Beschluss
9 TaBV 11/17 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2017:0224.9TABV11.17.00
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Tenor
I. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberinnen wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 16.01.2018– 19 BV 499/16 - dahingehend ergänzt, dass die Einsetzung der Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand „Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit / Einführung von Gleitzeit“ auf Arbeitnehmer der Mitarbeitergruppe „Personal/HR“ erstreckt wird.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
I. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberinnen wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 16.01.2018– 19 BV 499/16 - dahingehend ergänzt, dass die Einsetzung der Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand „Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit / Einführung von Gleitzeit“ auf Arbeitnehmer der Mitarbeitergruppe „Personal/HR“ erstreckt wird. II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch über den Vorsitzenden und die Erweiterung des Regelungsgegenstandes der von dem Arbeitsgericht eingesetzten Einigungsstelle. Im K Gemeinschaftsbetrieb der Arbeitgeberinnen gibt es Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit nicht in Schichtplänen festgelegt wird. Die Arbeitgeberinnen möchten mit dem Betriebsrat eine Arbeitszeitregelung für diese Arbeitnehmer treffen und begehren, nachdem Verhandlungen darüber gescheitert sind, mit ihrem am 23.12.2016 bei dem Arbeitsgericht Köln eingegangenen Antragsschrift die Einsetzung einer Einigungsstelle. Die Arbeitgeberinnen haben beantragt, 1. Herrn H D zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zu dem Regelungsgegenstand „Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit / Einführung von Gleitzeit für Mitarbeiter, deren Arbeitszeit aus operationellen Gründen nicht in einem Schichtplan festgelegt werden soll, d.h. insbesondere Mitarbeitergruppen Financial Planning und Analysis, Assistentinnen, Legal, GTS Regulatory, GTS Clearance Solutions Specialists, GTS Genius Administrator, Learning & Development, Quality Assurance, System Form Specialist, Facility Maintenance, Health and Safety, Marketing und Manager“ zu bestimmen; 2. die Zahl der Beisitzer der Einigungsstelle auf je drei festzusetzen. Der Betriebsrat hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Er hat den Antrag mangels hinreichender Bestimmtheit für unzulässig gehalten. Den von den Arbeitgeberinnen vorgeschlagenen Vorsitzenden hat er wegen befürchteter Arbeitgebernähe abgelehnt. Im arbeitsgerichtlichen Anhörungstermin vom 16.01.2017 hat das Arbeitsgericht Frau Dr. Do R als Vorsitzende vorgeschlagen. Die Arbeitgeberinnen haben diesem Vorschlag zugestimmt. Der Betriebsrat hat zu dem Vorschlag keine Erklärung abgegeben. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 16.01.2017 Frau Dr. R zur Vorsitzenden einer Einigungsstelle zu dem Regelungsgegenstand „Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit / Einführung von Gleitzeit für Mitarbeiter der Mitarbeitergruppen Financial Planning und Analysis, Assistentinnen, Legal, GTS Regulatory, GTS Clearance Solutions Specialists, GTS Genius Administrator, Learning & Development, Quality Assurance, System Form Specialist, Facility Maintenance, Health and Safety, Marketing und Manager“ bestimmt und die Zahl der Beisitzer der Einigungsstelle auf je drei festgesetzt. Eine Bestellung von Herrn D hat das Arbeitsgericht abgelehnt, da der Betriebsrat aufgrund der vorherigen Tätigkeit von Herrn D in Personalabteilugen eines Luftverkehrs- und eines Personaldienstleistungsunternehmens Zweifel an seiner Unparteilichkeit geäußert habe. Der Beschluss ist den Arbeitgeberinnen am 20.01.2017 zugestellt worden. Ihre dagegen gerichtete Beschwerde ist nebst Begründung am 02.02.2017 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Arbeitgeberinnen halten an ihrem Antrag, Herrn D zum Vorsitzenden der Einigungsstelle zu bestimmen fest, und erstreben die Erweiterung des Regelungsgegenstandes auf Mitarbeiter der Gruppe „Personal/HR“. Die Arbeitgeberinnen beantragen, den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln (Az. 19 BV 499/16) abzuändern und 1. zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zu dem Regelungsgegenstand „Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit / Einführung von Gleitzeit für Mitarbeiter der Mitarbeitergruppen Financial Planning und Analysis, Assistentinnen, Legal, GTS Regulatory, GTS Clearance Solutions Specialists, GTS Genius Administrator, Learning & Development, Quality Assurance, System Form Specialist, Facility Maintenance, Health and Safety, Marketing, Manager und Personal/HR“ Herr Holger D zu bestimmen; 2. die Zahl der Beisitzer der Einigungsstelle auf je drei festzusetzen. Der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er behauptet weiterhin, dass Herr D der Arbeitgeberseite nahe stehe. Dies ergebe sich bereits aus seinem aktuell veröffentlichten Lebenslauf. Der Betriebsrat vertritt die Auffassung, dass die Antragserweiterung nicht möglich sei, da sie einen Sachvortrag fordere, der bislang nicht erbracht worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberinnen ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Bestellung der Einigungsstellenvorsitzenden richtet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Frau Dr. R zur Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit / Einführung von Gleitzeit für Mitarbeiter der Mitarbeitergruppen Financial Planning und Analysis, Assistentinnen, Legal, GTS Regulatory, GTS Clearance Solutions Specialists, GTS Genius Administrator, Learning & Development, Quality Assurance, System Form Specialist, Facility Maintenance, Health and Safety, Marketing und Manager“ bestimmt und die Zahl der Beisitzer der Einigungsstelle auf je drei festgesetzt. Aufgrund der mit der Beschwerde verbundenen Antragserweiterung ist der Regelungsgegenstand der Einigungsstelle aber auch auf Arbeitnehmer der Mitarbeitergruppe „Personal/HR“ zu erstrecken. Insoweit ist die Beschwerde begründet. 1.) Die Beschwerde ist zulässig. Denn sie wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet. a) Die Beschwerde ist nicht deshalb unzulässig, weil die Arbeitgeberinnen dem Vorschlag des Arbeitsgerichts bezüglich der Person der Vorsitzenden zugestimmt hatten. Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist und er mit seinem Rechtsmittel gerade die Beseitigung dieser Beschwer begehrt. Ein Beteiligter ist beschwert, wenn er durch die angegriffene Entscheidung nach ihrem materiellen Inhalt in seiner Rechtsstellung, die seine Beteiligungsbefugnis begründet, unmittelbar betroffen wird (BAG, Beschluss vom 14. September 2010 – 1 ABR 32/09 –, Rn. 11, juris). Maßgeblich ist insoweit auf eine formelle Beschwer des Rechtsmittelführers abzustellen, die sich aus einem Vergleich zwischen dem rechtskraftfähigen Inhalt der Entscheidung und den in dieser Instanz gestellten Anträgen der betreffenden Partei ergibt (BAG, Urteil vom 26. Januar 1995 – 2 AZR 355/94 –, Rn. 13, juris). Hat ein Beteiligter in der Vorinstanz ohne Einschränkung obsiegt, ist er durch die Entscheidung nicht beschwert (BAG, Beschluss vom 23. August 2016 – 1 ABR 22/14 –, Rn. 12, juris). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Der Umstand, dass sich die Arbeitgeberinnen mit Frau Dr. R als Vorsitzender ausdrücklich einverstanden erklärt hatten, führte nicht dazu, dass die Arbeitgeberinnen an ihrem Antrag, Herrn D einzusetzen, nicht mehr festgehalten hätten. Eine Antragsänderung ist insoweit nicht erfolgt. Daher stimmen ihr Antrag und der Beschluss des Arbeitsgerichts nicht überein. Die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderliche (formelle) Beschwer liegt vor. b) Die mit der Beschwerde verbundene Antragserweiterung ist trotz der fehlenden Zustimmung des Betriebsrats ebenfalls zulässig. aa) Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach §§ 80 ff. ArbGG hängt die Zulässigkeit einer Antragsänderung nach der verweigerten Zustimmung der übrigen Beteiligten zur Antragsänderung von der Sachdienlichkeit des mit den neuen Anträgen verfolgten Begehrens ab. Für die Beurteilung dieser Frage kommt es darauf an, ob und inwieweit die Zulassung der Änderung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängenden Rechtsstreits ausräumt und einem andernfalls zu gewärtigenden weiteren Verfahren vorbeugt. Maßgebend ist der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit. Eine Antragsänderung kann selbst dann zulässig sein, wenn aufgrund ihrer Zulassung neue Parteierklärungen und Beweiserhebungen nötig werden und dadurch die Erledigung des Prozesses verzögert wird. Eine geänderte Antragstellung ist nur dann nicht mehr als sachdienlich anzusehen, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann (BAG, Beschluss vom 15. März 2011 – 1 ABR 112/09 –, Rn. 32, juris; BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 – III ZR 93/83 –, Rn. 22-25, juris zur Klageänderung im Zivilprozess). bb) Die Zulässigkeit einer Antragserweiterung im besonderen Beschlussverfahren auf Bildung einer Einigungsstelle nach § 100 ArbGG hängt ebenfalls davon ab, ob die anderen Beteiligten einwilligen oder die Antragserweiterung sachdienlich ist. Letzteres ist allerdings nicht der Fall, wenn durch die begehrte Erweiterung der Zuständigkeit ein völlig neuer Streitstoff zur Beurteilung ansteht und dies wegen der Erforderlichkeit einer weiteren Sachaufklärung zu einer verzögerten Erledigung des Verfahrens führen würde (vgl. Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 12. November 1991 – 4 TaBV 148/91 -, NZA 1992, 853, beck-online). Denn dies widerspräche dem besonderen Beschleunigungsgebot des § 100 ArbGG. Die verkürzten Fristen, die Alleinentscheidung des Vorsitzenden in beiden Instanzen und die auf den Maßstab der offenbaren Unzuständigkeit begrenzte Zuständigkeitsprüfung im Verfahren nach § 100 ArbGG zeigen vielmehr, dass von Gesetzes wegen eine rasche Entscheidung über die Einsetzung der Einigungsstelle gefordert ist (vgl. Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25. April 2013 – 4 TaBV 14/13 –, Rn. 44, juris). cc) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Antragserweiterung im vorliegenden Fall zulässig. Die seitens der Arbeitgeberinnen gewünschte Arbeitszeitregelung soll für eine Vielzahl von Arbeitnehmern getroffen werden, für die es noch keine Gleitzeitregelung gibt. Auf die Besonderheiten der einzelnen Gruppen kam es im bisherigen Verfahrensablauf nicht an. Auch aus dem Vortrag des Betriebsrats in der Beschwerdeerwiderung ergibt sich nicht, dass eine Unterscheidung zwischen den Mitarbeitergruppen nicht nur bei der von der Einigungsstelle zu treffenden Regelung, sondern schon im Einsetzungsverfahren notwendig ist. Eine weitere Sachaufklärung ist insoweit nicht notwendig. dd) Der Antrag ist auch hinreichend bestimmt, da die Arbeitnehmer der Mitarbeitergruppe „Personal/HR“ durch die Einigungsstelle ohne Weiteres bestimmbar sind und damit der persönliche Geltungsbereich der zu treffenden Regelung hinreichend abgegrenzt ist. 2.) Die Beschwerde ist im Umfang der Antragserweiterung begründet, da die begehrte Arbeitszeitregelung bezüglich der Mitarbeitergruppe „Personal/HR“ dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG unterliegt. Ob bezüglich dieser Arbeitnehmer schon Verhandlungen stattgefunden haben und ob diese gescheitert sind, ist unerheblich, da der Betriebsrat nach eigener Darlegung die Verhandlungen zum Thema Gleitzeit abgebrochen hatte und in diesem Verfahren nicht zu erkennen gegeben hat, bezüglich der Mitarbeitergruppe „Personal/HR“ zu weiteren Verhandlungen bereit zu sein. 3.) Die Beschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Bestellung der Vorsitzenden richtet. In nicht zu beanstandender Weise hat das Arbeitsgericht Frau Dr. R als Einigungsstellenvorsitzende bestellt. a) Bei der Bestellung des Einigungsstellenvorsitzenden ist das Gericht nicht an die Anträge oder Vorschläge der Beteiligten in dem Sinne gebunden, dass es dem Antrag nur entsprechen oder ihn zurückweisen kann. Das bedeutet nicht, dass es sich bei den Vorschlägen der Betriebsparteien um bloße Anregungen ohne jede Bindungswirkung handelt und das Arbeitsgericht den Vorsitzenden nach freiem Ermessen bestellen könnte. Vielmehr ist das Auswahlermessen des Gerichts, wenn die antragstellende Betriebspartei eine bestimmte grundsätzlich geeignete Person für den Vorsitz vorgeschlagen hat, von der anderen Betriebspartei keine oder keine nachvollziehbaren Einwände erhoben werden und sich auch dem Gericht keine Bedenken hinsichtlich der Geeignetheit aufdrängen, eingeschränkt. Denn wenn es keine Bedenken gibt, liegt regelmäßig auch keinen Grund vor, die vorgeschlagene Person nicht zu bestellen (LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juni 2015 – 21 TaBV 745/15 –, Rn. 33- 38, juris). b) Ob allerdings ein bloßes „Nein“, nur schlagwortartige Einwände oder reine Mutmaßungen der anderen Betriebspartei ausreichen können, um erhebliche Bedenken gegen die Person des Vorsitzenden begründen zu können, ist strittig. Dies wird teilweise verneint (etwa LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juni 2015 – 21 TaBV 745/15 –, Rn. 33- 38, juris; HWK-Bepler, 7. Aufl. 2016, § 100 ArbGG, Rn. 8), teilweise bejaht (etwa Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 25. August 2014 – 9 TaBV 39/14 –, Rn. 44, juris). Dies kann hier jedoch ebenso dahinstehen wie die Frage, ob der Betriebsrat im vorliegenden Fall ausreichend nachvollziehbare, auf Tatsachen beruhende Einwände bzw. verifizierbare Bedenken gegen die Bestellung von Herrn D vorgebracht hat. Denn die vom Arbeitsgericht getroffene Entscheidung über die Person der Vorsitzenden kann schon deswegen nicht mit Erfolg in der Sache beanstandet werden, weil die Arbeitgeberinnen dem vorangegangenen Vorschlag des Arbeitsgerichts zugestimmt hatten und der Betriebsrat gegen den Vorschlag keine Einwendungen erhoben hatte. Aufgrund dieses Umstands war es nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Arbeitsgericht vom Vorschlag der Arbeitgeberinnen abgewichen ist und eine Vorsitzende bestellt hat, gegenüber der von keiner Seite Vorbehalte geäußert worden waren. c) Die Frage, ob das Landesarbeitsgericht darauf beschränkt ist, die Ermessensentscheidung des Arbeitsgerichts im Hinblick auf die Person des Vorsitzenden zu überprüfen (so etwa ErfK/Koch ArbGG § 100 Rn. 7, beck-online) oder ob es eine eigene neue Ermessensentscheidung auch dann treffen kann und muss, wenn die Ermessensentscheidung des Arbeitsgerichts – wie hier - nicht fehlerhaft war (so GMP/Schlewing ArbGG § 98 Rn. 13-41, beck-online; für die Erforderlichkeit einer eigenen Ermessensentscheidung im Fall der Fehlerhaftigkeit Schwab/Weth/Walker, 4. Aufl. 2015, § 99 ArbGGG, Rn. 67), stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Nachdem die Arbeitgeberinnen auch im Beschwerdeverfahren keine Einwände gegen vom Arbeitsgericht bestellte Vorsitzende vorgebracht, sondern vielmehr erklärt haben, „keinerlei Bedenken in Bezug auf die vom Arbeitsgericht eingesetzte Richterin“ zu haben, besteht kein Anlass, eine von der Entscheidung des Arbeitsgerichts abweichende Ermessensentscheidung zu treffen.