Beschluss
6 Ta 324/08 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGD:2008:0813.6TA324.08.00
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Leitsätze
kein Leitsatz vorhanden
Tenor
Die Beschwerden der Antragstellerin vom 20.05.2008 sowie der Rechtsanwälte C. u. a. vom 31.05.2008 gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 02.05.2008 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer je zur Hälfte zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: kein Leitsatz vorhanden Die Beschwerden der Antragstellerin vom 20.05.2008 sowie der Rechtsanwälte C. u. a. vom 31.05.2008 gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 02.05.2008 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer je zur Hälfte zu tragen. G R Ü N D E : I. Die Beteiligten streiten im vorliegenden Beschwerdeverfahren um die richtige Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Beschlussverfahren gem. § 33 Abs.1 RVG. Die Arbeitgeberin ist ein Finanzdienstleister für private Kunden mit Schwerpunkt bei der Absatzfinanzierung von Konsumgütern. Sie beschäftigt ca. 2.000 Mitarbeiter. Beteiligter zu 2. ist der für die Hauptverwaltung und für alle nichtbetriebsratsfähigen Zweigstellen und Filialen zuständige Betriebsrat. In der Unternehmensgruppe besteht als Zeitarbeitsunternehmen die T. Service GmbH. Diese hat das Ziel, Leiharbeitnehmer im Unternehmen der Antragstellerin einzusetzen. Sie verfügt über eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis und wendet Zeitarbeitsverträge an. Die Leiharbeitnehmer erhalten die tarifliche Vergütung nach einem Zeitarbeitstarifvertrag. Daneben setzte die Antragstellerin auch Mitarbeiter von Fremdzeitarbeitsfirmen, u. a. der Firma V. GmbH ein. Unter dem 29.02.2008 informierte die Arbeitgeberin den Betriebsrat über die vorgesehen Einstellung gemäß § 99 BetrVG der Leiharbeitnehmerin O. X. im Telecenter im N. über die Zeitarbeitsfirma v.. Der Betriebsrat stimmte der Einstellung unter dem 03.03.2008 mit folgendem Schreiben nicht zu: Beabsichtigte Einstellung von Frau O. X., geb. am 25.04.1984 als Sachbearbeiterin im Bereich TeleCenter im Wege der Leiharbeitnehmerschaft über die Zeitarbeitsfirma v. Hier: Ihre Anhörung gemäß § 99 BetrVG vom 29.02.2008 Sehr geehrter Herr T., sehr geehrte Frau I., der Betriebsrat stimmt einer Einstellung der Mitarbeiterin nach § 99 BetrVG nicht zu. Sie haben uns nicht mitgeteilt, dass Sie Ihrer Prüfungspflicht gemäß § 81 Abs. 1 SGB IX nachgekommen sind, ob und inwieweit der Arbeitsplatz zur Besetzung mit Schwerbehinderten geeignet ist. Insofern ist die Anhörung mangelhaft. Der Betriebsrat verweigert die Zustimmung nach § 99 Abs. 2 Nummer 3 BetrVG ausdrücklich, da der Arbeitgeber aufgrund einer vom spanischen Aktionär ausgegebenen Gewinnerwartung im zweistelligen Prozentbereich erklärt hat, in diesem Jahr das Personalbudget drastisch senken zu müssen. Dies kann nur bedeuten, dass zur Personalkostenreduktion Stellen im Unternehmen abgebaut werden. Gedankenlogisch ist dann auch, dass hier auf die Sachkostenseite ausgewichen wird. Somit erklärt sich der Leiharbeitnehmereinsatz. Dies wiederum eröffnet aber eindeutig die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber bereits plant, Arbeitsplätze abzubauen. Hierüber hat er den Betriebsrat dann auch erneut nicht durch eine entsprechende Personalplanung rechtzeitig und umfassend informiert. Die Vermutung ist schon dadurch bewiesen, dass in Händler-Beratungs-Centern (HBC) und auch im HVC-Bereich Mitarbeiter in diesem Jahr abgebaut wurden. Diese Stellen wurden dann anschließend in N. unter anderem mit Leiharbeitnehmern neu besetzt.......... Insofern macht der Betriebsrat geltend, dass Stammmitarbeiter, die aufgrund dieser Entscheidung für eine Personalkostenreduktion von einer betriebsbedingten Kündigung bedroht sind, auf der hier vorgesehenen Stelle eingesetzt werden könnten. Zudem verweigern wir unsere Zustimmung auch nach § 99 Abs. 2 Nummer 4 BetrVG. Der Arbeitgeber zahlt ein hohes Entgelt an die Entleiherfirma. Die Leiharbeitnehmerin selbst erhält aber ein im Vergleich zur Stammbelegschaft niedrigeres Gehalt für die gleiche Arbeit in gleicher Zeit. Aufgrund der jährlich wachsenden Gewinne des Unternehmens, deren Steigerung der Arbeitgeber selbst erwartet, ist uns diese Ungleichbehandlung völlig unverständlich, widersprüchlich zu der erklärten Absicht eines einheitlichen Entgeltsystems im Unternehmen und für die Betroffene eindeutig nachteilig. Wir bitten Sie, aus den vorgenannten Gründen von der Einstellung Abstand zu nehmen. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 04.03.2008 den Betriebsrat über die vorläufige Einstellung der Leiharbeitnehmerin zum 10.03.2008 unterrichtet hatte und dies begründet hatte (Bl. 23 - 24 d. A.) teilte der Betriebsrat unter dem 06.03.2008 Folgendes mit: Beabsichtigte Einstellung von Frau O. X., geb. am 25.04.1984 als Sachbearbeiterin im Bereich TeleCenter im Wege der Leiharbeitnehmerschaft über die Zeitarbeitsfirma v. Hier: Ihre Unterrichtung über die vorläufige Maßnahme nach § 100 BetrVG Sehr geehrter Herr H., sehr geehrter Herr X., der Betriebsrat hat beschlossen, dass er gemäß § 100 Abs. Satz 2 BetrVG die dringende Erforderlichkeit der Maßnahme bestreitet. Wir fordern Sie in diesem Zusammenhang auf, die Maßnahme nicht länger aufrecht zu erhalten. Seit Ende 2007 hat die Antragstellerin weitere mehr als 140 Zustimmungsersetzungsverfahren beim Arbeitsgericht Mönchengladbach eingereicht. Mittlerweile liegen etwa 70 gleichlautende erstinstanzliche Entscheidungen des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vor, in denen den Anträgen der Antragstellerin stattgegeben wurde. Die durchgeführten Zustimmungsersetzungsverfahren sind dadurch gekennzeichnet, dass sie die Eingliederung von Leiharbeitnehmern in der Hauptverwaltung bzw. in verschiedenen Filialen und Zweigstellen der Antragstellerin betreffen, wobei unterschiedliche Leiharbeitnehmer an unterschiedlichen Filialen eingesetzt werden sollen. Die schriftliche Zustimmungsverweigerungen des Betriebsrats sind in der Weise erfolgt, dass er im Wesentlichen eingewandt hat, dass die Prüfungspflicht nach § 81 Abs. 1 SGB IX nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, der Grundsatz der Gleichbehandlung aufgrund der unterschiedlichen Bezahlung von Stammarbeitnehmern und Leiharbeitnehmern verletzt sei und befristet beschäftigte Stammarbeiter der Bank benachteiligt würden, da diesen die Nichtverlängerung der Befristung bzw. die betriebsbedingte Kündigung drohe und die Einstellung von Leiharbeitnehmern zur Schließung von Händler-Beratungs- oder -Vertriebs-Centern führe. In dem Verfahren betreffen die Einstellung des Leiharbeitnehmers L. hatte der Betriebsrat zuletzt folgende Stellungnahme abgegeben unter dem 29.11.2007: Beabsichtigte Einstellung von Herrn D. L., geb. am 26.12.1981 als Sachbearbeiter in der Filiale Cottbus, im Wege der Leiharbeitnehmerschaft über die T. Service GmbH Hier: Ihre Anhörung gemäß § 99 BetrVG (ergänzende Unterrichtung) und Ihre Unterrichtung über die vorläufige Maßnahme nach § 100 Abs. 1 u. 2 BetrVG Sehr geehrter Herr T., sehr geehrter Herr H., der Betriebsrat hat beschlossen, dass er gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 BetrVG die dringende Erforderlichkeit der Maßnahme bestreitet. Wir fordern Sie in diesem Zusammenhang auf, die Maßnahme nicht länger aufrecht zu erhalten. In Bezug auf die erneute Anhörung nach § 99 teilen wir mit: Der Betriebsrat stimmt einer Einstellung des Mitarbeiters nach § 99 BetrVG nicht zu. Neben den Gründen, die wir bereits am 20.11.2007 geäußert haben, sehen wir durch die Ausgründung einer T. Service GmbH die Umgehung des Grundsatzes des equal pay aus dem AÜG erfüllt und somit einen Verstoß gegen Gesetz nach § 99 Abs. 2 Nummer 1 BetrVG. Im Übrigen hat der Arbeitgeber offensichtlich seine Prüfungspflicht gemäß § 81 Abs. 1 SGB IX verletzt, ob und inwieweit ein Arbeitsplatz zur Besetzung mit Schwerbehinderten geeignet ist. Nach § 99 Abs. 2 Nummer 3 BetrVG widerspricht der Betriebsrat der Einstellung, da er für die im Unternehmen befristet Beschäftigten einen deutlichen Nachteil durch die Einstellung sieht. Die befristet Beschäftigten in den Zweigstellen der Bank stehen hierfür exemplarisch. In verschiedenen anderen Verfahren - zeitlich vor dem vorliegenden Ausgangsverfahren X. - lautet der Widerspruch des Betriebsrates wie folgt: Sehr geehrter Herr T., sehr geehrte Frau I., der Betriebsrat stimmt einer Einstellung des Mitarbeiters nach § 99 BetrVG nicht zu. Durch die Ausgründung einer T. Service GmbH sieht der Betriebsrat die Umgehung des Grundsatzes des Equal pay aus dem AÜG erfüllt und somit ein Verstoß gegen Gesetz. Im Übrigen hat der Arbeitgeber offensichtlich seine Prüfungspflicht gemäß § 81 Abs. 1 SGB IX verletzt, ob und inwieweit ein Arbeitsplatz zur Besetzung mit Schwerbehinderten geeignet ist. Nach § 99 abs. 2 Nummer 3 widerspricht der Betriebsrat der Einstellung, da er für die im Unternehmen befristet Beschäftigten einen deutlichen Nachteil durch die Einstellung sieht. Die befristet Beschäftigten in den Zweigstellen der Bank stehen hierfür exemplarisch. Wir bitten Sie, von der Einstellung über eine T. Service GmbH Abstand zu nehmen und die Mitarbeiter regulär im Unternehmen zu beschäftigten. Beispielhaft sei insoweit auf das Zustimmungsersetzungsverfahren betreffend die Leiharbeitnehmer C. - 1 BV 73/07 - Arbeitsgericht Mönchengladbach., H. - 1 BV 75/07 - Arbeitsgericht Mönchengladbach, I. - 2 BV 27/08 - Arbeitsgericht Mönchengladbach (vgl. auch Anlage KV 2 zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 02.07.2008 (Bl. 141 - 146 d. A.). Nachdem die Antragstellerin den Antrag im Ausgangsverfahren betreffend die Leiharbeitnehmerin X. zurückgenommen hat und das Verfahren eingestellt worden ist, hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 02.05.2008 den Gegenstandswert für das Verfahren auf 2.400,00 € festgesetzt und dabei für den Antrag zu 1. ein Drittel von drei Monatsverdiensten und für den Antrag zu 2. die Hälfte dieses Betrages festgesetzt. Die Vergütung der Mitarbeiterin X. sollte 1.600,00 € betragen. Gegen diese Streitwertfestsetzung wenden sich sowohl die Antragstellerin als auch die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats. Die Antragstellerin hält eine Streitwertfestsetzung auf 500,00 € für angemessen, da es sich um fast identische Streitverfahren handele, der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats macht geltend, dass 4,5 Monatsgehälter in Ansatz zu bringen seien, da aufgrund unterschiedlicher Konstellationen ein unterschiedlicher Sachverhalt und auch unterschiedliche Rechtsfragen zu überprüfen seien. II. Die Beschwerden der Beteiligten sind zulässig aber unbegründet. Die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden. 1.Die Beschwerden sind zulässig gem. § 33 Abs.3 S.1 RVG. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die ursprünglich von der Antragstellerin erhobene Beschwerde vom 20.05.2008 unter dem Az. 6 Ta 297/08 an das Arbeitsgericht zur Abhilfeentscheidung zurückgesandt wurde. Nachdem die Nichtabhilfeentscheidung zum Beschwerdegericht gelangt ist, lag mittlerweile auch die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats vor, die nunmehr unter dem allein maßgeblichen Aktenzeichen 6 Ta 324/08 als Beschwerden zusammen zu bescheiden waren. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Auffassung der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 09.07.2008 nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Schriftsatz vom 15.05.2006 als form- und fristgerechte Beschwerde zu behandeln ist. Der Schriftsatz vom 05.05.2008 beinhaltet eine Stellungnahme zum Schriftsatz der Gegenseite vom 22.04.2008 und bringt in keinster Weise zum Ausdruck, dass eine möglicherweise ergangene Entscheidung des Arbeitsgerichts nunmehr im Wege der Beschwerde angefochten werden soll. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass der Beschluss über die Festsetzung des Gegenstandswertes des Arbeitsgerichts vom 02.05.2008 weder mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war noch förmlich zugestellt wurde, so dass eine Rechtsmittelfrist nicht in Gang gesetzt wurde im Hinblick auf §§ 33 Abs. 3 Satz 2 RVG. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats sind deshalb ebenso wie die Beschwerde der Antragstellerin mangels Beginns der Beschwerdefrist ohne weiteres fristgerecht eingelegt worden. 2.Die Beschwerden konnten jeweils in der Sache keinen Erfolg haben. Die Kammer hält an der Bewertung bei der Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit in Verfahren nach den §§ 99 Abs. 4, 100, 101 BetrVG auch nach erneuter Prüfung mit ergänzenden Erwägungen fest. a)Nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Der Antrag der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung eines Leiharbeitnehmers und die Feststellung der sachlichen Dringlichkeit der personellen Maßnahme gemäß den §§ 99 Abs. 4, 100 Abs. 3 Satz 2 BetrVG stellt eine vermögensrechtliche Streitigkeit dar. Der Gegenstandswert ist demgemäß nach Maßgabe von § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu berechnen. Danach ist die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen vorzunehmen. Bei nicht genügenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Schätzung ist der Gegenstandswert auf den Hilfswert von 4.000,00 €, nach Lage des Falles auch niedriger oder höher anzusetzen, jedoch nicht über 500.000,00 € hinaus. Nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf, der auch die nunmehr zuständige Beschwerdekammer folgt, ist im Rahmen der Bewertung auf die Bedeutung der Sache für die Beteiligten, sowie den Umfang und die Schwierigkeit abzustellen. Die Bedeutung für die Arbeitgeberseite ist nicht zuletzt nach den wirtschaftlichen Auswirkungen zu beurteilen. Maßgeblich für die streitwertmäßige Bewertung ist dabei der Antrag und nicht etwa die Erfolgsaussicht des Antrages bzw. dessen Begründetheit (vgl. Beschluss des Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 29.08.2005 - 17 Ta 316/05 -, Beschluss der erkennenden Kammer vom 06.04.2006 - 6 Ta 171/06 -). Weiter bewertet die Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf in ständiger Rechtsprechung ein einzelnes Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer Einstellung auch eines Leiharbeitnehmers nach § 99 Abs. 4 BetrVG bzw. die Aufhebung dieser Maßnahme gem. § 101 BetrVG mit drei Bruttomonatsentgelten des betreffenden Arbeitnehmers; insoweit stellen sich die Wertmaßstäbe des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG (früher § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG) hinsichtlich der Bewertung einer Bestandsstreitigkeit als geeignete Anknüpfungspunkte dar. Soweit mehrere Arbeitnehmer in einem Verfahren mit in der Regel identischem Streitgegenstand betroffen sind, so ist unter dem Blickwinkel Umfang und Schwierigkeit der Sache eine Herabsetzung geboten. Dabei ist nicht entscheidend, ob die parallel gelagerten Streitigkeiten in gesonderten Einzelverfahren oder in einem Gruppenverfahren zur Entscheidung gestellt wurden. In beiden Fällen ist regelmäßig allein eine kursorische Prüfung der weiteren Fälle seitens der Anwälte geboten. Dies führt nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammern zu einer Kürzung der Parallelsachen auf jeweils 1/3 des Ausgangswertes von drei Bruttomonatsbezügen bei einer Einstellung (vergl. Beschlüsse der Beschwerdekammer vom 16.05.2006 - 6 Ta 250/06 - und 16.06.2006 - 6 Ta 288/06 - ). Für den Antrag gem. § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG wird die Hälfte des Wertes für das Zustimmungsersetzungsverfahren angesetzt (LAG Düsseldorf vom 18.04.2006 - 6 Ta 211/06 -). Diese Rechtsprechung hat die Beschwerdekammer in den Beschlüssen vom 18.07.2006 - 6 Ta 386/06 -, 31.08.2008 - 6 Ta 48/08 - und zuletzt in der den Beteiligten bekannten Entscheidung vom 14.05.2008 - 6 Ta 200/08 - bestätigt. b)Im Streitfall führt die Anwendung dieser Rechtsprechung entgegen der Auffassung der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats zu dem Ergebnis, dass für das vorliegende Verfahren eine Parallelität mit vorher anhängig gemachten Verfahren tatsächlich anzunehmen ist und an den Grundsätzen der obigen Rechtsprechung festzuhalten ist. Die Beschwerdekammer ist insoweit ergänzend und klarstellend der Auffassung, dass auch in den vorliegenden Streitverfahren im Rahmen der §§ 99 Abs. 4, 100 Abs. 3 BetrVG eine Reduzierung des Streitwertes für nachfolgende Parallelverfahren angemessen erscheint, wenn es sich um im Wesentlichen vergleichbare Sachverhalte handelt und die zu entscheidenden Rechtsfragen im Wesentlichen gleich sind. Dabei kann es nach diesseitiger Einschätzung nicht maßgeblich sein, dass natürlich die Sachverhalte insoweit unterschiedlich sind, dass unterschiedliche Leiharbeitnehmer an unterschiedlichen Arbeitsplätzen ab verschiedenen Zeitpunkten eingesetzt werden sollen. Zur Feststellung des gleichartigen Sachverhaltes und der gleichartigen Entscheidung über die Rechtsfragen ist im Rahmen von § 99 Abs. 4 BetrVG maßgeblich, ob der Betriebsrat in seinem Widerspruchsschreiben insoweit konkrete Sachverhalte besonders aufgegriffen hat und damit unterschiedliche tatsächliche Sachverhalte zu bewerten sind oder ob nicht die Einwände des Betriebsrates im Rahmen von § 99 Abs. 1 Ziffer 2, 3 u. 4 BetrVG im Wesentlichen zur Entscheidung gleichartiger Rechtsfragen führen. c)Im Streitfall ist davon auszugehen, dass die Widersprüche des Betriebsrats lediglich zur Entscheidung in wesentlich gleichartigen Rechtsfragen führten, so dass die Parallelität im Rahmen der oben dargestellten Grundsätze anzunehmen ist. Nach dem beiderseitigen Sachvortrag der Beschwerdeführer und nach den von der Antragstellerin zu den Akten gereichten erstinstanzlichen Entscheidungen des Arbeitsgerichts Mönchengladbach hat das Arbeitsgericht die anstehenden Rechtsfragen einheitlich bewertet und entsprechend entschieden. Die Beschwerdekammer in Streitwertsachen sieht sich nicht in der Lage, von dieser Beurteilung durch das Arbeitsgericht in der Hauptsache zunächst abzuweichen. Es ist nämlich nicht Aufgabe der Beschwerdekammer, die materiell rechtlichen Inhalte einer Entscheidung zu überprüfen. Es ist lediglich von der Beschwerdekammer festzustellen, ob aufgrund der Antragstellung im Zusammenhang mit den vom Betriebsrat geltend gemachten Widerspruchsgründen die Grundsätze zur Parallelität Anwendung finden sollen. Zwar ist das vorliegende Verfahren nicht durch eine Entscheidung des Arbeitsgerichts entschieden worden, sondern durch Antragsrücknahme. Ausweislich der Widerspruchsgründe des Betriebsrats und ausweislich der von den Parteien vorgelegten Kopien der Urteile u. a. in den Verfahren L. - 3 BV 71/07 - Arbeitsgericht Mönchengladbach; und I. - 2 BV 27/08 - Arbeitsgericht Mönchengladbach ergibt sich ebenso wie in dem von der Beschwerdekammer beispielhaft festgestellten Verfahren C. - 2 BV 73/07 - Arbeitsgericht Mönchengladbach, dass die Entscheidungen über gleichartige Rechtsfragen getroffen worden sind. Es ist nicht ersichtlich, dass das vorliegende Verfahren eine andere Beurteilung erfahren hätte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es zumindest mit dem Verfahren 3 BV 71/07- L.- Arbeitsgericht Mönchengladbach bzw. 2 BV 73/07 -C.- Arbeitsgericht Mönchengladbach Verfahren gibt, die als federführende Aktenzeichen anzusehen wären mit der Konsequenz, dass die nachfolgenden Verfahren als Parallelverfahren zu werten sind. Ausweislich der vorliegenden Widersprüche des Betriebsrats stellen sie im Wesentlichen auf die gleichen Einwendungen ab ohne im Einzelnen die unterschiedlichen Sachverhalte besonders zu bewerten. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind in den Verfahren hier ähnlich zu überprüfen. Schließlich ist auch der Betriebsrat durch seinen Verfahrensbevollmächtigten die Einwände im Wesentlichen inhaltlich gleich vortragen lassen. Sollte sich tatsächlich herausstellen, dass einzelne Verfahren erstinstanzlich einen anderen Sachverhalt betreffen, der anders zu bewerten ist, bzw. in dem unterschiedliche Anträge zu den hier zugrunde gelegten Verfahren vorliegen, ist von einer Parallelität im hier dargestellten Sinne nicht mehr auszugehen. Insoweit teilt die Beschwerdekammer auch die Auffassung, dass die Verfahren C. - 2 BV 64/07 - Arbeitsgericht Mönchengladbach, N. - 3 BV 65/07 - und T. - 1 BV 66/07 - Arbeitsgericht Mönchengladbach aufgrund der Antragstellung und der teilweise unterschiedlichen Streitgegenstande streitwertmäßig anders zu bewerten sind. Allerdings kann der Einwand der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats im Streitfall nicht zu einem anderen Ergebnis führen, dass in dem Gesamtkomplex es Verfahren gibt, die weitere Rechtsfragen zu klären haben. Da der Beschwerdekammer für Streitwertfragen nicht alle Verfahren vorliegen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich aufgrund der Antragstellung im Zusammenhang mit der Überprüfung weiterer Rechtsfragen in anderen Verfahren nicht mehr um ein Parallelverfahren im oben dargestellten Sinne handelt. Allerdings müssten dann die Abweichungen von den hier zugrunde gelegten Gesamtumständen im Zusammenhang auch mit der Rechtsprüfung durch das Arbeitsgericht erheblich unterschiedlich sein. d)Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats können nach Einschätzung der Beschwerdekammer auch nicht mit ihrer Argumentation durchdringen, dass der oben dargestellten Bewertung die §§ 16 und 17 RVG entgegenstehen. Zum einen hat auch die Beschwerdekammer nicht davon Abstand genommen, festzustellen, dass es sich bei den einzelnen personellen Maßnahmen um verschiedene Gegenstände handelt, die allerdings im Rahmen von § 23 Abs. 3 Satz 2 rechtlich hinsichtlich der Wertigkeit bei der Streitwertfestsetzung zu bewerten sind. Die Beschwerdekammer befindet sich mit dem Landesarbeitsgericht Hamm und mit den Stimmen in der Literatur im Rahmen der Bewertung einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit gemäß § 23 Abs. 3 im Einklang, wenn es bei der Streitwertbemessung bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten gemäß § 23 Abs. 3 RVG die Bedeutung der Sache für die Beteiligten, den Umfang und die Schwierigkeit berücksichtigt und bei Einstellungsmaßnahmen gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG die Wertmaßstäbe in den gesetzlichen Bestimmungen des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG zur Anwendung bringt (vgl. Zusammenfassung GK-ArbGG/Wenzel, Stand: März 2005, § 12 Rdn. 284 ff.; LAG Hamm vom 05.03.2007 - 13 (6) Ta 787/06 -). Entgegen der Auffassung der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates beinhalten die Vorschriften der RVG auch in § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG Bestimmungen, die auf die Bedeutung der Angelegenheiten und daneben auf den Umfang sowie die Schwierigkeit abstellen (s. auch § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG). Die Beschwerdekammer vermag auch nicht die Auffassung zu teilen, dass durch die Rechtsprechung der Beschwerdekammer die Gebühreninteressen der Anwaltschaft in unzulässiger Weise eingeschränkt werden. Vielmehr versucht die Beschwerdekammer im Rahmen von § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG der Aufgabe der Arbeitsgerichte Rechnung zu tragen, bei der Festsetzung der Gegenstandswerte typisierende Bewertungsgrundsätze mit dem Ziel einer gleichförmigen Rechtsanwendung zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und einer größtmöglichen Einzelfallgerechtigkeit herauszuarbeiten. Dafür bietet sich jedoch gerade bei der Bewertung von Beschlussverfahren im Rahmen von § 99 Abs. 4 BetrVG der Rückgriff auf die gesetzlichen Vorgaben zu Bestandsschutzstreitigkeiten an. Den Schluss, die Gebührenerstattung aufgrund der Rechtsprechung der Beschwerdekammer führe zu einer wirtschaftlichen Entwertung eines Beschlussverfahrens zum Nachteil der Betriebsräte und stelle eine effiziente Rechtsverhinderung dar, vermag die Beschwerdekammer deshalb auch nicht nachzuvollziehen. Schließlich mag auch darauf hingewiesen werden, dass die Streitwertfestsetzung im Rahmen des § 33 RVG in einem Beschlussverfahren der in zahlreichen Sonderbestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundtendenz des Arbeitsgerichtsverfahrens Rechnung tragen soll, die Verfahrenskosten zu begrenzen. Dies ergibt sich insbesondere auch daraus, dass der Gesetzgeber die außergerichtlichen Kosten in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten weitgehend dem Arbeitgeber aufgebürdet hat (§ 20 Abs. 3 und § 40 Abs. 2 BetrVG) und Gerichtskosten darüber hinaus nicht erhoben werden (vgl. GK-ArbGG/Wenzel, Stand März 2005, § 12 Rdn. 444; LAG E. vom 25.10.2007 - 6 Ta 566/07 -; LAG Hamm vom 05.03.2007 a. a. O.). e)Aus den obigen Erörterungen ergibt sich jedoch zugleich, dass im Hinblick auf die Beschwerde der Antragstellerin eine weitere Reduzierung der Streitwerte nicht angemessen erscheint. Es handelt sich jeweils um einzelne personelle Einzelmaßnahmen, die gesondert zu bewerten sind und eine pauschale Bewertung mit 500,00 € nicht rechtfertigen. Vielmehr ist eine Bezugnahme zum Arbeitsplatz und zur Vergütung des einzustellenden Leiharbeitnehmers in angemessener Weise zu berücksichtigen. f)Aus alledem folgt, dass die Streitwertfestsetzung für den Antrag zu 1 mit einem Drittel von 3 Monatsverdiensten (1600,00 € ) und für den Antrag zu 2 mit dem halben Betrag des Wertes zu 1 (800,00 € ) angemessen ist. III. Soweit die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ausdrücklich eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlich bestimmten Richter nach Artikel 101 Abs. 1 Satz GG durch den Geschäftsverteilungsplan des Landesarbeitsgerichts gerügt haben, ist für die Beschwerdekammer nicht ersichtlich, worauf diese Rüge gestützt wird. Die Beschwerdeführer haben trotz Aufforderung ihre Rüge auch nicht näher erläutert. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer für die Entscheidung von Streitwertbeschwerden ergibt sich aus Nr. II 2d des richterlichen Geschäftsverteilungsplans des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf für das Jahr 2008. Da es sich bei dem hier angefochtenen Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts nicht um einen instanz beendenden Beschluss im Sinne von § 87 Abs. 1 ArbGG handelt, kommt auch nicht die Zuständigkeit einer anderen Kammer im Rahmen eines TaBV-Verfahrens in Betracht (§ 12 und 13 der Aktenordnung für die Gerichte für Arbeitssachen vom 19.12.2006 (JMBl. NRW 2007,17 ff.). IV. Nach der Neufassung des § 1 Abs. 1 Satz 2 GKG durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz ab 01.01.2007 (BGBl. I 2006, 3416) ist bei Zurückweisung der Streitwertbeschwerde gemäß § 33 Abs. 3 RVG trotz der grundsätzlichen Kostenfreiheit im Beschlussverfahren nunmehr eine Gebühr in Höhe von 40,00 € (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG - KV 8614 n. F. -) zu erheben. § 33 Abs. 9 Satz 1 RVG steht dem nicht entgegen. Danach ist nur das Verfahren über den Antrag auf Streitwertfestsetzung gebührenfrei, nicht aber auch ein Beschwerdeverfahren. § 33 Abs. 9 Satz 2 RVG schließt lediglich eine Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren aus (LAG Hamm vom 19.03.2007 - 10 Ta 97/07 - NZA-RR 2007,491; Schneider NJW 2006, 325/328). Da sowohl die Antragstellerin als auch die Verfahrensbevollmächtigten Beschwerde eingelegt haben und mit ihrer Beschwerde nicht durchdringen konnten, waren die Kosten zu teilen. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht statthaft (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG). Goeke