Urteil
10 SaGa 21/17 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2018:0302.10SAGA21.17.00
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Leitsätze
Zum Bewerberverfahrensanspruch eines schwerbehinderten Menschen.
Tenor
1. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 29.09.2017 – 2 Ga 45/17 – teilweise abgeändert und der Antrag des Verfügungsklägers insgesamt zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungskläger.
3. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Bewerberverfahrensanspruch eines schwerbehinderten Menschen. 1. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 29.09.2017 – 2 Ga 45/17 – teilweise abgeändert und der Antrag des Verfügungsklägers insgesamt zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungskläger. 3. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens über die Verpflichtung der Beklagten, die Besetzung der streitgegenständlich ausgeschriebenen Referentenstellen vorläufig zu unterlassen. Der am 17.06.1965 geborene Kläger ist schwerbehindert. Die Beklagte schrieb für die Behörde des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unter der Kennung ZA-Pers-100/002#0097 mehrere Referentinnen/Referentenstellen aus. Als fachliche Anforderung sah die Stellenausschreibung alternativ die Befähigung für die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes aufgrund eines abgeschlossenen Hochschulstudiums der Rechtswissenschaft mit erfolgreich abgelegter zweiter juristischer Staatsprüfung (mit mindestens der Note befriedigend) bzw. die Erlangung eines Masters of Public Administration (mit mindestens der Note gut) inklusive entsprechender berufspraktischer Einführung vor. Innerhalb der Bewerbungsfrist bis 13.08.2017 bewarb sich der Kläger unter dem 13.08.2017 auf die ausgeschriebene Stelle. Per Mail vom 16.08.2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Bewerbung könne aus formalen Gründen nicht weiter berücksichtigt werden, da der Kläger nachweislich weder die Befähigung für die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes aufgrund eines abgeschlossenen Hochschulstudiums der Rechtswissenschaft mit erfolgreich abgelegter zweiter juristischer Staatsprüfung noch einen Abschluss als Master of Public Administration inklusive entsprechender berufspraktischer Einführung erlangt habe. Mit seinem am 30.08.2017 eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt der Kläger, der Beklagten vorläufig, längstens jedoch bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache oder dem Abschluss eines unter Einbeziehung des Klägers neu durchzuführenden Bewerbungsverfahrens zu untersagen, die Stelle der streitgegenständlichen Referenten zu besetzen oder kommissarisch durch die/den im angegriffenen Auswahlverfahren bestplatzierte/n Bewerber/in ausführen zu lassen. Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, er könne die von ihm beantragte Untersagung aus seinem Bewerberverfahrensanspruch gemäß Artikel 33 Abs. 2 GG herleiten. Es liege ein Verstoß gegen die Einladungspflicht der Beklagten gemäß § 82 S. 2 SGB IX vor, da der Kläger für die ausgeschriebenen Referentenstellen nicht offensichtlich fachlich ungeeignet sei. In den Stellenausschreibungen seien nicht zulässige Auswahlkriterien benannt, die der Kläger nicht erbringen könne. Für die ausgeschriebenen Stellen seien nicht zwingend die Alternativen fachlichen Anforderungsvoraussetzungen (zweites juristisches Staatsexamen bzw. Master of Public Administration) erforderlich. Zu dem Master of Public Administration sei festzustellen, dass dieser konzeptionell dem Master of Business Administration angelehnt sei, so dass nicht ersichtlich sei, warum die Qualifikation des Klägers als Wirtschaftswissenschaftler mit mehrjähriger Erfahrung in einer oberen Landesverwaltung