe bereits zugestimmt, die Zustimmung des Betriebsrats sei noch offen. Sobald alle Zustimmungen vorliegen würden, könnten die weiteren Schritte zur Vertragserstellung eingeleitet werden, was heute Mittag im Termin noch besprochen werde. Darin liegt erkennbar kein auf den Abschluss eines Arbeitsvertrages gerichtetes Angebot i.S.v. § 145 BGB. Vielmehr wird von Seiten der Beklagten ausdrücklich erklärt, dass nach Vorlage aller Zustimmungen die "weiteren Schritte zur Vertragserstellung" eingeleitet werden könnten. Danach wird dem Kläger nicht der Abschluss eines Arbeitsvertrages angeboten, sondern lediglich eine erst noch einzuleitende Vertragserstellung angekündigt. Gleiches gilt für die nachfolgende Besprechung vom 17. Februar 2021, in der dem Kläger mitgeteilt worden ist, dass er für die Stelle des "Projektleiters automatisierte Befundung" ausgewählt sei und sowohl Vorstand als auch Betriebsrat der Besetzung der Stelle des Projektleiters zugestimmt hätten. Zwar ließ sich der Vorgesetzte des Klägers bestätigen, dass der Kläger sofort als Projektleiter eingesetzt werden könne. In Anbetracht der beamtenrechtlich bestehenden Dienstleistungspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten kann darin aber noch kein verbindliches Angebot auf Abschluss eines entsprechenden Arbeitsvertrags gesehen werden. Vielmehr wurde nach dem eigenen Vortrag des Klägers in dem Gespräch zwischen den Parteien vereinbart, dass die Beurlaubung des Klägers sowie die Vertragserstellung zeitnah angestoßen würden, damit die vertraglichen Aspekte der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit, nämlich dem sofortigen Einsatz als Projektleiter, angepasst würden. Danach sind die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen, dass ein Arbeitsvertrag weder bereits abgeschlossen noch auch nur angeboten sei, sondern erst die Beurlaubung des Klägers sowie die Vertragserstellung zur Vorbereitung des künftigen Vertragsschlusses angestoßen werden sollen. Nichts anderes folgt aus der E-Mail vom 19. Februar 2021 (Bl. 45 d. A.), in der es heißt, dass in einem kommenden Termin abgestimmt werden solle, welche Schritte in welcher Reihenfolge nun als nächstes unternommen werden sollen. Ausweislich seiner E-Mail vom 25. März 2021 ist auch der Kläger selbst davon ausgegangen, dass ihm von Seiten der Beklagten noch kein verbindliches Vertragsangebot unterbreitet worden ist. In seiner E-Mail verweist er darauf, dass vereinbart worden sei, seine Beurlaubung sowie die Vertragsgestaltung zeitnah anzustoßen, aber von Seiten der Beklagten nichts veranlasst worden sei. Abschließend fordert er die Beklagte auf, ihn über den Fortschritt der Beantragung seiner Beurlaubung zu informieren und ihm einen Vertragsentwurf für die Stelle des Projektleiters vorzulegen. Danach ist der Kläger selbst davon ausgegangen, dass es zum Abschluss eines Arbeitsvertrages erst noch seiner Beurlaubung gegenüber dem Bundeseisenbahnvermögen als seinem Dienstherrn und der Vorlage eines Arbeitsvertragsentwurfs bedurfte. Auch der tatsächliche Einsatz des Klägers als "Projektleiter automatisierte Befundung" kann im Streitfall nicht als Ausdruck einer arbeitsvertraglichen Bindung verstanden werden. Zwar kann ein Vertrag durch übereinstimmendes schlüssiges Verhalten (Realofferte und deren konkludente Annahme) zustande kommen. Haben Parteien z. B. über einen längeren Zeitraum einvernehmlich Dienstleistung und Vergütung ausgetauscht, so kann darin der übereinstimmende Wille der Parteien zum Ausdruck kommen, einander zu den tatsächlich erbrachten Leistungen arbeitsvertraglich verbunden zu sein (vgl. BAG 09. April 2014 - 10 AZR 590/13 - Rn. 26). Im Streitfall steht der Annahme eines solchen konkludenten Vertragsschlusses aber entgegen, dass der Kläger der Beklagten als Beamter zugewiesen und als solcher noch nicht beurlaubt war. Der Kläger ist als Bundesbahnamtsrat Beamter auf Lebenszeit beim Bundeseisenbahnvermögen und der Beklagten als Beamter zur Dienstleistung zugewiesen worden. Gemäß § 12 Abs. 2 i.V.m. § 23 DBGrG bleibt der Status des Klägers als Beamter und die Gesamtverantwortung seines Dienstherrn trotz der Zuweisung an die Beklagte unverändert. Die Beklagte ist nach § 12 Abs. 4 S. 2 i.V.m. § 23 DBGrG zur Ausübung des Weisungsrechts befugt, soweit die Dienstausübung in ihrem Betrieb es erfordert. Der Kläger hat danach seine beamtenrechtlich geschuldete Dienstleistungspflicht der Beklagten gegenüber zu erfüllen und unterliegt deren Weisungen. Im Übrigen kann die Beklagte den ihr gemäß § 12 Abs. 2 und 3 DBGrG zugewiesenen Beamten auch eine höher bewertete Tätigkeit im Einvernehmen mit dem Bundeseisenbahnvermögen übertragen (§°12 Abs. 6 S. 1 i.V.m. § 23 DBGrG). Gemäß den obigen Ausführungen sollte ein Arbeitsverhältnis erst nach einer Beurlaubung des Klägers durch das Bundeseisenbahnvermögen auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages begründet werden. Ein mit seinem Einverständnis beurlaubter Beamter unterliegt gegenüber seinem öffentlichen Dienstherrn keinen Dienstleistungspflichten mehr, wonach die Begründung eines Arbeitsverhältnisses neben dem fortbestehenden Beamtenverhältnis nicht zu einer Pflichtenkollision führt, sondern grundsätzlich möglich ist. Wird ein Beamter ohne Fortzahlung seiner Dienstbezüge beurlaubt, wird der Wille zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses regelmäßig vorliegen. Davon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden, weil keine Beurlaubung des Klägers erfolgt ist und der Abschluss eines Arbeitsvertrages sich noch im Vorbereitungsstadium befand und dann von der Beklagten nicht mehr gewollt war. Dementsprechend hat der Kläger aufgrund seiner weiterhin beamtenrechtlich geschuldeten Dienstleistungspflicht, die er als zugewiesener Beamter gegenüber der Beklagten zu erfüllen hat, seine Besoldung aus dem Beamtenverhältnis erhalten. Die Tätigkeit des Klägers als "Projektleiter automatisierte Befundung" erfolgte mithin auf der Grundlage seines Beamtenverhältnisses als der Beklagten zugewiesener Beamter, ohne dass es zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit einer Beurlaubung des Klägers durch das Bundeseisenbahnvermögen gekommen ist. Dementsprechend kommt auch die Annahme eines faktischen Arbeitsverhältnisses nicht in Betracht. 2. Entgegen der Ansicht des Klägers kommen für die Klageansprüche, insbesondere die geltend gemachten Zahlungsansprüche, auch keine anderen Anspruchsgrundlagen in Betracht. a) Die Klageansprüche, insbesondere die mit den Anträgen zu 1. bis 16. geltend gemachten Zahlungsansprüche, sind nicht unter Schadensersatzgesichtspunkten begründet. aa) Entsprechend den obigen Ausführungen lassen die Erklärungen von Seiten der Beklagten bzw. ihr Verhalten aus Sicht eines objektiven Empfängers nicht auf einen Rechtsbindungswillen schließen. Daran fehlt es hier insbesondere deshalb, weil das Verhalten der Beklagten erkennbar lediglich der Vorbereitung eines Vertragsschlusses diente bzw in Aussicht stellte, sie werde einen noch abzuschließenden Arbeitsvertrag erstellen. Im Hinblick darauf, dass der Kläger als Beamter der Beklagten zur Dienstleistung zugewiesen war und nach den getroffenen Absprachen erst noch eine Vertragserstellung durch die Beklagte zur Vorbereitung des beabsichtigten Abschlusses eines Arbeitsvertrags erfolgen sollte, liegt in dem tatsächlichen Einsatz des Klägers als "Projektleiter automatisierte Befundung" keine rechtlich verbindliche Verpflichtungserklärung zum Abschluss eines Arbeitsvertrags. Ein rechtsverbindliches Angebot sollte vielmehr erst auf der Grundlage eines noch zu erstellenden Vertragsentwurfs erfolgen. Für die Annahme eines Vorvertrags oder einer rechtsgeschäftlichen Zusage fehlt es mithin ebenfalls an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen. Danach kommt auch ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung einer rechtsgeschäftlichen Verpflichtung zum Abschluss eines Arbeitsvertrags aus einem Vorvertrag oder einer Zusage nicht in Betracht. bb) Soweit der Kläger angeführt hat, dass es zumindest zu dem Zeitpunkt, in dem nach der entsprechenden Willensbildung der Beklagten eine höhere außertarifliche Vergütung nicht gewährt werden würde, die Pflicht der Beklagten gewesen wäre, dies ihm gegenüber eindeutig zu kommunizieren, damit er daraus entsprechende Schlussfolgerungen wie beispielsweise die Verweigerung der weiteren Arbeitserbringung auf der ihm zugesagten AT-Stelle hätte ziehen können, lassen sich daraus nicht die gestellten Zahlungsanträge auf den begehrten Lohn herleiten. Schlussfolgerungen des Klägers wie eine Verweigerung der weiteren Arbeitserbringung auf der betreffenden "AT-Stelle" hätten jedenfalls nicht dazu geführt, dass er die AT-Vergütung für diese Stelle beanspruchen könnte. Nach einer Pflichtverletzung bei Vertragsverhandlungen wäre der Kläger so zu stellen, wie er stehen würde, wenn die Beklagte ihm ihre ablehnende Haltung gemäß der nach Ansicht des Klägers bestehenden Pflicht mitgeteilt und er dementsprechend nicht (mehr) auf das Zustandekommen eines Arbeitsvertrags mit einer höheren AT-Vergütung vertraut hätte (§§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 1, 249 BGB). Einen solchen (Vertrauens-)Schaden (negatives Interesse) hat der Kläger nicht geltend gemacht. Das positive Interesse des Klägers auf Zahlung der AT-Vergütung lässt sich daraus nicht herleiten. Im Rahmen der Privatautonomie hat jede Partei bis zum Vertragsabschluss das Recht, von dem in Aussicht genommenen Vertrag Abstand zu nehmen. Aufwendungen, die in Erwartung des Vertragsabschlusses gemacht werden, erfolgen daher grundsätzlich auf eigene Gefahr. Nur wenn der Vertragsschluss nach den Verhandlungen zwischen den Parteien als sicher anzunehmen ist und in dem hierdurch begründeten Vertrauen Aufwendungen zur Durchführung des Vertrages vor dessen Abschluss gemacht werden, können diese vom Verhandlungspartner unter dem Gesichtspunkt der Verletzung vorvertraglicher Schutzpflichten zu erstatten sein, wenn er den Vertragsabschluss später ohne triftigen Grund ablehnt (BGH 13. Oktober 2017 - V ZR 11/17 - Rn. 5). Einen so begründeten Vertrauensschaden hat der Kläger aber hier nicht geltend gemacht. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Beklagte die Verhandlungen ohne triftigen Grund abgebrochen hat, nachdem sie in zurechenbarer Weise beim Kläger Vertrauen auf das Zustandekommen des Arbeitsvertrags erweckt hat, ändert dies nichts daran, dass eine daraus resultierende Haftung der Beklagten (§§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 1, 249 BGB) auf den Ersatz desjenigen Schadens beschränkt wäre, der dem Kläger dadurch entstanden ist, dass er auf das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages vertraut hat. Ein Anspruch auf Abschluss des angestrebten Arbeitsvertrags bzw. auf Zahlung der entsprechenden AT-Vergütung (Erfüllungsinteresse) kann daraus im Streitfall auf der Grundlage des Vortrags des Klägers nicht hergeleitet werden (vgl. hierzu Grüneberg BGB 82. Aufl. § 311 Rn. 30). b) Soweit der Kläger den "exorbitant langen Zeitablauf" beanstandet, in dem noch nicht einmal die "Zeit zur Umsetzung der beamtenrechtlichen Höherbewertung" genutzt worden sei, und darauf verweist, dass die von ihm seit 18. Februar 2021 ausgeübte Tätigkeit unter beamtenrechtlichen Gesichtspunkten dem höheren Dienst (A16) entspreche, sind etwaige Ansprüche auf eine höhere beamtenrechtliche Besoldung nicht Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Mit der vorliegenden Zahlungsklage macht der Kläger mit seinen Anträgen zu 1. bis 16. nach seiner Klagebegründung Ansprüche auf Arbeitsvergütung gegen die Beklagte aus einem Arbeitsverhältnis bzw. rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnis geltend. Etwaige Ansprüche gegen das Bundeseisenbahnvermögen als seinem Dienstherrn auf Zahlung einer höheren Besoldung aus dem Beamtenverhältnis sind hingegen nicht vom Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits erfasst, sondern wären ggf. vom Kläger vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen. c) Unerheblich ist der Verweis des Klägers darauf, dass er nach dem von ihm angeführten "Eintrag in der Personalakte" (Anlage 15 zum Schriftsatz vom 27. Mai 2022) und im "Mailverteiler" als außertariflich angestellter Projektleiter angesprochen werde. Nach der im Termin vom 09. Februar 2023 vorgelegten Anlage 15 zum Schriftsatz des Klägers vom 27. Mai 2022 ist sein Status als zugewiesener Beamter mit der Amtsbezeichnung "BAR" ausgewiesen. Die Beklagte hat zu der vorgelegten Anlage erklärt, dass die Entgeltgruppe "ATE" lediglich im Hinblick auf die Personalkostenerstattung gegenüber dem Bundeseisenbahnvermögen aufgeführt sei. Im Hinblick darauf, dass der Kläger als zugewiesener Beamter die Position als Projektleiter ausübt, ist er auch im E-Mail-Verkehr entsprechend bezeichnet. Unabhängig davon kann ohnehin allein in einer unzutreffenden Bezeichnung als "außertariflich angestellter Projektleiter" jedenfalls kein treuwidriges Verhalten gesehen werden, das Ansprüche auf Zahlung einer außertariflichen Vergütung begründet. d) Im Streitfall kommen auch Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus Bereicherungsrecht auf Zahlung der geltend gemachten AT-Vergütung nicht in Betracht. Vielmehr erfolgt der Einsatz des Klägers als "Projektleiter automatisierte Befundung" bei der Beklagten aufgrund seiner Zuweisung als Beamter. Wie bereits ausgeführt, sind etwaige Ansprüche auf Zahlung einer höheren Besoldung aus dem Beamtenverhältnis nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Lohn ab März 2021 und Aushändigung einer Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen des seiner Auffassung nach seit 01. März 2021 bestehenden außertariflichen Arbeitsvertrags in Anspruch. Daneben verlangt er von der Beklagten, seine unbefristete Beurlaubung gegenüber seinem Dienstherrn (Bundeseisenbahnvermögen) zu befürworten. Der Kläger ist als Bundesbahnamtsrat Beamter auf Lebenszeit beim Bundeseisenbahnvermögen und der Beklagten als Beamter zur Dienstleistung zugewiesen worden. Anfang 2021 begangen Verhandlungen zwischen den Parteien über die Besetzung der Stelle "Projektleiter automatisierte Befundung" mit dem Kläger. Per E-Mail vom 17. Februar 2021 (Bl. 36 d. A.) wurde dem Kläger von Seiten der Beklagten Folgendes mitgeteilt: "Guten Morgen, Herr A., gute Nachrichten: wir würden Sie gerne als AT-Kraft auf dem Arbeitsplatz Projektleiter automatisierte Befundung (L.CBS 32) besetzen ! Die Aktivitäten zu Ihrer AT-Besetzung laufen; der Personalvorstand hat bereits zugestimmt; die Zustimmung des BR ist noch offen. Sobald mir alle Zustimmungen vorliegen, kann ich die weiteren Schritte zur Vertragserstellung einleiten; dies werden wir heute Mittag im Termin noch besprechen. Um die Vorbereitungen für den Vertrag und weitere Dokumente zum 01.03. schon einmal starten zu können, möchte ich Sie bitten, noch heute das beigefügte im oberen Teil zu unterzeichnen und asap an Frau Moos weiterzuleiten, damit ich von ihr die Daten von Ihnen erhalten kann. Bitte teilen Sie mir auch jetzt schon mit, ob Sie das Wahlmodell (6 zusätzliche Urlaubstage) für Ihre AT-Tätigkeit nutzen wollen. Dies würde dann mit einer Gehaltskürzung von 2,5 % einhergehen. Vielen Dank." Am 17. Februar 2021 fand ferner eine Besprechung statt, in der dem Kläger von Seiten der Beklagten mitgeteilt wurde, dass er für die Stelle des Projektleiters "automatisierte Befundung" ausgewählt sei und sowohl der Vorstand als auch der Betriebsrat der Beklagten der Besetzung der Stelle des Projektleiters mit seiner Person zugestimmt hätten. In diesem Gespräch ließ sich sein Vorgesetzter, Herr X., bestätigen, dass der Kläger sofort als Projektleiter eingesetzt werden könne. Seit dem 18. Februar 2021 ist der Kläger als "Projektleiter automatisierte Befundung" eingesetzt. Am 18. Februar 2021 übersandte der Kläger seinem Vorgesetzten, Herrn X., den Antrag auf Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis an das Bundeseisenbahnvermögen (Bl. 6 d. A.). In einer weiteren Besprechung am 26. Februar 2021 wurde der Kläger von der Personalabteilung der Beklagten (Frau S.) gefragt, ob er an der Beantragung der Beurlaubung festhielte. Per E-Mail vom 25. März 2021 (Bl. 39 d. A.) teilte der Kläger der Beklagten Folgendes mit: "Hallo Frau S., hallo Frau N., seit unserem Austausch sind nun einige Tage verstrichen. Bezüglich der weiteren Vorgehensweise lege ich folgende Sachverhalte dar, um ein gemeinsames Verständnis zu erreichen. Nach dem am 13.01.2021 mit Herrn Z. und Herrn Y. geführten Vorstellungsgespräch haben Sie mir am 17.02.2021, in einem gemeinsamen Termin mit Herrn Z., mitgeteilt, dass ich auf die Stelle des Projektleiters "Automatisierte Befundung" ausgewählt sei. Im Rahmen dieses Gespräches wurde mir bestätigt, dass sowohl Vorstand als auch Betriebsrat der C. der Besetzung der Stelle des Projektleiters zugestimmt haben. Um den kritischen Pfad im Projekt nicht zu gefährden, hat Herr Z. sich von Ihnen bestätigen lassen, dass ich sofort als Projektleiter eingesetzt werden kann. Um die vertraglichen Aspekte der realen Situation anzupassen, wurde vereinbart, meine Beurlaubung sowie die Vertragsgestaltung zeitnah anzustoßen. Zur Vereinfachung des Prozesses habe ich Ihnen am folgenden Tag den vorausgefüllten Antrag auf Beurlaubung zugesandt, Herr Z. hat diesen am 19.02.2021 befürwortet und an Sie weitergeleitet. Ein Folgetermin fand am 26.02.2023 statt. Hier musste ich mit Verwunderung feststellen, dass Ihrerseits nichts veranlasst wurde. Zudem haben Sie hinterfragt, ob ich am Beantragen der Beurteilung festhalte. Da wir in diesem Gespräch kein Fortschritt erzielt haben, bat ich Frau T. am 03.03.2021 telefonisch um Rat und Unterstützung in dieser Angelegenheit. Seit unserem ersten Gespräch sind fünf Wochen vergangen, in denen ich die AT-bewertete Stelle des Projektleiters sowie Aufgaben meiner bisherigen Stelle wahrnehme. Ich bitte Sie, mir bis Mittwoch, den 31.03.2021 · die Übertragung des Arbeitsplatzes zum 01.03.2021 zuzusenden, · mich über den Fortschritt der Beantragung meiner Beurlaubung zu informieren sowie · mir einen Vertragsentwurf für die Stelle des Projektleiters mit Gültigkeit ab 01.03.2021 vorzulegen. Sollten mir bis zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Informationen bzw. der Entwurf eines Arbeitsvertrages vorliegen, behalte ich mir eine arbeitsrechtliche Überprüfung vor." Nach mehreren Nachfragen des Klägers fand am 07. April 2021 ein weiteres Gespräch mit Frau S. von der Personalabteilung der Beklagten statt, in dem ihm mitgeteilt wurde, dass eine Beurlaubung nicht im Zusammenhang mit der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit stehen dürfe, weshalb er zunächst noch sechs Monate im Beamtenverhältnis verbleiben müsse und erst danach die Beurlaubung und die Erstellung des Vertrags angestoßen werden solle. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21. April 2021 (Bl. 32 - 34 d. A.) machte der Kläger unter Darstellung der geführten Gespräche ab dem 13. Januar 2021 und des weiteren Geschehensablaufs geltend, dass ihm ab 01. März 2021 eine außertarifliche Stelle zugesagt worden sei, womit er einverstanden gewesen sei, und die er bereits seit 17. Februar 2021 auch faktisch ausübe. Ihm stünden deshalb die Differenzen zur Besoldung für die Monate März und April 2021 in Höhe von 3.398,28 EUR sowie ab Mai 2021 das monatliche Gehalt von 7.149,00 EUR zu. Außerdem habe er Anspruch auf einen AT-Arbeitsvertrag nach den Vorschriften des Nachweisgesetzes. Darauf entgegnete die Beklagte mit Schreiben vom 06. Mai 2021 (Bl. 30, 31 d. A.), dass die Gespräche im Vorfeld insbesondere unter dem Vorbehalt gestanden hätten, dass ein schriftlicher AT-Arbeitsvertrag vereinbart werde und sie auch zustimme, das Verfahren zur Beurlaubung beim Bundeseisenbahnvermögen einzuleiten. In der Vergangenheit sei es bei ihr in der Regel üblich gewesen, dass im Zusammenhang mit einer Höhergruppierung nicht automatisch ein Vertragsangebot erfolge, sondern eine Erprobungszeit abgewartet worden sei. Im Falle des Klägers hätten die zuständige Personal- und Betriebsleiterin sowie die für grundsätzliche Beamtenangelegenheiten zuständige "Spezialistin Beschäftigungsbedingungen" eine