Beschluss
2 Ta 137/21
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2021:1122.2TA137.21.00
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Leitsätze
Macht ein Beamter des Bundeseisenbahnvermögens mit seiner Klage Ansprüche aus einem mit der Beklagten, einer Tochtergesellschaft der Deutschen Bahn AG, angeblich abgeschlossenen AT-Arbeitsvertrag geltend, dessen Zustandekommen er aus den zur Klagebegründung vorgetragenen Gesprächen bzw. Zusagen herleitet, ist hierfür der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet.(Rn.23)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 30. Juni 2021 - 8 Ca 574/21 - abgeändert:
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Macht ein Beamter des Bundeseisenbahnvermögens mit seiner Klage Ansprüche aus einem mit der Beklagten, einer Tochtergesellschaft der Deutschen Bahn AG, angeblich abgeschlossenen AT-Arbeitsvertrag geltend, dessen Zustandekommen er aus den zur Klagebegründung vorgetragenen Gesprächen bzw. Zusagen herleitet, ist hierfür der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet.(Rn.23) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 30. Juni 2021 - 8 Ca 574/21 - abgeändert: Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Lohn ab März 2021 und Aushändigung einer Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen des seiner Auffassung nach seit 1. März 2021 bestehenden außertariflichen Arbeitsvertrags in Anspruch. Daneben verlangt er von der Beklagten, seine unbefristete Beurlaubung gegenüber seinem Dienstherrn (Bundeseisenbahnvermögen) zu befürworten. Die Parteien streiten vorab über die Zulässigkeit des Rechtsweges. Der Kläger ist als Bundesbahnamtsrat Beamter auf Lebenszeit beim Bundeseisenbahnvermögen und der Beklagten als Beamter zur Dienstleistung zugewiesen worden. Nach einem ersten Vorstellungsgespräch am 13. Januar 2021 erhielt der Kläger von Seiten der Beklagten per E-Mail vom 17. Februar 2021 (Bl. 36 d. A.) die Nachricht, dass sie ihn gerne als AT-Kraft auf dem Arbeitsplatz "Projektleiter Automatisierte Befundung" besetzen würde. In der E-Mail heißt es, die Aktivitäten zu seiner AT-Besetzung würden laufen, der Personalvorstand habe bereits zugestimmt, die Zustimmung des Betriebsrats sei noch offen. Sobald alle Zustimmungen vorliegen würden, könnten die weiteren Schritte zur Vertragserstellung eingeleitet werden, was heute Mittag im Termin noch besprochen werde. Per E-Mail vom 25. März 2021 (Bl. 39, 40 d. A.) forderte der Kläger die Beklagte u.a. zur Vorlage eines Vertragsentwurfs für die Stelle des Projektleiters ab 1. März 2021 auf und verwies darauf, dass ihm am 17. Februar 2021 in dem gemeinsamen Termin mitgeteilt worden sei, dass er auf die Stelle des Projektleiters "Automatisierte Befundung" ausgewählt worden sei und sowohl Vorstand als auch Betriebsrat der Beklagten der Besetzung der Stelle des Projektleiters zugestimmt hätten. Ferner heißt es in der E-Mail des Klägers: "Um die vertraglichen Aspekte der realen Situation anzupassen, wurde vereinbart, meine Beurlaubung sowie die Vertragsgestaltung zeitnah anzustoßen. Zur Vereinfachung des Prozesses habe ich Ihnen am folgenden Tag den vorausgefüllten Antrag auf Beurlaubung zugesandt (…)" Mit anwaltlichem Schreiben vom 21. April 2021 (Bl. 32 - 34 d. A.) machte der Kläger unter Darstellung der geführten Gespräche ab dem 13. Januar 2021 und des weiteren Geschehensablaufs geltend, dass ihm ab 1. März 2021 eine außertarifliche Stelle zugesagt worden sei, womit er einverstanden gewesen sei, und die er bereits seit 17. Februar 2021 auch faktisch ausübe. Ihm stünden deshalb die Differenzen zur Besoldung für die Monate März und April 2021 in Höhe von 3.398,28 € sowie ab Mai 2021 das monatliche Gehalt von 7.149,00 € zu. Außerdem habe er Anspruch auf einen AT-Arbeitsvertrag nach den Vorschriften des Nachweisgesetzes. Darauf entgegnete die Beklagte mit Schreiben vom 6. Mai 2021 (Bl. 30, 31 d. A.), dass die Gespräche im Vorfeld insbesondere unter dem Vorbehalt gestanden hätten, dass ein schriftlicher AT-Arbeitsvertrag vereinbart werde und sie auch zustimme, das Verfahren zur Beurlaubung beim Bundeseisenbahnvermögen einzuleiten. In der Vergangenheit sei es bei ihr in der Regel üblich gewesen, dass im Zusammenhang mit einer Höhergruppierung nicht automatisch ein Vertragsangebot erfolgt, sondern eine Erprobungszeit abgewartet worden sei. Im Falle des Klägers hätten die zuständige Personal- und Betriebsleiterin sowie die für grundsätzliche Beamtenangelegenheiten zuständige "Spezialistin Beschäftigungsbedingungen" eine sofortige Beurlaubung abgelehnt und dagegen eine sechsmonatige Erprobungszeit befürwortet. Entgegen der Darstellung des Klägers sei auch kein mündlicher AT-Vertrag abgeschlossen oder eine Zusage auf Zahlung einer AT-Vergütung gegeben worden. Aufgrund der zwischenzeitlichen Vorkommnisse habe sie Abstand davon genommen, dem Kläger einen AT-Vertrag anzubieten, so dass auch keine Beurlaubung erfolgen werde. Der Kläger sei derzeit weiterhin in seinem Status als zugewiesener Beamter zu ihr abgeordnet und habe mit Wirkung vom 1. März 2021 amtsgleich einen Arbeitsplatz als Projektleiter "Automatisierte Befundung" übertragen bekommen sowie weiterhin seine Besoldung erhalten. Mit seiner am 14. Mai 2021 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger folgende Anträge: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger an Lohn für März und April 2021 3.398,28 € brutto nebst Zins hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.05.2021 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger an Lohn ab Mai 2021 monatlich 7.149,00 € brutto, fällig jeweils zum Monatsletzten, beginnend mit 31.05.2021, und jeweils nebst Zins hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem jeweiligen darauffolgenden Monatsersten, zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die wesentlichen Vertragsbedingungen des zwischen den Parteien seit 01.03.2021 bestehenden außertariflichen Arbeitsvertrags niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Kläger auszuhändigen, wobei in der Niederschrift mindestens alle gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des Arbeitsvertrags gemäß § 2 I S. 2 Nrn. 1-10 NachwG enthalten sein müssen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, die unbefristete Beurlaubung des Klägers, Empfängernummer 0000000, Personalnummer 00000000, seit 01.03.2021 gegenüber dem Bundeseisenbahnvermögen, nicht rechtsfähiges Sondervermögen der Bundesrepublik Deutschland, gesetzlich vertreten durch die Präsidentin N., K-Straße, K-Stadt, zu befürworten, so wie bereits von Herrn S. am 19.02.2021 unterzeichnet. Die Beklagte hat die Zulässigkeit des Rechtswegs gerügt und unter Verweis auf die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Juni 1999 - 5 AZB 16/99 - und 24. Oktober 1997 - 10 AZB 28/97 und 10 AZB 33/97 - die Auffassung vertreten, dass es sich hier um eine Streitigkeit aus dem Beamtenverhältnis handele, so dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen unzulässig sei. Entscheidend sei, dass der Kläger im vorliegenden Fall in seiner Eigenschaft als zugewiesener Bundesbeamter eine Änderung seines Status als Beamter geltend mache. Die auf den Status eines Beamten