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Beschluss

9 TaBV 74/17 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2018:0720.9TABV74.17.00
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Tenor

  I.              Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des

                            Arbeitsgerichts Köln vom 07.09.2017 – 5 BV 89/17 – wird

                            zurückgewiesen.

              II.              Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
I. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 07.09.2017 – 5 BV 89/17 – wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Der Antragsteller ist der für den K Gemeinschaftsbetrieb der Arbeitgeberinnen gewählte elfköpfige Betriebsrat. Die Beteiligten streiten um Rechtsanwaltskosten, die durch die Vertretung des Antragstellers in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren entstanden sind und die seine Bevollmächtigten der Beteiligten zu 2 in Rechnung gestellt hatte. Der Betriebsrat hat in dem von ihm am 06.04.2017 bei dem Arbeitsgericht Köln eingeleiteten Beschlussverfahren behauptet, den Beauftragungen seiner Verfahrensbevollmächtigten hätten jeweils ordnungsgemäße Beschlüsse zu Grunde gelegen. Die Rechnungsstellung habe der mit den Arbeitgeberinnen abgesprochenen und in einer Vielzahl von Verfahren praktizierten Handhabung entsprochen. Zu den Forderungen im Einzelnen: Rechnungsnummern 1700059 und 1700238: Aktenzeichen des Beschlussverfahrens Gegenstand des Verfahrens Antragsteller bzw. Beschwerdeführer Rechnungsnummer/ Rechnungsbetrag ArbG Köln 19 BV 499/16 Einsetzung einer Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand „Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit / Einführung von Gleitzeit“ Arbeitgeber 1700059/ 773,50 EUR LAG Köln 9 TaBV 11/17 Beschwerdeverfahren zum Beschlussverfahren ArbG Köln 19 BV 499/16 Betriebsrat 1700238/ 863,46 EUR Die Arbeitgeberinnen haben die Zahlung der Rechnung verweigert und vorgetragen, der Betriebsrat habe die Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung zum Thema „Gleitzeit“ im Oktober 2016 grundlos eingestellt. Ihren Vorschlag, eine Einigungsstelle einzusetzen, habe der Betriebsrat mit einer E-Mail vom 07.12.2016 abgelehnt. Daraufhin seien sie gezwungen gewesen, ein Verfahren nach § 100 ArbGG einzuleiten. Der Betriebsrat hat entgegnet, die Verhandlungen wegen der mangelhaften Verhandlungsführung der Arbeitgeberinnen abgebrochen zu haben. Die nicht verhandlungsbereiten Arbeitgeberinnen hätten eine Lösung nicht vorangetrieben und ihm die notwendigen Informationen nicht zur Verfügung gestellt. Aufgrund der vorangegangenen Streitigkeiten habe er sich nicht auf die Einrichtung einer Einigungsstelle einlassen wollen. Da die Arbeitgeberinnen das Verfahren nach § 100 ArbGG eingeleitet hätten, sei es erforderlich gewesen, sich eines Rechtsanwalts als Verfahrensbevollmächtigten zu bedienen. Dies sei schon nach dem Grundsatz der Waffengleichheit geboten gewesen. Ausweislich des Protokolls der Betriebsratssitzung vom 05.01.2017 sei die Tagesordnung der Betriebsratssitzung einstimmig u. a. um einen „Beschluss zum Thema Gleitzeit“ erweitert worden. Er, der Betriebsrat habe dann beschlossen „M M. damit zu beauftragen, den Gerichtstermin wahrzunehmen“. Rechnungsnummer 1700388: Aktenzeichen Gegenstand des Verfahrens Antragsteller Beschwerdeführer Rechnungsnummer/ Rechnungsbetrag ArbG Köln 7 BV 320/16 Einsetzung einer Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand „Schichtpläne 1. Quartal 2017“ Arbeitgeber 1700388/ 1.229,51 EUR LAG Köln 9 TaBV 76/16 Beschwerdeverfahren Betriebsrat Die Arbeitgeberinnen haben vorgetragen, der Betriebsrat habe vorgerichtliche Verhandlungen kategorisch abgelehnt, um sie zur Einleitung eines kostenverursachenden Verfahrens nach § 100 ArbGG auf Einsetzung einer Einigungsstelle zu zwingen. Auf ihre im September 2016 beim Betriebsrat eingereichten Schichtpläne sei überhaupt keine Reaktion erfolgt. So sei sie gezwungen gewesen, am 18.10.2016 ein Verfahren nach § 100 ArbGG einzuleiten. In dem erstinstanzlichen Verfahren habe der Betriebsrat vorgetragen, dass er nicht mehr bereit dazu bereit sei, freiwillig in einer Einigungsstelle zu Schichtplänen einzutreten. Nach Einsetzung der Einigungsstelle durch das Arbeitsgericht habe der Betriebsrat Beschwerde eingelegt und diese einen Tag vor dem Anhörungstermin beim Landesarbeitsgericht zurückgenommen. Dem Betriebsrat sei es ausschließlich darum gegangen, die Arbeitgeberinnen zur Einleitung eines kostenverursachenden Verfahrens nach § 100 ArbGG zu zwingen. Der Betriebsrat hat vorgetragen, die Arbeitgeberinnen hätten das Verfahren nach § 100 ArbGG eingeleitet, ohne ihm zuvor eine faire Chance gegeben zu haben, den Schichtplänen zuzustimmen. Dies, obwohl die Beteiligten zuvor übereingekommen gewesen wären, dass die Schichtpläne ihm so zeitig vorgelegt würden, dass eine Vorbereitungsbesprechung im Rahmen der wöchentlich stattfindenden Betriebsratssitzungen möglich sei. Die Vorlage der Schichtpläne sei aber nur drei Kalendertage vor der nächsten Sitzung erfolgt. Eine Vorbereitung sei in diesem kurzen Zeitraum nicht möglich gewesen. Zu einer gütlichen Einigungsstelleneinrichtung sei er nicht bereit gewesen, da die Arbeitgeberinnen grundsätzlich gegen Schichtpläne, die im Rahmen freiwilliger Einigungsstellenverfahren erstellt worden seien, verstoßen hätten. Zudem sei er mit dem von der Arbeitgeberseite vorgeschlagenen Vorsitzenden nicht einverstanden gewesen. Er, der Betriebsrat, habe ausweislich des Protokolls der Betriebsratssitzung vom 29.11.2016 beschlossen, „das Beschlussverfahren weiterzuführen“ und Beschwerde beim Landesarbeitsgericht einzulegen und seine Verfahrensbevollmächtigten mit der Beschwerde gegen Beschluss des Arbeitsgerichts Köln beauftragen. Dies ergebe sich aus der an seine Bevollmächtigten versandten E-Mail vom 29.11.2016. Rechnungsnummern 1700271 und 1700586: Aktenzeichen Gegenstand des Verfahrens Antragsteller Rechnungsnummer/ Rechnungsbetrag ArbG Köln 14 BV 45/17 Einsetzung einer Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand „Schichtpläne 2. Quartal 2017“ Arbeitgeber 1700271/ 925,32 EUR 1700586/ 621,78 EUR wegen Herabsetzung des Werts im Beschwerdeverfahren LAG Köln 2 Ta 133/17 Die Arbeitgeberinnen haben die Zahlung der Rechnungen verweigert und vorgetragen, sie hätten dem Betriebsrat zwischen dem 27.12.2016 und 06.01.2017 die Schichtpläne für das zweite Quartal 2017 vorgelegt und eine Frist zur Rückmeldung bis zum 13.01.2017 gesetzt. Bereits drei Tage vor Fristablauf, mit E-Mail vom 10.01.2017, habe ihnen der Betriebsrat mitgeteilt, dass er alle Schichtpläne abgelehnt habe, weil er eine Rückmeldung innerhalb der Frist nicht geben könne. Der Betriebsrat hat vorgetragen, es habe sich um ca. 52 Schichtpläne gehandelt. Am 09.01.2017 habe der Schichtplanausschluss getagt, um die Pläne zu prüfen und zu bearbeiten. Der Zeitraum sei jedoch zu kurz gewesen, und sie in der darauf folgenden Betriebsratssitzung am 10.01.2017 genehmigen zu können. Rechnungsnummer 1700274: Aktenzeichen Gegenstand des Verfahrens Antragsteller Rechnungsnummer/ Rechnungsbetrag ArbG Köln 14 BV 62/17 Einsetzung einer Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand „Leiharbeitnehmer Schichtpläne März 2017“ Betriebsrat 1700274/ 1.285,80 EUR ./. 360,57 EUR (Teilstorno) 925,23 EUR Die Arbeitgeberinnen haben vorgetragen, die Schichtpläne der Leiharbeitnehmer für den Monat März 2017 dem Betriebsrat mit E-Mail am 21.02.2017 zugeleitet zu haben. Der Betriebsrat habe sodann den Beschluss gefasst, den Plänen nicht zuzustimmen. Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 22.02.2017 habe er stattdessen die Einigungsstelle angerufen. Es fehle somit an einem ernsthaften Verhandlungs- und Einigungsversuch. Der Betriebsrat hat entgegnet, über die Schichtpläne der Leiharbeitnehmer für den Monat März 2017 habe kein Einvernehmen erzielt werden können. Am 02.03.2017 (Bl. 339 dA.) habe er daher ordnungsgemäß beschlossen, seine Verfahrensbevollmächtigten mit der Einleitung des Beschlussverfahrens zu beauftragen. Der Betriebsrat hat beantragt, die Arbeitgeberinnen zu verpflichten, ihn von den Kosten für die Inanspruchnahme der Kanzlei M & B , , , zur Vertretung in dem Beschlussverfahren Az. 19 BV 499/16 vor dem Arbeitsgericht Köln in Höhe von 773,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.02.2017 Az. 9 TaBV 11/17 vor dem Landesarbeitsgericht Köln in Höhe von 863,46 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2017 Az. 14 BV 45/17 vor dem Arbeitsgericht Köln in Höhe von 925,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.05.2017 Az. 14 BV 62/17 vor dem Arbeitsgericht Köln in Höhe von 1.285,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2017 7 BV 320/16 vor dem Arbeitsgericht Köln und 9 TaBV 76/16 vor dem Landesarbeitsgericht Köln in Höhe von 1.229,51 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.07.2017 freizustellen. Die Arbeitgeberinnen haben beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 07.09.2017 zurückgewiesen und dies im Wesentlichen mit einer nicht dargelegten ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Betriebsrats zur Beauftragung der Rechtsanwälte begründet und teilweise die Erforderlichkeit der Beauftragung in Frage gestellt. Der Beschluss ist dem Betriebsrat am 22.09.2017 zugestellt worden. Seine dagegen gerichtete Beschwerde ist am 17.10.2017 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen und nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 22.12.2017 mit einem an diesem Tag bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet worden. Der Betriebsrat beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 07.09.2017, zugestellt am 22.09.2017. Az. 5 BV 89/17 abzuändern und die Arbeitgeberinnen zu verpflichten, ihn von den Kosten für die Inanspruchnahme der Kanzlei M & B , , , zur Vertretung in dem Beschlussverfahren Az. 19 BV 499/16 vor dem Arbeitsgericht Köln in Höhe von 773,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.02.2017 Az. 9 TaBV 11/17 vor dem Landesarbeitsgericht Köln in Höhe von 863,46 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2017 Az. 14 BV 45/17 vor dem Arbeitsgericht Köln in Höhe von 925,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.05.2017 Az. 14 BV 62/17 vor dem Arbeitsgericht Köln in Höhe von 1.285,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2017 7 BV 320/16 vor dem Arbeitsgericht Köln und 9 TaBV 76/16 vor dem Landesarbeitsgericht Köln in Höhe von 1.229,51 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.07.2017 hilfsweise in Höhe von 621,78 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2017 freizustellen. Die Arbeitgeberinnen beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. Die Arbeitgeberinnen sind nicht gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG verpflichtet, den Antragsteller in dem beantragten Umfang von Rechtsanwaltskosten freizustellen. 1.) Der Anspruch scheitert nicht etwa schon an einer fehlenden Rechts- und Vermögensfähigkeit des Betriebsrats. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besitzt der Betriebsrat zwar als Organ der Betriebsverfassung (BAG, Urteil vom 19. Juli 1977 – 1 AZR 483/74 –, Rn. 29, juris) keine generelle Rechts- und Vermögensfähigkeit (BAG, Beschluss vom 09. September 1975 - 1 ABR 21/74 -, AP Nr. 6 zu § 83 ArbGG 1953). Er ist jedoch insoweit partiell vermögensfähig, als das Betriebsverfassungsgesetz vermögensrechtliche Ansprüche für ihn vorsieht, wie dies bei den Ansprüchen aus § 40 Abs. 1 und 2 BetrVG der Fall ist (BAG, Beschluss vom 29. September 2004 – 1 ABR 30/03 –, BAGE 112, 96-100, Rn. 19). Soweit der Betriebsrat Rechtsgeschäfte in seinem Wirkungskreis vornimmt, die unter die Kostentragungslast des Arbeitgebers fallen, kann er von diesem die Befreiung von den eingegangenen Verbindlichkeiten verlangen (BGH, Beschluss vom 08. November 2017 – VII ZB 9/15 –, Rn. 15, juris). Hierunter fallen auch Verbindlichkeiten, die bei der Einleitung und Durchführung solcher arbeitsgerichtlicher Beschlussverfahren anfallen, die geeignet sind, ein vom Betriebsrat geltend gemachtes Recht durchzusetzen oder eine nicht auf andere Weise zu klärende betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit zu beseitigen (BAG, Beschluss vom 20. Oktober 1999 – 7 ABR 25/98 –, Rn. 19, juris; vgl. auch BAG, Beschluss vom 29. Juli 2009 – 7 ABR 95/07 –, Rn. 16, juris; BAG, Beschluss vom 17. August 2005 – 7 ABR 56/04 –, BAGE 115, 332-340, Rn. 17; BAG, Beschluss vom 14. Februar 1996 – 7 ABR 25/95 –, Rn. 20, juris). 2.) Eine Freistellung von Anwaltskosten kommt im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Betracht, weil der Antragsteller von seinen Rechtsanwälten nicht in Anspruch genommen wird. Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats haben ihre Honorarforderungen vielmehr unmittelbar gegenüber der Beteiligten zu 2 geltend gemacht und ihr in Rechnung gestellt. Folglich kann kein Freistellungsanspruch des Betriebsrats bestehen (vgl. BAG, Beschluss vom 04. Juni 2003 - 7 ABR 42/02 -, BAGE 106, 233-238, Rn. 12). Der Freistellungsanspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber aus § 40 Abs. 1 BetrVG ist ein Befreiungsanspruch im Sinne von § 257 Satz 1 BGB (BGH, Beschluss vom 08. November 2017 – VII ZB 9/15 –, Rn. 15, juris), der nicht das Recht umfasst, vom Arbeitgeber die Zahlung an einen von ihm, dem Betriebsrat, beauftragten Rechtsanwalt zu fordern. Der Betriebsrat kann gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG nur die Herstellung des Zustandes verlangen, der für ihn ohne Belastung mit einer Honorarverbindlichkeit gegenüber dem Rechtsanwalt bestünde. Die Art und Weise der Erfüllung, etwa eine unmittelbare Zahlung an den Betriebsrat oder eine Schuldübernahme, kann der Arbeitgeber im Verhältnis zum Betriebsrat nach seinem Belieben vornehmen (BAG, Beschluss vom 06. April 1973 – 1 ABR 20/72 –, BAGE 25, 174-188, Rn. 39). Entscheidend ist nur, dass das Ergebnis - Befreiung von der Verbindlichkeit - eintritt (BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 – III ZR 144/10 –, Rn. 21, juris; Staudinger/Claudia Bittner (2014) BGB § 257, Rn. 7). 3.) An dem Nichtbestehen eines Freistellungsanspruches ändert nichts, dass die unmittelbare Geltendmachung des Honoraranspruchs gegenüber der Beteiligten zu 2 nach Darlegung des Betriebsrats den bisherigen Gepflogenheiten unter den Beteiligten entsprach. Denn der Betriebsrat macht nach dem Wortlaut seiner Anträge keine Zahlung an seine Rechtsanwälte geltend. Es kann dahinstehen, ob sein Antrag entgegen dem Wortlaut so ausgelegt werden kann, dass er nicht auf die Freistellung von Verbindlichkeiten, sondern auf die Zahlung der Rechnungssummen an seine Rechtsanwälte gerichtet ist. Denn ein Anspruch auf Zahlung an einen Dritten ergibt sich aus § 40 Abs. 1 BetrVG nicht. a) Soll eine Zahlung unmittelbar an den Rechtsanwalt erfolgen, muss der Betriebsrat seinen Freistellungsanspruch an den Rechtsanwalt abtreten. In diesem Fall wandelt sich der Befreiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um (Fitting, 29. Aufl. 2018, § 40 BetrVG, Rn. 147). Eine solche Abtretung ist entgegen § 399 BGB möglich, obwohl sich der Inhalt des Anspruchs verändern würde (Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom 26. Januar 1987 - 9 TaBV 7/86 -, AP Nr. 25 zu § 40 BetrVG 1972). Eine Veränderung des Leistungsinhalts hindert die Abtretung nämlich dann nicht, wenn ein Freistellungsanspruch an den Gläubiger der zu tilgenden Schuld abgetreten wird (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 – II ZR 37/10 –, Rn. 7, juris). Denn die Abtretung bewirkt in diesem Fall keine Schlechterstellung des Schuldners, weil er gemäß §§ 404 ff. BGB nicht gehindert ist, dem neuen Gläubiger gegenüber die Einwendungen zu erheben, die er gegen den Freistellungsanspruch des alten Gläubigers hätte erheben können (BGH, Urteil vom 22. Januar 1954 – I ZR 34/53 –, BGHZ 12, 136-145, Rn. 16). So ist es auch im Fall der Abtretung eines Freistellungsanspruchs wegen Honorarforderungen an einen Rechtsanwalt. b) Zur Wirksamkeit der Abtretung bedarf es jedoch eines entsprechenden Beschlusses des Betriebsrats. Ohne einen Beschluss erwirkt der Gläubiger keinen gegen den Arbeitgeber durchsetzbaren Anspruch (BAG, Beschluss vom 13. Mai 1998 – 7 ABR 65/96 –, Rn. 13, juris). Ein Abtretungsbeschluss liegt hier nicht vor, würde dem Betriebsrat aber auch nicht weiter helfen, da er damit zugleich seine Antragsbefugnis und seine Aktivlegitimation verlieren würde. Gläubiger wären im Falle der Abtretung vielmehr seine Verfahrensbevollmächtigten. Der Betriebsrat selbst wäre nicht einmal mehr an einem von ihnen gegen die Arbeitgeberinnen eingeleiteten Beschlussverfahren beteiligt, da die zu erwartende Entscheidung seine betriebsverfassungsrechtliche Rechtsstellung nicht mehr berühren würde (vgl. BAG, Beschluss vom 09. Dezember 2009 – 7 ABR 90/07 –, BAGE 132, 333-344, Rn. 11). 4.) Schließlich scheitert ein Anspruch des Betriebsrats aus § 40 Abs. 1 BetrVG deshalb, weil der Vertretung in den betreffenden Verfahren kein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss zu Grunde gelegen hatte. a) Die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens, die Einlegung einer Beschwerde sowie die Beauftragung eines Rechtsanwalts bedürfen grundsätzlich eines Betriebsratsbeschlusses. Anderenfalls wäre der Betriebsrat nicht wirksam vertreten (BAG, Beschluss vom 04. November 2015 – 7 ABR 61/13 –, Rn. 24, juris; BAG, Beschluss vom 19. Januar 2005 - 7 ABR 24/04 -, Rn. 13, juris). Der Arbeitgeber hat demgemäß nur diejenigen Kosten einer anwaltlichen Tätigkeit zu tragen, die auf einen ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses zurückgehen (Fitting, 29. Aufl. 2018, § 40 BetrVG, Rn. 32 mwN.). Der Betriebsrat muss sich als Gremium mit dem entsprechenden Sachverhalt befasst und durch Abstimmung eine einheitliche Willensbildung herbeigeführt haben (BAG, Beschluss vom 29. Juli 2009 – 7 ABR 95/07 –, Rn. 18, juris). Eine Pflicht zur Tragung der Anwaltskosten wird ohne entsprechenden Beschluss nicht ausgelöst (BAG, Beschluss vom 18. März 2015 – 7 ABR 4/13 –, Rn. 12, juris). Bestreitet der Arbeitgeber das Vorliegen ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschlüsse, hat der Betriebsrat darzulegen, dass betriebsverfassungsgemäße Beschlussfassungen erfolgt sind, insbesondere also dass die Sitzungen ordnungsgemäß einberufen wurden (§ 29 BetrVG), der Betriebsrat beschlussfähig war (§ 33 Abs. 2 BetrVG) und entsprechende Beschlüsse mit der notwendigen Mehrheit gefasst wurden (§ 33 Abs. 1 BetrVG). Dazu hat sich der Betriebsrat abschließend zu erklären. Nach § 83 Abs. 1 ArbGG erforscht das Gericht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge zwar von Amts wegen, jedoch haben die Beteiligten an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken (BAG, Beschluss vom 10. Dezember 1992 – 2 ABR 32/92 –, Rn. 90, juris). Ist ein strittiger Punkt nicht aufklärbar, ist die Entscheidung insoweit nach der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu treffen. Nicht erwiesene Umstände gehen zu Lasten des Beteiligten, der vom Vorliegen des Umstandes ein Vorteil gehabt hätte (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. Januar 2007 – 8 TaBV 65/06 –, Rn. 38, juris). b) Eine ordnungsgemäße Beschlussfassung zur anwaltlichen Vertretung ist für die hier streitgegenständlichen Verfahrensvertretungen weder im Einzelnen vorgetragen noch belegt. aa) Rechnungsnummern 1700059 und 1700238: Die Beschlussfassung bezüglich der Vertretung in den Verfahren ArbG Köln 19 BV 499/16 und LAG Köln 9 TaBV 11/17, bei denen es um die Einsetzung einer Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand „Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit / Einführung von Gleitzeit“ ging, lautete ausweislich des Protokolls der Betriebsratssitzung vom 05.01.2017 dahingehend, „M M. damit zu beauftragen, den Gerichtstermin wahrzunehmen“. Dies umfasst nur die Wahrnehmung des Termins, nicht aber die Durchführung des Beschwerdeverfahrens. Die im Beschwerdeverfahren vorgelegte schriftliche Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden vom 05.01.2017 zur Beauftragung der Rechtsanwälte für das Beschwerdeverfahren belegt keine ordnungsgemäße Beschlussfassung. bb) Rechnungsnummer 1700388: Hinsichtlich der Beschlussfassung zur Vertretung in den Verfahren ArbG Köln 7 BV 320/16 und LAG Köln 9 TaBV 76/16 betreffend die Einsetzung einer Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand „Schichtpläne 1. Quartal 2017“ hatte der Antragsteller zunächst lediglich ein Mailschreiben des Vorsitzenden an seine Verfahrensbevollmächtigten vorgelegt. Bereits das Arbeitsgericht hat darauf hingewiesen, dass sich daraus keine ordnungsgemäße Beschlussfassung ergibt. Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller nunmehr das Protokoll der Betriebsratssitzung vom 29.11.2016 vorgelegt, wonach beschlossen wurde, „das Beschlussverfahren weiterzuführen“ und Beschwerde beim Landesarbeitsgericht einzulegen. Der Beschluss, „das Beschlussverfahren weiterzuführen“ und Beschwerde beim Landesarbeitsgericht einzulegen, deckt hingegen weder die erstinstanzliche Beauftragung der Rechtsanwälte ab, noch erfasst er von seinem Wortlaut her die Beauftragung eben jener Anwälte für das Beschwerdeverfahren. Die Beschlusszusammenfassung in der schriftlichen Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden vom 29.11.2016 ändert daran nichts, weil sie nicht mit dem Protokoll der Sitzung übereinstimmt. cc) Rechnungsnummern 1700271 und 1700586: Die Beschlussfassung zur Vertretung in dem Verfahren ArbG Köln 14 BV 45/17 betreffend die Einsetzung einer Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand „Schichtpläne 2. Quartal 2017“ wurde weder erstinstanzlich noch im Beschwerdeverfahren belegt. Allein der Umstand, dass die Arbeitgeberinnen das Beschlussverfahren eingeleitet und den Betriebsrat nach seiner Darlegung im Beschwerdeverfahren in das Verfahren „gedrängt“ haben, macht eine ordnungsgemäße Beschlussfassung zur Beauftragung von Verfahrensbevollmächtigten nicht obsolet. dd) Rechnungsnummer 1700274: Auch bezüglich der Vertretung in dem Verfahren ArbG Köln 14 BV 62/17, bei dem es um die Einsetzung einer Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand „Leiharbeitnehmer Schichtpläne März 2017“ ging, ist eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats nicht festzustellen. So hatte der Antragsteller zunächst ausgeführt, dass der Beschluss am 02.03.2017 in einer außerordentlichen Sitzung getroffen worden sei, zu der die Einladungen am selben Tag mündlich erfolgt seien. Das vorgelegte und nicht unterzeichnete Protokoll der Sitzung enthält ebenfalls die Feststellung, dass die Einladung am 02.03.2017 mündlich erfolgt sei, was aber, worauf das Arbeitsgericht hingewiesen hat, in Widerspruch zu der ebenfalls im Protokoll enthaltenen Feststellung steht, dass die Tagesordnung bereits am 28.02.2017 schriftlich verschickt worden sei. Es kann dahinstehen, ob es sich dabei, wie der Antragsteller mit der Beschwerde vorträgt, um einen copy-paste-Fehler handelte und der Betriebsrat es schlichtweg vergessen hatte, das Datum seiner vorherigen außerordentlichen Betriebsratssitzung zu ändern. Denn jedenfalls ist zum Tagesordnungspunkt 06 „Kanzlei M&B: Beschluss zur E-Stelle LAN“ lediglich der Beschluss gefasst worden, dass die Einigungsstelle im März stattfinde. Eine ordnungsgemäße Beschlussfassung zur Einleitung eines Beschlussverfahrens und zur Vertretung durch seine Bevollmächtigten stellt dies nicht dar. Der Inhalt des Protokolls steht daher in Widerspruch zu der E-Mail des Antragstellers vom 02.03.2017 an seine Bevollmächtigten, wonach der Betriebsrat beschlossen habe, „die Kanzlei M & B zu beauftragen, ein Einigungsstellenerrichtungsverfahren gemäß § 100 Arbeitsgerichtsgesetz zu dem Regelungsgenstand ‚Leiharbeitnehmer Schichtpläne März 2017‘ bei dem zuständigen Arbeitsgericht einzuleiten und hierbei als Vorsitzende die Richterin am Arbeitsgericht Siegburg, Frau Dr. R , zu benennen“. Hinzu kommt, dass der protokollierte und den Bevollmächtigten mitgeteilte Beschluss vom 02.03.2017 nicht recht zu dem Umstand passt, dass die Antragsschrift in dem Verfahren ArbG Köln 14 BV 62/17 mit dem 28.02.2017 datiert und bereits einen Tag vor der Beschlussfassung, nämlich am 01.03.2017, bei dem Arbeitsgericht eingegangen war. 5.) Angesichts dieser Sachlage kann es auf die Frage, ob der Betriebsrat die Heranziehung seiner Bevollmächtigten in den in den hier gegenständlichen Verfahren für erforderlich halten durfte, nicht mehr ankommen. Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, da die Entscheidung auf den Besonderheiten des Einzelfalles beruht und die streitentscheidenden Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt sind.