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Urteil

2 Sa 178/19

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGMV:2020:0512.2SA178.19.00
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Leitsätze
1. Ein Arbeitnehmer, der eine Rechnung als sachlich und rechnerisch richtig zeichnet, ohne eine dementsprechende Prüfung durchgeführt zu haben bzw. in dem Wissen, dass dieses nicht zutrifft, haftet für einen Schaden, der durch die Begleichung der Rechnungssumme entsteht.(Rn.34) 2. Ein derartiges Verhalten erfüllt zumindest die Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit, welche regelmäßig eine volle Haftung bewirkt (BAG, Urteil vom 15. November 2012 - 8 AZR 705/11 - juris, Rn. 25 = ZTR 2013, 271-273 = AP Nr. 137 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).(Rn.38) 3. Der gleiche Schutzzweck kann Verpflichtungen zu Gesamtschulden verbinden, gleichgültig, ob die Schutzansprüche eine gesetzliche oder vertragliche Grundlage haben (BGH, Urteil vom 27.03.1969 - VII ZR 165/66 - juris, Rn. 16 ff. = BGHZ 52, 39-47 = NJW 1969, 1165).(Rn.44)
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten zu 1. wird auf Kosten des Beklagten zu 1. zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Arbeitnehmer, der eine Rechnung als sachlich und rechnerisch richtig zeichnet, ohne eine dementsprechende Prüfung durchgeführt zu haben bzw. in dem Wissen, dass dieses nicht zutrifft, haftet für einen Schaden, der durch die Begleichung der Rechnungssumme entsteht.(Rn.34) 2. Ein derartiges Verhalten erfüllt zumindest die Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit, welche regelmäßig eine volle Haftung bewirkt (BAG, Urteil vom 15. November 2012 - 8 AZR 705/11 - juris, Rn. 25 = ZTR 2013, 271-273 = AP Nr. 137 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).(Rn.38) 3. Der gleiche Schutzzweck kann Verpflichtungen zu Gesamtschulden verbinden, gleichgültig, ob die Schutzansprüche eine gesetzliche oder vertragliche Grundlage haben (BGH, Urteil vom 27.03.1969 - VII ZR 165/66 - juris, Rn. 16 ff. = BGHZ 52, 39-47 = NJW 1969, 1165).(Rn.44) 1. Die Berufung des Beklagten zu 1. wird auf Kosten des Beklagten zu 1. zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die statthafte Berufung des Beklagten zu 1. ist sowohl form- wie auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist damit zulässig. Die Berufung des Beklagten zu 1. ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht Stralsund hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung vollumfänglich stattgegeben. II. Der Klägerin steht gegen den Beklagten zu 1. ein vertraglicher Schadensersatzanspruch in Höhe von 29.603,01 Euro nebst Zinsen gemäß §§ 611, 280 Abs. 1 BGB iVm § 619 a BGB zu. Der Beklagte zu 1. hat die ihm obliegenden arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt, indem er die seitens der Beklagten zu 2. unter dem 20.09.2019 bezüglich der Filiale 3232 in H. gestellte Rechnung als sachlich und rechnerisch richtig freigegeben hat für Leistungen, die tatsächlich nicht erbracht worden waren, worüber der Beklagte zu 1. Kenntnis hatte. Dabei ist unerheblich, ob eine diesbezügliche Verpflichtung arbeitsvertraglich ausdrücklich festgehalten ist. Ein Arbeitnehmer in der Position des Beklagten zu 1. weiß, was es bedeutet, eine Rechnung als sachlich und rechnerisch richtig zu zeichnen und dass dies wahrheitsgemäß zu erfolgen hat. Eine dementsprechende Belehrung etwa in einem Arbeitsvertrag erübrigt sich. Wenn ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber vorgibt, eine Rechnung als sachlich und rechnerisch richtig geprüft zu haben, ohne dass diese Prüfung tatsächlich erfolgt ist, gibt er wahrheitswidrig vor, eine Arbeitsleistung, nämlich eine Rechnungsprüfung, erbracht zu haben. Damit ist nicht nur eine Nichtleistung der arbeitsvertraglichen Verpflichtung zur Rechnungsprüfung gegeben, sondern der Beklagte zu 1. hat gleichzeitig über die Pflichterfüllung getäuscht. Der Beklagte