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Urteil

10 Sa 209/14

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Lohnzuschlag nach Ziff. 2.1 des Lohntarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen in NRW ist nur Mitarbeitern zu gewähren, die in der Personen- bzw. Personal- und Warenkontrolle eingesetzt sind und über die nach EU-Verordnung 185/2010 bzw. der LuftSiSchulV vorgeschriebene Ausbildung verfügen. • Luftsicherheitsassistenten nach § 5 LuftSiG sind demnach nicht ohne Weiteres anspruchsberechtigt, weil ihre Grundtätigkeit und höhere Grundvergütung die mit dem Zuschlag abgegoltene zusätzliche Qualifikation bereits erfassen. • Zur Auslegung tariflicher Zuschlagsnormen sind Wortlaut, tariflicher Gesamtzusammenhang, Entstehungsgeschichte und praktische Tarifübung heranzuziehen; bei mehrdeutigen Formulierungen gebührt der praktischen, zweckorientierten Lösung der Vorzug. • Eine Funktionszulage nach dem einschlägigen Entgeltrahmentarifvertrag setzt zudem eine schriftliche Bestätigung der Funktion und der Zahlung voraus (§ 13 Ziff. 1 ETTV).
Entscheidungsgründe
Zuschlag für Personen- und Warenkontrolle: Anspruch nur bei spezieller Ausbildung nach EU-Verordnung/LuftSiSchulV • Der Lohnzuschlag nach Ziff. 2.1 des Lohntarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen in NRW ist nur Mitarbeitern zu gewähren, die in der Personen- bzw. Personal- und Warenkontrolle eingesetzt sind und über die nach EU-Verordnung 185/2010 bzw. der LuftSiSchulV vorgeschriebene Ausbildung verfügen. • Luftsicherheitsassistenten nach § 5 LuftSiG sind demnach nicht ohne Weiteres anspruchsberechtigt, weil ihre Grundtätigkeit und höhere Grundvergütung die mit dem Zuschlag abgegoltene zusätzliche Qualifikation bereits erfassen. • Zur Auslegung tariflicher Zuschlagsnormen sind Wortlaut, tariflicher Gesamtzusammenhang, Entstehungsgeschichte und praktische Tarifübung heranzuziehen; bei mehrdeutigen Formulierungen gebührt der praktischen, zweckorientierten Lösung der Vorzug. • Eine Funktionszulage nach dem einschlägigen Entgeltrahmentarifvertrag setzt zudem eine schriftliche Bestätigung der Funktion und der Zahlung voraus (§ 13 Ziff. 1 ETTV). Der Kläger war als Flugsicherheitskraft am K-Flughafen beschäftigt und übte Tätigkeiten als Luftsicherheitsassistent nach § 5 LuftSiG aus, ohne über eine nach § 8 LuftSiG geregelte Ausbildung zu verfügen. Auf sein Arbeitsverhältnis fand der allgemeinverbindliche Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in NRW (05.04.2013) Anwendung, der in Ziff. 2.1 einen PWK-Zuschlag für Mitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle vorsah. Der Kläger verlangte Nachzahlung des Zuschlags (1,50 EUR pro Stunde für Mai–Dez 2013) und die Feststellung der künftigen Zahlungspflicht. Die Beklagte verweigerte die Zahlung mit der Begründung, der Zuschlag sei nur für in bestimmten Lohngruppen (Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG) vorgesehene Mitarbeiter gedacht. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Feststellungsinteresse besteht, Feststellungsantrag zulässig als Elementenfeststellungsklage (§ 46 Abs.2 ArbGG iVm. §256 ZPO). • Auslegung Ziff. 2.1 LTV: Wortlaut nennt Anspruchsvoraussetzung als Einsatz in der Personen- und Warenkontrolle und die erforderliche Ausbildung nach EU-Verordnung 185/2010; damit soll der Zuschlag zusätzlich zur Grundvergütung für eine gegenüber der Grundtätigkeit qualifiziertere Tätigkeit gezahlt werden. • Tariflicher Gesamtzusammenhang und Entstehungsgeschichte zeigen, dass der Zuschlag insbesondere den Mitarbeitergruppen mit Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG zugänglich gemacht werden sollte, um deren Vergütung an die höher eingestuften Kräfte nach § 5 LuftSiG anzugleichen. • Sinn und Zweck eines Zuschlags sprechen dagegen, Luftsicherheitsassistenten (§ 5 LuftSiG) zusätzlich zu vergüten, weil deren Ausbildung und Grundtätigkeit bereits die in der Personen-/Warenkontrolle geforderten Qualifikationen und die dadurch höhere Grundvergütung abdecken. • Praktische Erwägung: Hätte man Luftsicherheitsassistenten begünstigen wollen, hätte eine unmittelbare Erhöhung des Grundlohns statt eines ereignisabhängigen Zuschlags nähergelegen. • Formelle Voraussetzung: Unabhängig von der materiellen Auslegung könnte eine fehlende schriftliche Bestätigung der Übertragung der Funktion und der Zulagenzahlung nach §13 Ziff.1 ETTV dem Anspruch entgegenstehen. • Folge: Die Voraussetzungen des Ziff. 2.1 LTV sind beim Kläger nicht erfüllt; er kann den Zuschlag nicht beanspruchen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg zurückgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf den PWK-Zuschlag nach Ziff. 2.1 LTV. Das Landesarbeitsgericht bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung, weil der Tarifzuschlag nur Mitarbeitern zusteht, die in der Personen-/Personal- und Warenkontrolle eingesetzt sind und über die nach EU-Verordnung 185/2010 bzw. der LuftSiSchulV geforderte Ausbildung verfügen. Luftsicherheitsassistenten nach § 5 LuftSiG sind grundsätzlich nicht anspruchsberechtigt, da deren höhere Grundvergütung und die bereits ihrer Grundtätigkeit zugrunde liegende Qualifikation den Zweck des Zuschlags entfallen lassen. Zusätzliche formelle Voraussetzungen wie eine schriftliche Bestätigung der Funktion können den Anspruch weiter ausschließen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde zugelassen.