Urteil
2 Sa 70/15
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2015:0820.2SA70.15.0A
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Leitsätze
Zur Wirksamkeit einer Regelung in einem Sozialplan, die eine Abfindungskürzung für rentennahe Jahrgänge vorsieht.(Rn.98)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.01.2015 - 11 Ca 4331/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Wirksamkeit einer Regelung in einem Sozialplan, die eine Abfindungskürzung für rentennahe Jahrgänge vorsieht.(Rn.98) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.01.2015 - 11 Ca 4331/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Die Berufung des Klägers hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere als die von der Beklagten gezahlte Sozialplanabfindung. 1. Gemäß der zutreffenden Annahme des Arbeitsgerichts ist die in § 3 Nr. 5 des Sozialplans getroffene "Sonderregelung für rentenberechtigte Mitarbeiter" im vorliegenden Fall mit der Maßgabe anzuwenden, dass nicht auf den 31. Oktober 2010, sondern auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Ausscheidens des Klägers zum 31. August 2013 abzustellen ist. Dies ergibt sich aus einer ergänzenden Auslegung der Betriebsvereinbarung. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Sozialpläne als Betriebsvereinbarungen eigener Art wegen ihrer normativen Wirkungen (§ 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) wie Tarifverträge oder Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen verfolgte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen sowie die von den Betriebsparteien praktizierte Handhabung der Betriebsvereinbarung. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG 05. Mai 2015 - 1 AZR 826/13 - Rn. 18, juris; BAG 15. Oktober 2013 - 1 AZR 544/12 - Rn. 12, juris). Ebenso wie bei Tarifverträgen kommt auch bei einer Betriebsvereinbarung im Falle einer unbewussten planwidrigen Regelungslücke eine gerichtliche Lückenausfüllung in Betracht (BAG 12. Juli 1989 - 5 AZR 494/88 - Rn. 24, juris; Fitting BetrVG 27. Aufl. § 77 Rn. 15). Ist über einen regelungsbedürftigen Tatbestand unbewusst keine Regelung getroffen worden, ist eine planwidrige Lücke unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und unter Berücksichtigung dessen zu schließen, wie die Tarifvertrags- bzw. Betriebsparteien die betreffende Regelung bei objektiver Betrachtung der wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhänge voraussichtlich getroffen hätten. Danach ist eine Lückenfüllung nur möglich, wenn hinreichende und sichere Anhaltspunkte für eine solche vermutete Regelung durch die Tarifvertrags- bzw. Betriebsparteien gegeben sind oder nur eine ganz bestimmte Regelung billigem Ermessen entspricht (BAG 15. Juni 1989 - 6 AZR 57/87 - Rn. 24, juris). b) Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Betriebsparteien zwar bei der in § 3 Nr. 5 des Sozialplans getroffenen "Sonderregelung für rentenberechtigte Mitarbeiter" nach dem eindeutigen Wortlaut den 31. Oktober 2010 als maßgeblichen Stichtag festgelegt. Aus der Systematik des Sozialplans sowie aus Sinn und Zweck der in § 3 Nr. 5 getroffenen Regelung ergibt sich aber, dass sich der festgelegte Stichtag nur auf die nach dem Interessenausgleich und Sozialplan bis zum 31. Oktober 2010 durchgeführte Betriebsänderung bezieht. Nach § 19 Nr. 3 S. 1 des Sozialplans endet dieser mit Vollzug der Betriebsänderung, die nach dem Interessenausgleich bis zum 31. Oktober 2010 durchgeführt wird. Soweit der Sozialplan nach § 19 Nr. 3 S. 2 auch für Arbeitnehmer gilt, die ihren Arbeitsplatz bis zum 31. August 2013 in den Bereichen Forschung und Entwicklung oder in E-Stadt verlieren, haben die Betriebsparteien im Sozialplan keine Regelung getroffen, welcher Stichtag im Falle eines späteren Ausscheidens nach der zum 31. Oktober 2010 vollzogenen Betriebsänderung in der Zeit bis zum 31. Dezember 2013 maßgeblich sein soll. Unter Berücksichtigung der Systematik des Sozialplans sowie nach Sinn und Zweck der in § 3 Nr. 5 getroffenen Regelung liegt darin eine unbewusste planwidrige Regelungslücke, die vorliegend nur dahingehend geschlossen werden kann, dass auf den Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers zum 31. August 2013 abzustellen ist. Der Interessenausgleich vom 14. September 2010 sieht vor, dass die in § 1 beschriebenen Maßnahmen nach § 2 bis zum 31. Oktober 2010 durchgeführt werden sollen und die komplette Umsetzung der Betriebsänderung zum 01. November 2010 in Kraft tritt. In § 5 des Interessenausgleichs ist festgelegt, dass zum Ausgleich bzw. zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Mitarbeitern durch die geplanten Betriebsänderungen entstehen, die Betriebsparteien einen Sozialplan abschließen. Der am gleichen Tag abgeschlossene Sozialplan vom 14. September 2010 stellt dementsprechend sowohl bei der Berechnung der Abfindung in Bezug auf die Betriebszugehörigkeit (§ 2 Nr. 3 des Sozialplans) als auch in Bezug auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Wechsel in die errichtete Transfergesellschaft (§ 10 des Sozialplans i.V.m. Anlage 1 zum Sozialplan) auf den 31. Oktober 2010 ab. Gleiches gilt auch für die getroffene "Sonderregelung für rentenberechtigte Mitarbeiter", die ebenfalls auf den 31. Oktober 2010 abstellt. Gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts enthält die "Sonderregelung für rentenberechtigte Mitarbeiter" in § 3 Nr. 5 des Sozialplans die in Sozialplänen üblichen Abfindungskürzungen für rentennahe Jahrgänge, bei denen der Abfindungsanspruch niedriger ausfällt, weil ein geringerer Zeitraum bis zur Rente zu überbrücken ist. Durch solche Regelungen soll berücksichtigt werden, dass bei diesem Mitarbeiterkreis eine wirtschaftliche Absicherung durch die (ggf. vorgezogene) Altersrente besteht. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, lässt sich dieser Sinn und Zweck nur dann erreichen, wenn für die Kürzung der Abfindung auch auf das tatsächliche Ausscheidensdatum im Hinblick auf den tatsächlich bis zur Altersrente zu überbrückenden Zeitraum und nicht etwa auf einen fast drei Jahre davor liegenden Zeitpunkt abgestellt wird. Der Sozialplan, der nach seiner Systematik bei der Bemessung der Sozialplanabfindung auf den 31. Oktober 2010 im Hinblick auf die nach dem Interessenausgleich zu diesem Zeitpunkt durchgeführte Betriebsänderung bezogen ist, enthält hinsichtlich der in § 19 Nr. 3 S. 2 vorgesehenen Erstreckung der Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2013 eine unbewusste planwidrige Regelungslücke, die nach dem dargestellten Sinn und Zweck der in § 3 Nr. 5 getroffenen Regelung nur dahingehend geschlossen werden kann, dass im Falle des Klägers, der zum 31. August 2013 ausgeschieden und zum 01. September 2013 in eine Transfergesellschaft entsprechend § 10 des Sozialplans und der Anlage 1 zum Sozialplan gewechselt ist, auf den Zeitpunkt seines Ausscheidens zum 31. August 2013 abgestellt wird. Soweit der Kläger darauf verwiesen hat, dass die wirtschaftlichen Nachteile für Mitarbeiter mit längerer Betriebszugehörigkeit größer seien, vermag dies kein anderes Ergebnis zu begründen. Vielmehr müsste die Auffassung des Klägers, dass auch bei im Jahr 2013 ausgeschiedenen Arbeitnehmern auf den 31. Oktober 2010 als der im Sozialplan jeweils festgelegte Stichtag abzustellen ist, dazu führen, dass auch bei der Berechnung der Abfindung nach § 2 Nr. 3 des Sozialplans nur deren Betriebszugehörigkeit bis zum 31. Oktober 2010 zu berücksichtigen wäre, obwohl sie danach noch mehrere Jahre betriebszugehörig waren. Nichts spricht dafür, dass die Betriebsparteien eine derartige Regelung gewählt haben könnten, wenn sie die Regelungslücke erkannt hätten. Vielmehr ist in § 18 des Sozialplans geregelt, dass eine unwirksame oder in Widerspruch zur tariflichen oder gesetzlichen Regelung stehende Regelung durch eine Regelung zu ersetzen ist, die dem von den Parteien mit der ersetzten Regelung Gewollten möglichst nahe kommt, und Gleiches für eine eventuelle Regelungslücke gilt. Gemäß den obigen Ausführungen ergibt sich aus den im Sozialplan getroffenen Regelungen eindeutig der Wille der Betriebsparteien, dass mit dem festgelegten Stichtag (31. Oktober 2010) auf die zu diesem Zeitpunkt vollzogene Betriebsänderung gemäß dem Interessenausgleich abgestellt werden soll. Dem dargestellten Zweck der für den Fall eines späteren Ausscheidens im Jahr 2013 lückenhaften Regelung entspricht eine Lückenfüllung dahingehend, dass auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Ausscheidens abzustellen ist. Danach kann der Kläger, der im Zeitpunkt seines Ausscheidens zum 31. August 2013 das 62. Lebensjahr vollendet hatte, gemäß der Berechnung der Beklagten nur 25% des unter Berücksichtigung seiner längeren Betriebszugehörigkeit bis zu diesem Stichtag errechneten Abfindungsbasisbetrages beanspruchen. 2. Diese Kürzungsregelung verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, sondern ist nach § 10 S. 3 Nr. 6 AGG zulässig. Diese Vorschrift eröffnet den Betriebsparteien einen Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum, der es ihnen unter den genannten Voraussetzungen ermöglicht, das Lebensalter als Bemessungskriterium für die Sozialplanabfindung heranzuziehen. Nach § 10 S. 3 Nr. 6 Alt. 2 AGG können Arbeitgeber und Betriebsrat Sozialplanleistungen entsprechend ihrem zukunftsgerichteten Entschädigungscharakter bei "rentennahen" Arbeitnehmern stärker an den tatsächlich eintretenden wirtschaftlichen Nachteilen orientieren, die ihnen durch den bevorstehenden Arbeitsplatzverlust und eine drauf zurückgehende Arbeitslosigkeit drohen. Durch diese Gestaltungsmöglichkeit kann das Anwachsen der Abfindungshöhe, das mit der Verwendung der Parameter Betriebszugehörigkeit und/oder Lebensalter bei der Bemessung der Abfindung zwangsläufig verbunden ist, bei abnehmender Schutzbedürftigkeit im Interesse der Verteilungsgerechtigkeit zugunsten der jüngeren Arbeitnehmer begrenzt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts haben Sozialpläne eine zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion. Geldleistungen in Form einer Abfindung stellen kein zusätzliches Entgelt für die in der Vergangenheit erbrachten Dienste dar, sondern sollen die voraussichtlich entstehenden wirtschaftlichen Folgen eines durch Betriebsänderung verursachten Arbeitsplatzverlustes ausgleichen oder zumindest abmildern. Die Betriebsparteien können diese Nachteile aufgrund ihres Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums in typisierender und pauschalierender Form ausgleichen. Dazu können sie die übermäßige Begünstigung, die ältere Beschäftigte mit langjähriger Betriebszugehörigkeit bei einer am Lebensalter und an der Betriebszugehörigkeit orientierten Abfindungsberechnung erfahren, durch eine Kürzung für rentennahe Jahrgänge zurückführen, um eine aus ihrer Sicht verteilungsgerechte Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Betriebsänderung zugunsten der jüngeren Arbeitnehmer zu ermöglichen. Der Ermessensspielraum der Betriebsparteien umfasst auch die Entscheidung, welchen Zeitraum sie für die an den tatsächlich eintretenden Nachteilen orientierte Ausgestaltung der Sozialplanleistungen wählen (BAG 09. Dezember 2014 - 1 AZR 102/13 - Rn. 22 und 23, NZA 2015, 365). Den ihnen hiernach zukommenden Ermessensspielraum haben die Betriebsparteien mit der in § 3 Nr. 5 des Sozialplans getroffenen Sonderregelung zur Reduzierung der Sozialplanleistungen für die im Zeitpunkt ihres Ausscheidens rentennahen Arbeitnehmer nicht überschritten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten über die Höhe einer Sozialplanabfindung. Der 1950 geborene Kläger war vom 01. Januar 1981 bis 31. August 2013 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Projektleiter in der Forschung und Entwicklung am Standort in X-Stadt zu einem Bruttomonatsgehalt von 5.400,00 EUR. Am 14. September 2010 vereinbarte die Beklagte mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat einen Interessenausgleich (Bl. 146 bis 158 d. A.) und einen Sozialplan (Bl. 18 - 40 d. A.). Im Interessenausgleich vom 14. September 2010 heißt es u.a.: "§ 1 Gegenstand Das Unternehmen plant eine strategische Neuausrichtung mit folgenden Maßnahmen: (…) Bedingt durch diese Maßnahmen ist der Verwaltungsbereich und der komplette Warenfluss in X-Stadt obsolet. (...) Der Bereich Forschung & Entwicklung (inkl. Produktmanagement) soll am Standort X-Stadt unverändert beibehalten werden. Der Bereich Saatgut & Dünger soll am Standort E-Stadt unverändert beibehalten werden. (…) § 2 Durchführung 1. Die in § 1 beschriebenen Maßnahmen sollen bis zum 31.10.2010 durchgeführt werden. Die komplette Umsetzung der Betriebsänderungen und damit die neue Zielorganisation tritt zum 01.11.2010 in Kraft. (...) § 5 Sozialplan Zum Ausgleich bzw. zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Mitarbeitern durch die geplanten Betriebsänderungen entstehen, werden die Parteien einen Sozialplan abschließen. (…)" Der Sozialplan vom 14. September 2010 enthält u.a. folgende Regelungen: "Präambel Um die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens wieder herzustellen und langfristig zu sichern, erfolgt eine strategische Neuausrichtung. Die Einzelheiten hierzu sind zwischen den Parteien in dem heute ebenfalls unterzeichneten Interessenausgleich festgehalten. Zum Ausgleich bzw. zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Mitarbeitern durch die im Interessenausgleich geregelten Betriebsänderungen entstehen, wird folgender Sozialplan zwischen den Betriebsparteien vereinbart: Teil A Geltungsbereich/Begriffsbestimmungen § 1 Geltungsbereich Der Sozialplan gilt persönlich für alle Mitarbeiter des Unternehmens i. S. d. § 5 Abs. 1 BetrVG an den Standorten X-Stadt und E-Stadt, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Interessenausgleiches in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen. Er gilt nicht für leitende Angestellte nach § 5 Abs. 3 BetrVG. § 2 Begriffsbestimmungen 1. Der Sozialplan sieht Leistungen bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses vor. Bei einer Beendigung gelten die Regelungen des Teil B. Eine Beendigung i. S. d. Sozialplans liegt grundsätzlich vor, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen dem Mitarbeiter und dem Unternehmen beendet wird. Er sieht auch Leistungen für Arbeitnehmer vor, die ihre Arbeit in einem anderen Betrieb des Unternehmens fortsetzen. Für sie gelten die Regelungen des Teil C. 2. Bruttomonatsgehalt ist die Vergütung des Monats August 2010. Das Bruttomonatsgehalt besteht aus Grundgehalt/-lohn, Leistungszulagen, ÜT-Zulagen, sonstigen leistungsabhängigen Vergütungsbestandteilen (ohne Boni), Schicht- und Feiertagszuschlägen, WPS-Zulagen und Verdienstsicherung zuzüglich der Schicht- und Feiertagszuschläge/Durchschnitt der Monate Januar 2010 bis August 2010. Das Bruttomonatsgehalt enthält kein anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld (Jahressonderzahlung). Nicht zu berücksichtigen sind Leistungen, die der Arbeitgeber für den Insolvenzverwalter aus der Zeit vor Betriebsübernahme erbracht hat und erbringt. Für den Fall, dass im August 2010 kein Vergütungsanspruch oder nicht für alle Tage bestand, ist das Bruttomonatsgehalt anzusetzen, das der Mitarbeiter erhalten hätte, wenn er den gesamten Monat 2010 Anspruch auf Entgelt erhalten hat. 3. Für die Berechnung der Abfindung gilt als Betriebszugehörigkeit die Zeit vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.10.2010. Vertraglich anerkannte Zugehörigkeitszeiten sind zu berücksichtigen. Die Betriebszugehörigkeit wird auf diesen Stichtag monatsgenau mit einer Nachkommastelle berechnet. Teil B Beendigung des Arbeitsverhältnisses § 3 Abfindung 1. Anspruchsberechtigung Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis betriebsbedingt aufgrund der Betriebsänderung endet, erhalten eine Abfindung. (…) 3. Grundbetrag Der Grundbetrag errechnet sich wie folgt: Betriebszugehörigkeit x Bruttomonatsgehalt x 0,88 4. Steigerungsbeträge Über den Grundbetrag hinaus erhalten Mitarbeiter unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen Brutto-Zuschläge auf den Grundbetrag: a) Unterhaltsberechtigte Kinder Mitarbeiter, die im Zeitpunkt des rechtlichen Endes des Arbeitsverhältnisses einem oder mehreren Kindern unterhaltspflichtig sind, erhalten für jeden auf der Lohnsteuerkarte ausgewiesenen Kinderfreibetrag € 1.500,00; hälftige Kinderfreibeträge mindern den Anspruch quotal. b) Schwerbehinderung Mitarbeiter, bei denen per Stichtag 31.08.2010 mindestens ein Grad der Behinderung von 50 im Sinne des § 69 Abs. 1 SGB IX festgestellt ist, sowie Gleichgestellte, die per 31.08.2010 Kündigungsschutz nach § 68 ff. SGB IX besitzen, für je 10 Grad der Behinderung EUR € 1.000,00. c) Zuschlag für entgangene Jubiläumszahlungen Mitarbeiter, die innerhalb eines Jahres nach der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein 25- oder 40-jähriges Dienstjubiläum begangen hätten, erhalten einen Betrag in Höhe des entgehenden Jubiläumsgeldes als weiteren Teil der Abfindung. 5. Sonderregelung für rentenberechtigte Mitarbeiter Arbeitnehmer, die am 31.10.2010: - das 59. Lebensjahr vollendet haben, erhalten 75 % ihrer Abfindung; - das 60. Lebensjahr vollendet haben, erhalten 50 % ihrer Abfindung; - das 61. Lebensjahr vollendet haben, erhalten 35 % ihrer Abfindung; - das 62. Lebensjahr vollendet haben, erhalten 25 % ihrer Abfindung; - das 63. Lebensjahr vollendet haben, erhalten keine Abfindung. Die gemäß vorstehender Quotierung berechnete Abfindung unterliegt ebenfalls der Höchstbetragsbegrenzung gem. nachstehend Ziffer 6. 6. Höchstbetrag Die Abfindung, die sich aus Grundbetrag und Steigerungsbeträgen zusammensetzt, wird auf eine maximale Abfindung von € 120.000,00 begrenzt. 7. Berechnungsbogen Das Unternehmen wird den von der Betriebsänderung betroffenen Mitarbeitern einen Berechnungsbogen aushändigen, aus dem sich die Berechnungsgrundlagen Betriebszugehörigkeit und Bruttomonatsgehalt sowie evtl. Steigerungsbeträge und die Höhe des Abfindungsbetrags ergeben. (…) Teil D Transfergesellschaft § 10 Einrichtung einer Transfergesellschaft 1. Die Parteien haben sich darauf geeinigt, den Mitarbeitern, deren Arbeitsverhältnis aufgrund der im Interessenausgleich vom heutigen Tag beschriebenen Maßnahmen betriebsbedingt gekündigt werden müsste, die Möglichkeit einzuräumen, in eine Transfergesellschaft zu wechseln, sofern die Voraussetzungen zur Gewährung von Transferkurzarbeitergeld gemäß § 216b SGB III gegeben sind. Zweck der Transfergesellschaft ist es, möglichst vielen Mitarbeitern die Aufnahme in den ersten Arbeitsmarkt zu erleichtern. Durch die Bildung einer Transfergesellschaft sollen demgemäß Härten aus den notwendig gewordenen Personalanpassungen gemildert werden. 2. Das Unternehmen wird in Absprache mit dem Betriebsrat das Zentrum für Arbeit und Bildung in Frankenthal (ZAB) damit beauftragen, entsprechend der Vorschrift des § 216b SGB III eine Transfergesellschaft zu errichten. 3. Alle berechtigten Arbeitnehmer erhalten die Möglichkeit, für eine der individuellen doppelten Kündigungsfrist entsprechenden Dauer, in jedem Falle aber für die Dauer von mindestens 6 Monaten, in die Transfergesellschaft zu wechseln. Die Verweildauer in der Transfergesellschaft kann höchstens 12 Monate betragen. Ausgenommen bleiben geringfügig beschäftigte Mitarbeiter. 4. Am 23.09.2010 werden alle Mitarbeiter in einer Mitarbeiterversammlung über die Rahmenbedingungen und Inhalte der Transfergesellschaft durch die ZAB unterrichtet. Bis spätestens 28.09.2010 erhalten sie den in der Anlage 1 beigefügten Vertrag über den Wechsel des Arbeitsverhältnisses in die Transfergesellschaft. Spätestens ab dem 27.09.2010 führt die ZAB Profilinggespräche mit den Arbeitnehmern durch. Arbeitnehmer, die den Vertrag über den Wechsel des Arbeitsverhältnisses in die Transfergesellschaft bis zum 15.10.2010, 12:00 Uhr nicht unterschrieben haben, erhalten die betriebsbedingte Beendigungskündigung unter den Bedingungen des Interessenausgleichs und Sozialplans vom 14.09.2010. 5. Der Eintritt in die Transfergesellschaft erfolgt zum 01.11.2010. 6. Das ZAB wird mit der Errichtung der Transfergesellschaft beauftragt. Hierzu wird ein Kooperationsvertrag zwischen dem Unternehmen und dem ZAB geschlossen. Die Verwaltungskosten der Transfergesellschaft trägt das Unternehmen. 7. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis infolge der im Interessenausgleich beschriebenen Maßnahmen betriebsbedingt beendet werden muss und die sich in einem unbefristeten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis befinden, erhalten vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung ein Angebot (dreiseitiger Vertrag gem. Anlage 1) zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit dem Unternehmen sowie eines Arbeitsvertrages mit der Transfergesellschaft. (…) Teil E Allgemeine Bestimmungen (…) § 18 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Sozialplans unwirksam sein oder werden oder im Widerspruch zu tariflichen oder gesetzlichen Regelungen stehen, so bleiben die übrigen Regelungen bestehen. Die unwirksame oder in Widerspruch stehende Regelung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem von den Parteien mit der ersetzten Regelung gewollten möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für eine evtl. Regelungslücke. § 19 In Kraft treten und Laufzeit 1. Der Sozialplan tritt mit Unterzeichnung durch die Betriebsparteien in Kraft. 2. Der Sozialplan kann ordentlich nicht gekündigt werden. 3. Der Sozialplan endet mit Vollzug der Betriebsänderung. Für Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz betriebsbedingt bis zum 31.12.2013 in den Bereichen Forschung und Entwicklung oder in E-Stadt verlieren, gilt er bis zu diesem Zeitpunkt. (…)" Mit Schreiben vom 23. Januar 2013 (Bl. 16 d. A.) kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis "gemäß des zwischen der C. und dem Betriebsrat Standort X-Stadt geschlossenen Interessenausgleichs und Sozialplans vom 14. September 2010 fristgerecht zum 31. August 2013" und verwies auf die Möglichkeit des Wechsels in die Transfergesellschaft laut Sozialplan Teil D zum 01. September 2013. Sodann schlossen der Kläger, das Z. F-Stadt gemeinnützige GmbH (Z.) sowie die Beklagte einen "Vertrag über den Wechsel des Arbeitsverhältnisses" auf der Grundlage des zwischen der Beklagten und dem Z. geschlossenen Vertrages und des Sozialplans bei der Beklagten vom 14. September 2010 über die Einrichtung einer Transfergesellschaft, mit dem das zwischen der Beklagten und dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 31. August 2013 beendet wurde und der Kläger zum 01. September 2013 befristet bis zum 31. August 2014 in die Transfergesellschaft eintrat. Gemäß dem unter dem 19. August 2013 erstellten "Berechnungsbogen gemäß Sozialplan vom 14.09.2010" (Bl. 17 d. A.) zahlte die Beklagte an den Kläger eine Sozialplanabfindung in Höhe von 38.847,60 EUR. Ausweislich des Berechnungsbogens legte sie dabei eine "Betriebszugehörigkeit zum Stichtag 31. August 2013" und ein abfindungsrelevantes Gehalt von 5.400,-- EUR zugrunde. Von dem danach ausgewiesenen Abfindungsbasisbetrag von 155.390,40 EUR nahm die Beklagte eine "Kürzung 1 gemäß Sozialplan (Alter)" vor, nach der eine Abfindung von 38.847,60 EUR verbleibt, die 25% des Abfindungsbasisbetrages entspricht. Mit seiner Klage macht der Kläger den Differenzbetrag zu 75% des Abfindungsbasisbetrages in Höhe von 77.695,20 EUR (155.390,40 EUR x 75% = 116.542,80 EUR abzüglich des gezahlten Betrages von 38.847,60 EUR = 77.695,20 EUR) mit der Begründung geltend, dass er nach der Sonderregelung für rentenberechtigte Mitarbeiter in § 3 Nr. 5 des Sozialplans 75% seiner Abfindung beanspruchen könne, weil er am 31. Oktober 2010 das 59. Lebensjahr vollendet habe. Wegen des wechselseitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20. Januar 2015 - 11 Ca 4331/13 - Bezug genommen. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 77.659,20 EUR brutto weitere Abfindung gemäß Sozialplan vom 14. September 2010 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 20. Januar 2015 - 11 Ca 4331/13 - hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass § 3 Ziffer 5 des Sozialplans nach seinem objektiven Erklärungswert mit dem "31. Oktober 2010" das jeweilige individuelle Ausscheidensdatum des Abfindungsberechtigten meine, mithin im Falle des Klägers den 31. August 2013. Dies ergebe die Auslegung der Regelung unter Berücksichtigung der Systematik des Sozialplans sowie Sinn und Zweck der auszulegenden Regelung, die auch im Wortlaut des Sozialplans hinreichend Niederschlag gefunden habe. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen. Gegen das ihm am 13. Februar 2015 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 24. Februar 2015, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 26. Februar 2015 eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 08. April 2015, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 13. April 2015 eingegangen, begründet. Er trägt vor, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht den Sozialplan in eine Auslegungssystematik gedrängt, welche seinen Anspruch negiere. Dabei sei völlig unberücksichtigt gelassen worden, dass es sich bei dem Sozialplan um eine Urkunde handele, die nicht konform des Wortlautes ausgelegt und auf seine Situation übertragen worden sei. Hätte eine entsprechende Kürzung für rentennahe Jahrgänge, welche bei Ausscheiden näher am Renteneintrittsalter befindlich seien, getroffen werden sollen, so hätte dies unschwer im Wortlaut erfasst werden können. Vorliegend sei auf ihn bezogen nicht nur sein möglicherweise rentennäheres Ausscheiden zu beurteilen, sondern auch seine langjährige erfolgreiche Mitarbeit im Unternehmen der Beklagten. Deshalb seien die wirtschaftlichen Nachteile für ihn größer als für Mitarbeiter, welche noch nicht in derart langer Zeit betriebszugehörig gewesen seien. Jedenfalls sei der konkrete Wortlaut der Regelung vorliegend nicht beachtet worden. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils vom 20. Januar 2015 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 77.695,20 EUR brutto als weitere Abfindung gemäß Sozialplan vom 14. September 2010 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie erwidert, die Regelung in § 3 des Sozialplans sei dahingehend auszulegen, dass es auf das Alter des Anspruchsberechtigten im tatsächlichen Ausscheidenszeitpunkt ankomme und nicht auf das Alter am 31. Oktober 2010, so dass dem Kläger lediglich 25% des Abfindungsbasisbetrages entsprechend dem bereits bezahlten Betrag zustehe. Das im Sozialplan aufgeführte Datum "31. Oktober 2010" habe erkennbar nur die Hauptentlassungswelle im Zuge der damaligen Betriebsänderung erfassen sollen. Zum damaligen Zeitpunkt habe eine Beendigung des über den 31. Oktober 2010 hinaus fortgesetzten Arbeitsverhältnisses des Klägers und eine damit einhergehende vollständige Schließung des Betriebsstandorts X-Stadt noch nicht festgestanden. Zweck der Regelung sei es, die Abfindung bei rentennahen Jahrgängen zu kürzen, weil nur ein geringerer Zeitraum bis zur Rente zu überbrücken sei. Dieser könne jedoch nur erreicht werden, wenn für die Kürzung auch das tatsächliche Ausscheidensdatum und damit die konkrete Rentennähe maßgebend sei. Es widerspreche Sinn und Zweck der Regelung, dass ein fast drei Jahre zurückliegendes Datum hierfür entscheidend sein solle. Vielmehr habe die tatsächliche Rentennähe zum Zeitpunkt des Arbeitsplatzverlustes maßgeblich für die Abfindungsreduzierung sein sollen. Was die vom Kläger berechnete Abfindungshöhe betreffe, hätte der Kläger unter Zugrundelegung seiner Ansicht auch die Dauer der Betriebszugehörigkeit nur bis zum 31. Oktober 2010 berücksichtigen und hierbei nicht auf das tatsächliche Ausscheidensdatum abstellen dürfen. Dies lege die Vermutung nahe, dass der Kläger sich an der seiner Auffassung nach angeblich nicht wortlautgetreuen Auslegung des Sozialplans nicht störe, solange dies zu seinem finanziellen Vorteil gereiche. Im Übrigen gehe auch der Einwand fehl, dass der wirtschaftliche Nachteil des Klägers aufgrund seiner langen Betriebszugehörigkeit größer sei als für Mitarbeiter, die erst kürzere Zeit im Unternehmen beschäftigt worden seien. Die Dauer der Betriebszugehörigkeit sei im Rahmen der Berechnung des Abfindungsbasisbetrages ausreichend als Faktor berücksichtigt worden, so dass eine längere Betriebszugehörigkeit in der Folge auch zu einem erhöhten Abfindungsbasisbetrag geführt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.