zu 1. hat dabei gewusst, dass die abgerechneten Fliesenarbeiten in der Filiale 3232 in H. tatsächlich nicht erbracht waren. Er hat dennoch die Rechnung freigegeben in dem Bewusstsein, damit die Rechnungsbegleichung zu erwirken, nämlich die Zahlung des Rechnungsbetrages in Höhe von 29.603,10 Euro an die Beklagte zu 2. ohne dass diese dafür eine Gegenleistung erbracht hätte. Damit hat der Beklagte zu 1. gleichzeitig seine Pflicht, im Rahmen seiner Möglichkeiten und seinem Arbeitsbereich Schäden vom Arbeitgeber abzuwenden gravierend verletzt. Indem die Klägerin nach der entsprechenden Rechnungsfreigabe durch den Beklagten zu 1. die Rechnung beglichen hat, ohne die abgerechnete Gegenleistung erhalten zu haben, ist bei ihr eine Vermögensminderung und damit ein kausaler Schaden entstanden. Soweit der Beklagte zu 1. meint, ein Schadensnachweis sei nicht erbracht, ist dies unzutreffend. Nach dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils ist unstreitig zwischen den Parteien, dass die in der Rechnung der Beklagten zu 2. vom 20.09.2017 aufgeführten Leistungen durch die Beklagte zu 2. nicht erbracht sind. Durch Begleichung der Rechnung hat die Klägerin ihr Vermögen gemindert, ohne die Gegenleistung erhalten zu haben. Allein durch diese Vermögensminderung ist bei ihr ein Schaden eingetreten. Unstreitig sind die in der Rechnung der Beklagten zu 2. vom 20.09.2017 genannten Positionen tatsächlich durch die Beklagte zu 2. nicht erbracht worden. So ist es im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils festgehalten und mangels Tatbestandsberichtigung ist diese Tatsache auch im Berufungsrechtszug als unstreitig anzunehmen. Es gilt die Beweiskraft des Tatbestandes (§ 314 ZPO). Welche anderweitige Leistungen der Beklagten zu 2. zur Kompensation erbracht worden sein sollen, haben erstinstanzlich beide Beklagte nicht vortragen können. Insoweit blieb das Vorbringen der Beklagten zu 2. bereits pauschal und unbestimmt, wenn die Beklagte zu 2. im Termin der mündlichen Verhandlung am 14.05.2019 vor dem Arbeitsgericht Stralsund ausgeführt hat, es seien andere Leistungen in H. erbracht worden. Soweit der Beklagte zu 1. auf Fliesenarbeiten im Sozialbereich verweist, kann dieses Vorbringen in seiner Pauschalität ebenfalls keinerlei Berücksichtigung finden. Es fehlt an der Darlegung eines Zeitraumes innerhalb dessen Fliesenarbeiten erbracht worden sein sollen. Der Begriff „ Sozialbereich“ müsste näher erläutert werden und es müsste konkret ausgeführt werden, welche tatsächlichen Arbeiten in welchem Umfang durch die Beklagte zu 2. ausgeführt sein sollen, um prüfen zu können, ob insoweit überhaupt die Fähigkeit dieser Arbeiten zu einer Kompensation einer Rechnungsbegleichung in Höhe von 29.603,10 Euro besteht. Gleiches gilt bezüglich „materieller Vorleistungen“. Insoweit ist bereits unklar, welche Art von Leistungen mit diesem Begriff umschrieben sein soll. Das diesbezügliche Beklagtenvorbringen ist daher nicht einlassungsfähig und kann vom Gericht bei der Entscheidungsfindung keine Berücksichtigung finden. Soweit sich der Beklagte zu 1. darauf bezieht, Schäden seien nicht abschätzbar, weil zum Zeitpunkt seines Ausscheidens Baustellen nicht abgeschlossen gewesen seien, kann dahinstehen, ob dieses Tatsachenvorbringen als verspätet zu präkludieren ist, denn in seiner Pauschalität ist es unerheblich. Mit ihm ist nicht einmal vorgetragen, welche anderweitigen Leistungen durch die Beklagte zu 2. nach der Rechnungslegung noch erbracht wurden, dass für sie keine gesonderte Rechnungslegung erfolgte, sondern eine Saldierung geschah. Die Klägerin hat zudem stets verneint, dass eine derartige Saldierung üblich war. Der Beklagte zu 1. hat keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen, die geeignet wären, zu belegen, dass entgegen der klägerischen Behauptung tatsächlich zumindest mit der Beklagten zu 2. die von ihm behauptete Saldierung vereinbarungsgemäß durchgeführt wurde. Gleiches gilt