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Urteil

5 Sa 10/15 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2015:0309.5SA10.15.00
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Leitsätze

Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG in der Personen- bzw. Personal- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen sind nicht anspruchsberechtigt hinsichtlich des Zuschlags für Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen in NRW nach Ziffer 2.1 des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013.

Tenor
  • 1. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16. Mai 2014 – 1 Ca 8323/12 – wird zurückgewiesen.

  • 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

  • 3. Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG in der Personen- bzw. Personal- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen sind nicht anspruchsberechtigt hinsichtlich des Zuschlags für Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen in NRW nach Ziffer 2.1 des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013. 1. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16. Mai 2014 – 1 Ca 8323/12 – wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten über die Zahlung eines Lohnzuschlags nach dem anzuwendenden Lohntarifvertrag für den Zeitraum Mai 2013 bis Januar 2014. Der Kläger ist bei der Beklagten mit einer monatlichen Arbeitszeit von 160 Stunden beschäftigt. Sein Stundenlohn betrug ab März 2012 12,36 EUR, ab Mai 2013 13,60 EUR und seit dem 1. Januar 2014 14,70 EUR. Der Kläger ist als Flugsicherheitsassistent (nach § 5 LuftSiG) tätig. Er übt in der Fluggastkontrolle aus. Er kontrolliert als solcher die Personen, die die Kontrolle passieren und die von diesen mitgeführten Gegenstände. Er verfügt über eine Ausbildung nach § 8 LuftSiG. Auf das Arbeitsverhältnis findet der allgemeinverbindliche Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in N vom 05.04.2013 (LTV) Anwendung. Dieser ist auf der Basis einer Schlichtungsempfehlung vom 05. April 2013 zustande gekommen und regelt mit Wirkung ab dem 01. Januar 2013 unter Ziff. 2 B unter anderem in Lohngruppe 17b) für "Tätigkeiten nach §§ 8 oder 9 LuftSiG an Verkehrsflughäfen" (nach der Probezeit) einen Stunden-Grundlohn von 9,00 EUR (ab dem 01.01.2013) bzw. 9,75 EUR (ab dem 01.05.2013) und in Lohngruppe 18b) für "Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG an Verkehrsflughäfen" (nach der Probezeit) einen Stunden-Grundlohn von 12,36 EUR bzw. 13,60 EUR (ab dem 01. Mai 2013). Darüber hinaus enthält der Tarifvertrag in Ziff. 2.1 nachfolgende Bestimmungen: „Der Lohnzuschlag für den Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen gemäß EU-Verordnung 185/2010 oder einer diese Verordnung ersetzenden Verordnung (Mitarbeiter, der in o. g. Bereich eingesetzt wird und über die der Verordnung entsprechende Ausbildung verfügt) beträgt ... ab dem 01. Mai 2013 pro Stunde je 1,50 EUR.“ Die tarifschließenden Parteien haben zu einer im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Köln zum Az. 12 Ca 1673/13 eingeholten Tarifauskunft zu der Regelung in Ziff. 2.1 LTV Auskunft gegeben. Der Kläger ist in der Fluggastkontrolle eingesetzt. Am Flughafen existieren darüber hinaus sogenannte Mischkontrollen, an denen von den Mitarbeitern der Beklagten nicht nur Fluggäste und ihr Gepäck, sondern auch am Flughafen beschäftigtes Personal und Fahrzeuge kontrolliert werden. Die hier von der Beklagten eingesetzten Mitarbeiter sind nach § 5 und nach § 8 LuftSiG geschult. Der Kläger hat behauptet, es gehöre schwerpunktmäßig zu seinen Aufgaben, Personen und Waren auf dem Flughafen zu kontrollieren. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 512,94 € brutto (Breaks vom 01.10.2012 bis zum 31.12.2012) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.01.2013 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 80,34 € netto (fehlende Zuschläge vom 01.10.2012 bis zum 31.12.2012) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2013 zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 667,44 € brutto (Breaks vom 01.01.2013 bis zum 30.04.2013) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.05.2013 zu zahlen, 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 207,03 € netto (fehlende Zuschläge vom 01.01.2013 bis zum 30.04.2013) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.05.2013 zu zahlen, 5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 532,40 € brutto (Breaks vom 01.05.2013 bis zum 30.09.2013) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.01.2014 zu zahlen, 6. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 61,20 € netto (fehlende Zuschläge vom 01.05.2013 bis zum 30.09.2013) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.01.2014 zu zahlen, 7. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.975,98 € netto (Lohnzuschlag für Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen ab Mai 2013 nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in N vom 05.04.2013) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.01.2014 zu zahlen, 8. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm neben dem Stundengrundlohn nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen an Verkehrsflughäfen in N vom 05.04.2013 von aktuell 14,70 € einen Zuschlag im Umfang von 1,50 € je Arbeitsstunde zu zahlen, 9. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 240,00 € netto (Lohnzuschlag für Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen ab 01.01.2014 nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in N vom 05.04.2013) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.02.2014 zu zahlen, 10. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 42,21 € netto (Zuschläge für Arbeiten am freien Tag, dem 04.12.2011, in Höhe von 50 % des Stundenlohns) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.01.2012 zu zahlen, 11. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 96,18 € brutto (ausgebliebene Entgeltfortzahlung an den Krankheitstagen im September 2011 und Januar 2012) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.02.2012 zu zahlen, 12. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 256,79 € netto (Zuschläge für Sonn- und Feiertage in dem Zeitraum vom 01.07.2011 bis zum 30.09.2012) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.12.2012 zu zahlen, 13. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.421,06 € brutto (Breaks vom 01.07.2011 bis zum 30.09.2012) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.10.2012 zu zahlen, Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass der sogenannte Personal- und Warenkontrollzuschlag (PWK-Zuschlag) nach Ziff. 2.1 LTV nur für Tätigkeiten nach § 8 LuftSiG geschuldet sei. Das Arbeitsgericht hat die Anträge zu 7) bis 9) mit Teilurteil vom 16. Mai 2014 abgewiesen. Gegen das ihm am 11. Juni 2014 zugestellte erstinstanzliche Teilurteil hat der Kläger am 16. Juni 2014 Berufung eingelegt und diese sogleich begründet. Der Kläger ist nach wie vor der Meinung, dass ihm der begehrte Zuschlag zustehe, weil er Personal und Waren kontrolliere. Der Kläger beantragt, 1. unter Abänderung des Teilurteils des Arbeitsgerichts Köln vom 16.05.2014 – 1 Ca 8223/12 – die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.975,98 € zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16.01.2014 zu zahlen (Lohnzuschlag für Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen vom 01.05.2013 bis 31.12.2013 nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in N vom 05.04.2013). 2. unter Abänderung des Teilurteils des Arbeitsgerichts Köln vom 16.05.2014 – 1 Ca 8223/12 – die Beklagte zu verurteilen, an ihn 240,00 € zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16.02.2014 zu zahlen (Lohnzuschlag für Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen vom 01.01.2014 bis 31.01.2014 nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in N vom 05.04.2013). 3. unter Abänderung des Teilurteils des Arbeitsgerichts Köln vom 16.05.2014 – 1 Ca 8223/12 – festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm neben dem Stundengrundlohn nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen an Verkehrsflughäfen in N von aktuell 14,70 € (ab 01.01.2014) einen Zuschlag im Umfang von 1,50 € je Arbeitsstunde zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: A. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 und 5 ArbGG, §§ 519 und 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet. B. Das Rechtsmittel ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Ausführungen angenommen, dass dem Kläger die geltend gemachte Zulage nicht zusteht. Das Berufungsgericht folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend wird auf die den Parteien bekannten Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Köln zu Parallelfällen vom 6. Mai 2014 (12 Sa 100/14), 23. Mai 2014 (10 Sa 209/14) und 4. Juni 2014 (4 Sa 68/14) verwiesen. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. D. Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zuzulassen. Die Frage der zutreffenden Auslegung von Ziff. 2.1 LTV und des anspruchsberechtigten Personenkreises dürfte sich - nicht nur im Bereich des KFlughafens - bundesweit in einer Vielzahl von Fällen stellen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g: Gegen dieses Urteil kann vonder klagenden Partei R E V I S I O N eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361-2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.