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Urteil

5 SaGa 3/23

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGMV:2023:1205.5SAGA3.23.00
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Leitsätze
Zur Sicherung eines evtl. Anspruchs aus § 31 Abs. 3 Satz 4 TVöD-V (Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Bereich der Verwaltung im Bereich der VKA) auf eine dauerhafte Übertragung einer Führungsfunktion nach Bewährung bei einer vorangegangenen Erprobung kann der Erlass einer einstweiligen Verfügung geboten sein, mit der dem Arbeitgeber eine endgültige Besetzung der Stelle vorläufig untersagt wird.(Rn.23)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 16.08.2023 – 4 Ga 6/23 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Sicherung eines evtl. Anspruchs aus § 31 Abs. 3 Satz 4 TVöD-V (Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Bereich der Verwaltung im Bereich der VKA) auf eine dauerhafte Übertragung einer Führungsfunktion nach Bewährung bei einer vorangegangenen Erprobung kann der Erlass einer einstweiligen Verfügung geboten sein, mit der dem Arbeitgeber eine endgültige Besetzung der Stelle vorläufig untersagt wird.(Rn.23) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 16.08.2023 – 4 Ga 6/23 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht entsprochen. Nach § 940 ZPO, § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG sind einstweilige Verfügungen zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind (§ 938 Abs. 1 ZPO). Einstweilige Verfügungen sollen unvertretbare Verzögerungen bei der gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen überbrücken. Ein Verfügungsgrund ist daher gegeben, wenn es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (LAG Köln, Beschluss vom 28. Juli 2022 – 6 TaBVGa 4/22 – Rn. 25, juris = AE 2023, 47). Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Umfang die Parteien jeweils Nachteile durch eine oder ohne eine gerichtliche Anordnung erleiden, das Hauptsacheverfahren später aber zu ihren Gunsten ausgeht. Belastet eine gerichtliche Anordnung die eine Partei nur geringfügig, wiegt aber der Rechtsverlust auf Seiten der anderen Partei schwer, kann der Erlass einer einstweiligen Verfügung eher geboten sein als im umgekehrten Fall. Verfügungsanspruch und -grund sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2, § 936 ZPO). 1. Verfügungsanspruch Der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass ihm aus § 31 Abs. 3 Satz 4 TVöD-V ein Anspruch auf Übertragung der Stelle als Verwaltungsleitung im Fachdienst 53 – Gesundheit zustehen kann. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der TVöD-V Anwendung und somit auch § 31 TVöD-V, in dem es heißt: "… § 31 Führung auf Probe (1) 1Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Gesamt-dauer von zwei Jahren vereinbart werden. 2Innerhalb dieser Gesamtdauer ist eine höchstens zweimalige Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig. ... (2) Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe 10 zugewiesenen Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis, die vor Übertragung vom Arbeitgeber ausdrücklich als Führungspositionen auf Probe bezeichnet worden sind. (3) 1Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, kann der/dem Beschäftigten vorübergehend eine Führungsposition bis zu der in Absatz 1 genannten Gesamtdauer übertragen werden. 2Der/Dem Beschäftigten wird für die Dauer der Übertragung eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 ergebenden Tabellenentgelt gewährt. 3Nach Fristablauf endet die Erprobung. 4Bei Bewährung wird die Führungsfunktion auf Dauer übertragen; ansonsten erhält die/der Beschäftigte eine der bisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit. …" Nach § 31 Abs. 3 Satz 4 TVöD-V wird dem Beschäftigten die Führungsfunktion bei Bewährung auf Dauer übertragen. Die Übertragung erfordert einen weiteren Rechtsakt des Arbeitgebers; die Führungsfunktion geht nicht automatisch auf den Beschäftigten über (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. April 2018 – 19 Sa 43/17 – Rn. 77, juris = ZTR 2018, 588; APS/Greiner, Kündigungsrecht, 6. Auflage 2021, Rn. 15; Burger/Dick, TVöD|TV-L, 4. Auflage 2020, Rn. 33). Nach