bezüglich einer Gutschrift. Auch hierzu gibt es bezüglich der Filiale 3232 in H. keinerlei konkretes Vorbringen. Selbst die Beklagte zu 2. hat sich nicht auf eine Gutschrifterteilung berufen. Es fehlt folglich an konkreten Anhaltspunkten, welche Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen der ersten Instanz begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Damit sind gemäß § 529 Abs. 1 ZPO die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen. Dies bedeutet, dass von einer fehlenden Leistungserbringung durch die Beklagte zu 2. auszugehen ist. Allerdings hat gemäß § 619 a BGB der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Das heißt, der Arbeitgeber hat nicht nur die Pflichtverletzung, sondern auch das Vertretenmüssen des Arbeitnehmers zu beweisen. Der Haftungsmaßstab richtet sich damit nach § 276 BGB. Dabei fällt dem Arbeitnehmer grobe Fahrlässigkeit zur Last, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in einem ungewöhnlich hohen Grad verletzt und dasjenige unbeachtet gelassen hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Dazu genügt nicht der bloß objektiv besonders schwerwiegende Pflichtenverstoß; den Arbeitnehmer muss auch der subjektive Vorwurf treffen, in nicht entschuldbarer Weise gegen die an ihn im gegebenen Fall zu stellenden Anforderungen verstoßen zu haben. Vorsatz ist zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer den Schaden in seiner konkreten Höhe zumindest als möglich voraussieht und ihn für den Fall des Eintritts billigend in Kauf nimmt. Vorliegend hat der Beklagte zu 1. wie das Arbeitsgericht Stralsund festgestellt hat, zumindest grob fahrlässig gehandelt. Der Beklagte hat eine Rechnung als rechnerisch und sachlich geprüft dargestellt, obwohl er wusste, dass er diese Prüfung nicht durchgeführt hat. Er hat damit nicht nur keinerlei Sorgfalt walten lassen, sondern die Pflichtverletzung bewusst und absichtlich begangen. Er wusste, dass er eine nicht durchgeführte Prüfung attestierte und wollte dies auch. Gleichzeitig wusste er, dass nach entsprechender Plausibilitätsprüfung durch seinen Vorgesetzten dessen Rechnungsfreigabe dazu führen würde, die Klägerin zu einer Zahlung an die Beklagte zu 2. zu veranlassen, wodurch bei der Klägerin ein Vermögenschaden verursacht würde. Damit hat er die Schadensverursachung wenn nicht gar billigend in Kauf genommen, zumindest gravierend sorgfaltswidrig verursacht. Dabei stehen ihm keinerlei Entschuldigungsgründe beiseite. Zu einer etwaigen Überlastung im September 2017 fehlt es an konkreten Darstellungen des Beklagten zu 1. Darüber hinaus dürfte selbst bei Vorliegen einer Überlastungssituation eine solche nicht dazu berechtigen, über eine Rechnungsprüfung zu täuschen in dem Bewusstsein, dass damit eine unberechtigte Zahlung ausgelöst wird und der Klägerin somit ein Schaden in Höhe der Auszahlung entsteht. Soweit sich der Beklagte zu 1. darauf bezieht, das Verfahren habe dazu gedient, zugunsten der Beklagten zu 2. die 60-Tage-Zahlungsfrist zu verkürzen und sei mit dem Vorgesetzten R. abgestimmt gewesen, ist dieses Vorbringen pauschal. Ihm ist nicht zu entnehmen, zu welchem Zeitpunkt bezüglich der hier infrage stehenden Rechnung der Beklagten zu 2. vom 20.09.2017, welche inhaltlich bestimmten Erklärungen seinerseits sowie des Zeugen R. abgegeben worden sein sollen. Unter diesen Umständen kann jedoch weder ein substantiiertes Bestreiten der Klägerin erfolgen noch die gerichtliche Feststellung, dass eine derartige Absprache tatsächlich für die Rechnung vom 20.09.2017 getroffen wurde. Es erübrigt sich damit festzustellen, welche Sorgfaltspflichten dem Beklagten zu 1. im Falle einer derartigen Absprache getroffen hätten. Wenn der Beklagte zu 1. darauf verweist, mangels Vorlage eines schriftlichen Vertrages habe er nicht prüfen können, ob die vertragliche Leistung erbracht sei, ist ihm entgegen zu halten, dass ihm nicht vorgeworfen wird, eine Prüfung, ob eine erbrachte Leistung der vertraglich vereinbarten Leistung entspricht unterlassen zu haben, sondern dass er eine Leistungserbringung als sachlich und rechnerisch richtig dargestellt hat, die tatsächlich überhaupt nicht erbracht ist. Der Klägerin ist zuzugestehen, dass unter den gegebenen Umständen für eine Haftungsprivilegierung des Beklagten zu 1. kein Raum ist. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 1. durch Täuschung über eine angebliche Prüfung der Rechnung in dem Bewusstsein, dass die Gegenleistung tatsächlich nicht erbracht ist, die schadensauslösende Rechnungsbegleichung bewirkt hat. Im Übrigen hatte die hier zur Entscheidung berufene Kammer am Tag der mündlichen Verhandlung am 12.05.2020 ein weiteres Verfahren gegen den Beklagten zu 1. zu verhandeln, in dem es um weitere zehn durch den Beklagten zu 1. frei gegebene Rechnungen im Zeitraum 17.08.2017 bis 23.10.2017 in einer Höhe von 278.597,54 Euro ging, ohne dass die in den Rechnungen benannten Leistungen erbracht sind. Es handelt sich also nicht nur um eine einmalige Verfehlung. Unter diesen Umständen besteht keinerlei Veranlassung, von der bei grober Fahrlässigkeit regelmäßig vorgesehenen vollen Haftung abzusehen. Schließlich trifft die Klägerin auch kein Mitverschulden bei der Schadensverursachung. Soweit der Beklagte zu 1. fordert, sein Vorgesetzter R. habe die von ihm als erfolgt angegebene Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Rechnung kontrollieren müssen, ist ihm nicht beizupflichten. Es ist einem Arbeitgeber nicht zumutbar, von einem Arbeitnehmer zu erbringende Leistungen sämtlichst zu kontrollieren und damit praktisch zweifach erbringen zu lassen. Die Klägerin hat ihren Sorgfaltspflichten mit der Einrichtung einer Plausibilitätskontrolle durch den Vorgesetzten vielmehr genügt. Soweit der Beklagte zu 1. auf eine Beweisaufnahme verweist, ist festzuhalten, dass zu diesem Verfahren keinerlei Beweisaufnahme erfolgt ist. Auch musste sich das Arbeitsgericht mit dem Argument des Beklagten zu 1., ein betrügerisches Verhalten seinerseits liege nicht vor, nicht auseinandersetzen, weil es für die vertragliche Haftung des Beklagten zu 1. nicht darauf ankommt, ob er in Betrugsabsicht gehandelt hat. Für die vertragliche Haftung ist es ausreichend, wenn durch die Pflichtverletzung schuldhaft ein Schaden herbeigeführt wurde. Ein Betrug ist nicht Haftungsvoraussetzung. Unerheblich ist auch, ob Abnahmeprotokolle für die Leistungen vorliegen, denn es ist nicht erkennbar, was diese bezüglich der Haftung des Beklagten zu 1. bewirken könnten. Das Arbeitsgericht war deshalb nicht verpflichtet, dem diesbezüglichen Vorbringen des Beklagten zu 1. nachzugehen und seinen Antrag gemäß § 424 ZPO – unabhängig davon, ob dessen Voraussetzungen überhaupt vorliegen – nachzugehen. Die gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten zu 1. neben der Beklagten zu 2. folgt aus § 421 BGB. Es geht nämlich vorliegend um den Ausgleich eines Schadens, bei dem alle Beteiligten Gesamtschuldner sind, die den Schaden verantwortlich mitverursacht haben, gleichgültig, ob sie aus Vertrag, Delikt, Gefährdung oder ungerechtfertigter Bereicherung haften. Die erforderliche Gleichstufigkeit ergibt sich daraus, dass der Beklagte zu 1. neben der angeblichen Gewerkerbringerin, der Beklagten zu 2., zur Leistung verpflichtet ist, die der Wiedergutmachung desselben Schadens bzw. dem sonstigen Schutz desselben Rechtsguts dient. So verbindet der gleiche Schutzzweck diese Verpflichtungen zu Gesamtschulden, gleichgültig, ob die Schutzansprüche eine gesetzliche oder vertragliche Grundlage haben (vgl. BGH Urteil v. 27.03.1969 – VII ZR 165/66 – juris Rn. 16 ff). Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 286, 288 BGB). III. Die Berufung des Beklagten zu 1. war daher mit der sich gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keinerlei Veranlassung. Die Parteien streiten um Schadensersatz. Die Klägerin ist die deutsche Tochtergesellschaft eines international im non-food-Bereich agierenden Konzerns mit der Muttergesellschaft in den Niederlanden, der in Europa über 850 Filialen betreibt. Die Klägerin verfügt an ihrem Sitz in A-Stadt über eine eigene Verwaltung, die das in Deutschland bestehende Filialnetz betreut und ausbaut und dabei unter anderen mittels Beauftragung von externen Baufirmen die bauliche Vorbereitung und Ertüchtigung neuer Filialen vornimmt. Dabei erfolgt die Beauftragung externer Gewerkerbringer durch die bei der Klägerin bestehende Abteilung „Construction“. Die in dieser Abteilung tätigen Projektmanager leiten die ihnen übertragenen Baustellen eigenverantwortlich von der Konzeption und Evaluierung der notwendigen Gewerke über die Auftragsvergabe, die Gewerkerbringung durch Dritte und deren Kontrolle, der Abnahme erbrachter Leistungen sowie der Kontrolle und Freigabe diesbezüglich durch die Gewerkerbringer erteilter Rechnungen. Der Beklagte zu 1. war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages (Blatt 46 bis 52 der Akte) ab dem 01.03.2016 bei der Klägerin als Projektmanager Construction mit Dienstsitz Homeoffice an seinem Wohnort in C-Stadt zu einem jährlichen Bruttoentgelt in Höhe von 50.400,00 Euro nebst Bonuszahlung beschäftigt. Der Beklagte zu 1. hatte als solcher erforderliche Projektleistungen zu planen, den erforderlichen Ressourceneinsatz im Rahmen eines von ihm vorab genehmigten Projektbudgets zu strukturieren und zu verantworten, dabei insbesondere die Einhaltung des Kostenrahmens und den Leistungsfortschritt zu überwachen. Hierzu hatte er als Projektmanager die Projekte durch Terminierung der Gewerke Leistungen und deren Überwachung transparent zu gestalten und die Einhaltung entsprechender Termine durch regelmäßige Kontrolle sicherzustellen. Er war u.a. dafür zuständig, die bauseitige Herrichtung und Ertüchtigung (Abbruch- und Aufbauarbeiten sowie technische Installation von Lüftung, Heizung, Sanitär etc.) künftiger Filialen zu betreuen. Er hatte Drittunternehmen als Werkerbringer in den einzelnen Filialstationen zu beauftragen, zu kontrollieren, die zugrunde liegenden Leistungsverzeichnisse zu gewährleisten und hierauf beruhende Abrechnungen auf deren sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen. Der Rechnungsprüfungsprozess bei der Klägerin sieht ein Vier-Augen-Prinzip vor. Die Verantwortung für die sachliche und rechnerische Prüfung der im Rahmen des Projektbudgets abzurechnenden Leistungen der beauftragten Werkerbringer liegt in der Verantwortung des jeweiligen Projektmanagers als Erstprüfer. Bestätigt der Projektmanager in seiner Funktion als Erstprüfer die sachliche und rechnerische Richtigkeit der durch die Werkerbringer eingereichten Rechnungen und gibt er sie damit frei, erfolgt durch den sogenannten Zweitprüfer, den Vorgesetzten des Projektmanagers, eine sogenannte Plausibilitätskontrolle und dieser gibt bei positivem Ergebnis die Rechnung ebenfalls frei. Bezüglich der Projekte des Beklagten zu 1. war der Zeuge R. als ehemaliger Vorgesetzter des Beklagten auf der zweiten Stufe dafür verantwortlich, die vom Beklagten freigegebenen Rechnungen auf ihre Budgetkonformität zu prüfen. Anfang Januar 2018 stellte die Klägerin fest, dass in ihrer Filiale in H. keine funktionierende Lüftungsanlage eingebaut war, obgleich eine derartige Leistung durch den Beklagten zu 1. beauftragt und eine diesbezügliche Abrechnung durch den Beklagten zu 1. zur Zahlung freigegeben worden war. Im Zuge daraufhin durchgeführter weiterer Recherchen stellte die Klägerin fest, dass sie nach entsprechender Freigabe durch den Beklagten zu 1. Rechnungen von Gewerkerbringern beglichen hatte, obgleich die abgerechneten Leistungen nicht erbracht worden waren. Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 22.01.2018 (Blatt 54 der Akte) außerordentlich mit sofortiger Wirkung, hilfsweise fristgemäß zum nächst möglichen Termin. Mit Schreiben vom 26.03.2018 (Blatt 72, 73 der Akte) forderte die Klägerin von dem Beklagten wegen nichterbrachter Leistungen diverser mit Werkleistungen beauftragter Firmen die Zahlung eines Schadensersatzes in einer Gesamthöhe von 625.659,85 Euro bis zum 04.04.2018. Das Schreiben ging dem Beklagten zu 1. am 28.03.2018 zu. Die Beklagte zu 2. ist Werkleistungsunternehmerin und war als solche für die Klägerin tätig. Mit Rechnung vom 20.09.2017 rechnete sie Leistungen im Wert von 29.603,10 Euro betreffend die klägerische Filiale 3232 in H. ab. Die Rechnung (Blatt 55 ff der Akte) sieht als Leistung „Verlegen und Aufarbeiten des Fliesenbodens“ vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung selbst verwiesen. Der Beklagte zu 1. gab die Rechnung als sachlich und rechnerisch richtig frei, obgleich er wusste, dass die Beklagte zu 2. die abgerechneten Fliesenarbeiten nicht erbracht hatte. Die Klägerin zahlte an die Beklagte zu 2. den Rechnungsbetrag. Bei einer Ortsbegehung stellte die Klägerin fest, dass die abgerechneten Fliesenarbeiten vollumfänglich nicht erbracht worden waren. Es waren weder die rechnungsgegenständlichen Verschmutzungen beseitigt noch die übrige Bearbeitung des Untergrundes (Austausch/Schleifen, Egalisieren etc.) erledigt worden. Die Klägerin forderte die Beklagte zu 2. mit Schreiben vom 26.03.2018 (Blatt 78, 79 der Akte), der Beklagten zu 2. am 27.03.2018 zugestellt, erfolglos zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 69.259,95 Euro bis zum 04.04.2018 auf. Die Klägerin hat mit dem Beklagten zu 1. am 28.04.2018 zugestelltem Mahnbescheid, der Beklagten zu 2. am 02.05.2018 zugestelltem Mahnbescheid eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten für Schadensersatz in Höhe von 69.259,95 Euro nebst Zinsen geltend gemacht. Die Klägerin hat ihre Schadensersatzforderung von nunmehr 29.603,10 Euro mit der Behauptung begründet, die Beklagten hätten gemeinschaftlich mit direktem Vorsatz zu ihren Lasten betrügerisch tatsächlich nicht erbrachte Leistungen unter Ausnutzung ihrer internen Rechnungsfreigabeabläufe abgerechnet und damit die ungerechtfertigte Auszahlung in Höhe der Klageforderung an die Beklagte zu 2. veranlasst. Damit hätten die Beklagten ihre Vermögensinteressen verletzt und haftungsbegründend kausal rechtswidrig sowie vorsätzlich einen Schaden bei ihr veranlasst. Es sei eine Haftung aus Deliktsrecht, Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten sowie Bereicherungsrecht in Form einer Gesamtschuld gemäß §§ 421, 830 BGB gegeben. Der Beklagte zu 1. habe dabei rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. Auf sein vorsätzliches Handeln seien die Grundsätze der privilegierten Arbeitnehmerhaftung nicht anwendbar. Sein Vorsatz habe auch die Zahlungsveranlassung und damit die Schadensverursachung umfasst. Bezüglich des durch rechnungsbezogene Auszahlung für sie entstandenen Schadens treffe sie kein Mitverschulden. Das von ihr eingesetzte „Vier-Augen-Prinzip“ bezwecke, grundsätzlich mögliche Fehlabrechnungen zu erkennen und diesbezügliche Zahlungsveranlassung zu verhindern. Sie habe den Beklagten zu 1. im Rahmen des ihr Zumutbaren und Üblichen überwacht und zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung angehalten. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten zu 1. und 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 29.603,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2018 zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte zu 1. hat die Auffassung vertreten, allein die Klägerin habe die Begleichung der streitbefangenen Rechnung zu vertreten. Insoweit sei entscheidend, dass sein Vorgesetzter R. die Bezahlung der Rechnung angewiesen hat. Dieser sei veranlasst und verpflichtet gewesen, obgleich er – der Beklagte zu 1. – die Rechnung freigegeben hatte, diese zu überprüfen und habe mit ihm – dem Beklagten zu 1. – Rücksprache halten müssen, ob tatsächlich die Voraussetzungen zur Bezahlung der Rechnung vorlägen. Mangels eines schriftlichen Vertrages sei ihm eine Prüfung, ob die vertragliche Leistung erbracht sei, nicht möglich gewesen. Seine Vorgesetzten R. und F. seien über den Stand der Bauarbeiten in den Filialen generell informiert gewesen, wie auch über die Tatsache, dass Rechnungslegungen erfolgten, bevor die Leistungen erbracht wurden und hätten keine Einwände erhoben. Der Beklagte zu 1. behauptet, es sei mit Herrn R. abgesprochen gewesen, dass die Rechnung der Beklagten zu 2. vom 20.09.2017 über 29.603,10 Euro vor Leistungserbringung aufgrund materieller Vorleistungen gelegt werden könne. Die Fliesenarbeiten seien zumindest teilweise im Sozialbereich erbracht worden. Zum Zeitpunkt der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses sei die Filiale H. weder vom gesamten Innenausbau noch in Bezug auf die Erbringung des kompletten Fliesenfußbodens fertiggestellt gewesen. Die Beklagte zu 2. hat ausgeführt, die streitbefangene Rechnung stimme so nicht. Es seien andere Leistungen stattdessen ausgeführt worden. Es handele sich um Leistungen, welche ebenfalls in der Filiale in H. erbracht worden seien. Mit Urteil vom 14.05.2019 hat das Arbeitsgericht Stralsund der Klage in vollem Umfang stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin könne von den Beklagten gesamtschuldnerisch Erstattung von 29.603,10 Euro verlangen. Gegen den Beklagten zu 1. stehe der Klägerin ein Schadensersatzanspruch wegen jedenfalls grob fahrlässiger Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflicht, die Rechnungen der Werkunternehmer zu prüfen, zu. Aufgrund der Freigabe der Rechnung der Beklagten zu 2. habe die Klägerin tatsächlich nicht erhaltene Leistungen bezahlt. Auch wenn es zutreffe, dass die Freigabe der Rechnung zu dem Zweck erfolgt sei, das Zahlungsziel von 60 Tagen zu mindern, wäre es Pflicht des Beklagten zu 1. gewesen, hinsichtlich der Leistungen besondere Sorgfalt walten zu lassen und insbesondere penibel zu überprüfen, ob die Leistungen tatsächlich vor der Auszahlung erbracht wurden. Die Haftung der Beklagten zu 2. ergebe sich gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB. Es sei eine gesamtschuldnerische Haftung beider Beklagter auch zur Zahlung von Verzugszinsen gegeben. Gegen das ihnen am 17.07.2019 zugestellte Urteil haben beide Beklagte mit am 16.08.2019 per Fax beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Der Beklagte zu 1. hat diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 18.09.2019 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 17.10.2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Beklagte zu 2. hat die Berufung im Termin der mündlichen Verhandlung vom 12.05.2020 zurückgenommen. Mit der Berufung rügt der Beklagte zu 1. ungenügende Sachaufklärung und falsche rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht. Er meint, die Beweisaufnahme habe keinesfalls eindeutig ergeben, dass einerseits der Klägerin Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden sei und andererseits er – der Beklagte zu 1. – dafür verantwortlich sei, dass auf das Konto der Beklagten zu 2. der Rechnungsbetrag von 29.603,10 Euro überwiesen wurde. Dass die Rechnungen bezahlt wurden habe allein die Klägerin zu vertreten. Soweit die Klägerin ihm betrügerisches Verhalten vorgeworfen habe, sei das Arbeitsgericht verpflichtet gewesen, sich mit seinem Argument, dass dies nicht zutreffe, auseinander zu setzen. Der Nachweis betrügerischen Verhaltens sei nicht erbracht. Weshalb die Klägerin vor Anweisung der Bezahlung der Rechnungen keine Abnahmeprotokolle verlangt habe, sei vom Arbeitsgericht nicht geklärt worden. Die Klägerin könne sich nicht auf gravierende Verstöße gegen vertragliche Haupt- und Nebenpflichten berufen, weil diese im Arbeitsvertrag nicht konkret festgehalten seien. Nur bei Vereinbarung derartiger Pflichten hätte er eine Verletzung derselben zu vertreten. Auch habe sich das Arbeitsgericht nicht mit den Grundsätzen einer Privilegierung der Arbeitnehmerhaftung auseinandergesetzt und ein klägerisches