OffeneUrteileSuche
Urteil

4 AZR 866/11

BAG, Entscheidung vom

1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Anerkenntnis des Klageanspruchs kann das Gericht die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen nach § 313b Abs. 1 S. 1 ZPO unterlassen. • Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist zurückzuweisen; die Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Entscheidungsgründe
Anerkenntnis des Klageanspruchs erlaubt Wegfall von Tatbestand und Entscheidungsgründen • Bei Anerkenntnis des Klageanspruchs kann das Gericht die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen nach § 313b Abs. 1 S. 1 ZPO unterlassen. • Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist zurückzuweisen; die Beklagte trägt die Kosten der Revision. Die Beklagte war Partei in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren, in dem der Kläger einen Anspruch geltend machte. Die Beklagte erkannte den Klageanspruch an. Vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht wurde über die Angelegenheit entschieden; die Beklagte legte Revision ein. Das Bundesarbeitsgericht musste über die Revision der Beklagten entscheiden. Wegen des Anerkenntnisses verzichtete das Gericht auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß der maßgeblichen Prozessvorschrift. Es blieb offen, welche konkreten materiellrechtlichen Streitfragen dem zugrunde lagen, da das Anerkenntnis den Fortgang des Verfahrens bestimmte. • Rechtsgrundlage für das Verfahren ist § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach bei Anerkenntnis des Klageanspruchs die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen entfallen kann. • Das Landesarbeitsgericht hatte die Entscheidung getroffen; die Beklagte rügte dies mit ihrer Revision, die das Bundesarbeitsgericht zu prüfen hatte. • Mangels Darlegungsbedarf und da der Klageanspruch von der Beklagten anerkannt worden war, bestand kein Anlass, den Tatbestand und die Entscheidungsgründe erneut darzustellen. • Die Revision der Beklagten war unbegründet, sodass ihr Rechtsbegehren zurückzuweisen war. • Die Kostenentscheidung folgt aus dem prozessualen Ergebnis: Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30.06.2011 (9 Sa 1540/10) wurde zurückgewiesen. Maßgeblich ist, dass die Beklagte den Klageanspruch anerkannt hatte, weshalb das Gericht gemäß § 313b Abs. 1 S. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtete. Die Rüge der Beklagten in der Revision erwies sich als unbegründet, daher musste sie die Kosten der Revision tragen. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts bleibt damit in der Sache bestehen.