sofortige Beurlaubung abgelehnt und dagegen eine sechsmonatige Erprobungszeit befürwortet. Entgegen der Darstellung des Klägers sein auch kein mündlicher AT-Vertrag abgeschlossen oder eine Zusage auf Zahlung einer AT-Vergütung gegeben worden. Aufgrund der zwischenzeitlichen Vorkommnisse habe sie Abstand davon genommen, dem Kläger einen AT-Vertrag anzubieten, so dass auch keine Beurlaubung erfolgen werde. Der Kläger sei derzeit weiterhin in seinem Status als zugewiesener Beamter zu ihr abgeordnet und habe mit Wirkung vom 01. März 2021 amtsgleich einen Arbeitsplatz als Projektleiter "automatisierte Befundung" übertragen bekommen sowie weiterhin seine Besoldung erhalten. Mit seiner am 14. Mai 2021 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die mit seinem anwaltlichen Schreiben vom 21. April 2021 geltend gemachten Ansprüche weiterverfolgt. Auf die Rüge der Beklagten haben die Parteien vorab über die Zulässigkeit des Rechtsweges gestritten. Mit - rechtskräftigem - Beschluss vom 22. November 2021 - 2 Ta 137/21 - hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt (Bl. 114 - 124 d. A.). Am 03. Mai 2022 stellte der Kläger vorsorglich einen neuen Antrag auf Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis zum 01. Juni 2022 (Bl. 202 d. A.). Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz und der erstinstanzlich zuletzt gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 27. Juni 2022 - 8 Ca 574/21 - und die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Mit dem vorgenannten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen. Gegen das ihm am 13. Juli 2022 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 22. Juli 2022, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 02. September 2022, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Er trägt vor, das Arbeitsgericht habe sich nur auf "primärvertragliche Ansprüche" gestützt und der Sache nach insoweit lediglich die Meinung der Beklagten vertreten, dass er nur als zugewiesener Beamter auf der Projektleiterstelle beschäftigt werde, obwohl er seit Februar 2021 seine Arbeitsleistung auf der von der Beklagten ausgeschriebenen und ihm versprochenen Stelle erbringe, die mit einer AT-Vergütung habe entlohnt werden sollen und auch beamtenrechtlich der Laufbahn des höheren Dienstes mit einer Besoldung bis A 16 entspreche. Das Arbeitsgericht habe nicht weitere Anspruchsgrundlagen geprüft, z. B. auch aus Bereicherungsrecht. Es könne nicht sein, dass die Beklagte ihn personalrechtlich als AT-Arbeitnehmer führe, ohne Erprobungszeit dauerhaft auf der AT-Stelle arbeiten lasse und dann nicht einmal die höhere beamtenrechtliche Besoldung zahle. Er rüge insoweit auch eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Auf andere Anspruchsgrundlagen außer dem von ihm vorgetragenen konkludenten Abschluss eines mündlichen Arbeitsvertrages sei das Arbeitsgericht nicht eingegangen. Weiterhin seien wesentlicher Vortrag sowie Beweisantritte vom Arbeitsgericht nicht berücksichtigt worden. Nachdem er seit Februar 2021 auf der ihm versprochenen und innerbetrieblich freigegebenen Stelle arbeite, hätte das Arbeitsgericht in einer weiteren Prüfung nach Treu und Glauben insbesondere die Zahlungsanträge einer juristischen Würdigung unterziehen müssen. Dabei hätte das Arbeitsgericht auch berücksichtigen müssen, dass eine angebliche Erprobung jedenfalls im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr erforderlich gewesen sei und zudem an der Beurlaubung nach Ansicht des Arbeitsgerichts ein unternehmerisches Interesse bestanden habe. Unberücksichtigt geblieben sei auch, dass er schon ausweislich des Inhalts der Personalakte und seit 01. Januar 2022 im Mailverteiler der Beklagten als außertariflich angestellter Projektleiter aufgenommen und angesprochen werde. Danach gehe die Beklagte offensichtlich selbst davon aus, dass er schon lange nicht mehr nur als zugewiesener Beamter auf einer ausgeschriebenen AT-Stelle beschäftigt werde. Er habe unter Beweisantritt vorgetragen, dass die streitgegenständliche Stelle als AT-Stelle ohne Entwicklungsvereinbarung ausgeschrieben gewesen sei und gerade in seinem Fall angesichts der besonders guten Leistungen eine sofortige Besetzung als AT-Arbeitnehmer gewollt und vereinbart gewesen sei. Seit Frühjahr 2021 werde er auch in der Personalakte als außertariflich beschäftigter Arbeitnehmer geführt. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso das Arbeitsgericht in solchen Umständen keine Willenserklärung mit Rechtsbindungswillen sehe, zumindest einen entsprechenden faktischen Rechtsschein. Nachdem er für die AT-Stelle ausgewählt worden sei und sowohl Vorstand als auch Betriebsrat zugestimmt hätten, seien ihm auch das Gehalt und weitere Gehaltsbestandteile mitgeteilt worden. Demzufolge habe er ja auch zuvor zugesagt, seine Tätigkeit auf der AT-Stelle sogleich aufzunehmen, was er ja auch seit 18. Februar 2021 tue. Nachdem sowohl er selbst als auch der Vorgesetzte per E-Mail vom 19. Februar 2021 eine Bestätigung erhalten hätten, wonach nur noch die Reihenfolge des Vorgangs geprüft werden müsse, sei auch sein Vorgesetzter überrascht gewesen, dass trotz der Zusage ihm gegenüber zur AT-Stelle und seiner sofortigen Arbeitsaufnahme die Personalabteilung noch nichts veranlasst gehabt habe. Schwierigkeiten bei der Beurlaubung durch das Bundeseisenbahnvermögen gebe es nicht. Im Hinblick darauf, dass er die AT-Stelle auch ohne Erprobung ursprünglich habe erhalten sollen, sei nicht nachvollziehbar, wieso das Arbeitsgericht nicht juristische Schlüsse aus der falschen Rechtsmeinung der Beklagten gezogen habe, dass nämlich eine Beurlaubung angeblich nicht in einem Zusammenhang mit der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit stehen dürfe, wobei es sich hier um die Neubesetzung einer anderen Stelle handele. Auch sein Vorgesetzter habe ihm gegenüber geäußert, dass er analog zur Ausschreibung natürlich auch entsprechend vergütet werden müsse. Wenn er aber auf einer ausgeschriebenen und zugesagten AT-Stelle arbeite, dafür ein unternehmerisches Interesse bestehe, alle Stellen und Gremien der Beklagten einschließlich seines Vorgesetzten seiner Tätigkeit auf der AT-Stelle zugestimmt hätten, er zudem an mehrfacher Stelle als AT-Kraft mit der Entgeltgruppe AT seit 01. März 2021 geführt sowie angesprochen werde, der Beurlaubung durch das Bundeseisenbahnvermögen keinerlei Hindernisse entgegenstehen würden und noch nicht einmal besoldungsrechtliche sowie beamtenrechtliche Konsequenzen zu seinen Gunsten gezogen worden seien, könne nicht nachvollzogen werden, wieso das Arbeitsgericht nicht wenigstens von einem faktischen Arbeitsverhältnis oder einer Zahlungsverpflichtung der Beklagten auf anderer juristischer Grundlage ausgehe. Nach dieser Zusammenschau des Geschehensablaufs sei davon auszugehen, dass konkludent ein AT-Arbeitsvertrag abgeschlossen worden sei bzw. hilfsweise die Zahlungsansprüche nach Treu und Glauben bestehen würden. Das Arbeitsgericht habe auch nicht geprüft, inwieweit sich die gestellten Zahlungsanträge auf eine Schadensersatzpflicht stützen ließen. Er habe der sofortigen Arbeitsaufnahme auf der ausgeschriebenen AT-Stelle doch nur deshalb zugestimmt, weil ihm diese Stelle mit entsprechender höherer außertariflicher Vergütung versprochen worden sei. Zumindest zu dem Zeitpunkt, in dem nach der Willensbildung der Beklagten die höhere außertarifliche Vergütung faktisch nicht gewährt werden würde, wäre es die Pflicht der Beklagten gewesen, ihm dies eindeutig zu kommunizieren, so dass er faktische und juristische Schlussfolgerungen hätte ziehen können, wie beispielsweise die Verweigerung der weiteren Arbeitserbringung auf der ihm zugesagten AT-Stelle. Auch das Arbeitsgericht habe den langen Zeitablauf auf Seiten der Beklagten bei zweifelsfrei bestehendem unternehmerischen Interesse gerügt, daraus aber keine zumindest auf schadensersatzrechtlicher Grundlage beruhenden Zahlungsansprüche gesehen. Es sei in höchstem Maße treuwidrig, ihn in der Personalakte und im Mailverteiler als außertariflich angestellten Projektleiter anzusprechen. Soweit in der E-Mail vom 19. Februar 2021 davon die Rede sei, dass in einem kommenden Termin abgestimmt werden solle, welche Schritte in welcher Reihenfolge nun als nächstes unternommen würden, habe die Personalabteilung der Beklagten damit lediglich bis zum nächsten Termin klären wollen, welcher Schritt zuerst (Antrag Beurlaubung oder Abschluss des AT-Vertrages) zu erfolgen habe, während die Vertragsbestandteile einschließlich des Gehalts bereits besprochen und von beiden Seiten akzeptiert worden seien. Das Vorgehen hätte aber der Personalabteilung bekannt sein müssen, weil dies in dem eigenen Prozess "Beurlaubung Beamter umsetzen" eindeutig beschrieben sei. Das Gehalt sei direkt im ersten Gespräch mit 85.788,00 EUR verbunden mit der Aussage beziffert worden, dass hier kein Verhandlungsspielraum nach oben gegeben und dies das vertragliche Einstiegsgehalt sei. Die befürwortende Stellungnahme zu dem von ihm gestellten Antrag auf Beurlaubung sei durch den Vorgesetzten, Herrn Z., erfolgt, aber von Seiten der Personalabteilung abgelehnt worden. Selbst sein zweiter Antrag auf Beurlaubung sei von der Beklagten mit der Begründung abgelehnt worden, dass kein dienstliches Interesse bestünde. Im Hinblick darauf, dass er noch immer auf der ausgeschriebenen AT-Stelle arbeite, sei diese Verweigerung widersprüchlich und damit treuwidrig. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgericht Mainz vom 27. Juni 2022 - 8 Ca 574/21 - abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn an rückständigem Lohn für März 2021 7.149,00 EUR brutto nebst Zins hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.04.2021, abzüglich am 26.02.2021 gezahlter netto 3.712,91 EUR zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn an rückständigem Lohn für April 2021 7.149,00 EUR brutto nebst Zins hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.05.2021, abzüglich am 31.03.2021 gezahlter netto 3.712,91 EUR zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn an rückständigem Lohn für Mai 2021 7.149,00 EUR brutto nebst Zins hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.06.2021, abzüglich am 30.04.2021 gezahlter netto 3.748,07 EUR zu zahlen, 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn an rückständigem Lohn für Juni 2021 7.149,00 EUR brutto nebst Zins hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.07.2021, abzüglich am 31.05.2021 gezahlter netto 3.735,10 EUR zu zahlen, 5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn an rückständigem Lohn für Juli 2021 7.149,00 EUR brutto nebst Zins hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.08.2021, abzüglich am 30.06.2021 gezahlter netto 3.735,10 EUR zu zahlen, 6. die Beklagte zu verurteilen, an ihn an rückständigem Lohn für August 2021 7.149,00 EUR brutto nebst Zins hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.09.2021, abzüglich am 30.07.2021 gezahlter netto 3.735,10 EUR zu zahlen, 7. die Beklagte zu verurteilen, an ihn an rückständigem Lohn für September 2021 7.149,00 EUR brutto nebst Zins hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.10.2021, abzüglich am 31.08.2021 gezahlter netto 3.735,10 EUR zu zahlen, 8. die Beklagte zu verurteilen, an ihn an rückständigem Lohn für Oktober 2021 7.149,00 EUR brutto nebst Zins hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.11.2021, abzüglich am 30.09.2021 gezahlter netto 3.735,10 EUR zu zahlen, 9. die Beklagte zu verurteilen, an ihn an rückständigem Lohn für November 2021 7.149,00 EUR brutto nebst Zins hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.12.2021, abzüglich am 29.10.2021 gezahlter netto 3.735,10 EUR zu zahlen, 10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger an rückständigem Lohn für Dezember 2021 7.149,00 EUR brutto nebst Zins hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.01.2022, abzüglich am 30.11.2021 gezahlter netto 3.735,10 EUR zu zahlen. 11. die Beklagte zu verurteilen, an ihn an rückständigem Lohn für Januar 2022 7.256,00 EUR brutto nebst Zins hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.02.2022, abzüglich am 30.12.2021 gezahlter netto 3.736,21 EUR zu zahlen, 12. die Beklagte zu verurteilen, an ihn an rückständigem Lohn für Februar 2022 7.256,00 EUR brutto nebst Zins hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.03.2022, abzüglich am 31.01.2022 gezahlter netto 3.736,21 EUR zu zahlen, 13. die Beklagte zu verurteilen, an ihn an rückständigem Lohn für März 2022 7.256,00 € brutto nebst Zins hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.04.2022, abzüglich am 28.02.2022 gezahlter netto 3.736,21 EUR zu zahlen, 14. die Beklagte zu verurteilen, an ihn an rückständigem Lohn für April 2022 7.256,- EUR brutto nebst Zins hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.05.2022, abzüglich am 31.03.2022 gezahlter netto 3.790,64 EUR zu zahlen, 15. die Beklagte zu verurteilen, an ihn an rückständigem Lohn für Mai 2022 7.256,00 € brutto nebst Zins hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.06.2022, abzüglich am 29.04.2022 gezahlter netto 3.790,64 EUR zu zahlen, 16. die Beklagte zu verurteilen, an ihn an Grundlohn ab Juni 2022 monatlich 7.256,25 EUR brutto sowie einen Krankenversicherungszuschuss in Höhe von monatlich 570,00 EUR brutto, beides fällig jeweils zum Monatsletzten, beginnend mit 30.06.2022, und jeweils nebst Zins hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem jeweiligen darauffolgenden Monatsersten, beginnend mit dem 01.07.2022, zu zahlen, hilfsweise: festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab Juni 2022 nach KBV AT (§2 (2) KBV AT) nebst Anlagen zur KBV AT 1 und 2 und den jeweils gültigen Konzernregularien, i.V.m. dem Funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 6, derzeit zu einem Grundlohn in Höhe von brutto monatlich 7.256,25 EUR und brutto jährlich 87.075 EUR, zu vergüten sowie einen monatlichen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung i.H.v. 570 EUR brutto sowie einen Zuschuss zur Pflegeversicherung individuell je nach Familienstand sowie weitere Leistungen gemäß Anlagen 1 und 2 zur KBV für den AT-Bereich zu zahlen, 17. die Beklagte zu verurteilen, die wesentlichen Vertragsbedingungen des zwischen den Parteien bestehenden außertariflichen Arbeitsvertrags niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und ihm auszuhändigen, wobei in der Niederschrift mindestens alle gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des Arbeitsvertrags gemäß § 2 I S. 2 Nrn. 1-10 NachwG enthalten sein müssen, 18. die Beklagte zu verurteilen, seine unbefristete Beurlaubung vom 03.05.2022, Empfängernummer 00000000, Personalnummer 00000000, ab 01.06.2022 gegenüber dem Bundeseisenbahnvermögen, nicht rechtsfähiges Sondervermögen der Bundesrepublik Deutschland, gesetzlich vertreten durch die Präsidentin X., O., zu befürworten. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers als unzulässig zu verwerfen bzw. zurückzuweisen. Sie erwidert, die Berufung sei bereits mangels einer den Vorgaben des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO entsprechenden Berufungsbegründung und Antragstellung im Schriftsatz vom 02. September 2022 unzulässig. Jedenfalls sei die Berufung unbegründet. Das Arbeitsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass zu keinem Zeitpunkt ein Arbeitsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sei. Auch wenn ein Arbeitsvertrag auch mündlich geschlossen werden könne, habe der Kläger bereits nicht dargelegt, wann und wie es zu einem mündlichen Antrag durch sie gekommen sein solle. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers sei im Rahmen des Gespräches vom 17. Februar 2021 lediglich über die Besetzung des Klägers auf der Stelle "Projektleiter automatisierte Befundung" gesprochen worden. Ein sofortiger Einsatz sei überhaupt nur deshalb in Betracht gekommen, weil der Kläger bereits bei ihr als zugewiesener Beamter im Einsatz gewesen sei. Ein sofortiger Einsatz wäre bei zuvor erst zu erfolgendem Abschluss eines Arbeitsvertrages bereits denknotwendig gar nicht möglich gewesen, denn dann hätte es ja zunächst des Abschlusses bedurft. Soweit der Kläger bei der Ankündigung, seine Beurlaubung beim Bundeseisenbahnvermögen "anzustoßen", davon ausgegangen sei, es handele sich hierbei um ein "Angebot auf Beschäftigung auf der neuen AT-Stelle", ändere dies nichts daran, dass sie ein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages als Projektleiter automatisierte Befundung nie ausgesprochen habe. Aus dem Umstand, dass der Kläger unstreitig ab 18. Februar 2021 als Projektleiter automatisierte Befundung eingesetzt worden sei, könne nicht darauf geschlossen werden, dass ein Arbeitsvertrag abgeschlossen worden sei. Aus ihrer E-Mail vom 17. Februar 2021 gehe hervor, dass ein eventueller Vertragsschluss erst in der Zukunft werde erfolgen können. Auch in der E-Mail vom 19. Februar 2021 sei davon die Rede, dass "in einem kommenden Termin" abgestimmt werden solle, welche Schritte sie in welcher Reihenfolge nun als nächstes unternehme. Auch diese E-Mail spreche mithin von Ereignissen (angedachter Vertragsschluss) in der Zukunft. Auch der Kläger habe zu diesem Zeitpunkt keinen anderen Eindruck gehabt, was sich aus seiner eigenen E-Mail vom 25. März 2021 ergebe. Die Annahme eines konkludent geschlossenen Arbeitsvertrages scheitere bereits daran, dass es zu keinem Zeitpunkt zu einer Realofferte auf Abschluss des außertariflichen Arbeitsverhältnisses durch sie gekommen sei. Grundlage des Austausches der Leistungen als "Projektleiter automatisierte Befundung" auf Klägerseite und Bezahlung von ihrer Seite ab 18. Februar 2021 sei die Eigenschaft des Klägers als zugewiesener Beamter. Die Beschäftigung des Klägers auf der Projektleiterstelle erfolge allein in seiner Eigenschaft als ihr zur Dienstausübung zugewiesener Beamter. Sie macht insoweit lediglich von ihrem Weisungsrecht gemäß § 12 Abs. 4 DBGrG Gebrauch. Wenn aber Rechtsgrundlage des Austausches das bestehende Beamtenverhältnis bzw. die hierauf beruhende Zuweisung des Klägers an sie gewesen sei, so komme eine arbeitsvertragliche Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Ein Rechtsstreit über die korrekte Besoldung des Klägers wäre vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit auszutragen. Diese Frage könne nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Daher würden auch sämtliche Ausführungen des Klägers zur "sachgerechten Bewertung" an der Sache vorbeigehen. Ein fehlerhaftes oder "faktisches" Arbeitsverhältnis scheide bereits deshalb aus, weil es an einer "unwirksamen oder anfechtbaren Willenserklärung" durch sie gemäß der zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts fehle. Sie habe keine Kenntnis von einem Mailverteiler, in dem der Kläger als außertariflich angestellter Mitarbeiter angesprochen werde. Die Rechtsgrundlagen des Einsatzes von ihren Mitarbeitern und deren Eingruppierung bzw. entgeltliche "Bewertung" würden nicht in E-Mails kommuniziert. Vielmehr befinde sich lediglich unter dem Namen des Mitarbeiters die Bezeichnung der Funktion, auf der der entsprechende Mitarbeiter eingesetzt werde. Im Übrigen wäre ein vermeintlicher Arbeitsvertrag zum Zeitpunkt der Geschehnisse im Februar 2021 auch noch gar nicht hinreichend bestimmt gewesen. Es habe zumindest eine Einigung hinsichtlich des konkreten Gehalts des Klägers gefehlt. Weiterhin würden auch keine anderen Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen. Insbesondere scheitere ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung bereits daran, dass der Einsatz des Klägers auf der Projektleiterstelle in seiner Eigenschaft als zugewiesener Beamter stattgefunden habe. Schließlich stünde auch die nicht erfolgte Beurlaubung des Klägers durch die Präsidentin des Bundeseisenbahnvermögens einer Beschäftigung des Klägers auf Grundlage eines Arbeitsvertrages entgegen. Für die Klageansprüche fehle es mithin an einer Anspruchsgrundlage. Vielmehr ergebe sich aus dem eigenen Vortrag des Klägers, dass die Verhandlungen zum Abschluss eines Arbeitsvertrages erst im Vorbereitungsstadium gesteckt hätten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.