Mitverschulden nicht berücksichtigt. Es sei ihm weder vorsätzliches noch grob fahrlässiges Verhalten bei der Aufgabenerledigung nachgewiesen. Allenfalls könne ihm normale Schuld angelastet werden mit der Folge einer quotalen Schadensverteilung. Bei der vorliegenden leichten Fahrlässigkeit sei für eine Verurteilung zur Schadensersatzleistung jedoch tatsächlich kein Raum. Das Arbeitsgericht habe versäumt darauf hinzuwirken, dass die Klägerin die genaue Höhe des behaupteten Schadens nachweise. Allein durch das Auflisten von Rechnungen, für die keine Leistungen erbracht wurden, sei der Nachweis für die Höhe des Schadens nicht gelungen, besonders deshalb nicht, weil sehr viele Baustellen mit seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nach fristloser Kündigung noch nicht beendet gewesen seien. Wenn Rechnungen für nicht erbrachte Leistungen gelegt worden seien und eine Kompensation durch eine anderweitige Leistungserbringung nicht habe erfolgen können, habe die Klägerin von den jeweiligen Auftragnehmern Gutschriften erhalten. Der Beklagte zu 1. trägt vor, das Ergebnis der Beweisaufnahme rechtfertige das Urteil nicht, denn die Erklärungen der einzelnen Zeugen seien nicht ausreichend bzw. geeignet, zu der Feststellung zu kommen, dass er – der Beklagte zu 1. – den von der Klägerin behaupteten Schaden in diesem Umfang durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung verursacht habe. Die Tatsache, dass die Klägerin durch Verletzung ihrer Kontrollpflicht einen großen Teil des behaupteten Schadens zu vertreten habe, hätte zu der Überlegung führen müssen, die Klage ganz oder teilweise abzuweisen. Der Beklagte zu 1. hat in entsprechender Anwendung des § 224 ZPO den Antrag gestellt, die Klägerin zu verpflichten, die ab Mitte 2016 gefertigten Abnahmeprotokolle und die Kostenschätzungen für die jeweils zu erbringenden Bauleistungen vorzulegen. Der Beklagte zu 1. beantragt: 1. Auf die Berufung hin wird das Urteil vom 14.05.2019 zum Aktenzeichen 13 Ca 227/18 aufgehoben. 2. Die Klage gegen den Beklagten zu 1. wird kostenpflichtig abgewiesen. Die Klägerin beantragt: Die Berufung wird kostenfällig zurückgewiesen. Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und vertritt die Auffassung, die Rüge des Beklagten zu 1. einer „ungenügenden Sachaufklärung“ entspreche nicht den Anforderungen ordnungsgemäßer Berufungsbegründung und habe daher unberücksichtigt zu bleiben. Die von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen seien auch für das Berufungsgericht maßgeblich. Auch die Rüge der Verletzung materiellen Rechtes gehe ins Leere. Die Einordnung der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten durch den Beklagten zu 1. als (mindestens) grob fahrlässig, sei nicht zu beanstanden. Auch treffe sie kein Mitverschulden. Eine „Doppelbesetzung“ im Sinne doppelter Prüfung, ob Leistungen tatsächlich erbracht wurden, habe bei ihr nicht bestanden und sei angesichts mangelnder Komplexität der von dem Beklagten zu 1. vorzunehmenden Prüfungen weder angezeigt noch erforderlich. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, von dem regelmäßigen Ausschluss der Haftungsprivilegierung bei grober Fahrlässigkeit abzuweichen. Soweit der Beklagte zu 1. darauf verweise, dass Baustellen zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Unternehmen noch nicht beendet gewesen seien, handele es sich um neues Vorbringen, welches der Beklagte zu 1. bereits in der ersten Instanz habe vortragen können. Zudem sei dieses Vorbringen pauschal und lediglich als Schutzbehauptung einzuordnen. Ebenso pauschal seien die Behauptungen des Beklagten zu 1. zur Erstellung von Gutschriften bzw. einer Kompensation in Folge eines Verrechnungssystems. Wegen der im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Rechnung habe es weder eine Gutschrift noch eine Verrechnung gegeben. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auch die Sitzungsniederschrift vom 12.05.2020 Bezug genommen.