Ablauf der Erprobungszeit hat der Beschäftigte im Falle der Bewährung einen Anspruch auf die dauerhafte Übertragung der Führungsfunktion (APS/Greiner, Kündigungsrecht, 6. Auflage 2021, Rn. 15; Burger/Dick, TVöD|TV-L, 4. Auflage 2020, Rn. 34). Bewährt hat sich der Beschäftigte, wenn seine Leistungen in der Erprobungszeit nicht zu beanstanden, d. h. ordnungsgemäß waren (Burger/Dick, TVöD|TV-L, 4. Auflage 2020, Rn. 35), er sich also den Anforderungen der übertragenen Tätigkeit gewachsen gezeigt hat (APS/Greiner, Kündigungsrecht, 6. Auflage 2021, Rn. 16). Im Prozess trägt der Beschäftigte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er sich bewährt hat. Behauptet ein Arbeitnehmer beanstandungslose Leistung, dann hat nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungslast der Arbeitgeber detailliert zu etwaigen Beanstandungen vorzutragen (Burger/Dick, TVöD|TV-L, 4. Auflage 2020, Rn. 36). Der Anspruch richtet sich auf "die Führungsfunktion“. Das ist die bislang zum Zwecke der Erprobung bekleidete Führungsfunktion. Damit ist nicht irgendeine Führungsfunktion gemeint, wie der bestimmte Artikel deutlich macht. Soweit die Tarifvertragsparteien an dieser Stelle nicht mehr wie zuvor den Begriff "Führungsposition", sondern den Begriff "Führungsfunktion" verwandt haben, ist damit nicht eine Erweiterung der übertragbaren Tätigkeiten verbunden. Während der Begriff "Position" sich auf die Stellung im Betrieb bezieht, beschreibt der Begriff "Funktion" die Tätigkeit. Gegenstand des Direktionsrechts ist die Übertragung einer Tätigkeit. An die nunmehr auf Dauer auszuübende Tätigkeit knüpft auch die Eingruppierung an (§ 12 Abs. 2 TVöD-V). Nach Übertragung der Führungsfunktion bleibt es dem Arbeitgeber jedoch unbenommen, dem Arbeitnehmer später kraft Direktionsrecht eine andere geeignete Stelle mit gleicher Wertigkeit zu übertragen. Ob sich der Kläger in der Führungsposition als Verwaltungsleiter im Fachdienst 53 – Gesundheit bewährt hat und er dementsprechend die dauerhafte Übertragung der Führungsfunktion verlangen kann, ist in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht abschließend zu entscheiden. Im Eilverfahren genügt es zunächst, wenn sich aus dem glaubhaft gemachten Sachverhalt ein solcher Anspruch herleiten lässt. Ausweislich der dienstlichen Beurteilung des Klägers vom 19.10.2022 waren seine Leistungen in dem Beurteilungszeitraum vom 01.06.2021 bis zum 30.09.2022, also in einer Zeit von einem Jahr und vier Monaten, nicht zu beanstanden. Nach Einschätzung der gemäß Ziffer 6.1 BeurtRL zuständigen direkten Vorgesetzten übertrafen seine Leistungen sogar die Anforderungen. Ihre Potenzialeinschätzung sowie ihr Verwendungsvorschlag sprechen ebenfalls für eine Bewährung des Klägers auf der zu Erprobung zugewiesenen Stelle. Der Beklagte hat das Beurteilungsverfahren korrekt eingeleitet, indem der Personalbereich gemäß Ziffer 3.2 BeurtRL eine Anlassbeurteilung angefordert hat. Das Beurteilungsverfahren ist allerdings noch nicht abgeschlossen. Nach Erstellung der Beurteilung durch den direkten Dienstvorgesetzten ist die Beurteilung dem nächsthöheren Vorgesetzten vorzulegen und dessen Stellungnahme an der im Beurteilungsformular vorgesehenen Stelle einzuholen (Ziffer 7.3.1 BeurtRL). Nach Ziffer 7.1.3 BeurtRL können die Beigeordneten von der Bewertung einzelner Merkmale oder der Gesamtbewertung der Erstbeurteiler abweichen, wenn dies zur Gewährleistung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes oder aufgrund eigener Erkenntnisse zum Leistungs- oder Befähigungspotenzial angezeigt ist. Eine abweichende Bewertung ist zunächst mit dem Erstbeurteiler zu erörtern und schließlich in der Beurteilung zu begründen. Die Beigeordnete hat zwar unter dem 22.06.2023 eine neue Anlassbeurteilung für den Erprobungszeitraum erstellt. Nach Ziffer 6.2 BeurtRL kann die Dienststellenleitung aber nur einen anderen Beurteilenden bestimmen, wenn Bedenken im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Erstellung der dienstlichen Beurteilung (zum Beispiel wegen Befangenheit) bestehen. Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte. 2. Verfügungsgrund Eine endgültige Besetzung der Stelle als Verwaltungsleitung im Fachbereich 53 – Gesundheit bringt wesentliche Nachteile für den Kläger mit sich, da die Durchsetzung eines Rechts auf eine dauerhafte Übertragung der Führungsfunktion erheblich erschwert wird. Das gilt auch dann, wenn diese Stelle zunächst nur befristet für die Dauer eines Jahres zur Erprobung an einen anderen Mitarbeiter vergeben wird, da diesem Mitarbeiter im Falle einer Bewährung die Stelle auf Dauer zu übertragen ist. Im Zeitraum von einem Jahr, in dem die erneute Erprobung erfolgen soll, ist nicht zwingend mit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung des Hauptsacheverfahrens zu rechnen. Der Zugang zu einem öffentlichen Amt setzt eine freie Stelle voraus. Ist eine mit dem Amt verbundene Stelle rechtlich verbindlich anderweitig vergeben, kann das Amt nicht mehr besetzt werden. Der öffentliche Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, ein Amt mehrfach zu vergeben (BAG, Urteil vom 24. März 2009 – 9 AZR 277/08 – Rn. 34, juris = NZA 2009, 901; LAG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 2018 – 12 Sa 135/18 – Rn. 140, juris = ZTR 2018, 676; LAG Köln, Urteil vom 2. März 2018 – 10 SaGa 21/17 – Rn. 25, juris). Einem drohenden Rechtsverlust kann jedoch durch die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes vorgebeugt werden, mit dem die endgültige Besetzung der Stelle zeitweilig verhindert wird (BAG, Urteil vom 24. März 2009 – 9 AZR 277/08 – Rn. 34, juris = NZA 2009, 901). Der Kläger ist, falls er sich bewährt hat, noch nicht Inhaber der Stelle des Verwaltungsleiters im Fachdienst 53 – Gesundheit. Die Übertragung der Stelle erfolgt im Falle einer Bewährung gerade nicht automatisch, sondern bedarf einer ausdrücklichen oder konkludenten Erklärung des Beklagten. Derzeit ist die Stelle, auf der der Kläger erprobt wurde, noch frei. Die gerichtliche Anordnung, diese Stelle zunächst nicht dauerhaft zu besetzen, greift nur geringfügig in die Organisationshoheit des Beklagten ein und gefährdet nicht die Funktionsfähigkeit der Verwaltung. Der Beklagte hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Stelle kommissarisch mit einer anderen Mitarbeiterin oder einem anderen Mitarbeiter zu besetzen. Eine Vakanz ist nicht eingetreten. Demgegenüber würde eine endgültige Besetzung der Stelle den Kläger im Falle seines Obsiegens in der Hauptsache deutlich schwerer belasten, da eine tatsächliche Beschäftigung als Verwaltungsleiter des Fachdienst 53 – Gesundheit angesichts entgegenstehender Rechte Dritter nicht mehr möglich wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gegen dieses Urteil ist gemäß § 72 Abs. 4 ArbGG, § 99 Abs. 1 ZPO kein Rechtsmittel gegeben. Die Parteien streiten im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung darüber, ob die Stelle, deren dauerhafte Übertragung der Kläger im Anschluss an eine zweijährige Erprobung im Rahmen einer Führung auf Probe fordert, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorläufig freizuhalten ist. Der 1984 geborene Kläger nahm am 01.08.2014 bei dem beklagten Landkreis eine Tätigkeit als Verwaltungsfachangestellter auf. Laut Arbeitsvertrag vom 21.05.2014 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach der durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Dienstleistungsbereich Verwaltung (TVöD-V) und den ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung. Der Kläger bezog zunächst die Vergütung der Entgeltgruppe 8 TVöD-V. Mit Änderungsvertrag vom 20.02.2018 ersetzten die Parteien rückwirkend zum 01.11.2017 die im ursprünglichen Arbeitsvertrag genannte Entgeltgruppe 8 durch Entgeltgruppe 9b TVöD-V. Mit Schreiben vom 15.11.2019 übertrug der Beklagte dem Kläger zum 01.01.2020 gemäß § 31 TVöD-V die mit Entgeltgruppe 11 TVöD-V bewertete Führungsposition des Fachgebietsleiters der Ausländerbehörde auf zwei Jahre zur Probe und zahlte ihm die tarifvertraglich vorgesehene Zulage. Im Oktober 2020 erstellte der Beklagte für den Kläger eine Beurteilung und entzog ihm mit Schreiben vom 26.10.2020 die Führungsposition zu Ende Oktober 2020. Gegen diese Maßnahme wehrte sich der Kläger gerichtlich (Arbeitsgericht Schwerin, Aktenzeichen 5 Ca 1481/20). Im April 2021 verständigten sich die Parteien auf eine erneute Erprobung des Klägers in einem anderen Bereich, woraufhin der Kläger die Klage zurücknahm. Mit Schreiben vom 11.05.2021 übertrug der Beklagte dem Kläger sodann im Anschluss an eine interne Stellenausschreibung und ein Auswahlverfahren mit Wirkung zum 01.06.2021 die Aufgaben der Verwaltungsleitung im Fachdienst 53 – Gesundheit als Führungsposition für die Dauer von zwei Jahren auf Probe gemäß § 31 TVöD-V. Diese Stelle ist ebenfalls mit der Entgeltgruppe 11 TVöD-V bewertet, weshalb der Kläger wiederum die entsprechende Zulage erhielt. Dem Kläger waren auf dieser Führungsposition regelmäßig etwa zehn Mitarbeiter/innen unterstellt. Auf Anforderung des Fachdienstes Personal und Organisation, Bereich Personal erstellte die unmittelbare Vorgesetzte des Klägers, die Leiterin des Fachdienstes 53 – Gesundheit Frau Dr. S., am 19.10.2022 eine dienstliche Anlassbeurteilung für den Zeitraum 01.06.2021 bis 30.09.2022. Das Beurteilungsverfahren regelt bei dem Beklagten die "Richtlinie zur dienstlichen Beurteilung mit 1. Änderung" vom 01.12.2015 (künftig nur: BeurtRL). Nach der Richtlinie sind verschiedene Einzelmerkmale anhand einer Skala von 80 – 120 Punkten zu bewerten: 80 Punkte entspricht den Anforderungen nicht hinreichend 90 Punkte entspricht den Anforderungen überwiegend 100 Punkte entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht 110 Punkte übertrifft die Anforderungen 120 Punkte übertrifft die Anforderungen in herausragendem Maße. Die Beurteilung der Einzelmerkmale durch die unmittelbare Vorgesetzte des Klägers ergab einen Mittelwert von 110 Punkten. Die Beurteilung enthielt die nach Ziffer 5.2.3 BeurtRL vorgesehene Potenzialeinschätzung und eine Begründung hierzu. Die Beurteilerin sah beim Kläger sowohl Potenzial für andere/erweiterte sowie höherwertige Aufgaben als auch Führungspotenzial für die nächsthöhere Ebene bzw. weitere Ebenen. Der Verwendungsvorschlag in dieser Beurteilung lautete dahingehend, dem Kläger die Führungsaufgabe als Verwaltungsleiter und Fachgruppenleiter Verwaltung im amtsärztlichen Dienst auf Dauer zu übertragen. Nach Ziffer 7.1.3 BeurtRL sind die Beigeordneten für die Anwendung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes verantwortlich. Sie können von der Bewertung einzelner Merkmale oder der Gesamtbewertung der Beurteilenden abweichen, wenn dies zur Gewährleistung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes oder aufgrund eigener Erkenntnisse zum Leistungs- oder Befähigungspotenzial angezeigt ist. Eine abweichende Bewertung ist zunächst mit dem Beurteilenden zu erörtern und schließlich in der Beurteilung zu begründen. Die zuständige Beigeordnete, Frau S., gab zu der Beurteilung vom 19.10.2022 keine Stellungnahme ab. Stattdessen erstellte sie unter dem 22.06.2023 eine neue Beurteilung für den Zeitraum ab 01.06.2021, und zwar bis zum 31.05.2023. Die Beurteilung der Einzelmerkmale durch die Beigeordnete ergab einen Mittelwert von 94 Punkten. Die Beigeordnete schlug eine weitere Verwendung des Klägers als Sachbearbeiter vor. Eine Potenzialeinschätzung enthält die Beurteilung nicht. Die Beurteilung wurde vom Landrat bestätigt und dem Kläger am 23.06.2023 eröffnet. Der Beklagte wies dem Kläger mit Schreiben vom 26.06.2023 zum 01.07.2023 eine Sachbearbeitertätigkeit der Entgeltgruppe 9b TVöD-V im Fachdienst 38 Brand- und Katastrophenschutz zu. Die Stelle als Verwaltungsleitung im Fachdienst 53 – Gesundheit schrieb der Beklagte am 30.06.2023 für eine befristete Besetzung im Rahmen der Führung auf Probe erneut aus. Die Dauer der Erprobung soll laut Ausschreibung ein Jahr betragen. Unabhängig davon besetzte der Beklagte diese Stelle zum 01.07.2023 kommissarisch. In dem beim Arbeitsgericht Schwerin (Aktenzeichen 4 Ca 764/23) anhängigen Hauptsacheverfahren fordert der Kläger insbesondere die Übertragung der Stelle als Verwaltungsleitung im Fachdienst 53 – Gesundheit und die Aufhebung der Beurteilung vom 23.06.2023. Termin zur Verhandlung vor der Kammer ist bestimmt auf 31.01.2024. Mit dem Antrag vom 19.07.2023 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt der Kläger die Sicherung des geltend gemachten Anspruchs auf Übertragung der Stelle als Verwaltungsleiter im Fachdienst 53 – Gesundheit. Der Beklagte stellte den Kläger ab 30.10.2023 unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeit frei. Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass ihm die Stelle der Verwaltungsleitung im Fachdienst 53 – Gesundheit dauerhaft zu übertragen sei, da er sich in der Erprobungszeit bewährt habe. Das ergebe sich aus der Beurteilung seiner unmittelbaren Vorgesetzten vom 19.10.2022. Die Beurteilung der Beigeordneten hingegen verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen die BeurtRL. Diese Beurteilung sei angesichts von zwei fehlenden Seiten bereits unvollständig. Des Weiteren fehle eine Potenzialeinschätzung. Die Beigeordnete sei darüber hinaus nicht die zuständige Beurteilerin. Zuständig sei vielmehr die unmittelbare Vorgesetzte, nämlich die Fachdienstleiterin Frau Dr. S.. Diese habe die Leistungen des Klägers zutreffend beurteilt und einen entsprechenden Verwendungsvorschlag abgegeben. Die Beigeordnete habe an keiner Stelle begründet, weshalb sie den Kläger bei verschiedenen Einzelmerkmalen unterdurchschnittlich bewertet habe. Die einstweilige Verfügung sei erforderlich, da das Recht des Klägers auf Übertragung der Stelle untergehe, wenn nunmehr ein anderer Bewerber erfolgreich erprobt werde und dadurch einen Anspruch auf diese Führungsposition erwerbe. Die Stelle könne nicht doppelt besetzt werden, da dies unzulässig in die Organisationsgewalt der öffentlichen Hand eingriffe. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, es dem Beklagten zu untersagen, die Stelle als Verwaltungsleiter im Fachdienst 53 – Gesundheit bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache mit einem/einer anderen Bewerbenden als dem Kläger zu besetzen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es bestehe weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund. Der Kläger habe sich auf die Stellenausschreibung vom 30.06.2023 gar nicht beworben. Eine anderweitige Besetzung der Stelle habe keinen Einfluss auf die Rechtsposition des Klägers. Allenfalls der Beklagte habe ein Problem, wenn er auf einer Stelle zwei Mitarbeiter beschäftigen müsse. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass das ggf. bestehende Recht des Klägers auf dauerhafte Übertragung der Stelle des Verwaltungsleiters im Fachgebiet 53 – Gesundheit durch die Erprobung eines anderen Mitarbeiters vereitelt oder wesentlich erschwert werden könne. Wenn sich der Kläger auf dieser Führungsposition bewährt habe, sei ihm die Stelle auf Dauer zu übertragen. Die Beurteilung durch die unmittelbare Vorgesetzte spreche für eine Bewährung. Welche der beiden Beurteilungen letztlich für die Bewährungsfeststellung maßgeblich sei, lasse sich in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht abschließend klären, sondern nur im Hauptsacheverfahren. Dieses Recht könne durch eine endgültige Besetzung der Stelle mit einem anderen Mitarbeiter, auch durch eine Vergabe als Führungsposition auf Zeit, vereitelt werden. Die Grundsätze des Konkurrentenschutzverfahrens seien entsprechend heranzuziehen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Ein Anspruch aus § 31 Abs. 3 TVöD-V richte sich nicht auf eine bestimmte Stelle, sondern auf eine Stelle mit Führungsfunktion. Der Tarifvertrag unterscheide zwischen einer Führungsposition und einer Führungsfunktion. Da sich ein evtl. Recht des Klägers auf eine Führungsfunktion nicht auf eine bestimmte Stelle beziehe, könne eine Nachbesetzung der Stelle dieses Recht nicht gefährden. Ohnehin könne der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Rahmen seines Direktionsrechts eine andere Stelle zuweisen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 16.08.2023 – 4 Ga 6/23 – abzuändern und den Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Mit dem Begriff "Führungsfunktion“ im Tarifvertrag seien diejenigen Aufgaben gemeint, die der Beklagte dem Kläger zur Erprobung übertragen habe. Es ergebe keinen Sinn, einen Mitarbeiter, der sich auf einer Stelle eingearbeitet und diese erfolgreich wahrgenommen habe, im unmittelbaren Anschluss auf eine andere Stelle umzusetzen. Der Kläger könne im Rahmen der Bewährungsfeststellung eine ordnungsgemäße Beurteilung verlangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle sowie das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen.