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Urteil

9 Sa 1540/10

Hessisches Landesarbeitsgericht 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2011:0630.9SA1540.10.0A
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Leitsätze
Unternehmen und IG Metall schlossen einen ergänzenden Haustarifvertrag, wonach die für den 1. März 2006 im Unternehmen geplante ERA-Einführung (auf Wunsch von Gesamtbetriebsrat und IG Metall) verschoben und die finanzielle Belastung des Unternehmens durch die Verpflichtung zur Auszahlung der Strukturkomponente durch Entnahme aus dem Anpassungsfonds ausgeglichen wurde. Dies führte nach Auflösung des Anpassungsfonds zu verminderten Auszahlungsansprüchen der Arbeitnehmer. Der Haustarifvertrag ist wegen nachträglichen Eingriffs in entstandene Ansprüche unter Vertrauensschutzgesichtspunkten insoweit unwirksam.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 25. August 2010 - 4 Ca 54/10 - abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.151,15 EUR (in Worten: Eintausendeinhunderteinundfünfzig und 15/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 23. Februar 2010 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unternehmen und IG Metall schlossen einen ergänzenden Haustarifvertrag, wonach die für den 1. März 2006 im Unternehmen geplante ERA-Einführung (auf Wunsch von Gesamtbetriebsrat und IG Metall) verschoben und die finanzielle Belastung des Unternehmens durch die Verpflichtung zur Auszahlung der Strukturkomponente durch Entnahme aus dem Anpassungsfonds ausgeglichen wurde. Dies führte nach Auflösung des Anpassungsfonds zu verminderten Auszahlungsansprüchen der Arbeitnehmer. Der Haustarifvertrag ist wegen nachträglichen Eingriffs in entstandene Ansprüche unter Vertrauensschutzgesichtspunkten insoweit unwirksam. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 25. August 2010 - 4 Ca 54/10 - abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.151,15 EUR (in Worten: Eintausendeinhunderteinundfünfzig und 15/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 23. Februar 2010 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung ist statthaft, §§ 8 Abs.2 ArbGG, 511 Abs. 1 ZPO, 64 Abs. 2 c) und begegnet auch hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes keinen Bedenken, § 64 Abs.2 b) ArbGG. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs.1 ArbGG, 517, 519, 520 ZPO, und damit insgesamt zulässig. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung des Restbetrages von EUR 1.151,15 aus dem ERA-Anpassungsfonds. Die Beklagte war nicht berechtigt, diesem EUR 344.528,47 für die gezahlte Strukturkomponente zu entnehmen. Der Anspruch ergibt sich aus § 4 e) des am 22. Dez. 2003 / 17. Febr. 2004 abgeschlossenen und am 1. Jan. 2004 in Kraft getretenen Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds. Nach § 2 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens sollte das Entgeltrahmenabkommen zwischen dem 1. Jan. 2006 und dem 31. Dez. 2008 eingeführt werden. Der Aufbau und die Verwendung des ERA-Anpassungsfonds wird in § 3 Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds geregelt, diese Tarifnorm lautet wie folgt: § 3 Aufbau und Verwendung des ERA-Anpassungsfonds In den Tarifverträgen über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen vom 28. Mai 2002 und vom 17. Februar 2004 wurden die Erhöhungen des Tarifvolumens auf zwei Komponenten verteilt. Eine Komponente dient der dauerhaften Erhöhung der Tabellenwerte der jeweiligen Entgelte (Löhne und Gehälter, „Iineares Volumen“). Die andere Komponente („restliches Erhöhungsvolumen“) fließt in ERA-Strukturkomponenten, die in der ersten Tarifperiode ausgezahlt, in den folgenden Tarifperioden jedoch noch nicht fällig werden. Nach § 7 Abs. 7 des ERA-ETV sind im Falle von geringeren betrieblichen Kosten durch die Einführung des Entgeltrahmenabkommens die Einsparungen durch folgende Schritte fünf Jahre an die Beschäftigten weiterzugeben: a) Auszahlung des ERA-Anpassungsfonds an die Beschäftigten ... § 4 e) Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds lautet in Auszügen wie folgt: Spätere Verwendung der Mittel aus dem ERA-Anpassungsfonds Die auf dem ERA-Konto befindlichen Beträge sind eine Verbindlichkeit des Arbeitgebers aus tariflichen Entgelten, die in früheren Tarifperioden entstanden sind, aber nicht ausgezahlt wurden. Die Beträge dürfen nach diesen verbindlichen Vereinbarungen nur für die in § 2 genannten Zwecke verwendet werden. Demgemäß sind sie - entweder zur Deckung betrieblicher Kosten im Rahmen der Regelungen zur betrieblichen Kostenneutralität, die im Einzelnen im Tarifvertrag zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens geregelt werden, zu verwenden; hierbei dienen sie insbesondere der Deckung der Ausgleichsbeträge, die sog. Überschreitern für eine Übergangszeit zugesagt werden; - oder, soweit die Beträge hierfür nicht verbraucht werden, sind sie an diejenigen Beschäftigten auszuzahlen, die zum Aufbau des ERA-Anpassungsfonds beigetragen haben. Eine Schmälerung dieses Anspruchs hat nicht rechtswirksam stattgefunden. Das Gesprächsergebnis vom 8. Nov. 2005 ist rechtlich als Haustarifvertrag zu qualifizieren. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Auf Seite 5 und 6 der Entscheidungsgründe wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (ebenso ArbG München Beschluss vom 16. Juli 2008 – 34 BV 597/07 – Bl. 47 ff. d. A.). Das Gesprächsergebnis vom 8. Nov. 2005 ist ein formgültig abgeschlossener Tarifvertrag im Sinne des Tarifvertragsgesetzes. Das Schriftformerfordernis des § 1 Abs. 2 TVG ist durch die Unterschriften der Beklagten als Arbeitgeberin und der Gewerkschaft IG Metall, mithin von zwei Tarifvertragsparteien im Sinne des § 2 Abs. 1 TVG, gewahrt. Die Vereinbarung enthält ergänzende Regelungen zur tarifvertraglichen ERA-Einführung. Die Bezeichnung als "Gesprächsergebnis" ist unschädlich. Ob die Tarifvertragsparteien den Begriff Tarifvertrag verwendet haben, ist nicht entscheidend (BAG Urteil vom 25. Juni 2003 - 4 AZR 405/02 - EzA Art 3 GG Nr. 99). Es kommt vielmehr nur darauf an, ob sie ihren Willen zur Normsetzung hinreichend zum Ausdruck gebracht haben (BAG a.a.O.). Dies alles ist vom Kläger mit der Berufung auch nicht mehr gerügt worden. Die Ansprüche auf Auszahlung des nicht verbrauchten Teils des Anpassungsfonds sind nicht nur eine Anwartschaft, sondern Verbindlichkeiten des Arbeitgebers. Die jeweiligen ERA-Strukturkomponenten sind Teil der Tariferhöhungen der Jahre 2002 bis 2005 (vgl. BAG Urt. vom 9. Nov. 2005 – 5 AZR 595/04–EzA § 4 TVG Tariflohnerhöhung Nr. 45). Geringere betriebliche Kosten im Sinne des § 7 Abs. 7 ERA-ETV liegen bereits dann vor, wenn sie 2,79 Prozent des bisherigen Entgeltvolumens unterschreiten (BAG in st. Rspr., etwa Urteil vom15. Dez. 2010 - 4 AZR 197/09– Juris). Die Tarifvertragsparteien haben durch den Haustarifvertrag nachträglich den Rückzahlungsanspruch des Klägers aus § 4 e) Tarifvertrag Anpassungsfonds durch Kürzung des Auszahlungsvolumens geschmälert. Diese nachträgliche Kürzung des Volumens des ERA-Anpassungsfonds im Umfang der wegen der späteren ERA-Einführung ausgezahlten ERA-Strukturkomponente ist rechtsunwirksam. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (etwa Urteil vom 11. Okt. 2006 - 4 AZR 486/05 - EzA § 1 TVG Rückwirkung Nr. 9 mit weiteren Nachw.) können die Tarifvertragsparteien die Regelungen von ihnen abgeschlossener Tarifverträge zwar während deren Laufzeit rückwirkend ändern, was sich zu Lasten der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber auswirken kann. Dabei ist für die Beantwortung der Frage, ob ein Tarifvertrag rückwirkend in einen tariflichen Anspruch eingreifen kann, maßgeblich auf den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung und nicht auf den ggf. später liegenden Zeitpunkt der Fälligkeit abzustellen (BAG a.a.O.). Bereits von diesem Zeitpunkt an hat der Arbeitnehmer nicht nur eine Anwartschaft, sondern einen Rechtsanspruch erworben, auf dessen Bestand er grundsätzlich vertrauen kann. Die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien zu einem rückwirkenden Eingriff in ihr Regelwerk ist durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes für die Normunterworfenen begrenzt (BAG a.a.O.). Insoweit gelten die gleichen Regeln wie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Rückwirkung von Gesetzen. Ob und wann die Tarifunterworfenen mit einer rückwirkenden Regelung rechnen müssen, ist eine Frage des Einzelfalles (BAG a.a.O. mit weiteren Nachw.). Zum Zeitpunkt des Entstehens des tarifvertraglichen Rückzahlungsanspruchs mussten die Arbeitnehmer nicht mit einer regelwidrigen Kürzung des Auszahlungsvolumens rechnen. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Gesamtbetriebsrat gegenüber der Firmenleitung darauf hinwirkte, die seitens der Beklagten für den 1. März 2006 geplante ERA-Einführung zu verschieben, weil dieser sich noch nicht ausreichend geschult und vorbereitet gesehen hat und man den Wahlkampf für die Betriebsratswahlen 2006 nicht mit diesem Thema habe belasten wollen. Die Firmenleitung habe sich nach weiteren Verhandlungen u.a. mit der IG Metall darauf eingelassen, die ERA-Einführung zu verschieben und die betrieblichen Mehrkosten durch eine entsprechende Auflösung der Mittel des ERA-Anpassungsfonds auszugleichen. Auf die detaillierte, präzise und glaubwürdige Schilderung des Ablaufs durch den Zeugen E in dessen schriftlicher Aussage vom 12. April 2011 wird Bezug genommen. Mit dieser nachträglichen Schmälerung des Anpassungsfonds mussten die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Abschlusses des TV ERA-APF am 22. Dez. 2003 / 17. Febr. 2004 nicht rechnen. In der Regel müssen Arbeitnehmer nicht damit rechnen, dass in bereits entstandene Ansprüche eingegriffen wird, auch wenn sie noch nicht erfüllt oder noch nicht fällig sind (BAG a.a.O.). Etwas anderes gilt nur dann, wenn bereits vor der Entstehung des Anspruchs hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Tarifvertragsparteien diesen Anspruch zu Ungunsten der Arbeitnehmer ändern werden (BAG a.a.O.). Dies war hier jedoch nicht der Fall. Dass die Auszahlung des ERA-Anpassungsfonds nach § 4 e) ERA-APF einer vorherigen Betriebsvereinbarung bedarf und individuelle Ansprüche auf Beträge aus dem ERA-Anpassungsfonds vor Inkrafttreten dieser Betriebsvereinbarung an sich nicht bestehen (vgl. LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 15. März 2011 - 2 Sa 359/10 – Juris, Revision eingelegt unter dem Az. 5 AZR 317/11), steht dem Klageanspruch nicht entgegen. Zwischen den Betriebsparteien ist offenbar keine Einigung zustande gekommen, wofür der Umstand spricht, dass der Konzernbetriebsrat im Verfahren 34 BV 597/07 vor dem Arbeitsgericht München versucht hat, eine Rückführung des entnommenen Betrages in den Anpassungsfonds zu erreichen. Die Beklagte könnte sich auf den fehlenden Abschluss einer Betriebsvereinbarung nicht berufen, denn sie hat den Anpassungsfonds im Betrieb J aufgelöst und das Volumen in Höhe von EUR 580.705,86 an die Mitarbeiter ausbezahlt. Es wäre rechtsmissbräuchlich und ein widersprüchliches Verhalten im Sinne des § 242 BGB, wenn sie dem Begehren auf Auszahlung eines Mehrbetrages das Fehlen einer Betriebsvereinbarung entgegensetzte. Wenn sie das Fehlen einer Betriebsvereinbarung an der ersten Auszahlung nicht hinderte, weil sie eine Einigung mit dem Betriebsrat nicht erzielen konnte, wäre es ein Verstoß gegen Treu und Glauben, wenn sie dem Anspruch auf eine höhere Zahlung eine fehlende Betriebsvereinbarung entgegen hielte. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich gemäß §§ 291, 288 BGB. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die unterlegene Beklagte gemäß § 91 Abs. 1 ZPO. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, § 72 Abs. 2 ArbGG, da im Unternehmen der Beklagten mehrere hundert Arbeitnehmer Ansprüche auf Zahlung des Differenzbetrages aus dem Anpassungsfonds geltend gemacht haben und insoweit Klagen zu erwarten sind. Die Parteien streiten um die Höhe des nach Auflösung des ERA-Anpassungsfonds an den Kläger zu zahlenden Betrages. Der Kläger ist seit dem 1. April 2001 für die Beklagte als Diplomingenieur tätig. Der Verband der Metall- und Elektroindustrie Hessen e.V. und die IG Metall, Bezirksleitung A, vereinbarten mit Wirkung zum 1. Jan. 2004 den Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds (ERA-APF) sowie mit Wirkung zum 1. Okt. 2004 das Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie (ERA) und den Tarifvertrag zur Einführung des ERA (ERA-ETV). Die Beklagte beabsichtigte, das Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie ab 1. Jan. 2006 in ihren Betrieben umzusetzen. Hierüber führten die Beklagte und die IG Metall Gespräche, zuletzt am 8. Nov. 2005. Die IG Metall wurde vertreten durch den damaligen 2. Vorsitzenden B, die Beklagte durch den damaligen Gesamtpersonalverantwortlichen der Beklagten C, den Verantwortlichen für Grundsatzfragen Personal D und den Zeugen E, Leiter Tarifpolitik. Das Gesprächsergebnis wurde schriftlich festgehalten (Bl. 44 d. A.) und von C und B unterschrieben. Nach der Unterschriftenregelung der Beklagten für den externen Schriftverkehr bedarf die Behandlung grundsätzlicher Fragen zweier Unterschriften. Mit Schreiben vom 20. Juni 2008 (Bl. 45 d. A.) genehmigten der 2. Vorsitzende der IG-Metall F und Frau G, geschäftsführendes Vorstandsmitglied Tarifpolitik der IG Metall die „Tarifvereinbarung zwischen der IG Metall und H vom 08.11.2005 (Gesprächsergebnis über den Einführungstermin bei H)“. Mit Schreiben vom 24. Juni 2008 (Bl. 46 d. A.) genehmigten der Prokurist der Beklagten D und Herr I aus dem Bereich Corporate Human Ressources-Tarifrecht die „Tarifvereinbarung zwischen der IG Metall und H vom 08.11.2005 (Gesprächsnotiz)“. Die Beklagte führte ERA zum 1. April 2007 in ihren Betrieben ein. Sie zahlte vom 1. Jan. 2006 bis zur tatsächlichen Einführung die ERA-Strukturkomponente an die Mitarbeiter aus. Dies ergab einen Gesamtbetrag von EUR 344.528,47. Diesen Betrag entnahm sie dem ERA-Anpassungsfonds, der zum 1. April 2007 für den Betrieb in J EUR 925.238,- betrug. Im Dezember 2009 wurde der ERA-Anpassungsfonds aufgelöst und unter die anspruchsberechtigten Tarifmitarbeiter verteilt. Der Kläger erhielt eine Auszahlung in Höhe von EUR 1.940,26. Der Kläger hat mit der Klage weitere EUR 1.151,15 geltend gemacht. Er ist der Auffassung gewesen, die Beklagte sei zur Kürzung des ERA-Anpassungsfonds nicht berechtigt gewesen. Wegen des Gesprächsergebnisses vom 8. Nov. 2005 sei kein Tarifvertrag abgeschlossen worden. Die das Gesprächsergebnis genehmigenden Personen hätten nicht mit Normsetzungswillen gehandelt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 1.151,15 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Febr. 2010 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, der Gesamt- und Konzernbetriebsrat hätte die ERA-Einführung zu einem späteren Zeitpunkt verlangt. Sie sei hierzu nur unter der Voraussetzung bereit gewesen, dass ihr hierdurch keine zusätzlichen Kosten entstehen würden. Die IG Metall habe vorgeschlagen den Gegenwert der Mehrkosten, der sich aus einer späteren ERA-Einführung ergeben würde, aus dem jeweiligen ERA-Anpassungsfonds zu finanzieren. Die Beklagte ist der Auffassung gewesen, die als Gesprächsergebnis überschriebene Vereinbarung sei ein Haustarifvertrag. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Offenbach hat die Klage durch Urteil vom 25. Aug. 2010 - 4 Ca 54/10 – abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei nicht begründet, weil der Tarifvertrag ERA-APF durch einen Haustarifvertrag abgeändert worden sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Gegen das ihm am 6. Sept. 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger per Telefax am 5. Okt. 2010 Berufung eingelegt und diese am 1. Nov. 2010 per Telefax begründet. Der Kläger rügt, die vom Arbeitsgericht herangezogene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Juni 2003 (- 4 AZR 402/02 -) befasse sich mit Nachteilen, die den Arbeitnehmern erst nach Abschluss des Haustarifvertrages gedroht hätten. Etwas anderes müsse jedoch gelten, wenn der ablösende Tarifvertrag in vom Arbeitnehmer bereits erworbene Rechte eingreift. Der Kläger hätte seinen Beitrag zur Bildung des ERA-Anpassungsfonds durch Nichtauszahlung der Tariferhöhung bereits erbracht gehabt. Die Ablösung eines Tarifvertrages durch einen Haustarifvertrag sei nur zulässig, soweit es hierfür eine Rechtfertigung gebe. Vorliegend sei es jedoch nur um die Abwälzung von Kosten auf die Arbeitnehmer gegangen. Der Haustarifvertrag sehe keinerlei Rechtfertigung für die teilweise Einbehaltung des ERA-Anpassungsfonds vor. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 25. Aug. 2010 – 4 Ca 54/10 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 1.151,15 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Febr. 2010 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Initiative des Abschlusses des Haustarifvertrages sei eindeutig der Sphäre des Klägers zuzuordnen, der sich die Veranlassung durch den Gesamtbetriebsrat und die IG Metall, mithin das Handeln seiner Betriebsverfassungsorgane, zurechnen lassen müsse. Nur auf diese Weise sei die vom Gesamtbetriebsrat gewollte Verschiebung der ERA-Einführung für den Arbeitgeber kostenneutral umsetzbar gewesen. Der Kläger übersehe zudem, dass der Tarifvertrag zum ERA-Anpassungsfonds ihm keinen direkten Auszahlungsanspruch gewähre, sondern lediglich eine Anwartschaft auf Ausschüttung solcher Mittel aus dem Anpassungsfonds, die seitens der Arbeitgeberin nicht zur Herstellung der betrieblichen Kostenneutralität der ERA-Einführung benötigt würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschriften vom 3. März und 30. Juni 2011 verwiesen. Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer schriftlichen Zeugenauskunft bei dem Zeugen E. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die erteilte Auskunft vom 12. April 2011 verwiesen (Bl. 121 ff. d.A.).