zu einer fachlichen Ungeeignetheit des Klägers führen könne, da der Kläger seit dem Jahr 2015 beim J im Land Nordrhein-Westfalen als Referent für Europaobjekte tätig gewesen sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass im Rahmen der Studiengänge für die Erlangung des Master of Public Administration rechtswissenschaftliche Inhalte nur als Wahlmodelle angeboten würden. Der Kläger selber habe rechtswissenschaftliche Prüfungen im Rahmen seines wirtschaftswissenschaftlichen Studiums im Rahmen des Vordiploms und des Diploms abgelegt. Zudem sei hierbei auch seine Tätigkeit im J Nordrhein-Westfalen als Referent im höheren Dienst zu berücksichtigen. Darüber hinaus habe er juristische Kenntnisse auch im Rahmen seiner vorangegangenen selbständigen Tätigkeit im Bereich der Geschäftsführung und in anderen Positionen – so z. B. für die Firma C – erlangt. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, dem Verfügungsbeklagten vorläufig zu untersagen, längstens jedoch bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache oder dem Abschluss eines unter Einbeziehung des Verfügungsklägers neu durchzuführenden Bewerbungsverfahrens, die Stelle des „Referenten (Kennziffer ZA-Pers-100/002#0097) zu besetzen oder kommissarisch durch die/den im angegriffenen Auswahlverfahren bestplatzierte/platzierten Bewerber/in ausführen zu lassen, dies beschränkt auf die Stellen in der Projektgruppe Europäische Grundversorgung, auf das Grundsatzreferat sowie auf Referat 24 Post- und Telekommunikationsdienstleistungen. Die Beklagte beantragt, die Verfügungsklage abzuweisen. Sie hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, der Kläger sei für die ausgeschriebenen Referentenstellen offensichtlich fachlich nicht geeignet, so dass eine Einladungspflicht gemäß § 82 S. 2 SGB IX nicht bestehe und ein Verstoß gegen den Bewerberverfahrensanspruch des Klägers aus Artikel 33 Abs. 2 GG nicht gegeben sei. Aufgrund der Aufgabenstellung des Beklagten sei eine starke juristische Prägung der Referententätigkeit anzunehmen. Die verlangte Befähigung in der Stellenausschreibung (zweites juristisches Staatsexamen bzw. Master of Public Administration) sei im Hinblick auf das Anforderungsprofil gerechtfertigt. Die Befähigung für die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes sei die gemeinsame Klammer, die durch beide Ausbildungsalternativen erworben werden könne. Der Kläger als Wirtschaftswissenschaftler erfülle diese Voraussetzungen nicht und habe diese auch nicht durch berufliche Erfahrungen erlangt. Der Master of Public Administration und die entsprechende berufspraktische Einführung sei nicht mit dem wirtschaftswissenschaftlichen Studium vergleichbar. Bei dem Studium der Verwaltungswissenschaften sei der Fokus auf die Qualifizierung von Aufstiegsbeamten gelegt, wobei auch die berufspraktische Einführung erforderlich sei, über die der Kläger nicht verfüge. Das Arbeitsgericht Bonn hat gemäß Urteil vom 29.09.2017 – 2 Ga 45/17 – den Antrag des Klägers für zulässig und begründet gehalten. Gegen dieses ihr am 13.10.2017 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagtenseite am 08.11.2017 Berufung eingelegt und diese am 13.12.2017 beim Landesarbeitsgericht begründet. Sie wendet gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil ein, hinsichtlich der fachlichen Geeignetheit und damit bei der Frage der Einladungspflicht nach § 82 S. 2 SGB IX sei bei Besetzung der Dienstposten die Verwendungsbreite zu berücksichtigen. Die Förderung der Verwendungsbreite stelle nach dem Personalentwicklungskonzept des Bundesbeauftragten für den Datenschutz einen wichtigen Baustein in der Personalentwicklung dar. Zudem sähen die Richtlinien für die Organisation, die Zusammenarbeit und den Personaleinsatz im B , die