OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 TaBVGa 4/22 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2022:0728.6TABVGA4.22.00
3mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Unabhängig von den Erfolgsaussichten im Hauptverfahren, fehlt es dem Antrag des Betriebsratsmitglieds, ihm - statt konkreter Reisekostenerstattung – im Eilverfahren eine Bahncard100 zur Verfügung zu stellen, an dem notwendigen Eilbedürfnis.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 03.05.2022 – 5 BVGa 7/22 – wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unabhängig von den Erfolgsaussichten im Hauptverfahren, fehlt es dem Antrag des Betriebsratsmitglieds, ihm - statt konkreter Reisekostenerstattung – im Eilverfahren eine Bahncard100 zur Verfügung zu stellen, an dem notwendigen Eilbedürfnis. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 03.05.2022 – 5 BVGa 7/22 – wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Beteiligten streiten im Eilverfahren um die Frage, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem Vorsitzenden des Betriebsrats eine Bahncard100 zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsrat mit Sitz in Frankfurt ist gewählt für Beschäftigte in Hessen, in Rheinland Pfalz und im Saarland. Die Beklagte befasst sich u.a. mit dem Handel von Sportartikeln. In einer Gesamtbetriebsvereinbarung vom 21.01./25.01.2021 zwischen dem Gesamtbetriebsrat und der Arbeitgeberin heißt es unter anderem: „… Der Arbeitgeber wird die Reisekosten in der Region übernehmen und die Buchungen vornehmen. Dieses gilt wie folgt: Zu 100% freigestellte Betriebsratsmitglieder gemäß § 38 BetrVG (Optionen nach der Wahl des Betriebsratsmitglieds): Option 1: der Arbeitgeber stellt dem Betriebsratsmitglied eine Bahncard100, 2. Klasse, zur Verfügung: Im Gegenzug verzichtet das Betriebsratsmitglied auf die Geltendmachung von weiteren Fahrtkosten gegenüber dem Arbeitgeber. Option 2: Der Arbeitgeber übernimmt die tatsächlich entstandenen Reisekosten des Betriebsratsmitglieds gegen Vorlage … „. Mit einer Email vom 02.03.2022 wählte der zu 100 % freigestellte Vorsitzende des Betriebsrats die Option 1. Eine Bahncard100 ist ihm jedoch nicht zur Verfügung gestellt worden. Mit einem Antrag vom 25.04.2022 hat der Betriebsrat beim Arbeitsgericht Köln den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Gewährung einer Bahncard100 begehrt. Der Betriebsrat hat geltend gemacht, im Rahmen der Option 2 (Einzelabrechnung) könne er nicht unvoreingenommen Reisen planen. Er gehe davon aus, dass bei dieser Option 2 von der Arbeitgeberin eine Prüfung der Erforderlichkeit der Reise durchgeführt werde, das behindere die Betriebsratsarbeit. Der Vorsitzende des Betriebsrats habe nicht genug liquides Geld, um die Kosten der Reisen auch nur vorübergehend bis zur Erstattung zu tragen. Ein Verfügungsgrund ergebe sich schon aus der Tatsache, dass sich der Anspruch evident aus der Gesamtbetriebsvereinbarung ergebe. Der Betriebsrat hat beantragt, im Wege der einstweiligen Verfügung die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, dem Vorsitzenden des Beteiligten zu 1) eine Bahncard100, 2. Klasse Zug um Zug gegen Verzicht auf die Erstattung weiterer Fahrtkosten gegenüber dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Nach ihrer Auffassung könne der Betriebsrat schon deshalb nicht die Bahncard100 fordern, weil das Schlichtungsverfahren nach Ziffer 13 der Gesamtbetriebsvereinbarung nicht durchgeführt worden sei. Nach ihrem Verständnis stehe die gesamte Vereinbarung unter dem Vorbehalt der Wirtschaftlichkeit. Aus diesem Gesichtspunkt komme die Bahncard100 nicht in Frage, weil die tatsächlich entstehenden Reisekosten nicht annähernd die Kosten der Bahncard erreichen würden. Das Arbeitsgericht Köln hat mit Beschluss vom 03.05.2022 den Antrag zurückgewiesen mit der Begründung, dass es dem Antrag an einem Verfügungsgrund fehle, also an der Eilbedürftigkeit des Begehrens des Betriebsrats. Gegen diesen Beschluss, der ihm am 04.05.2022 zugestellt worden ist, hat der Betriebsrat am Pfingstdienstag, dem 07.06.2022 Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Zur Begründung seiner Beschwerde trägt der Betriebsrat vor, das Arbeitsgericht Köln habe zu Unrecht die Eilbedürftigkeit seines Begehrens abgelehnt, da sich diese Eilbedürftigkeit, der Rechtsprechung der 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln folgend, bereits aus der Tatsache ergebe, dass der Anspruch evident gegeben sei. Dem Betriebsratsvorsitzenden sei nach wie vor nicht zuzumuten, Fahrgeld vorzustrecken auch wenn es sich nur um 35,00 EUR handele. Der Betriebsrat beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 03.05.2022– 5 BVGa 7/22 – abzuändern und die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, dem Vorsitzenden des Beteiligten zu 1) eine Bahncard100, 2. Klasse Zug um Zug gegen Verzicht auf die Erstattung weiterer Fahrtkosten gegenüber dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Verteidigung gegen die Beschwerde trägt die Arbeitgeberin vor, der Betriebsratsvorsitzende müsse kein eigenes Geld vorstrecken. Es gebe auch die Möglichkeit sogenannte Travel Sheets in Anspruch zu nehmen. Dafür müsse man nur rechtzeitig die Reise planen. Im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen. II. Die Beschwerde des Betriebsrats ist zwar zulässig aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu Recht und mit zutreffender Begründung, nämlich unter Hinweis auf die fehlende Eilbedürftigkeit, zurückgewiesen. Wie vom Arbeitsgericht erkannt fehlt es dem Begehren des Betriebsrats am notwendigen Verfügungsgrund. Die Vorschriften der §§ 935 und 940 ZPO, die auch im Beschlussverfahren anwendbar sind, machen deutlich, dass einstweilige Verfügungen unvertretbare Verzögerungen bei der gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen überbrücken sollen. Nach näherer Maßgabe der zitierten Vorschriften ist ein Verfügungsgrund dann gegeben, wenn es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Vorliegend sind keine Tatsachen ersichtlich, die eine solche Unzumutbarkeit begründen könnten. Die vom Betriebsrat begehrte Gewährung der Bahncard100 ist zur Abwendung wesentlicher bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens drohender Nachteile aus den folgenden Gründen nicht erforderlich: 1. Der Betriebsratsvorsitzende kann die Reisen durchführen, ohne dafür sein eigenes Geld einzusetzen, indem er frühzeitig bei der Arbeitgeberin das Verfahren der sogenannten Travel Sheets nutzt. 2. In den Monaten Juni, Juli und August 2022 steht und stand für den Nahverkehr das 9-EUR-Ticket zur Verfügung. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Erstattung eines solchen Tickets abgelehnt hätte. 3. Der Betriebsratsvorsitzende kann die Reisen zu den auswärtigen Betriebsstätten durchführen, ohne eine „Erforderlichkeitsprüfung“ durch die Arbeitgeberin befürchten zu müssen. Der Betriebsrat konnte nämlich keinen einzigen Fall nennen, in dem eine Reise zu den auswärtigen Betriebsstätten von der Arbeitgeberin als nicht erforderlich erachtet worden wäre. Außerdem wird die Voraussetzung der Erforderlichkeit in § 37 Abs. 6 BetrVG und § 40 Abs. 2 BetrVG als solche allgemein nicht als Beeinträchtigung der Betriebsratsarbeit betrachtet. 4. Der Betriebsratsvorsitzende hat die Möglichkeit, die Reisekosten vorzustrecken und sich diese von der Arbeitgeberin erstatten zu lassen. Dem steht sein Vorbringen, er habe dafür nicht genügend liquide Mittel zur Verfügung, nicht entgegen. Jedenfalls würde eine Bahncard100 die von ihm beschriebene finanzielle Misere nicht lindern. Das Gegenteil wäre der Fall. Bei den in den ersten Monaten des Jahres 2022 angefallenen Reisekosten wurde ein monatlicher Betrag aufgewendet, der die Kosten einer Bahncard100 nicht annährend erreichte (eher nur 10 % desselben). Der Betriebsratsvorsitzende müsste daher die Gewährung der Bahncard100 weitgehend als geldwerten Vorteil versteuern. Nach überschlägiger Berechnung würde die Minderung seines Nettoeinkommens durch die zusätzliche Steuerbelastung die bisher für die Bahnkarten aufgewendeten Kosten deutlich übersteigen. Der Kläger hätte also nach Übergabe einer Bahncard100 eine Minderung seiner Nettoeinkünfte zu befürchten – und dies dauerhaft (es sei denn, er würde mit ihr solche Privatfahrten durchführen, die er ohne Bahncard100 - ebenfalls liquiditätsmindernd – bisher selbst bezahlt hatte). Ob die Gewährung eines geldwerten Vorteils aus Anlass der Freistellung des Betriebsratsvorsitzenden, so wie von der Gesamtbetriebsvereinbarung vorgesehen, als Verstoß gegen das Begünstigungsverbot aus § 78 Satz 2 BetrVG verboten sein könnte, ist im Rahmen der Eilbedürftigkeitsprüfung nicht relevant, macht aber deutlich, dass der Verfügungsanspruch nicht so evident gegeben sein dürfte, wie der Betriebsrat dies annimmt. Unter dieser Voraussetzung sind auch die Erkenntnisse der 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln in deren Entscheidung vom 28.02.2014 – 4 Ta 28/14 – nicht übertragbar. Näheres hierzu mag im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Nach allem sind für den Betriebsrat keine wesentlichen Nachteile ersichtlich, die dadurch eintreten könnten, dass er das Ergebnis eines solchen Hauptsacheverfahrens abwartet. Mit anderen Worten ist das Begehren des hier antragstellenden Betriebsrats nicht eiliger, als die Begehren anderer Betriebsräte oder die Begehren rechtssuchender Bürger:innen, die sich bei der Durchführung eines Hauptsacheverfahrens gedulden. Über die Zulassung einer Rechtsbeschwerde war nicht zu entscheiden, da diese gemäß § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ausgeschlossen ist.