Beschluss
9 TaBV 10/18 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2018:0409.9TABV10.18.00
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Tenor
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 01.02.2018 – 3 BV 3/18 – wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 01.02.2018 – 3 BV 3/18 – wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Beteiligten streiten in der Beschwerdeinstanz noch über die Person des Vorsitzenden einer Einigungsstelle zu Arbeitszeit- und Überstundenregelungen. Die Arbeitgeberin betreibt das Distributionszentrum der im sog.E-Commerce tätigen deutschen Q -Gruppe. Entsprechend dem Antrag der Arbeitgeberin setzte das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 01.02.2018 eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Betriebsvereinbarung über Arbeitszeit- und Überstundenregelungen“ ein und die Anzahl der Beisitzer auf jeweils vier fest. Bezüglich der Person der/des Vorsitzenden folgte das Arbeitsgericht nicht dem Hauptantrag der Arbeitgeberin, sondern dem Hilfsantrag. Die Bestellung des Vorsitzenden hat das Arbeitsgericht damit begründet, dass dieser sowohl das Vertrauen der Arbeitgeberin, da er von ihr hilfsweise vorgeschlagen worden sei, als auch des Betriebsrats genieße. Hingegen habe sich der Betriebsrat gegen die von der Arbeitgeberin präferierte Vorsitzende ausgesprochen. Um das Einigungsstellenverfahren durch die Ablehnung nicht zu belasten, sei dem Hilfsantrag der Arbeitgeberin stattgegeben Der Beschluss ist der Arbeitgeberin am 09.02.2018 zugestellt worden. Ihre dagegen gerichtete Beschwerde ist nebst Begründung am 21.02.2018 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, dass das Arbeitsgericht das ihm eingeräumte Ermessen hinsichtlich der Festlegung der Person der/des Vorsitzenden überschritten habe. Es habe den hilfsweise vorgeschlagenen Vorsitzenden bestellt, obwohl überwiegende Umstände gerade für die Bestellung der von ihr in erster Linie vorgeschlagenen Vorsitzenden gesprochen hätten. Damit habe das Arbeitsgericht das von ihr, der Antragstellerin, aufgestellte Rangverhältnis zwischen Haupt- und Hilfsantrag nicht beachtet. Die seitens des Betriebsrats in der mündlichen Anhörung erteilten Ablehnungsgründe seien unzutreffend und nicht ausreichend vor dem Hintergrund, dass die von ihr bevorzugte Vorsitzende aufgrund einer früheren Einigungsstelle zur Arbeitszeit im Betrieb über Sonderwissen verfüge. Sie kenne die betriebsorganisatorische Gegebenheiten und Erfordernisse des technisierten Distributionsbetriebes. Zudem habe sie einen zeitlichen Einarbeitungsvorteil von mindestens zwei bis drei Tagen. Die Arbeitgeberin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom1. Februar 2018 – 3 BV 3/18 – abzuändern und zur Vorsitzenden der Einigungsstelle Frau S D , Direktorin des Arbeitsgerichts D zu bestellen und die Zahl der Beisitzer der Einigungsstelle auf jeweils vier Personen pro Seite festzusetzen. Der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung unter Vertiefung seines Sachvortrags. Er vertritt die Auffassung, dass in analoger Anwendung des § 100 Abs. 1 S. 5 ArbGG kein Vorsitzender bestellt werden dürfe, der sich bereits mit der Regelungsmaterie in einem früheren Einigungsstellenverfahren beschäftigt habe und die zuvor getroffene Regelung selbst überprüfen müsse. In einem solchen Fall bestehe keine ausreichende Gewähr dafür, dass die Regelung grundlegend überarbeitet und inhaltlich neugestaltet würde, wie dies im vorliegenden Fall erforderlich sei. Die alte Betriebsvereinbarung träfe teilweise Regelungen, die nicht praxisgerecht seien, einseitig zu Lasten des Betriebsrats gingen und aus arbeitsmedizinischer Sicht bedenklich seien. Zudem habe sich die seinerzeitige Einigungsstelle über einen Zeitraum von ca. 1,5 Jahren hingezogen, was unter anderem darauf zurückzuführen gewesen sei, dass die Vorsitzende keinen Spruch habe treffen wollen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen die Bestellung des Vorsitzenden ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Hauptantrag der Arbeitgeberin zurückgewiesen und nach dem Hilfsantrag erkannt. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin hat das Arbeitsgericht nicht das ihm eingeräumte Ermessen hinsichtlich der Festlegung der Person der/des Vorsitzenden unter Verkennung des von ihr als Antragstellerin aufgestellten Rangverhältnisses zwischen Haupt- und Hilfsantrag überschritten. 1.) Das Auswahlermessen des Gerichts ist zwar nach der Rechtsprechung der Kammer eingeschränkt, wenn der Antragsteller eine bestimmte grundsätzlich geeignete Person für den Vorsitz vorgeschlagen hat, von der anderen Betriebspartei keine oder keine nachvollziehbaren Einwände erhoben werden und sich auch dem Gericht keine Bedenken hinsichtlich der Geeignetheit aufdrängen. Denn wenn es keine Bedenken gibt, liegt regelmäßig auch kein Grund vor, die vorgeschlagene Person nicht zu bestellen (Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 24. Februar 2017 – 9 TaBV 11/17 –, Rn. 32, juris; so auch Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juni 2015 - 21 TaBV 745/15 -, Rn. 33; auf gleicher Linie Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. September 2017 – 12 TaBV 7/17 –, Rn. 29, juris). a) Bestehen Bedenken, müssen sie nachvollziehbar dargelegt werden. Denn es gibt kein schützenswertes Interesse, einen Vorschlag ohne beachtlichen Grund nur deshalb abzulehnen und der vorgeschlagenen Person das erforderliche Vertrauen vorzuenthalten, weil der Vorschlag von der jeweils anderen Betriebspartei kommt. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die in Betracht kommenden Kandidatinnen und Kandidaten ohne jeden Grund in Misskredit gebracht oder mit einem „Gegnerfavoritenmakel“ versehen werden. Dies wäre mit der Rolle und Funktion der oder des Vorsitzenden als unabhängig und unparteiisch agierende Person nicht zu vereinbaren. Zudem wäre die antragstellende Betriebspartei, wenn sie eine bestimmte Person für die Übernahme des Vorsitzes im konkreten Einzelfall für besonders geeignet hält, gezwungen, diesen Vorschlag zunächst zurückzuhalten und stattdessen eine andere, nicht favorisierte Person vorzuschlagen und deren Einverständnis einzuholen, um dann, wenn die andere Betriebspartei den Vorschlag routinemäßig abgelehnt hat, die eigentlich favorisierte Person ins Spiel zu bringen. Die Notwendigkeit eines solchen taktischen Vorgehens ist weder der antragstellenden Betriebspartei, noch den betroffenen Kandidatinnen oder Kandidaten zumutbar und passt auch nicht zu einem förmlichen rechtsstaatlichen Verfahren. b) Allerdings dürfen, da dem Vertrauen beider Betriebsparteien in die Kompetenz und Unparteilichkeit des Vorsitzenden wesentliche Bedeutung für eine erfolgreiche Verhandlungsführung zukommt, an die Substantiierung der Bedenken keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Ausreichend ist vielmehr die Darlegung nachvollziehbarer, auf Tatsachen beruhender subjektiver Vorbehalte, die ernsthaft und nicht nur vorgeschoben erscheinen (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juni 2015- 21 TaBV 745/15 -, Rn. 33). 2.) Der Betriebsrat hatte bereits in erster Instanz Bedenken gegen eine Bestellung der von der Arbeitgeberin in erster Linie vorgeschlagenen Vorsitzenden anklingen lassen, die er in der Beschwerdeinstanz weiter konkretisiert hat. Er hat mehrere Umstände aufgezeigt, die aus seiner Sicht die Befürchtung rechtfertigen, die Vorsitzende sei in der Tendenz eher arbeitgeberfreundlich und zu stark bemüht, einen Spruch der Einigungsstelle zu vermeiden. a) Ob diese Bedenken zutreffend sind, bedarf im Verfahren nach § 100 ArbGG keiner abschließenden Prüfung. Es kommt insoweit nur darauf an, ob sie aus subjektiver Sicht der anderen Betriebspartei nachvollziehbar sind und dafür objektive Anhaltspunkte bestehen. Eine weitere Aufklärung, ob diese Gründe tatsächlich tragfähig sind, würde dann, wenn sie nicht für ausreichend gehalten würden die Verhandlungen mit dem jeweiligen Vorsitzenden erheblich belasten (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 25. August 2014 – 9 TaBV 39/14 –, Rn. 44, juris), und falls sie für hinreichend erachten führen, die Reputation eines Vorsitzenden beschädigen. Vor allem aber würde eine solche Prüfung regelmäßig den Rahmen des beschleunigten Verfahrens nach § 100 ArbGG sprengen. b) Demgemäß ist es nicht zu beanstanden, wenn das Arbeitsgericht den von der Arbeitsgeberin hilfsweise Vorgeschlagenen zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt hat. Gegen seine persönliche Eignung sind von keiner Seite Einwendungen erhoben worden. Er kann sein Amt zudem völlig unbelastet von Vorbehalten aus einer früheren Tätigkeit bezüglich der Regelungsmaterie antreten. Auf den vom Betriebsrat herangezogenen Rechtsgedanken des § 100 Abs. 1 S. 5 ArbGG, wonach kein Vorsitzender bestellt werden dürfe, der sich bereits mit der Regelungsmaterie in einem früheren Einigungsstellenverfahren beschäftigt habe und die zuvor getroffene Regelung selbst überprüfen müsse, kommt es daher nicht mehr an. 3.) Die seitens der Arbeitgeberin angeführten Umstände, die für die von ihm präferierte Vorsitzende sprechen – Sonderwissen über die betriebsorganisatorische Gegebenheiten und Erfordernisse eines technisierten Distributionsbetriebes, weniger Einarbeitungszeit und damit geringere Kosten – zwingen demgegenüber nicht zu einer Bestellung dieser Vorsitzenden. Zwar kann auch ein Betriebsrat gehalten sein, bei der Ausübung seiner gesetzlichen Rechte das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung von Kosten mitzuberücksichtigen (vgl. BAG, Beschluss vom 18. Januar 2012– 7 ABR 83/10 –, Rn. 12, juris zu Kosten der Rechtsverfolgung). Allein aus Kostenbegrenzungsüberlegungen heraus und wegen zu erwartender Beschleunigungseffekte muss er sich jedoch nicht auf einen Einigungsstellenvorsitzenden verweisen lassen, gegenüber dem er nachvollziehbar vorgetragene Bedenken hat.