Beschluss
12 Ta 78/12
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2012:0711.12TA78.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 27.02.2012 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 22.02.2012 13 BV 27/12 wird zurückgewiesen. 1 G r ü n d e 2 I. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit. 3 In der Hauptsache haben die Beteiligten im Beschlussverfahren um die Aufhebung der ohne Zustimmung des antragstellenden Betriebsrates zum 01.01.2012 durch die Antragsgegnerin vorgenommenen Einstellung des Arbeitnehmers M M gestritten. Nachdem das Arbeitsverhältnis mit Herrn M zum 31.01.2012 beendet worden war, haben die Beteiligten das Beschlussverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. 4 Mit Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 22.02.2012 13 BV 27/12 ist das Verfahren eingestellt und der Gegenstandswert unter Hinweis auf § 23 Abs. 3 RVG auf 4.000,- festgesetzt worden. 5 Mit der am 28.02.2012 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerde vom 27.02.2012 begehrt die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers die Festsetzung des Gegenstandswertes auf 30.000,- . Sie meint, für den Gegenstandwert sei "in Anlehnung an § 42 Abs. 4 S. 1 GKG" von dem Vierteljahresverdienst des Arbeitnehmers M in Höhe von 30.000,- auszugehen und verweist insoweit insbesondere auf die Rechtsprechung des LAG Düsseldorf. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 06.03.2012 unter Verweis auf die neuere Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Köln nicht abgeholfen. 6 Im Rahmen der im Beschwerdeverfahren erfolgten Anhörung ist kein weitergehender Vortrag erfolgt. 7 II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. 8 1. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ist gemäß § 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,- . Die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers ist gemäß § 33 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2 RVG beschwerdeberechtigt. Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, da sie form- und fristgerecht gemäß § 33 Abs. 3 S. 2, Abs. 7 RVG eingelegt worden ist. 9 2. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 10 Im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des LAG Köln (LAG Köln, Beschlüsse vom: 14.07.2005, 12 Ta 198/05, 20.12.2005, 8 (5) Ta 417/05; 20.07.2007, 5 Ta 173/07; 21.12.2007, 10 Ta 339/07; 15.05.2008, 7 Ta 114/08; 16.07.2008, 9 Ta 159/08; 11.11.2008, 13 Ta 368/08; 25.05.2009, 12 Ta 110/09 jeweils m.w.N.) ist mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen, dass sich die Bemessung des Gegenstandswertes bei Beteiligungsrechten gemäß §§ 99, 100 BetrVG bzw. der Aufhebung personeller Maßnahmen gemäß § 101 BetrVG nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG richtet, da es sich um nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten handelt. Diese Rechtsprechung steht auch im Einklang mit der überwiegenden Meinung der anderen Landesarbeitsgerichte (vgl. z.B. LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.07.2009, 5 Ta 33/09 unter Verweis auf den Beschluss vom 10.12.2004, 3 Ta 196/04; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.07.2006, 2 Ta 86/06; LAG Nürnberg, Beschluss vom 21.07.2005, 9 Ta 137/05 und vom 20.06.2006, 6 Ta 81/06). 11 In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert gemäß § 23 Abs. 3 S. 2, 2. Halbsatz RVG mit 4.000,- EUR, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,- EUR, anzunehmen. Bei der Bemessung des Gegenstandswertes gemäß § 23 Abs. 3 S. 2 RVG sind alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Umfang und die Bedeutung der Sache zu berücksichtigen. Hierzu zählen auch die wirtschaftlichen Auswirkungen des Rechtsstreits und die rechtlichen und tatsächlichen Besonderheiten des Falles (LAG Nürnberg, Beschluss vom 21.07.2005, 9 Ta 137/05 m.w.N.). Wertbestimmende Faktoren sind auch betriebsverfassungsrechtliche Rechtspositionen, um deren Klärung es im Beschlussverfahren geht (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.12.2004, 5 Ta 236/04; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.07.2006, 2 Ta 86/06). Gründe, die zu einer Ermäßigung oder Erhöhung führen, sind hingegen nicht der Arbeitsaufwand des Gerichts (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.7.2005, 1 Ta 53/05) oder des Prozessbevollmächtigten (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.07.2006, 2 Ta 86/06). Maßgeblich sind vielmehr die Bedeutung der jeweiligen betriebsverfassungsrechtlichen Positionen (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.12.2005, 1 Ta 263/05; Beschluss vom 06.04.2006, 2 Ta 66/06). 12 Danach ergibt sich für das vorliegende Verfahren auf Aufhebung der Einstellung des Mitarbeiters M M ein Wert von 4.000,- EUR. 13 Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ist als Gegenstandswert nicht "in Anlehnung an § 42 Abs. 4 S. 1 GKG" bzw. in Anlehnung an § 42 Abs. 3 S. 1 GKG das Vierteljahresentgelt des eingestellten Arbeitnehmers anzusetzen. Die in § 42 Abs. 4 S. 1 GKG a.F. (gültig bis zum 31.08.2009) enthaltene Vorschrift, nach der für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend ist, findet sich nach der Neufassung wortgleich in § 42 Abs. 3 S. 1 GKG (gültig seit dem 01.01.2009). 14 Zwar weist die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hin, in der Rechtsprechung werde vertreten, dass bei Verfahren nach den §§ 99 bis 101 BetrVG die Wertfestsetzung nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG unter Berücksichtigung der Wertmaßstäbe des § 42 Abs. 4 S. 1 GKG (a.F.) als geeignetem Anknüpfungspunkt zu bestimmen sei (so ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammer des LAG Düsseldorf vgl. Beschluss vom 13.08.2008, 6 Ta 324/08 und vom 16.06.2006, 6 Ta 288/06 m.w.N.; LAG Hamm, Beschluss vom 30.11.2009, 10 Ta 601/09; LAG Hamburg, Beschluss vom 26.07.2010, 7 Ta 13/10 und vom 19.07.2010, 4 Ta 11/10). 15 Die erkennende Kammer hält jedoch auch nach erneuter Prüfung an ihrer Rechtsprechung fest (Beschlüsse vom: 14.07.2005, 12 Ta 198/05, 25.05.2009, 12 Ta 110/09), die im Einklang steht mit der neueren hiesigen Bezirksrechtsprechung (LAG Köln, Beschlüsse vom: 14.07.2005, 12 Ta 198/05, 25.05.2009, 12 Ta 110/09; 20.12.2005, 8 (5) Ta 417/05; 20.07.2007, 5 Ta 173/07; 21.12.2007, 10 Ta 339/07; 15.05.2008, 7 Ta 114/08; 16.07.2008, 9 Ta 159/08; 11.11.2008, 13 Ta 368/08 jeweils m.w.N.) und der Rechtsprechung weiterer Landesarbeitsgerichte (z.B. LAG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 30.07.2009, 5 Ta 33/09, 10.12.2004, 3 Ta 196/04; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.07.2006, 2 Ta 86/06; LAG Nürnberg, Beschluss vom 21.07.2005, 9 Ta 137/05; LAG Bremen, Beschluss vom 18.08.2000, 1 Ta 45/00). Die Auffassung, § 42 Abs. 4 S. 1 GKG (a.F.) bzw. § 42 Abs. 3 S. 1 GKG (n.F.) könne analog angewandt oder sonst zur Ermessenskonkretisierung herangezogen werden, überzeugt nicht. 16 Die Regelung des § 42 Abs. 3 S. 1 GKG (n.F.) betrifft eine vermögensrechtliche Streitigkeit, während hier der Wert der anwaltlichen Tätigkeit in einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit zu bestimmen ist. Im vorliegenden Verfahren stehen die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates in Streit und nicht die individualrechtliche Wirksamkeit von Einstellungsmaßnahmen. Das Interesse des Antragstellers, die unter Missachtung seines Beteiligungsrechts vorgenommene Einstellung gemäß § 101 BetrVG aufheben zu lassen, ist seiner Wesensart nach betriebsverfassungsrechtlicher Natur. Dieser Streitgegenstand ist auch nicht unmittelbar abhängig von dem Bestand des individualrechtlichen Arbeitsverhältnisses und der Höhe des konkret zu zahlenden Gehalts. Dies schon deshalb, da die Wirksamkeit des Arbeitsvertrages des einzustellenden Arbeitnehmers nicht von der Zustimmung des Betriebsrats abhängt. Dementsprechend kann bei der Wertfestsetzung nicht auf die Vergütungshöhe des eingestellten Arbeitnehmers abgestellt werden. Die wertbildenden Faktoren müssen sich vielmehr aus der streitgegenständlichen Wahrung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates, d.h. aus dessen Interesse an der Beachtung bzw. Durchsetzung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungsrechte ableiten lassen. 17 Im Streitfall liegen keine Anhaltspunkte vor, die eine vom Durchschnitt abweichende Interessenlage des antragstellenden Betriebsrates erkennen ließen. Das Arbeitsgericht Köln hat damit den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit ermessensfehlerfrei auf den Hilfswert des § 23 Abs. 3 S. 2, 2. Halbsatz RVG in Höhe von 4.000,- festgesetzt. 18 Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 19 Riemann