beim Bundesdatenschutzbeauftragten weiter sinngemäß angewendet würden vor, dass Bedienstete bis zu einer Dauer von sechs Monaten, in Ausnahmefällen bis zu einer Dauer von zwölf Monaten, in einem anderen Referat oder in einer anderen Arbeits- oder Projektgruppe eingesetzt werden könnten, um dort entweder vorrangige Aufgaben zu bearbeiten oder einen vorübergehenden Personalausfall zu kompensieren. Hieraus sei zu schließen, dass die Referentinnen und Referenten also flexibel und mit einer gewissen Austauschbarkeit ohne Reibungsverluste auch referatsübergreifend einsetzbar sein müssten. Zudem sei auch zu berücksichtigen, dass die Behörde des Bundesdatenschutzbeauftragten als oberste Bundesbehörde ihre Dienstposten nach § 18 S. 2 Beamtenbesoldungsgesetz allen Ämtern einer Laufbahn zuordnet und damit dem Umstand Rechnung tragen würden, dass die auf einem Dienstposten wahrzunehmenden Aufgaben nicht statisch seien, sondern einem ständigen Wechsel unterliegen könnten. Die Schaffung der neuen Referentenstellen beruhe auf die Einführung der neuen Europäischen Datenschutzverordnung, wobei die künftige organisatorische und inhaltliche Wahrnehmung neuer Aufgaben noch nicht abschließend geklärt sei. Stets sei allerdings von der Bildung von Projektgruppen mit homogener Zusammensetzung der Referenten auszugehen. Ein Verfügungsanspruch des Klägers sei nicht gegeben, da das Anforderungsprofil im Rahmen der Stellenausschreibung nur dahingehend überprüfbar sei, ob die Anforderungen sachlich nachvollziehbar seien. Dies sei beim Anforderungsprofil aus der Stellenausschreibung für die Kennung ZA-Pers-100/002#0097 der Fall, da dieses der Bestenauslese diene. Ausgangspunkt sei die starke juristische Prägung der Aufgabenbereiche der Referentinnen und Referenten. Zu berücksichtigen sei, dass Personen mit fachspezifischem Vorbereitungsdienst oder Hochschulstudium und berufspraktischer Einführung gemäß §§ 35, 39 BLV mit Personen mit Befähigung zum Richteramt gemäß § 21 BLV gleichgestellt seien. Daher sei die Bewerbung auch für Personen mit der Qualifikation des Masters of Public Administration inklusive berufspraktischer Einführung geöffnet. Zudem könne dieser Abschluss nur von Aufstiegsbeamten des gehobenen Dienstes erworben werden, die ihrerseits über Verwaltungserfahrung verfügten. Eine weitere Öffnung sei in der Ausschreibung nicht vorgesehen, da eine solche wegen der juristischen Prägung der ausgeschriebenen Tätigkeiten sachfremd sei. Der Kläger sei daher offensichtlich nicht geeignet. Die vom Kläger verrichtete zweijährige Tätigkeit im J des Landes Nordrhein-Westfalen sei nicht mit dem Fokus auf juristische Aspekte erfolgt. Die Beklagte beantragt, das am 29.09.2017 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn – 2 Ga 45/17 – teilweise abzuändern und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Vertiefung seines Sachvortrages. Er vertritt die Auffassung, er sei nicht offensichtlich nicht geeignet für die ausgeschriebenen Referentinnen/Referentenstellen beim Bundesdatenschutzbeauftragten. Zu berücksichtigen sei, dass im Rahmen des Studiums des für den Master of Public Administration bei acht Pflichtmodulen nur in zwei Modulen ein Bezug zu juristischen Kenntnissen bestehe. Der Kläger seinerseits habe mit dem Grundstudium im Bereich der Betriebswirtschaftslehre bereits Grundkenntnisse in Jura eine Vertiefung in bestimmten Bereichen (z. B. Bankenwesen) erlangt. Zudem sei aufgrund seiner Berufstätigkeit nicht zweifelsfrei auszuschließen, dass ein enger Bezug zu juristischen Aspekten tangiert worden sei. Die Beklagte könne nicht zweifelsfrei ausschließen, dass sich selbst bei der Tätigkeit als technischer Referent im J des Landes Nordrhein-Westfalen eine Beschäftigung mit rechtlichen Fragestellungen unvermeidbar