bezogenen Maßnahmen und Entscheidungen treffe aber das Bundeseisenbahnvermögen für den Dienstherrn Bund. Der geltend gemachte Anspruch auf Beurlaubung sei öffentlich-rechtlicher Natur. Bereits außergerichtlich sei die Frage der Beurlaubung des Klägers und das mögliche Angebot eines Arbeitsvertrages immer miteinander verknüpft gewesen. Die außergerichtlichen Gespräche hätten insbesondere unter dem Vorbehalt gestanden, dass sie zustimme, das Verfahren zur Beurlaubung des Klägers beim Bundeseisenbahnvermögen einzuleiten. Dieser Vorbehalt stehe im Übrigen neben anderen Umständen auch dem vom Kläger behaupteten Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses entgegen. Der Kläger habe völlig unberücksichtigt gelassen, dass es ihm erst nach der - nicht erfolgten - Beurlaubung durch das Bundeseisenbahnvermögen möglich wäre, unter Vermeidung der Verletzung seiner Dienstpflichten ein Arbeitsverhältnis zu begründen. Der Kläger hält den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig und ist der Ansicht, dass es hier nicht um eine Streitigkeit aus einem Beamtenverhältnis, sondern zu einem Arbeitsverhältnis gehe. Die vorliegende Klage könne nur Erfolg haben, wenn gemäß seinem Vortrag bereits ein mündlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen worden sei. Das sei beim vorliegenden Sachverhalt zu unterstellen, weil er nur noch die schriftliche Fassung des konkludent bereits mündlich abgeschlossenen Arbeitsvertrages und Lohnzahlung verlange. Zumindest wäre ein Vorvertrag auf Abschluss eines entsprechenden Arbeitsvertrages abgeschlossen oder die Berufung auf das Fehlen eines schriftlichen Arbeitsvertrages treuwidrig. Er mache geltend, es sei bereits ein Arbeitsverhältnis geschlossen. Alternativ berufe er sich darauf, dass er aus den getätigten Zusagen (Vorvertrag) und Verhandlungen einen Anspruch auf Abschluss eines zivilrechtlichen Arbeitsvertrages und auf Lohnzahlung habe. Weitere Folge, die auf zivilrechtlicher Anspruchsgrundlage beruhe, sei die Mitwirkung an der Beurlaubung. Er verlange auch nicht von der Beklagten die Verpflichtung, ihn beamtenrechtlich freizustellen, sondern überlasse diese Frage dem Bundeseisenbahnvermögen, zumal diese Frage hier auch gar nicht streitig sei, weil eine solche Beurlaubung im Regelfall unproblematisch erteilt werde. Er gehe davon aus, dass ein sog. sic-non-Fall vorliege, wonach sich die eingeklagten Ansprüche auf Anspruchsgrundlagen stützen würden, die in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fallen würden. Er behaupte ja gerade, bereits in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, weil ein solches mündlich abgeschlossen worden sei. Mit Beschluss vom 30. Juni 2021 - 8 Ca 574/21 - hat das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nicht gegeben sei, weil keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit i.S.v. § 2 Abs. 1 ArbGG gegeben sei. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Abschluss eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages unter gleichzeitiger Beurlaubung aus seinem fortbestehenden Beamtenverhältnis sei öffentlich-rechtlicher Natur. Das ergebe sich bereits daraus, dass er mit dem Antrag zu 4. die Verurteilung der Beklagten zur Befürwortung seiner unbefristeten Beurlaubung begehre, welche auch seinem eigenen Vortrag zufolge unabdingbare Voraussetzung für die mit den Anträgen zu 1. bis 3. geltend gemachten Ansprüche auf eine höhere Vergütung bzw. auf Aushändigung einer Niederschrift über die wesentlichen Vertragsbedingungen des gewünschten Arbeitsvertrags seien. Würde das Beamtenverhältnis des Klägers hinweggedacht, bestünde für die streitgegenständlichen Ansprüche kein rechtlicher Anknüpfungspunkt mehr. Dem Rechtstreit liege letztlich die rein öffentlich-rechtliche Frage nach einer weiteren Beurlaubung des Klägers in seinem Beamtenverhältnis zugrunde, weshalb der Rechtstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen sei. Gegen den ihm am 12. Juli 2021 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12. Juli 2021, beim Arbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 14. Juli 2021 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrift-sätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. II. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig. Sie ist nach §§ 48 Abs. 1, 17a Abs. 4 Satz 3 GVG an sich statthaft und wurde form- sowie fristgerecht (§ 78 Satz 1 ArbGG i. V. m. 569 ZPO) eingelegt. Die sofortige Beschwerde des Klägers hat auch in der Sache Erfolg. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG eröffnet. Die Parteien streiten nicht über eine öffentlich-rechtliche, sondern über eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit. 1. Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (GmS-OGB 10. April 1986 - GmS-OGB 1/85 - Rn. 10; BAG 3. November 2020 - 9 AZB 47/20 - Rn. 24). Für die danach vorzunehmende Bestimmung des streitigen Rechtsverhältnisses ist im Regelfall allein von dem Klagevorbringen auszugehen (GmS-OGB 29. Oktober 1987 - GmS-OGB 1/86 - Rn. 13; BAG 3. November 2020 - 9 AZB 47/20 - Rn. 24). Dabei ist es für die Annahme einer bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit noch nicht ausreichend, dass sich der Kläger auf eine zivilrechtliche Anspruchsgrundlage beruft. Auf der anderen Seite ist es nicht erforderlich, dass ein zivilrechtlicher Klageanspruch schlüssig dargetan ist. Maßgebend ist vielmehr, dass der Parteivortrag - seine Richtigkeit unterstellt - Rechtsbeziehungen oder Rechtsfolgen ergibt, für die die Zuständigkeit der Zivilgerichte besteht (GmS-OGB 29. Oktober 1987 - GmS-OGB 1/86 - Rn. 13). 2. Das Rechtsverhältnis, aus dem der Kläger die von ihm verfolgten Ansprüche ableitet, ist bürgerlich-rechtlicher Natur. Der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt wird für die aus ihm hergeleiteten Rechtsfolgen von Rechtssätzen des bürgerlichen Rechts geprägt (vgl. hierzu BAG 4. September 2018 - 9 AZB 10/18 - Rn. 15). Mit seiner Klage macht der Kläger aufgrund der zur Klagebegründung vorgetragenen Gespräche zwischen den Parteien bzw. dem angeführten E-Mail-Verkehr geltend, dass danach bereits ein mündlicher Arbeitsvertrag über die ihm angebotene Stelle des Projektleiters "Automatisierte Befundung" zwischen den Parteien abgeschlossen worden sei, woraus er die Klageansprüche auf Zahlung der begehrten Arbeitsvergütung und Aushändigung einer Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen des "seit 1. März 2021 bestehenden außertariflichen Arbeitsvertrags" ableitet. Der Kläger leitet seine Klageansprüche nicht aus seinem Beamtenverhältnis zu seinem Dienstherrn (Bundeseisenbahnvermögen) her, sondern beruft sich darauf, dass zwischen ihm und der Beklagten als Aktiengesellschaft ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis bereits zustande gekommen sei. Das gilt auch für die mit dem Klageantrag zu 4. begehrte Verurteilung der Beklagten, seine unbefristeten Beurlaubung gegenüber dem Bundeseisenbahnvermögen zu "befürworten". Auch diesen Anspruch stützt der Kläger nicht auf das zu seinem Dienstherrn bestehende Beamtenverhältnis bzw. das damit verbundene Zuweisungsverhältnis zur Beklagten, sondern auf den seiner Auffassung nach bereits abgeschlossenen Arbeitsvertrag und die daraus arbeitsvertraglich resultierende (Neben-)Pflicht der Beklagten zur Ermöglichung der Durchführung des bereits geschlossenen Arbeitsvertrags. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht die Frage, ob der Dienstherr des Klägers zu dessen Beurlaubung öffentlich-rechtlich verpflichtet ist. Vielmehr macht der Kläger nach den Klageanträgen und dem mit der Klagebegründung vorgebrachten Klagegrund Ansprüche aus einem - seiner Auffassung nach - bereits bestehenden Arbeitsvertrag zur Beklagten geltend, dessen Zustandekommen er aus dem vorgetragenen Sachverhalt herleitet. Der jeweilige Streitgegenstand der mit den Anträgen zu 1. bis 4. erhobenen Klageansprüche ist auf die rechtliche Prüfung gerichtet, ob dem Kläger nach seinem Klagevorbringen die geltend gemachten Ansprüche auf Arbeitsvergütung seit März 2021 aus einem mit der Beklagten bereits abgeschlossenen Arbeitsvertrag zustehen (Klageanträge zu 1. und 2.), die Beklagte zur Aushändigung einer Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen "des zwischen den Parteien bereits seit 1. März 2021 bestehenden außertariflichen Arbeitsvertrags" nach dem Nachweisgesetz verpflichtet ist und der Kläger aufgrund einer aus dem Arbeitsvertrag resultierenden (Neben-)Pflicht die begehrte Mitwirkung der Beklagten gegenüber dem Bundeseisenbahnvermögen verlangen kann, um damit die von seinem Dienstherrn vorzunehmende Beurlaubung zur Ermöglichung der Durchführung des Arbeitsvertrags zu erreichen. Die Beurteilung des zur Klagebegründung vorgetragenen Sachverhalts wird für die aus ihm hergeleiteten Klageansprüche von Rechtssätzen des bürgerlichen Rechts geprägt. Der Kläger leitet die Klageansprüche nach dem vorgetragenen Klagegrund nicht aus seinem Beamtenverhältnis, sondern aus einem angeblich zustande gekommenen Arbeitsverhältnis ab. Hilfsweise beruft er sich darauf, dass zumindest ein "Vorvertrag auf Abschluss eines entsprechenden Arbeitsvertrags" aufgrund der "getätigten Zusagen" abgeschlossen worden sei (vgl. zu einer behaupteten "Einstellungszusage" auch LAG Hamm 4. Januar 2006 - 2 Ta 33/05 - Rn. 14). Dabei ist für die Rechtswegbestimmung unerheblich, ob der Kläger das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages als Grundlage der von ihm reklamierten Ansprüche schlüssig vorgetragen hat oder ob die angeführten Gespräche gemäß der Auffassung der Beklagten unter dem Vorbehalt standen, dass ein schriftlicher AT-Arbeitsvertrag vereinbart und die Zustimmung der Beklagten zur Einleitung des Verfahrens zur Beurlaubung des Klägers beim Bundeseisenbahnvermögen erteilt wird, und danach mangels Rechtsbindungswillens der Beklagten kein Vertrag zustande gekommen ist. Die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen fallen hier mit den wesentlichen anspruchsbegründenden Tatsachen zusammen. Angesichts dieser Doppelrelevanz sind allein die Gerichte für Arbeitssachen zur Entscheidung berufen. Wenn die Beklagte mit dem Kläger keinen privatrechtlichen Vertrag zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses (Arbeitsvertrag) - bzw. zumindest zur Begründung eines Anspruchs auf Abschluss eines Arbeitsvertrags (aufgrund der hilfsweise reklamierten Zusage) - geschlossen hat, macht es keinen Sinn, den Rechtstreit an das Verwaltungsgericht zu verweisen. Vielmehr ist die Klage dann als unbegründet abzuweisen. Mithin ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG eröffnet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§§ 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG, 78 Satz 2 i.V.m. 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).