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Urteil

11 Sa 561/20 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2021:0512.11SA561.20.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 14.05.2020 – 8 Ca 2732/19 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 14.05.2020 – 8 Ca 2732/19 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten darum, ob der Wert der Privatnutzung eines Dienstfahrzeugs bei der Höhe der Altersversorgung zu berücksichtigen ist. Der am 1953 geborene Kläger, Rechtsanwalt, war vom 01.04.1998 bis zum 31.07.2018 als Geschäftsführer des beklagten Arbeitgeberverbandes beschäftigt. Dem Dienstverhältnis lag der Dienstvertrag vom 24.06.1997 zugrunde. Dieser sah u. a. in Ziffer 3. eine Jahresvergütung vor, zahlbar auf der Basis von 13 Monatsgehältern. Nach Ziffer 4. des Dienstvertrages war dem Kläger ein Dienstwagen zur Verfügung zu stellen, der auch zu privaten Zwecken genutzt werden konnte. Ferner wurde dem Kläger laut Ziffer 7. des Vertrags ab Vertragsbeginn eine unverfallbare Versorgungszusage im Rahmen der Richtlinien des M Verbandes erteilt. Das Anmeldegehalt war mit 6.540,00 DM angegeben. Es wurde eine Gesamtversorgung in Höhe von 75 % der zuletzt im Dienstverhältnis mit der Beklagten bezogenen Bruttobezüge zugesagt, wobei eine Anrechnung hinsichtlich von Versorgungsbezügen aus dem Rechtsanwaltsversorgungswerk und der gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehen war. Wegen der weiteren Einzelheiten des Dienstvertrages vom 24.06.1997 wird auf Bl. 42 ff. d. A. Bezug genommen. Mit Datum vom 03.03.1998 haben die Parteien einen Versorgungsvertrag als Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag geschlossen. Dieser sieht u. a. in § 1 vor, dass sich Art und Höhe der Versorgung nach den Grundsätzen richten, welche der Satzung des Versorgungsverbandes deutscher Wirtschaftsorganisationen (VDW) niedergelegt sind. Werden diese Versorgungsgrundsätze geändert, so ist die Beklagte berechtigt, entsprechende Änderungen dieser Versorgungszusage vorzunehmen, wobei eintretende Verbesserungen dieser Grundsätze auch ohne ausdrückliche Übernahme gelten. Ferner bestimmt § 3 des Versorgungsvertrages, dass das ruhegehaltsfähige Diensteinkommen auf z.Zt. 6.540,00 DM festgesetzt wird. Für eine Erhöhung genügt eine schriftliche Mitteilung der Beklagten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Versorgungsvertrages vom 03.03.1998 wird auf Bl. 45 ff. d. A. verwiesen. Die Anmeldung des Klägers beim VDW erfolgte gemäß Personalbogen vom 03.03.1998 unter Angabe eines Anmeldegehaltes von 6.540,00 DM (Bl. 50 f. d. A.). Mit Urteil vom 14.05.2020 (Bl. 136 ff. d. A.) hat das Arbeitsgericht die Klage, mit der der Kläger die Berücksichtigung des geldwerten Vorteils des Sachbezugs des Dienstwagens bei der Berechnung der Betriebsrente begehrt, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass unter dem Begriff der Bruttobezüge im Sinne der Ziffer 7 des Dienstvertrages lediglich die Jahresvergütung im Sinne der Ziffer 3. des Dienstvertrages zu verstehen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichtes wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen das ihm am 08.07.2020 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04.08.2020 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 06.10.2020 begründet. Der Kläger ist der Ansicht, dass dem Versorgungsversprechen ein Verständnis der Bruttobezüge im steuerrechtlichen Sinne zugrunde liege. Die private Nutzung des Dienstwagens sei fester Bestandteil des Vergütungsgefüges. Die Versorgungsregelungen seien intransparent und widersprüchlich. Aus dem Begriff des Anmeldegehaltes könnten keine Rückschlüsse gezogen werden, der Begriff des Gehaltes sei ein anderer als der des Bezuges. Die Berücksichtigung des Sachbezuges sei weder nach Dienstvertrag noch nach den Richtlinien des VDW ausdrücklich ausgeschlossen. Der Inhalt des Versorgungsanspruchs sei unabhängig von den Rückdeckungsmöglichkeiten des Beklagten zu bestimmen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 14.05.2020, Aktenzeichen: 8 Ca 2732/19, abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den weiteren Zeitraum März 2019 bis einschließlich Februar 2021 monatlich jeweils weitere 610,98 € brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2019, 01.05.2019, 01.06.2019, 01.07.2019, 01.08.2019, 01.09.2019, 01.10.2019, 01.11.2019, 01.12.2019, 01.01.2020, 01.02.2020, 01.03.2020, 01.04.2020, 01.05.2020, 01.06.2020, 01.07.2020, 01.08.2020, 01.09.2020, 01.10.2020, 01.11.2020, 01.12.2020, 01.01.2021 und 01.02.2021 zu zahlen; 2. die Beklagte ferner zu verurteilen, dem Kläger ab dem 01.03.2021 eine betriebliche Altersversorgung in Höhe von monatlich zusätzlich 610,98 € brutto zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichtes. Die Versorgungsgrundsätze des VDW, die Bestandteil der Versorgungabrede seien, seien beamtenrechtlichen Regelungen nachempfunden. Im Bundesbeamtenrecht seien die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge in der Regel ohne Sachbezüge zu bestimmen. Die Nichtberücksichtigung des geldwerten Vorteils des Privatbezugs entspreche betrieblicher Praxis. Als Verband, der seinen Mitgliedern rechenschaftspflichtig sei, bestehe für den Beklagten kein Interesse, mehr als Altersversorgung zuzusagen, als rückdeckungsfähig sei. Folglich enthalte auch das Anmeldegehalt des Klägers nicht den Wert des Dienstwagenbezugs. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 06.10.2020, 11.12.2020, 13.01.2021, 21.04.2021, 03.05.2021 und 04.05.2021, die Sitzungsniederschrift vom 12.05.2021 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist sie ist gemäß § 64 Abs. 2b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. II. Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass der wirtschaftliche Wert der privaten Nutzung des Dienstwagens nicht in die Berechnung der betrieblichen Altersversorgung des Klägers einfließt. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf eine um 610,98 € brutto monatlich erhöhte Altersversorgung ab dem März 2019. 1. Grundlage des Versorgungsversprechens sind Ziffer 7. des Dienstvertrages vom 24.06.1997 i. V. m. dem Versorgungsvertrag vom 03.03.1998. a) Es handelt sich nach Inhalt und der äußeren Gestaltung und zahlreicher formelhafter Klauseln beim Versorgungsversprechen hinsichtlich der Voraussetzungen/Bemessungsgrundlagen einer Gesamtversorgung und des ruhegehaltsfähigen Einkommens um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die nicht auf die individuelle Vertragssituation abgestimmt sind. b) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG, Urt. v. 19.11.2019 – 3 AZR 332/18 – m. w. N.). Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist. Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB setzt allerdings voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und keines von diesen den klaren Vorzug verdient. Es müssen trotz der Ausschöpfung anerkannter Auslegungsmethoden „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (BAG, Urt. v. 12.06.2019 – 7 AZR 428/17 – m. w. N.). Die Frage der Wirksamkeit einer vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingung beurteilt sich nach dem Zeitpunkt, in dem sie vereinbart wurde oder der Verwender sie gestellt hat. Es ist auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen, spätere Änderungen dieser Verhältnisse auf eine zunächst gegebene Wirksamkeit einer Klausel sind ohne Einfluss (BGH, Urt. v. 25.06.2014 – VIII ZR 344/13 – m. w. N.). Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG, Urt. v. 25.10.2017 - 4 AZR 375/16 – m. w. N.). c) Der Kläger hat gemäß Ziffer 7. Satz 3 des Dienstvertrages vom 24.06.1997 gegen den Beklagten einen Gesamtversorgungsanspruch in Höhe von 75 % der zuletzt im Dienstverhältnis bezogenen Bruttobezüge. Der Begriff des Bruttobezuges zur Berechnung der Altersversorgung wird im Dienstvertrag nicht näher definiert. Die Verknüpfung mit dem Wortbestandteil „Brutto“ bedeutet nicht, dass alle zu versteuernden Vergütungsbestandteile zu berücksichtigen sind, sondern nur, dass Steuern und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht abgezogen werden (BAG, Urt. v. 13.11.2012 – 3 AZR 557/10 -; BAG, Urt. v. 21.01.2014 – 3 AZR 362/11 ‑). Knüpft das Versorgungsversprechen an dem bezogenen Gehalt an, so spricht dies dafür, dass nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur Geldleistungen, nicht aber geldwerte Vorteile und Sachleistungen umfasste werden (BAG, Urt. v. 21.01.2014 – 3 AZR 362/11 – m. w. N.). Ist das rentenfähige Einkommen jedoch nach dem Verdienst zu berechnen, so kann auch der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung eines Kraftfahrzeugs zu berücksichtigen sein, wenn die Versorgungsabrede auf eine umfassende Sicherung des bisherigen Lebensstandards gerichtet war (vgl.: BAG, Urt. v. 21.08.2001 – 3 AZR 746/00 -). Demnach schließt die Verwendung des Bezugsbegriffs, der dem des Verdienstes ähnelt, eine Berücksichtigung des geldwerten Vorteils der privaten Nutzung des Dienstwagens dem Wortsinn nach nicht aus. d) Im Streitfall ist jedoch zu beachten, dass die Parteien ein (einheitliches) Versorgungsversprechen auf der Grundlage Ziffer 7. des Dienstvertrages vom 24.06.1997 i. V. m. dem Versorgungsvertrag vom 03.03.1998 vereinbart haben. Welche Bezüge für die Versorgung von Relevanz sein sollen, ergibt sich konkretisierend aus Ziffer 3. der Zusatzvereinbarung vom 03.03.1998, denn diese regelt ausdrücklich das ruhegehaltsfähige Einkommen, mithin auf welcher Grundlage die zugesagte Gesamtversorgung zu berechnen ist. In Ziffer 3. ist das ruhegehaltfähige Einkommen bestimmt auf „z. Zt.“ 6.540,00 DM monatlich. Bei diesem Betrag handelt es sich unstreitig um das monatliche Anfangsgehalt des Klägers ohne Berücksichtigung des Werts der Privatnutzung des Dienstfahrzeugs. Hieraus wird objektiv der mit dem Versorgungsversprechen verfolgte Regelungszweck und die Interessenlage der Parteien hinreichend deutlich, dass der bisherige Lebensstandard im Rahmen der Gesamtversorgung nur im Rahmen des bezogenen monatlichen Gehaltes, mithin ohne geldwerte Vorteile und Sachleistungen gesichert werden sollte. Durch die Einfügung „zur Zeit“ wird die Versorgungszusage zwar dynamisch ausgestaltet, dies erfasst jedoch aufgrund des Regelungszusammenhanges nur künftige Erhöhungen der Ausgangsgröße, mithin des monatlichen Gehalts. Folglich ist das Versorgungsversprechen nach Ziffer 7. des Dienstvertrages vom 24.06.1997 i. V. m. dem Versorgungsvertrag vom 03.03.1998 dahin gehend auszulegen, dass geldwerte Vorteile und Sachleistungen nicht unter die Begrifflichkeiten der Bruttobezüge und des ruhegehaltsfähigen Einkommens fallen. Aufgrund des mit gebotener Klarheit feststellbaren Auslegungsergebnisses ist kein Raum für die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.