gewesen sei. Daher sei die Einengung des Bewerberfeldes auf Personen mit zweitem juristischem Staatsexamen bzw. mit dem Master of Public Administration unzulässig. Zudem habe die Beklagte keine – vollständige – Akteneinsicht gewährt, so dass unter diesem Gesichtspunkt sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erfolgreich sein müsse. Die Beklagte habe nicht dargelegt, dass jede von ihr zu besetzende Stelle juristische Kenntnisse umfassend auf der Ebene des zweiten Staatsexamens voraussetze. Insbesondere gelte dies für die letztlich noch streitgegenständlich gebliebenen ausgeschriebenen Stellen im Grundsatzreferat, dem Referat für Europäische Grundversorgung und dem Referat für Post- und Telekom-Dienstleistungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den zu den Akten gereichten Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung ist zulässig, da sie statthaft und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden ist (vgl. §§ 64, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet, da der Kläger keinen Anspruch auf vorläufige Unterlassung der Stellenbesetzung hinsichtlich der streitgegenständlich gebliebenen Referentenstellen in der Projektgruppe Europäische Grundverordnung, im Grundsatzreferat und im Referat 24 (Post- und Telekom-Dienstleistungen) in der Behörde des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit besitzt. Die Beklagte hat den Bewerberverfahrensanspruch nicht verletzt. 1. Eine Verletzung des Bewerberverfahrensanspruches des Klägers wegen Ablehnung seiner Bewerbung auf die streitgegenständlichen Referentinnen/Referentenstellen ohne Vorstellungsgespräch gemäß § 82 S. 21 SGB IX ist nicht erfolgt. Eine entsprechende Einladung war gemäß § 82 S. 3 SGB IX entbehrlich, da die fachliche Eignung des Klägers offensichtlich fehlte. Anders als der private hat der öffentliche Arbeitgeber bei der Frage, welche Anforderungen er in seiner Stellenausschreibung an Bewerber stellt, Art. 33 Abs. 2 GG zu beachten. Nach dieser Verfassungsnorm besteht nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung Anspruch auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Öffentlicher Ämter in diesem Sinne sind nicht nur Beamtenstellen, sondern auch Stellen, die mit Arbeitern und Angestellten besetzt werden. Art. 33 Abs. 2 GG dient einerseits dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes und trägt andererseits dem berechtigten Interesse des Bewerbers an seinem beruflichen Fortkommen Rechnung. Art. 33 Abs. 2 GG begründet damit ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl und auf deren Durchführung anhand der in der Stellenausschreibung genannten Auswahlkriterien (sog. Bewerber-/Bewerbungsverfahrensanspruch; BAG, 16.02.2012 - 8 AZR 697/10, NZA 2012, 667; BAG, 07.04.2011 - 8 AZR 679/09, NZA-RR 2011, 494). Der Zugangsanspruch zu einem öffentlichen Amt setzt eine freie Stelle voraus. Denn wenn die Stelle rechtlich verbindlich anderweitig vergeben ist, kann sie nicht mehr besetzt werden. Daher bedarf das Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Art. 33 Abs. 2 GG der Sicherung durch das einstweilige Verfügungsverfahren, welches die Möglichkeit bietet, die endgültige Stellenbesetzung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache untersagen zu lassen (BAG, 18.09.2007 - 9 AZR 672/06, AP Nr. 64 zu Art. 33 Abs. 2 GG unter Hinweis auf BVerfG 19.09.1989 - 2 BvR 1576/88 , NJW 1990, 501). Im Rahmen einer Konkurrentenklage ist Gegenstand des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht die Auswahlentscheidung selbst, sondern der Anspruch des abgelehnten Bewerbers auf die vorläufige Sicherung seines Bewerberverfahrensanspruchs ( BVerfG 20.03.2007 - 2 BvR 2470/06 , NZA 2007, 607). 2. Grundsätzlich hat der öffentliche Arbeitgeber einen sich bewerbenden schwerbehinderten Menschen nach § 82 S. 2 SGB IX zu einem Vorstellungsgespräch zu laden. Diese Pflicht besteht allerdings nach § 82 S. 3 SGB IX dann nicht, wenn dem schwerbehinderten Menschen die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Der öffentliche Arbeitgeber muss einem schwerbehinderten Bewerber die Chance eines Vorstellungsgesprächs gewähren, wenn dessen fachliche Eignung zwar zweifelhaft, aber nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Der schwerbehinderte Bewerber soll im Rahmen des Vorstellungsgesprächs die Chance haben, den Arbeitgeber von seiner Eignung zu überzeugen (vgl. BAG, Urteil vom 12.09.2006 – 9 AZR 807/05). a) Maßgeblich im Rahmen der Feststellung der fachlichen Eignung ist das in der Stellenausschreibung formulierte Anforderungsprofil. Grundsätzlich ist für die objektive Eignung nicht auf das formelle Anforderungsprofil abzustellen, welches der Arbeitgeber erstellt hat, sondern auf die Anforderung, die der Arbeitgeber an einen Stellenbewerber stellen durfte. Die Grenzen der Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn bei der Festlegung des Anforderungsprofils und der Eignungsmerkmale ergeben sich daraus, dass das Prinzip der Bestenauslese für die zu besetzende Stelle gewährleistet werden soll. Die Festlegung des Anforderungsprofils muss deshalb im Hinblick auf die Anforderungen der zu besetzenden Stelle sachlich nachvollziehbar sein, d. h. es dürfen keine sachfremden Erwägungen zugrunde liegen. Insoweit unterliegt das Anforderungsprofil auch trotz eines dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes von Verfassungswegen gewährten Beurteilungsspielraums einer gerichtlichen Kontrolle (vgl. BAG, Urteil vom 06.05.2014 – 9 AZR 724/12 m. w. N.). Verstöße gegen die Formulierung eines wirksamen Anforderungsprofils führen grundsätzlich zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, wobei allerdings auch der oben angesprochene Beurteilungsspielraum des öffentlichen Arbeitgebers anzuerkennen ist. b) Vorliegend betreffen die streitgegenständlichen ausgeschriebenen Referentinnen/Referentenstellen nicht nur die drei verbliebenen Bereiche, die der Kläger letztlich antragsgemäß noch geltend macht (Projektgruppe Europäische Grundverordnung, Grundsatzreferat und Referat 24 Post- und Telekommunikations-Dienstleistungen), sondern auch Bereiche, die laut Kläger ausweislich seiner Einordnung im erstinstanzlichen Verhandlungstermin vom 29.09.2017 nicht in Betracht kommen. Hierbei handelt es sich um die drei Stellen im Justitiariat, einer Stelle im Referat Gesetzgebung / Transplantationsgesetz und einer Stelle Innere Sicherheit/Polizei und Justiz. aa) Jedenfalls für diese Stellen ist eine Prägung durch rechtswissenschaftliche Aspekte anzuerkennen, so dass das zweite juristische Staatsexamen keine sachfremde Voraussetzung ist für entsprechende Aufgabengebiete. In den vorgenannten Referaten darf der öffentliche Arbeitgeber die Ablegung des zweiten juristischen Staatsexamens als zwingend vorgeben. Das Anforderungsprofil, das die Beklagte hierfür gebildet hat, bildet die objektiven Anforderungen der Stelle zutreffend ab und bestimmt in objektiver Weise die Kriterien, die der Inhaber zu erfüllen hat (vgl. BAG, Urteil vom 21.07.2009 – 9 AZR 481/08). bb) Die Erweiterung des Anforderungsprofils für den Erwerb des Masters of Public Administration fällt ebenfalls hierunter. Hierbei kann dahingestellt bleiben, in welchem Umfang rechtswissenschaftliche Inhalte Pflichtstoff dieser Ausbildung sind. Zu berücksichtigen ist aber, dass der Master of Public Administration die spezielle Ausbildung für Aufstiegsbeamte des gehobenen Dienstes mit vorhandener Verwaltungserfahrung ist. Hierzu hat die Beklagte zutreffend darauf verwiesen, dass die Absolventinnen und Absolventen des Masters of Public Administration bereits auch Vorkenntnisse aus dem Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes zurückgreifen können, der ein Studium im Umfang von sechs Semestern mit dem akademischen Grad Diplom-Verwaltungswirt/-in beinhaltet. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass das Studium aus 29 aufeinander aufbauenden Modulen besteht, von denen sich 16 Module mit rechtswissenschaftlichen Inhalten befassen. Es ist daher nicht sachfremd und im Rahmen des arbeitgeberseitigen Beurteilungsspielraums bei Erstellung des Anforderungsprofils, wenn die Beklagte Bewerber wie den Kläger mit gänzlich andersartigem Hochschulstudium – Betriebswirtschaftslehre bzw. Wirtschaftswissenschaften – nicht entsprechend einordnet. cc) Die vorgenannten Kriterien des von der Beklagten gebildeten Anforderungsprofils sind auch auf sämtliche Referentenstellen zu erstrecken, obgleich sich bei dem vom Kläger letztlich antragsgemäß in Bezug genommenen Stellen der juristische Bezug nicht ohne weiteres aufdrängt. Dieser Aspekt kann aber dahingestellt bleiben, da im Rahmen des dem Arbeitgeber zukommenden Beurteilungsspielraums die Verwendungsbreite für einen referatsübergreifenden Einsatz bzw. eine vertretungsweise Tätigkeit in anderen Referaten zu berücksichtigen ist. Hierauf hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 11.12.2017 zutreffend hingewiesen, indem sie die Förderung der Verwendungsbreite nach dem Personalentwicklungskonzept des Bundesdatenschutzbeauftragten und die Richtlinien für die Organisation, die Zusammenarbeit und den Personaleinsatz im B in Bezug gesetzt hat zu dem Inkrafttreten der Europäischen Datenschutzverordnung und der damit einhergehenden neuen Aufgabenzuweisung für den Bundesdatenschutzbeauftragten, so dass der flexible Personaleinsatz der neu einzustellenden Referentinnen und Referenten plausibel ist. Im Rahmen des arbeitgeberseitigen Beurteilungsspielraums sind personalpolitische Erwägungen zu berücksichtigen. Es widerspricht nicht Artikel 33 Abs. 2 GG, wenn die öffentliche Verwaltung im Rahmen der ihr zustehenden Personal- und Organisationshoheit den Kreis der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt aufgrund sachlicher Erwägungen einengt. Zu den sachlichen Erwägungen gehören auch personalpolitische Aspekte, die die Mitarbeiterzufriedenheit und eine nachhaltige Personalplanung zum Ziel haben (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 20.01.2016 – 8 AZR 194/14). Die Anforderungen eines Arbeitsplatzes sind in dem von Artikel 33 Abs. 2 GG geprägten Auswahlverfahren im Interesse der mit dem Laufbahnprinzip angestrebten vielseitigen Verwendbarkeit auf das jeweils angestrebte Statusamt bezogen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.12.2016 – 2 VR 1/16). Über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten entscheidet grundsätzlich der Dienstherr nach seinen organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten (vgl. BAG, Urteil vom 07.04.2011 – 8 AZR 679/09). Hierzu ist auch die Einbeziehung des Kriteriums Verwendungsbreite zu rechnen. 3. Der Kläger ist nach dem zulässigen Anforderungsprofil aus der streitgegenständlichen Stellenausschreibung offensichtlich fachlich ungeeignet. Eine Öffnungsklausel in der Ausschreibung für sonstige Ausbildungen – neben dem in der Stellenausschreibung konkret benannten Alternativen ( zweites juristisches Staatsexamen bzw. Master of Public Administration ) ist nicht gegeben. Eine Alternative für vergleichbare Qualifikationen aufgrund etwa vergleichbarer Berufserfahrung ist in der Ausschreibung nicht angeführt. Mangels Verfügungsanspruchs war der Antrag des Klägers daher zurückzuweisen und die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern.