Urteil
12 Sa 100/14
LAG KOELN, Entscheidung vom
74mal zitiert
Zitationsnetzwerk
50 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein tariflicher Lohnzuschlag nach Ziff. 2.1 LTV für „Personen- und Warenkontrolle“ setzt neben dem Einsatz in diesem Bereich auch eine der EU-Verordnung entsprechende Ausbildung voraus.
• Luftsicherheitsassistenten nach § 5 LuftSiG sind wegen der bereits in ihrem Grundlohn berücksichtigten Qualifikation grundsätzlich nicht anspruchsberechtigt für den Zuschlag nach Ziff. 2.1 LTV.
• Bei unklarem Tarifwortlaut sind Entstehungsgeschichte, tariflicher Gesamtzusammenhang und Tarifauskünfte zur Ermittlung des wirklichen Willens der Tarifvertragsparteien heranzuziehen.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch von Luftsicherheitsassistenten (§5 LuftSiG) auf PWK-Zuschlag nach Ziff.2.1 LTV • Ein tariflicher Lohnzuschlag nach Ziff. 2.1 LTV für „Personen- und Warenkontrolle“ setzt neben dem Einsatz in diesem Bereich auch eine der EU-Verordnung entsprechende Ausbildung voraus. • Luftsicherheitsassistenten nach § 5 LuftSiG sind wegen der bereits in ihrem Grundlohn berücksichtigten Qualifikation grundsätzlich nicht anspruchsberechtigt für den Zuschlag nach Ziff. 2.1 LTV. • Bei unklarem Tarifwortlaut sind Entstehungsgeschichte, tariflicher Gesamtzusammenhang und Tarifauskünfte zur Ermittlung des wirklichen Willens der Tarifvertragsparteien heranzuziehen. Der Kläger ist bei der Beklagten als Flugsicherheitskraft am Flughafen K beschäftigt und arbeitet als Luftsicherheitsassistent nach §5 LuftSiG ohne zusätzliche Ausbildung nach §8 LuftSiG. Auf das Arbeitsverhältnis findet der allgemeinverbindliche Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in NRW (LTV) Anwendung. Ziff. 2.1 LTV sieht einen Lohnzuschlag für Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle gemäß EU-Verordnung 185/2010 vor, vorausgesetzt die Mitarbeiter verfügen über die entsprechende Ausbildung. Der Kläger beansprucht den Zuschlag von 1,50 EUR je Stunde für einen bestimmten Zeitraum und begehrt eine Feststellung für die Zukunft, die Beklagte weist dies zurück und meint, der Zuschlag gelte nur für Mitarbeiter der Lohngruppen nach §§8,9 LuftSiG. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen; der Kläger legte Berufung ein, die das LAG Köln zurückgewiesen hat. • Ziff. 2.1 LTV gewährt den Zuschlag nur für Einsätze in der Personen‑/Personal‑ und Warenkontrolle und setzt daneben die der EU‑Verordnung entsprechende Ausbildung voraus (§§8,9 LuftSiG bzw. LuftSiSchulV). • Auslegung: Bei unbestimmtem Wortlaut sind Wortlaut, tariflicher Gesamtzusammenhang, Entstehungsgeschichte und Tarifauskünfte heranzuziehen; diese Anknüpfungspunkte sprechen dafür, dass der Zuschlag nicht auch den nach §5 LuftSiG eingestuften Luftsicherheitsassistenten automatisch zustehen soll. • Systematisch und zweckorientiert dient der Zuschlag der Annäherung der Vergütung der weniger hoch eingestuften Gruppen (Tätigkeiten nach §§8,9 LuftSiG) an die der höher eingestuften Kräfte nach §5 LuftSiG; ein zusätzlicher Zuschlag für die letztere Gruppe würde den Zweck verfehlen, weil deren Grundlohn bereits die besonderen Anforderungen abbildet (§§8 Abs.2, 64 ArbGG; Tarifrecht und Auslegungsgrundsätze). • Tarifauskünfte und die Schlichtungsempfehlung bestätigen, dass die Tarifvertragsparteien den Kreis der Berechtigten auf Mitarbeiter mit Tätigkeiten nach §§8,9 LuftSiG beschränken wollten; die Neuregelung entstand zur Teilangleichung der Entgelte. • Ob der Kläger die Funktion schriftlich bestätigt erhielt oder die konkrete Zusatzschulung nach LuftSiSchulV absolvierte, kann hier dahinstehen, weil bereits die tarifliche Auslegung den Anspruch ausschließt. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; er hat keinen Anspruch auf den in Ziff. 2.1 LTV geregelten PWK‑Zuschlag. Die Voraussetzungen der Zuschlagsgewährung (Einsatz in der Personen/Personal‑ und Warenkontrolle und die jeweils erforderliche, verordnungs‑ bzw. tarifbezogene Ausbildung) sind nach Auslegung des Tarifwerks nicht auf Luftsicherheitsassistenten (§5 LuftSiG) im streitgegenständlichen Umfang erweitert worden. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger; die Revision wurde zugelassen, da die Auslegung von Ziff. 2.1 LTV bundesweite Bedeutung haben kann. Das Urteil bleibt insoweit bestehen, weil Zweck, Entstehungsgeschichte und tariflicher Zusammenhang eine Beschränkung der Berechtigten auf Mitarbeiter mit Tätigkeiten nach §§8,9 LuftSiG nahelegen.