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Urteil

3 AZR 557/10

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer Versorgungsordnung, die als Grundlage für die Berechnung der Ruhestandsbezüge das Zwölffache des zuletzt bezogenen vertraglichen oder tariflichen Bruttomonatsgehalts anordnet, sind nur das zuletzt bezogene feste Monatsgehalt und ausdrücklich genannte Funktions- oder übertarifliche Zulagen zu berücksichtigen. • Jahresbezogene oder schwankende Vergütungsbestandteile wie variable Boni, Nachgeschäftsprämien oder Gratifikationen sind nicht erfasst, wenn die Versorgungsregelung nicht auf einen mehrmonatigen Durchschnittszeitraum abstellt. • Geldwerte Sachbezüge wie die Überlassung eines Dienstwagens zählen nicht zum Bruttomonatsgehalt im Sinne solcher Versorgungsordnungen. • Betriebliche Übung begründet einen Anspruch nur, wenn der Anspruchsinhalt konkret, regelmäßig und ohne anders begründete Rechtsgrundlage entstanden ist; bloße Vermutungen oder unkonkreter Zeugenbeweis genügen nicht. • Zur Geltendmachung eines Gleichbehandlungsanspruchs müssen widersprüchliche Behandlungsweisen durch verschiedene, vergleichbare Gruppen oder einheitliche Regelungen nachgewiesen werden; Einzelfälle begründen keinen allgemeinen Gleichbehandlungsanspruch.
Entscheidungsgründe
Nur festes Monatsgehalt (plus ausdrücklich genannte Zulagen) begründet Bankrentenbemessungsgrundlage • Bei einer Versorgungsordnung, die als Grundlage für die Berechnung der Ruhestandsbezüge das Zwölffache des zuletzt bezogenen vertraglichen oder tariflichen Bruttomonatsgehalts anordnet, sind nur das zuletzt bezogene feste Monatsgehalt und ausdrücklich genannte Funktions- oder übertarifliche Zulagen zu berücksichtigen. • Jahresbezogene oder schwankende Vergütungsbestandteile wie variable Boni, Nachgeschäftsprämien oder Gratifikationen sind nicht erfasst, wenn die Versorgungsregelung nicht auf einen mehrmonatigen Durchschnittszeitraum abstellt. • Geldwerte Sachbezüge wie die Überlassung eines Dienstwagens zählen nicht zum Bruttomonatsgehalt im Sinne solcher Versorgungsordnungen. • Betriebliche Übung begründet einen Anspruch nur, wenn der Anspruchsinhalt konkret, regelmäßig und ohne anders begründete Rechtsgrundlage entstanden ist; bloße Vermutungen oder unkonkreter Zeugenbeweis genügen nicht. • Zur Geltendmachung eines Gleichbehandlungsanspruchs müssen widersprüchliche Behandlungsweisen durch verschiedene, vergleichbare Gruppen oder einheitliche Regelungen nachgewiesen werden; Einzelfälle begründen keinen allgemeinen Gleichbehandlungsanspruch. Der Kläger, seit 1974 Arbeitnehmer der Rechtsvorgängerin der Beklagten, begehrt die Feststellung, dass bei der Berechnung seiner künftigen Ruhestandsbezüge neben dem Grundgehalt auch weitere Vergütungsbestandteile (geldwerter Vorteil Dienstwagen, vermögenswirksame Leistungen, variable Boni, Abschlagszahlungen auf Zielbonus, Nachgeschäftsprämien) zu berücksichtigen sind. Grundlage ist eine Versorgungsordnung, die als Berechnungsgrundlage das Zwölffache des zuletzt bezogenen vertraglichen Bruttomonatsgehalts einschließlich etwaiger Funktions- und übertariflicher Zulagen vorsieht. Der Arbeitgeber führte 1997/1998 ein neues Vergütungssystem mit Grundgehalt und Zielbonus ein und zahlte monatliche Abschlagszahlungen auf den Zielbonus. Die Beklagte legte bei einer Probeabrechnung nur das Grundgehalt zugrunde. Das Arbeitsgericht gab der Klage insoweit teilweise statt, das Landesarbeitsgericht wies die Klage vollständig ab; das BAG wies die Revision des Klägers zurück. • Klage zulässig: Die Feststellungsklage betrifft den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten und das rechtliche Interesse ist gegeben, weil der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist. • Auslegung der Versorgungsordnung: Allgemeine Geschäftsbedingungen sind aus Sicht eines verständigen durchschnittlichen Vertragspartners nach Wortlaut, Regelungszweck und erkennbarer Interessenlage auszulegen. • Wortlaut und Systematik: Punkt B 7 a der Versorgungsordnung bestimmt das Zwölffache des zuletzt bezogenen Bruttomonatsgehalts einschließlich bestimmter Zulagen; daraus folgt, dass nur feste, monatliche Geldbezüge und ausdrücklich genannte Zulagen gemeint sind. • Begriff des Bruttomonatsgehalts: Nach allgemeinem Sprachgebrauch umfasst das Bruttomonatsgehalt Geldzahlungen mit monatlicher Zahlungsweise; jahresbezogene oder schwankende Leistungen fallen nicht hierunter und wären nur zu berücksichtigen, wenn die Versorgungsregelung auf einen Durchschnittszeitraum abstellen würde. • Sinn und Zweck: Die Beschränkung auf feste monatliche Bezüge zielt darauf ab, nur stetige Einkünfte einzubeziehen, die die Einkommenssituation dauerhaft prägen. • Konkrete Vergütungsbestandteile: Variable Boni, Nachgeschäftsprämien und jährliche Gratifikationen sind jahresbezogen und somit nicht ruhegeldfähig; Abschlagszahlungen auf den Zielbonus bleiben Teil einer jahresbezogenen Leistung und werden durch fortgesetzte Zahlung nicht automatisch Teil des Monatsgehalts. • Vermögenswirksame Leistungen sind zwar regelmäßig monatlich geleistet, gelten aber nicht als Monatsgehalt sondern als gesonderter Vergütungsbestandteil mit besonderer gesetzlichen Behandlung. • Geldwerte Sachbezüge: Die Privatnutzung eines Dienstwagens ist ein Sachbezug und keine Geldzulage iSv. der Versorgungsordnung; daher nicht zum Bruttomonatsgehalt zu rechnen. • Betriebliche Übung: Der Kläger hat keine hinreichend konkreten und beweisbaren Tatsachen vorgetragen, die eine ständige betriebliche Praxis zur Einbeziehung der streitigen Bestandteile belegen würden; unkonkrete Behauptungen und mutmaßliche Annahmen des Betriebsrats genügen nicht. • Gleichbehandlung: Die Berufung auf Ungleichbehandlung mit zwei Einzelfällen (T und G) reicht nicht aus; es fehlt an einem nachweisbaren, allgemeinen Differenzierungsmerkmal oder an einem erkennbaren einheitlichen Regelungsverstoß. • Verfahrensrüge unbegründet: Ein unterlassener Beweisantritt war nicht ausreichend bestimmt und die Voraussetzungen für eine erhöhte Beweisaufnahme waren nicht erfüllt. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage ist insgesamt unbegründet. Maßgeblich für die Berechnung der künftigen Ruhestandsbezüge ist nach der Versorgungsordnung allein das zuletzt bezogene feste Bruttomonatsgehalt sowie ausdrücklich genannte Funktions- oder übertarifliche Zulagen; geldwerte Vorteile wie die Privatnutzung des Dienstwagens, vermögenswirksame Leistungen, variable Boni, Abschlagszahlungen auf den Zielbonus und Nachgeschäftsprämien sind nicht zu berücksichtigen. Der Kläger hat die Voraussetzungen einer betrieblichen Übung nicht hinreichend dargetan und kann sich auch nicht erfolgreich auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes berufen, weil die behaupteten abweichenden Einzelfälle keine allgemeine Regel darstellen. Die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen.