Beschluss
4 TaBV 113/24
Hessisches Landesarbeitsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2025:0805.4TABV113.24.00
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Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 15. Mai 2024 - 6 BV 9/23 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert:
Die verweigerte Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Eingruppierung von Herrn A in die Entgeltgruppe S 8a der Anlage 1 zu § 12 TVÖD (VKA) - Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich VKA Teil B Abschnitt XXIV (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) Stufe 3 wird ersetzt.
Die verweigerte Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Eingruppierung von Frau B in die Entgeltgruppe S 8a der Anlage 1 zu § 12 TVöD (VKA) - Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich VKA Teil B Abschnitt XXIV (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) Stufe 2 wird ersetzt.
Die verweigerte Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Eingruppierung von Frau C in die Entgeltgruppe S 8a der Anlage 1 zu § 12 TVÖD (VKA) - Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich VKA Teil B Abschnitt XXIV (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) Stufe 6 wird ersetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 15. Mai 2024 - 6 BV 9/23 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert: Die verweigerte Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Eingruppierung von Herrn A in die Entgeltgruppe S 8a der Anlage 1 zu § 12 TVÖD (VKA) - Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich VKA Teil B Abschnitt XXIV (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) Stufe 3 wird ersetzt. Die verweigerte Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Eingruppierung von Frau B in die Entgeltgruppe S 8a der Anlage 1 zu § 12 TVöD (VKA) - Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich VKA Teil B Abschnitt XXIV (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) Stufe 2 wird ersetzt. Die verweigerte Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Eingruppierung von Frau C in die Entgeltgruppe S 8a der Anlage 1 zu § 12 TVÖD (VKA) - Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich VKA Teil B Abschnitt XXIV (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) Stufe 6 wird ersetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Beteiligten streiten innerhalb eines Zustimmungsersetzungsverfahrens über die zutreffende Eingruppierung von acht in Kindertagesstätten beschäftigten Erziehern/-innen mit staatlicher Anerkennung in die Entgeltgruppe S 8a oder S 8b nach Anlage 1 zu § 12 TVöD (VKA) - Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich VKA Teil B Abschnitt XXIV (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) und hierbei insbesondere über die Auslegung der Protokollerklärung Nr. 6 g. Der Beteiligte zu 1) (im Folgenden: Arbeitgeber) ist ein gemeinnütziger Verein, der unter anderem Familienzentren, Kindergärten und Kindertagesstätten betreibt und regelmäßig mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt. Der Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Betriebsrat) ist der in dem Betrieb des Arbeitgebers gebildete Betriebsrat. Auf die Arbeitsverhältnisse der bei dem Arbeitgeber beschäftigten Erzieher findet der TVöD (VKA) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Die Eingruppierung erfolgt nach der Anlage 1 zu § 12 TVöD (VKA) - Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich VKA Teil B Abschnitt XXIV (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst). Der Tarifvertrag [i.F.: TVöD (VKA)] hat, soweit für das Verfahren von Bedeutung, seit dem 01. Juli 2022 folgenden Wortlaut: „Entgeltgruppe S 8a 1. Erzieherinnen/Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger und Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. […] (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 1a, 3 und 5) […] Entgeltgruppe S 8b 1. Erzieherinnen/Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger und Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 1a, 3, 5 und 6) [...] Protokollerklärungen: […] 6. Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z. B. die a) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, b) Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten, c) Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der offenen Tür, d) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppe e) fachlichen Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8a, f) Tätigkeiten einer Facherzieherin/eines Facherziehers mit entsprechender abgeschlossener Fort- bzw. Weiterbildung im Umfang von mindestens 160 Stunden, g) Tätigkeiten in Gruppen mit einem Anteil von mindestens 15 Prozent von Kindern und Jugendlichen mit einem erhöhten Förderbedarf, h) Tätigkeiten von Beschäftigten, die vom Arbeitgeber zur insoweit erfahrenen Fachkraft nach § 8a SGB VIII (Kinderschutzfachkraft) bestellt worden sind. […] 9. Die Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 01. Januar bis 31. Dezember des vorangegangenen Jahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätzen zugrunde zu legen. […] Die Unterschreitung der maßgeblich je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze führt auch dann nicht zu einer Herabgruppierung, wenn aufgrund von zu betreuenden Kindern mit erhöhtem oder wesentlich erhöhtem Förderungsbedarf im Sinne der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen entsprechende Betreuungsanforderungen festgestellt werden. […]“ Wegen der Einzelheiten des Abschnitts XXIV wird auf die zur Akte gereichten Auszüge der tariflichen Vorschriften Bl. 72 – 77 d.A. verwiesen. In der bis zum 30. Juni 2022 geltenden Fassung endete die Protokollerklärung Nr. 6 mit dem Buchstaben f). Hinzugefügt wurden gemäß § 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 19 zum TVöD vom 18. Mai 2022 in der Protokollerklärung Nr. 6 mit Wirkung zum 01. Juli 2022 die Buchstaben g und h: "6. Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z. B. die [...] g) Tätigkeiten in Gruppen mit einem Anteil von mindestens 15 Prozent von Kindern und Jugendlichen mit einem erhöhten Förderbedarf, h) Tätigkeiten von Beschäftigten, die vom Arbeitgeber zur insoweit erfahrenen Fachkraft nach § 8a SGB VII (Kinderschutzfachkraft) bestellt worden sind. [...]" Im Mai 2023 erklärte die Gewerkschaft ver.di in ihrer „Handlungshilfe zur Umsetzung der neuen Regelungen zum erhöhten Förderbedarf als Kriterium der EG S 8b“ unter anderem folgendes: „In der Entgeltgruppe S 8b wurde der Katalog der besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten unter anderem um den Buchstaben g wie folgt erweitert: […]. Im Zusammenhang der Anwendung dieser neuen Regel erreichten uns bereits Berichte über einzelne Arbeitgeber*innen, die lediglich sonderpädagogische Förderbedarfe im Sinne des § 35 a SGB VIII anerkennen wollen. Die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) vertritt den Standpunkt, dass auf einschlägige landesrechtliche Regelungen zurückzugreifen sei. Das greift aus unserer Sicht insgesamt zu kurz. Denn der Standpunkt der VKA würde dazu führen, dass es je nach Bundesland massive Unterschiede in der Bewertung der schwierigen Tätigkeiten für Erzieher*innen, Heilerziehungspfleger*innen und Heilerzieher*innen gäbe. Unserer Forderung, eine bundesweit einheitliche Definition zu vereinbaren, sind die Arbeitgeber leider nicht gefolgt. Deshalb empfehlen wir euch, eine Betriebs-/Dienstvereinbarung zur Definition des erhöhten Förderbedarfs abzuschließen. […] Nachfolgend geben wir euch einen groben Überblick, durch welche Kriterien ein erhöhter Förderbedarf definiert werden kann. Wir empfehlen euch allerdings bei Verhandlungen mit dem/der Arbeitgeber*in, wenn möglich, auch anhand eurer individuellen landesrechtlichen Regelungen zu argumentieren. Welche Regelungen aus Sicht der VKA einschlägig sind, hat diese jedoch offengelassen. […] Als ersten Anlaufpunkt haben wir euch unter Punkt 4 dieser Handlungshilfe eine Übersicht der landeseigenen Gesetze, Verordnungen und Ausführungsvorschriften zur Kindertagesbetreuung und/oder Jugendhilfe erstellt. Von einem erhöhten Förderbedarf der Kinder wird zum einen bei Anspruch auf Leistungen nach SGB VIII oder SGB IX ausgegangen. Darüber hinaus gibt es in den Kita-Gesetzen in den Bundesländern Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, NRW, RLP, Sachsen-Anhalt und Thüringen weitere Fördermöglichkeiten der Kitas (Refinanzierung), die sich auf besondere Lebenslagen der Kinder und Familien beziehen. Diese Kriterien beziehen sich meist auf die Struktur des Sozialraumes und nicht auf den individuellen Förderbedarf einzelner Kinder. Dazu zählen z.B. der Anteil der Kinder in SGB II-Bedarfsgemeinschaften (Sozialgeld bis 15 Jahre) an den Kindern bis 15 Jahren zum 31.12.2018, Anteil der Haushalte mit Abitur bzw. Fachabitur an allen Haushalten, Kaufkraftindex, Anteil der ausländischen Bevölkerung. In Thüringen werden die Förderbedarfe individueller beschrieben. Die Förderung wird jedoch auch pauschal gewährt. […]“ Wegen der Einzelheiten der Handlungshilfe wird auf Bl. 53 – 59 d. e-A. verwiesen. Mit verschiedenen undatierten Schreiben aus dem Jahr 2023 und 2024 (Bl. 91 d.A. sowie Bl. 99 – 109 d. e-A.) beantragte der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats zur beabsichtigten Einstellung/ Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer D, B, C, E, F, G, A und H als Erzieher/-in in verschiedenen Kindertagesstätten und beantragte zudem die Zustimmung zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 8a TVöD (VKA). Bei den Arbeitnehmern D, B, C und A erfolgte zusätzlich zur Angabe der beabsichtigten Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 8a TVöD (VKA) die Angabe der zugehörigen Stufe, über welche zwischen den Beteiligten kein Streit besteht. In den Anhörungen der übrigen Arbeitnehmer erfolgte die Angabe der zugehörigen Stufe nicht. Zwischen den Beteiligten besteht hinsichtlich dieser Mitarbeiter jedoch kein Streit über die zugehörige Stufe. Der Betriebsrat stimmte den beabsichtigten Einstellungen/ Weiterbeschäftigungen zu, widersprach jedoch jeweils der Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 8a TVöD (VKA). Die Widersprüche stützten sich sinngemäß darauf, dass die jeweils beabsichtigte Eingruppierung in Entgeltgruppe S 8a tarifwidrig sei und nach der Neuregelung zum 01. Juli 2022 eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 8b TVöD (VKA) zu erfolgen habe. Über die ordnungsgemäße Einleitung der jeweiligen Zustimmungsersuchen und die jeweils form- und fristgerechten Widersprüche des Betriebsrats besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Dies haben die Beteiligten im Anhörungstermin ausdrücklich zu Protokoll festgehalten. Die Arbeitnehmerin G wechselte zum 01. Mai 2024 befristet in ein anderes Einsatzgebiet mit einer Eingruppierung in S 12. Die Arbeitnehmerin D schied zum 30. September 2024 bei dem Arbeitgeber aus und ist seit 01. Januar 2025 erneut befristet dort beschäftigt. Die mit den Arbeitnehmern A und B befristeten Verträge zum 31. Juli 2024 bzw. 31. Juli 2025 sind ohne Änderung der Tätigkeit über den jeweiligen Zeitpunkt hinaus unbefristet bzw. befristet fortgeführt worden. Der Arbeitgeber erhält für die jeweiligen Tageseinrichtungen, in denen die Arbeitnehmer beschäftigt sind, um deren Eingruppierung Streit besteht, zusätzliche Fördermittel des Landes Hessen gemäß § 32 Abs. 4 HKJGB. § 32 Abs. 4 HKJGB lautet, soweit für das Verfahren von Bedeutung, wie folgt: „Für Tageseinrichtungen, in denen der Anteil der Kinder, in deren Familie vorwiegend nicht deutsch gesprochen wird oder aus Familien, für die einkommensabhängige Leistungen Dritter an den Träger der Tageseinrichtung erbracht werden oder bis zu einer Freistellung vom Teilnahme- oder Kostenbeitrag erbracht wurden, mindestens 22 Prozent beträgt, wird zur 1. Unterstützung der Sprachförderung der Kinder in der Tageseinrichtung, 2. Förderung der Gesundheit, der sozialen, kulturellen und interkulturellen Kompetenzen der Kinder, 3. Förderung der Bildungs- und Erziehungspartnerschaft nach § 26 Abs. 1 S. 4 oder 4. Unterstützung der Vernetzung der Tageseinrichtung im Sozialraum eine Pauschale in Höhe von bis zu 500 Euro für jedes vertraglich oder satzungsgemäß aufgenommene Kind, das mindestens eines der genannten Merkmale erfüllt, gewährt. […] In sämtlichen Gruppen, in denen die Arbeitnehmer tätig sind, über deren Eingruppierung Streit besteht, erfüllen mindestens 15 % der betreuten Kinder eine der Voraussetzungen nach § 32 Abs. 4 HKJGB. Sie stammen entweder aus einer Familie, in der vorwiegend nicht deutsch gesprochen wird oder für die einkommensabhängige Leistungen Dritter an den Einrichtungsträger erbracht werden oder bis zu einer Freistellung vom Teilnahme- oder Kostenbeitrag erbracht wurden. Der Arbeitgeber hat mit Schriftsatz, der am 26. Oktober 2023 beim Arbeitsgericht Kassel eingegangen ist, ein Zustimmungsersetzungsverfahren eingeleitet und mit weiteren Schriftsätzen, die beim Arbeitsgericht Kassel am 29. Januar 2024 und am 03. Mai 2024 eingegangen sind, dieses erweitert. Der Arbeitgeber hat die Auffassung vertreten, die Arbeitnehmer seien auch nach der Neuregelung weiterhin in die Entgeltgruppe S 8a TVöD (VKA) eingruppiert. Die Kriterien des § 32 Abs. 4 HKJGB seien nicht für die Bestimmung des Merkmals „erhöhter Förderbedarf“ eines Kindes im Sinne der Protokollerklärung Nr. 6 g heranzuziehen. Es könne nicht der Schluss gezogen werden, dass Kinder aus vorwiegend nicht deutsch sprechenden oder einkommensschwachen Familien einen erhöhten Förderbedarf im Sinne der Protokollerklärung hätten. Ein erhöhter Förderbedarf sei individuell für jedes einzelne Kind einer Gruppe zu ermitteln. Die finanziellen Fördermittel nach § 32 Abs. 4 HKJGB seien allgemein zur Unterstützung der Sprachförderung der Kinder in der Tageseinrichtung, zur Förderung der Gesundheit, der sozialen, kulturellen und interkulturellen Kompetenzen der Kinder, zur Förderung der Bildungs- und Erziehungspartnerschaft nach § 26 Abs. 1 S. 4 oder zur Unterstützung der Vernetzung der Tageseinrichtung im Sozialraum einzusetzen. Der Arbeitgeber hat beantragt, 1. die verweigerten Zustimmungen des Beteiligten zu 2. zu den Eingruppierungen der Mitarbeitenden Frau H, Herr A, Frau G, Frau F, Frau E und Frau C in die Entgeltgruppe S 8a des TVöD SuE in seiner aktuell gültigen Fassung zu ersetzen; 2. die verweigerte Zustimmung des Beteiligten zu 2. zu der Eingruppierung der Mitarbeiterin D in die Entgeltgruppe S 8a/Stufe 2 des TVöD SuE in seiner aktuell gültigen Fassung zu ersetzen; 3. die verweigerte Zustimmung des Beteiligten zu 2. zu der Eingruppierung der Mitarbeiterin Frau B in die Entgeltgruppe S 8a/Stufe 2 des TVöD SuE in seiner aktuell gültigen Fassung zu ersetzen. Der Betriebsrat hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, dass die Arbeitnehmer in die Entgeltgruppe S 8b TVöD (VKA) einzugruppieren seien. Die Arbeitnehmer erbrächten besonders schwierige fachliche Tätigkeiten. Sie seien in Gruppen mit einem Anteil von mindestens 15 % von Kindern mit einem erhöhten Förderbedarf tätig. Der Begriff des „erhöhten Förderbedarfs“ in der Protokollerklärung Nr. 6 g sei unter Beachtung von § 32 Abs. 4 HKJGB auszulegen. Einen erhöhten Förderbedarf hätten Kinder, die entweder aus einer Familie stammten, in der vorwiegend nicht deutsch gesprochen würde, oder für die einkommensabhängige Leistungen Dritter an den Einrichtungsträger erbracht würden oder bis zu einer Freistellung vom Teilnahme- oder Kostenbeitrag erbracht worden seien. Erzieher, die – wie hier unstreitig - in Gruppen eingesetzt würden, für die eine zusätzliche Landesförderung im Sinne des § 32 Abs. 4 HKJGB gewährt würde, seien demzufolge in die Entgeltgruppe S 8b TVöD (VKA) einzugruppieren. Wegen des vollständigen Vortrags der Beteiligten im ersten Rechtszug sowie der dort gestellten Anträge wird ergänzend auf I. der Gründe des angefochtenen Beschlusses des Arbeitsgerichts Kassel vom 15. Mai 2024 – 6 BV 9/23 – Bl. 114 RS – 115 RS d.A. Bezug genommen. Durch Beschluss vom 15. Mai 2024 hat das Arbeitsgericht die Anträge zurückgewiesen. Das Arbeitsgericht hat zur Begründung – kurz zusammengefasst – ausgeführt, dass die Arbeitnehmer in die Vergütungsgruppe S 8b TVöD (VKA) einzugruppieren seien. Die Arbeitnehmer seien – unstreitig – in Tageseinrichtungen beschäftigt, für welche der Arbeitgeber einen Zuschuss nach § 32 Abs. 4 HKJGB erhalte. Das Land Hessen als Zuschussgeber würde damit davon ausgehen, dass in diesen Tageseinrichtungen ein Anteil von mindestens 22 % von Kindern bestünde, die einen individuellen zusätzlichen Förderbedarf haben würden. Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung sei daher ohne weitere individuelle Prüfung davon auszugehen, dass in diesen Einrichtungen ein Anteil von mindestens 15 % von Kindern und Jugendlichen mit einem erhöhten Förderbedarf im Sinne der Protokollnotiz Nr. 6 g TVöD SuE bestünde. Wegen der weiteren Begründung im Einzelnen wird auf II. der Gründe des angefochtenen Beschlusses – Bl. 115 RS – 117 d.A. - Bezug genommen. Gegen den am 24. Juli 2024 zugestellten Beschluss hat der Arbeitgeber am 22. August 2024 Beschwerde eingelegt und sie mit am 24. September 2024 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Arbeitgeber vertritt unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens nach wie vor die Rechtsansicht, dass eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 8a TVÖD (VKA) zutreffend sei. Die Eingruppierung habe nicht anhand der Kriterien von § 32 Abs. 4 HKJGB zu erfolgen. Die tariflichen Eingruppierungstatbestände stellten auf die auszuübende Tätigkeit ab. Der landesrechtliche Fördertatbestand des § 32 Abs. 4 HKJGB habe indes zum Ziel, die Gruppen allgemein finanziell zu unterstützen. Die landesrechtlichen Förderungsregelungen könnten auch deshalb nicht zur Auslegung der tariflichen Bestimmungen herangezogen werden, weil die Betreuung von Integrationskindern in der Protokollerklärung Nr. 6 a ausdrücklich als Regelbeispiel für eine besonders schwierige fachliche Tätigkeit aufgeführt würde, die finanzielle Förderung von Integrationskindern nach § 32 Abs. 5 HKJGB jedoch deutlich anders bemessen sei. Einen erhöhten Förderbedarf hätten Kinder mit Behinderung und Kinder, die von einer Behinderung bedroht seien. Eine darüberhinausgehende Einordnung eines etwaigen Förderbedarfs eines Kindes bedürfe einer medizinisch fachlichen Einschätzung eines Arztes oder des Gesundheitsamtes. Lediglich der Umstand, dass Kinder aus vorwiegend nicht deutsch sprechenden oder einkommensschwachen Familien stammen würden, begründe keinen erhöhten Förderbedarf vergleichbar mit einer Behinderung oder einer ärztlich festgestellten Entwicklungsverzögerung. Wegen des weiteren Vortrags des Arbeitgebers im Beschwerderechtszug wird ergänzend auf die Beschwerdebegründung vom 24. September 2024 (Bl. 25 – 28 d.e-A.) und auf die weiteren Schriftsätze des Arbeitgebers mit Anlagen vom 19. Dezember 2024 (Bl. 46 - 47 d.e-A.), vom 14. Juli 2025 (Bl. 95 – 107 d. e-A.) und vom 31. Juli 2025 (Bl. 130 – 131 d. e-A.) Bezug genommen. Der Arbeitgeber beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 15. Mai 2024 – 6 BV 9/23 – abzuändern und 1. die verweigerten Zustimmungen des Beteiligten zu 2. zu den Eingruppierungen der Mitarbeitenden Frau H, Herrn A, Frau G, Frau F, Frau E und Frau C in die Entgeltgruppe S 8a der Anlage 1 zu § 12 TVöD (VKA) - Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich VKA Teil B Abschnitt XXIV (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) in seiner aktuell gültigen Fassung zu ersetzen, 2. die verweigerte Zustimmung des Beteiligten zu 2. zu der Eingruppierung der Mitarbeiterin Frau D in die Entgeltgruppe S 8a der Anlage 1 zu § 12 TVöD (VKA) - Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich VKA Teil B Abschnitt XXIV (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) Stufe 2 in seiner aktuell gültigen Fassung zu ersetzen, 3. die verweigerte Zustimmung des Beteiligten zu 2. zu der Eingruppierung der Mitarbeiterin Frau B in die Entgeltgruppe S 8a der Anlage 1 zu § 12 TVöD (VKA) - Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich VKA Teil B Abschnitt XXIV (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) Stufe 2 in seiner aktuell gültigen Fassung zu ersetzen. Der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Betriebsrat verteidigt den angefochtenen Beschluss des Arbeitsgerichts unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Er ist der Auffassung, dass eine Definition des erhöhten Förderbedarfs im Tarifvertrag nur deshalb unterblieben sei, weil es unterschiedliche landesrechtliche Regelungen gäbe, die von den Tarifvertragsparteien nicht beeinflussbar seien. Bei den Tarifverhandlungen seien letztlich die Verweise auf geltendes Landesrecht, wie vorliegend im HKJGB mitgedacht worden. Aus den Regelungen des HKJGB sei ohne weiteres abzuleiten, dass bestimmte Umstände, wie beispielsweise fehlende Deutschkenntnisse oder schlechte Einkommenssituation zu einem erhöhten Förderbedarf bei Kindern führen würde, andernfalls gäbe es hierfür keine zusätzliche Förderung. Ein erhöhter Anteil an Kindern aus vorwiegend nicht deutsch sprechenden Familien stelle eine deutliche Mehrbelastung für die Erzieher dar. Die Kommunikation sei eine besondere Herausforderung, unterschiedliche kulturelle und religiöse Hintergründe seien zu bedenken und in der pädagogischen Arbeit zu berücksichtigen. Kinder aus einkommensschwachen Familien seien aufgrund der finanziellen Lage dieser Familien benachteiligt. Sie hätten deutlich geringere Möglichkeiten, im Elternhaus kulturell, musisch und intellektuell gefördert zu werden. Diese Benachteiligung sei durch besondere Förderung in der Kindertageseinrichtung auszugleichen. Der Betriebsrat verweist weiter auf die Handlungshilfe von ver.di und darauf, dass danach die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände gerade den Standpunkt vertreten würde, dass bei der Auslegung des erhöhten Förderbedarfs auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen zurückzugreifen sei. Auch das Landesarbeitsgericht Niedersachsen würde in der Entscheidung vom 06. Juni 2025 – 17 SLa 2/25 E, welche der Betriebsrat zur Akte gereicht hat, bei der Auslegung der Protokollerklärung Nr. 6 g an die jeweilige landesrechtliche Regelung anknüpfen. Wegen des weiteren Vortrags des Betriebsrats im Beschwerderechtszug wird ergänzend auf die Beschwerdeerwiderung vom 24. Oktober 2024 (Bl. 36 – 41 d. e-A.) und auf die weiteren Schriftsätze des Betriebsrats mit Anlagen vom 07. Januar 2025 (Bl. 51 - 59 d.e-A.), vom 11. Juli 2025 (Bl. 89 – 91 d.e-A.), vom 30. Juli 2025 (Bl. 116 – 125 d.e-A.) und vom 01. August 2025 (Bl. 136 – 137 d.e.A.) Bezug genommen. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird ergänzend auf sämtliche Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift über die Anhörung vom 05. August 2025 Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Arbeitgebers ist zulässig. Sie ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und gemäß §§ 87 Abs. 2 S. 1, 89 Abs. 2, 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Beschwerde des Arbeitgebers hat teilweise Erfolg. 1. Die Beschwerde des Arbeitgebers ist zunächst hinsichtlich seiner Anträge auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu den Eingruppierungen der Arbeitnehmerinnen H, G, F, E und D unbegründet. Die Zustimmungsersetzungsanträge des Arbeitgebers gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG sind unzulässig. Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. a) Das Rechtsschutzbedürfnis verlangt als Sachentscheidungsvoraussetzung das Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Inanspruchnahme der Gerichte. Fehlt es, ist ein Antrag als unzulässig abzuweisen. Während das Rechtsschutzbedürfnis bei Feststellungsanträgen in Gestalt des rechtlichen Interesses an einer alsbaldigen gerichtlichen Feststellung nach § 256 Abs. 1 ZPO stets gesondert geprüft werden muss, ist es bei Leistungs- und Gestaltungsklagen regelmäßig gegeben. Es folgt in der Regel aus der Nichterfüllung des behaupteten Anspruchs. Besondere Umstände können aber bereits das Verlangen, in die materiellrechtliche Sachprüfung einzutreten, als nicht schutzwürdig erscheinen lassen. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Antragsteller offensichtlich gerichtlicher Hilfe zur Erreichung seines Ziels nicht (mehr) bedarf. Der Antrag eines Arbeitgebers, die Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Maßnahme nach § 99 Abs. 4 BetrVG gerichtlich zu ersetzen, setzt deshalb voraus, dass der Arbeitgeber die Durchführung dieser Maßnahme noch beabsichtigt. Dies ist bei einem auf eine Ein- oder Umgruppierung bezogenen Zustimmungsersetzungsverfahren nur so lange der Fall, wie der betroffene Arbeitnehmer im Betrieb mit unveränderter Eingruppierung beschäftigt ist (BAG, Beschl. v. 17.11.2021 – 7 ABR 43/19 – Rn. 15, juris). b) Gegenstand eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist die betriebsverfassungsrechtliche Befugnis des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat, die beabsichtigte personelle Maßnahme auf der Grundlage eines bestimmten Zustimmungsersuchens gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG auch angesichts der vorgebrachten Verweigerungsgründe gegenwärtig und zukünftig durchzuführen. Nach dem Ausscheiden eines Arbeitnehmers stellt sich diese Frage nicht mehr (BAG, Beschl. v. 17.11.2021 – 7 ABR 43/19 – Rn. 17, juris). c) Die Reichweite des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei der Ein- und Umgruppierung beschränkt sich nicht auf die bloße Einreihung der Tätigkeit des entsprechenden Arbeitnehmers in eine bestimmte Vergütungsgruppe. Das Mitbestimmungsverfahren nach § 99 BetrVG ist ein einheitliches Verfahren, das die Ein- oder Umgruppierung in allen ihren Teilen erfasst (BAG, Beschl. v. 20.01.2021 – 4 ABR 1/20 – Rn. 11, juris). Der Arbeitgeber kann das Mitbestimmungsverfahren - und damit auch das Zustimmungsersetzungs-verfahren - nicht auf einzelne Teile einer zustimmungspflichtigen Ein- oder Umgruppierung nach § 99 Abs. 1 BetrVG beschränken. Eine „Teileingruppierung“ steht einer unrichtigen, unzutreffenden Eingruppierung gleich. Dementsprechend umfasst das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht nur die Einreihung in eine bestimmte Entgeltgruppe, sondern auch die Zuordnung zu von Beschäftigungszeiten abhängigen Stufen (BAG, Beschl. v. 27.04.2022 – 4 ABR 25/21 – Rn. 12, juris). Hieran ändert der Umstand, dass über die Erhöhung der Stufen der Entgelttabellen zwischen den Beteiligten kein Streit besteht, nichts (BAG, Beschl. v. 17.11.2021 – 7 ABR 43/19 – Rn. 21, juris). Etwas anderes kann gelten, wenn sich der Antrag im Zustimmungsersetzungsverfahren dahingehend auslegen lässt, dass auch die Stufe miterfasst ist. Dies kann in Betracht kommen, wenn sich aus dem an den Betriebsrat gerichteten Zustimmungsersuchen die zugehörige Stufe ergibt (BAG, Beschl. v. 27.04.2022 – 4 ABR 25/21 – Rn. 13, juris). d) Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben besteht kein Rechtsschutzbedürfnis des Arbeitgebers für die Anträge auf Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerinnen G, D, H, F und E. aa) Die Arbeitnehmerin G wird nicht mehr mit unveränderter Eingruppierung beschäftigt. Sie wechselte bereits zum 01. Mai 2024 in ein anderes Einsatzgebiet mit einer Eingruppierung in S 12 TVöD (VKA). Die mit der Anhörung Bl. 103 d. e-A. beabsichtigte Einstellung/Weiterbeschäftigung mit einer Eingruppierung in S 8a TVöD (VKA) wird damit gegenwärtig nicht mehr durchgeführt. Dass der Einsatz mit einer Eingruppierung in S 12 TVöD (VKA) nur befristet ist, ändert hieran nichts. Die personelle Maßnahme, welcher der Betriebsrat widersprochen hat und die Gegenstand des vorliegenden Zustimmungsersetzungsverfahrens ist, wird derzeit nicht durchgeführt. bb) Die Arbeitnehmerin D ist zum 30. September 2024 bei dem Arbeitgeber ausgeschieden. Die mit der Anhörung Bl. 91 d.A. beabsichtigte Einstellung/Weiterbeschäftigung ab 01. Februar 2024 befristet bis 31. Juli 2024 mit einer Eingruppierung S 8a/Stufe 2 TVöD (VKA), die hier streitgegenständlich ist, wird damit vom Arbeitgeber gegenwärtig nicht durchgeführt. Die erneute Einstellung ab 01. Januar 2025 ändert hieran nichts. Es handelt sich dabei um eine neue andere personelle Maßnahme im Sinne von § 99 Abs. 1 BetrVG. cc) Bezogen auf die Arbeitnehmerinnen H, F und E hat der Arbeitgeber die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates nur in die Entgeltgruppe S 8a TVöD (VKA) ohne die zugehörige Stufe beantragt. Er hat damit nicht die gesamte Eingruppierung zum Gegenstand des Verfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG gemacht, sondern eine nicht zulässige Teileingruppierung beantragt. Der Zustimmungsersetzungsantrag kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der Arbeitgeber auch die Eingruppierung in die zugehörige Stufe beantragt. Die zugehörige Stufe ergibt sich nicht aus den an den Betriebsrat gerichteten Anhörungsschreiben. 2. Die Beschwerde des Arbeitgebers ist hinsichtlich seiner Anträge auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu den Eingruppierungen der Arbeitnehmer A, C und B in die Entgeltgruppe S 8a und der jeweils zugehörigen Stufe 3, 6, 2 TVöD (VKA) hingegen begründet. Die Zustimmungsersetzungsanträge des Arbeitgebers gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG sind zulässig und begründet. a) Die Zustimmungsersetzungsanträge des Arbeitgebers sind zulässig. Es besteht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. aa) Der Arbeitgeber hat die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmer A und C nicht nur in die Entgeltgruppe S 8a TVöD (VKA), sondern auch der jeweils zugehörigen Stufe 3 und 6 und damit – wie erforderlich – die gesamte Eingruppierung zum Gegenstand des Verfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG gemacht. Dies ergibt die Auslegung des Antrags unter Heranziehung der jeweiligen Anhörung zur beabsichtigten Einstellung/Weiterbeschäftigung (BAG, Beschl. v. 27.04.2022 – 4 ABR 25/21 – Rn. 11-13, juris). Die Angabe der Entgeltstufe fehlt zwar in den Zustimmungs-ersetzungsanträgen der Arbeitnehmer A und C. Aus der jeweils an den Betriebsrat gerichteten Anhörung (Bl. 104, 100 d. e-A.) ist aber ersichtlich, dass nach Auffassung des Arbeitgebers eine Eingruppierung in die Stufe 3 bzw. 6 erfolgen soll. Darüber hinaus besteht zwischen den Beteiligten ausdrücklich kein Streit über die zugehörige Stufe. bb) Das Rechtsschutzbedürfnis besteht auch hinsichtlich der über den Befristungsablauf mit unveränderten Tätigkeiten weiter beschäftigten Arbeitnehmer A und B. Der Antrag eines Arbeitgebers, die Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Maßnahme nach § 99 Abs. 4 BetrVG gerichtlich zu ersetzen, setzt voraus, dass der Arbeitgeber die Durchführung dieser Maßnahme noch beabsichtigt. Dies ist bei einem auf eine Ein- oder Umgruppierung bezogenen Zustimmungsersetzungsverfahren nur so lange der Fall, wie der betroffene Arbeitnehmer im Betrieb mit unveränderter Eingruppierung beschäftigt ist (BAG, Beschl. v. 20.01.2021 – 4 ABR 1/20 – Rn. 10, juris). Schließt sich unmittelbar an ein befristetes Arbeitsverhältnis ein weiteres Arbeitsverhältnis an, wird eine erneute Eingruppierung nach § 99 BetrVG nicht erforderlich, wenn sich weder die Tätigkeit des Arbeitnehmers noch das maßgebliche Entgeltgruppenschema ändert (BAG, Beschl. v. 11.11.1997 – 1 ABR 29/97 – Leitsatz, juris). Die Arbeitnehmer A und B sind nach Ablauf der Befristung mit unveränderten Tätigkeiten weiterbeschäftigt worden. b) Die Zustimmungsersetzungsanträge des Arbeitgebers sind begründet. Die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmer A, C und B in die Entgeltgruppe S 8a TVöD (VKA) und der zugehörigen Stufe 3, 6 bzw. 2 ist zu ersetzen. Ein Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ist nicht gegeben. Der Betriebsrat beruft sich vergeblich auf eine Entgeltgruppe S 8a TVöD (VKA) übersteigende Eingruppierung der Arbeitnehmer in die Entgeltgruppe S 8b TVöD (VKA). aa) Der Zustimmung des Betriebsrats zu den Eingruppierungen der betroffenen Arbeitnehmer bedurfte es gemäß § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG. Im Unternehmen des Arbeitgebers sind mehr als 20 zum Betriebsrat wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt. bb) Die formellen Anforderungen des § 99 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 BetrVG haben die Beteiligten eingehalten. Dies haben die Beteiligten übereinstimmend im Anhörungstermin festgestellt und zu Protokoll erklärt. cc) Der auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG gestützte Widerspruch des Betriebsrats gegen die beantragten Eingruppierungen ist unbegründet. Die Eingruppierung der Arbeitnehmer in die Entgeltgruppe S 8a TVöD (VKA), Fallgruppe 1 ist nicht zu beanstanden. Die zugehörige Stufe steht nicht im Streit. Ein Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ist nicht gegeben. Die Voraussetzungen für eine Eingruppierung der Arbeitnehmer in die Entgeltgruppe S 8b TVöD (VKA) liegen nicht vor. Das Tätigkeitsbeispiel der Protokollerklärung Nr. 6 g ist nicht erfüllt. (1) Die Arbeitnehmer sind als Erzieher-/in mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit bei dem Arbeitgeber eingesetzt. Sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 8a Fallgruppe 1 TVöD (VKA). Hierüber besteht kein Streit zwischen den Beteiligten. (2) Auf eine Entgeltgruppe S 8a TVöD (VKA) übersteigende Eingruppierung der Arbeitnehmer in die Entgeltgruppe S 8b TVöD (VKA) beruft sich der Betriebsrat vergeblich. Die von den Arbeitnehmern auszuübende Tätigkeit erfüllt nicht das Tätigkeitsmerkmal der besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten im Sinne der ersten Fallgruppe der Entgeltgruppe S 8b TVöD (VKA). Das Tätigkeitsbeispiel der Protokollerklärung Nr. 6 g ist nicht erfüllt. Die Arbeitnehmer sind nicht jeweils in einer Gruppe mit einem Anteil von mindestens 15 % von Kindern und Jugendlichen mit einem erhöhten Förderbedarf im Sinne der Protokollerklärung Nr. 6 g tätig. Die Voraussetzungen der Protokollerklärung Nr. 6 g – Anteil von 15 % von Kindern und Jugendlichen mit einem erhöhten Förderbedarf – werden – entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts - weder dadurch erfüllt, dass der Arbeitgeber für die jeweiligen Tageseinrichtungen Förderleistungen nach § 32 Abs. 4 HKJGB erhält noch – entgegen der Auffassung des Betriebsrates - dadurch, dass die Arbeitnehmer in den Kindertagesstätten in Gruppen tätig sind, in denen die Kriterien von § 32 Abs. 4 HKJGB, d.h. ein Anteil von 15 % von Kindern aus Familien, in denen vorwiegend nicht deutsch gesprochen wird oder die aus Familien stammen, an die einkommensabhängige Leistungen Dritter an den Träger der Tageseinrichtung erbracht werden oder bis zur einer Freistellung vom Teilnahme- oder Kostenbeitrag erbracht wurden, erfüllt sind. (3) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind die Erfordernisse eines Tätigkeitsmerkmals regelmäßig dann als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine dem in der Entgeltgruppe genannten Tätigkeits-, Regel- oder Richtbeispiel entsprechende Tätigkeit ausübt (BÀG, Urt. v. 12.06.2019 – 4 AZR 363/18 – Rn. 17, juris). Das beruht darauf, dass die Tarifvertragsparteien selbst im Rahmen ihrer rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gewisse häufig vorkommende und typische Aufgaben einer bestimmten Entgeltgruppe fest zuordnen können. Haben die Tarifvertragsparteien Tätigkeits-, Regel- oder Richtbeispiele festgelegt, ist ein Rückgriff auf die Obersätze nicht nur überflüssig, sondern unzulässig. Lediglich wenn ausdrücklich geregelt oder aus anderen Bestimmungen des Tarifvertrags zuverlässig zu entnehmen ist, dass diese Wirkung gerade nicht eintreten soll, sondern es auch bei Vorliegen eines Tätigkeitsbeispiels auf die Erfüllung der in den Oberbegriffen niedergelegten Merkmale ankommt, reicht die Ausübung einer darin genannten Aufgabe allein nicht aus. Auf die allgemeinen Merkmale muss überdies dann zurückgegriffen werden, wenn die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit von einem Tätigkeitsbeispiel nicht oder nicht voll erfasst wird. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn das Beispiel in mehreren Vergütungsgruppen genannt ist und damit als Kriterium für eine bestimmte Entgeltgruppe ausscheidet (BAG, Urt. v. 12.06.2019 – 4 AZR 363/18 – Rn. 17, juris). Auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale ist ferner dann zurückzugreifen, wenn ein einzelnes Tätigkeitsbeispiel seinerseits unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, die nicht aus sich heraus ausgelegt werden können (BAG, Beschl. v. 13.11.2019 – 4 ABR 3/19 - Rn. 25, juris). Enthält ein Tätigkeitsbeispiel seinerseits unbestimmte Rechtsbegriffe sind diese im Lichte des Oberbegriffs auszulegen (BAG, Urt. v. 18.07.2007 – 4 AZR 696/05 – Rn. 20, juris). (4) Die Protokollerklärung Nr. 6 g bestimmt als Tätigkeitsbeispiel für eine besonders schwierige fachliche Tätigkeit im Sinne des allgemeinen Tätigkeitsmerkmals nach S 8b TVöD (VKA) eine Tätigkeit in Gruppen mit einem Anteil von 15 % von Kindern und Jugendlichen mit einem erhöhten Förderbedarf. Der Begriff des erhöhten Förderbedarfs ist tariflich nicht definiert. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der damit seinerseits im Lichte des allgemeinen Tätigkeitsmerkmals auszulegen ist. (a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, Urt. v. 22.04.2010 – 6 AZR 962/08 – Rn. 17, juris; BAG, Urt. v. 28.03.2023 – 9 AZR 219/22 – Rn. 12, juris; BAG, Urt. v. 16.04.2024 – 9 AZR 127/23 – Rn. 11, juris). (b) Nach dem Wortlaut bedeutet „erhöht“ „im Vergleich mit etwas höher als gewöhnlich in Bezug auf eine Menge, Stärke, einen Rang, Ausprägungsgrad“ (DWDS.de, letzter online Abruf 06.08.2025). Das Wort „Förderbedarf“ ist zusammengesetzt aus dem Verb „fördern“ und dem Substantiv „Bedarf“. „Fördern“ bedeutet „jemanden, etwas in seiner Entwicklung vorwärtsbringen, unterstützen“ (DWDS.de, letzter online Abruf 06.08.2025). „Bedarf“ bedeutet „Bedürfnis, Verlangen, nach etwas das gebraucht, benötigt wird, Erfordernis, etwas das von jemanden oder etwas gebraucht, benötigt wird“ (DWDS.de, letzter online Abruf 06.08.2025). Nach dem Wortlaut geht es also um Kinder und Jugendliche, die im Vergleich zu anderen Kindern und Jugendlichen einer höheren Unterstützung durch die Erzieher/-innen benötigen. Wann dies der Fall ist, ergibt sich jedoch aus dem Wortlaut von Nr. 6 g nicht unmittelbar. (c) Hierbei kann allerdings bei der Auslegung - entgegen der Auffassung des Betriebsrats - nicht auf die landesrechtlichen Regelungen zurückgegriffen werden. In der Protokollerklärung Nr. 6 g heißt es lediglich „ein Anteil von 15 % Prozent von Kindern und Jugendlichen mit einem erhöhten Förderbedarf“ und nicht „mit einem erhöhten Förderbedarf nach landesrechtlichen Regelungen“. In der Protokollerklärung Nr. 9, die die Ermittlung der Durchschnittsbelegung für die Feststellung der Eingruppierung von Leitungen in Kindertagesstätten regelt, haben die Tarifvertragsparteien hingegen folgende Formulierung gewählt haben: „…von zu betreuenden Kindern mit erhöhtem oder wesentlich erhöhtem Förderungsbedarf im Sinne der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen entsprechende Betreuungsanforderungen…“ (Bl. 76 RS. d.A.). Die Tarifvertragsparteien verweisen in der Protokollerklärung Nr. 9 – anders als in Nr. 6 – also ausdrücklich auf die landesrechtlichen Regelungen. Insofern kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien mit dem erhöhten Förderbedarf als Voraussetzung für die besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten dieselbe Definition nach den landesrechtlichen Regelungen meinten. Es wäre wenig verständlich, wenn die Tarifvertragsparteien innerhalb desselben Regelungsbereichs – den Protokollerklärungen für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst – unterschiedliche Formulierungen für denselben Gegenstand verwenden würden. Gerade das Fehlen des Verweises „auf die jeweiligen Landesregelungen“ spricht für eine andere Begriffsdefinition des erhöhten Förderbedarfs als Voraussetzung für die besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten (Natter/Wäldele, ZAT 2025, 40, 44). (d) Aus der vom Betriebsrat vorgelegten Handlungshilfe zur Umsetzung der neuen Regelung zum erhöhten Förderbedarf als Kriterium der Entgeltgruppe S 8b ergibt sich, dass ein gemeinsamer Wille der Tarifvertragsparteien den Begriff des erhöhten Förderbedarfs nach landesrechtlichen Regelungen auszulegen ebenfalls nicht festzustellen ist. In der Handlungshilfe führt ver.di aus: „Im Zusammenhang der Anwendung dieser neuen Regel erreichten uns bereits Berichte über einzelne Arbeitgeber*innen, die lediglich sonderpädagogische Förderbedarfe im Sinne des § 35 a SGB VIII anerkennen wollen. Die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) vertritt den Standpunkt, dass auf einschlägige landesrechtliche Regelungen zurückzugreifen sei. Das greift aus unserer Sicht insgesamt zu kurz. Denn der Standpunkt der VKA würde dazu führen, dass es je nach Bundesland massive Unterschiede in der Bewertung der schwierigen Tätigkeiten für Erzieher*innen, Heilerziehungspfleger*innen und Heilerzieher*innen gäbe. Unserer Forderung, eine bundesweit einheitliche Definition zu vereinbaren, sind die Arbeitgeber leider nicht gefolgt.“ Dieses von ver.di in der Handlungshilfe dargestellte unterschiedliche Verständnis der Tarifvertragsparteien belegt darüber hinaus, dass die Tarifvertragsparteien in der Protokollerklärung Nr. 6 g bewusst einen „erhöhter Förderbedarf nach den landesrechtlichen Regelungen“ nicht aufgenommen haben. (e) Die tariflichen Eingruppierungsregelungen und die in Hessen geltende Landesförderung für Tageseinrichtungen in § 32 HKJGB haben zudem unterschiedliche Anknüpfungspunkte, die einer Auslegung des Begriffs des erhöhten Förderbedarfs in der Protokollerklärung Nr. 6 g am Maßstab der landesrechtlichen Förderungsregelung nach dem HKJGB entgegensteht. (aa) Die Regelungen verfolgen zunächst unterschiedliche Zwecke. Anknüpfungspunkt der Eingruppierung nach dem TVöD ist die Tätigkeit des Arbeitnehmers. Tarifliche Anforderungen sind grundsätzlich so zu verstehen, dass sie sich auf die Tätigkeit beziehen (BAG, Urt. v. 29.01.2025 - 4 AZR 70/24 - Rn. 41, juris). Dies folgt aus § 12 Abs. 2 S. 1 TVöD (VKA). Zweck der Eingruppierung ist die Bewertung der jeweiligen Tätigkeit des Beschäftigten und die damit einhergehende entsprechende Vergütung. Die Landesförderung für Tageseinrichtungen nach dem HKJGB knüpft zwar daran an, wie hoch der Anteil von Kindern aus vorwiegend nicht deutsch sprechenden und einkommensschwachen Familien in einer Tageseinrichtung ist, sie zielt aber auf eine Verwendung der Fördermittel für die gesamte Einrichtung ab. Der Zweck der Landesförderung ist also auf die gesamte Tageseinrichtung bezogen und nicht nur auf die Kinder mit mindestens einem Fördermerkmal. In den Erläuterungen des Hessischen Ministeriums für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales zur Landesförderung der Kindertagesbetreuung in Hessen nach dem HKJGB unter Einbeziehung der Verordnung zur Ausführung des HKJGB und über Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz, Stand 01. Juli 2025 (rp-kassel.hessen.de, Abruf: 06.08.2025, S. 21 ff.) heißt es dazu auszugsweise wie folgt: „Wofür sind die Fördermittel zu verwenden? In § 32 Abs. 4 HKJGB werden folgende Verwendungszwecke definiert, für die die erhaltenen Fördermittel einzusetzen sind: […] Während sich die Höhe der Förderung nach der Anzahl der Kinder richtet, die mindestens ein Fördermerkmal erfüllen, ist der Verwendungszweck auf die gesamte Einrichtung ausgerichtet. Eine gleichzeitige Förderung aus anderen Programmen für denselben oder dieselben Zwecke ist grundsätzlich zu möglich; allerdings ist darauf zu achten, dass die entsprechenden Ausgaben klar abgegrenzt. Beispiele 1. Unterstützung der Sprachförderung der Kinder in der Tageseinrichtung - Zusätzliche eindeutig der Sprachförderung zurechenbare Personalstunden - Regelmäßige zusätzliche dialogistische Bilderbuchbetrachtung z.B. mit den jüngeren Kindern - Förderangebote für einzelne Kinder - Finanzierung von Dolmetschern - Angebote für mehrsprachige Eltern bzw. Kinder - Angebote für Flüchtlingsfamilien 2. Förderung der Gesundheit, der sozialen, kulturellen und interkulturellen Kompetenzen der Kinder - Gemeinsame (kostenfreie) Besuche kultureller Einrichtungen (Theater, Museum, Kino) - Kochen, Basteln, Turnen mit Eltern und Kindern unter spezieller Anleitung - Erste-Hilfe-Kurse für Eltern, Präventionsangebote - das Angebot eines kostenlosen, täglichen Obstkorbs 3. Förderung der Bildungs- und Erziehungspartnerschaft nach § 26 Abs. 1 Satz 4 HKJGB - Zusätzliche Elterngespräche, Einbindung und Beteiligung in Projekte, Vorhaben - Eltern-Kind-Angebote (erste Hilfe am Kind) 4. Unterstützung der Vernetzung der Tageseinrichtungen im Sozialraum - Kooperation mit Familienzentren, Mütterzentren, Beratungsstellen - Kooperation mit Altenheimen, Pflegeheimen, Vereinen - Kooperation mit kulturellen Einrichtungen Übergreifende Beispiele: - Teamfortbildungen zu den o.g. Punkten - Konzeptionsarbeit für die Weiterentwicklung - Anschaffung von geeigneten nicht-investiven Ausstattungsgegenständen für o.g. Punkte (Technik, Spielzeug, Bastelraum, Turnraum etc.) - Öffnungen der Räumlichkeiten der Kita für andere Nutzungen im Sozialraum, z.B. Veranstaltungen mit anderen Angeboten, für Geburtstagsfeiern von Kindern etc.“ Demnach können mit den zusätzlichen Fördermitteln nach § 32 Abs. 4 HKJGB unterschiedlichste Ausgaben in den Tageseinrichtungen finanziert werden, und zwar solche, die in keinerlei Zusammenhang zu den Tätigkeiten der Erzieher stehen, wie z.B. das Angebot eines kostenlosen täglichen Obstkorbes, die Ausstattung eines Turnraumes oder die Öffnung der Räumlichkeiten für Geburtstagsfeiern, die ggf. sogar zu einer Entlastung der Erzieher in ihrer täglichen Arbeit führen, wie z.B. die Finanzierung von Dolmetschern, welche die Tätigkeit der Erzieher in der Kommunikation mit nicht deutsch sprechenden Eltern erleichtern kann, oder solche, die zwar in Bezug zu den Tätigkeiten der Erzieher stehen, aber Tätigkeiten beinhalten, die der Normaltätigkeit eines Erziehers entsprechen, wie z.B. dialogistische Bilderbetrachtung mit jüngeren Kindern oder gemeinsame kostenfreie Besuche von kulturellen Einrichtungen im Rahmen von Ausflügen. (bb) Die Protokollerklärung Nr. 6 g und die Förderung nach § 32 Abs. 4 HKJGB haben zudem einen unterschiedlichen Bezugspunkt. Die Landesförderung nach § 32 Abs. 4 HKJGB wird bereits dann gewährt, wenn der Anteil von 22 % von Kindern und Jugendlichen, die aus einer vorwiegend nicht deutsch sprechenden oder einkommensschwachen Familie stammen, in der Tageseinrichtung besteht, während die Protokollerklärung Nr. 6 g auf einen Anteil von 15 % von Kindern und Jugendlichen mit einem erhöhten Förderbedarf in der Gruppe abstellt, in welcher der Erzieher tätig ist. Dies steht der Annahme des Arbeitsgerichts entgegen, dass die Voraussetzung des Tätigkeitsbeispiels der Protokollerklärung Nr. 6 g bereits dann erfüllt ist, wenn die Tageseinrichtung eine Förderung nach § 32 Abs. 4 HKJGB erhält. Der Umstand, dass eine Tageseinrichtung die geforderte Quote von 22 % erfüllt, bedeutet nicht zwingend, dass auch in jeder Gruppe diese Quote bzw. die Quote von 15 % erreicht ist. Dies hängt davon ab, wie die Tageseinrichtung organisiert ist. Je nach Organisation der Tageseinrichtung kann es sein, dass die Tageseinrichtung zwar den Anteil von 22 % erfüllt und eine Förderung nach § 32 Abs. 4 HKJGB erhält, die konkrete Gruppe, in welcher der jeweilige Erzieher eingesetzt ist, die in Nr. 6 g vorausgesetzte Quote von 15 % jedoch nicht erreicht. In diesem Fall wäre die Voraussetzung von Nr. 6 g nicht erfüllt. Der Betriebsrat hat diese Auffassung im Verfahren allerdings auch nicht vertreten, sondern stets auf die Gruppe abgestellt, in denen die Arbeitnehmer hier eingesetzt sind und bei denen die Quote von 15 % (der Kriterien nach § 32 Abs. 4 HKJGB) in der Gruppe erfüllt war. (cc) Die Auslegung der Protokollerklärung Nr. 6 g anhand der Kriterien für die Landesförderung nach § 32 Abs. 4 HKJGB könnte zudem dazu führen, dass eine einheitliche Auslegung und Anwendung des Tätigkeitsbeispiels ausgeschlossen wäre (zu diesem Argument: LAG Niedersachsen, Urt. v. 06.06.2025 – 17 SLa 2/25 E – Rn. 65, juris). Nach den Erläuterungen des Hessischen Ministeriums für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales zur Landesförderung der Kindertagesbetreuung in Hessen nach dem HKJGB unter Einbeziehung der Verordnung zur Ausführung des HKJGB und über Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz, Stand 01. Juli 2025 (rp-kassel.hessen.de, Abruf: 06.08.2025, S. 23) liegt der nach § 32 Abs. 4 HKJGB zu treffenden Feststellung, ob in der Familie eines Kindes vorwiegend nicht deutsch gesprochen wird, die Einschätzung der Fachkräfte in der jeweiligen Einrichtung zugrunde. Diesbezüglich erfolgt nach § 8 Ausführungsverordnung zum HKJGB eine stichprobenartige Überprüfung. Dies würde dazu führen, dass die Fachkräfte in der Einrichtung durch die getroffenen Feststellungen zu der vorwiegend in der Familie gesprochenen Sprache Einfluss auf ihre Eingruppierung nehmen könnten. (f) Gegen eine Auslegung des Begriffs des erhöhten Förderbedarfs anhand der Kriterien des § 32 Abs. 4 HKJGB spricht schließlich die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse. Der TVöD (VKA) gilt grundsätzlich bundesweit. Insofern knüpfen die Nr. 6 a und Nr. 6 b an Regelungen im SGB IX an. Die landesrechtlichen Förderregelungen sind ausweislich der vorgelegten Handlungsempfehlung von ver.di jedoch sehr unterschiedlich ausgestaltet. So knüpft Berlin an § 99 SGB IX bzw. § 35a SGB VIII, Mecklenburg-Vorpommern an Kinder mit Behinderung/von Behinderung bedroht, Hessen an die Herkunft aus überwiegend nicht deutsch sprechenden und einkommensschwachen Familien an. Würde der Begriff des erhöhten Förderbedarfs an die jeweilige landesrechtliche Regelung anknüpfen, gäbe es keine einheitliche Auslegung und Anwendung des Heraushebungsmerkmals der besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten. Erzieher würden bei einer solchen Auslegung des Tätigkeitsbeispiels bei einer identischen Gruppenzusammensetzung und damit einer gleichen Tätigkeit mit identischen Schwierigkeiten, z.B. in einer Gruppe mit ausschließlich Kindern aus einkommensschwachen Familien in Hessen nach Entgeltgruppe S 8b TVöD (VKA), in Berlin nach Entgeltgruppe S 8a TVöD (VKA) vergütet werden. (g) Der unbestimmte Rechtsbegriff des erhöhten Förderbedarfs im - in der Protokollerklärung Nr. 6 g aufgeführten - Tätigkeitsbeispiel ist somit im Lichte des allgemeinen Tätigkeitsmerkmals der besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten eigenständig auszulegen (BAG, Urt. v. 18.04.2007 – 4 AZR 696/05 – Rn. 20, juris; BAG, Beschl. v. 13.11.2019 – 4 ABR 3/19 - Rn. 25, juris). Damit das allgemeine Tätigkeitsmerkmal der besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe S 8b TVöD (VKA) erfüllt ist, muss sich die Tätigkeit von der „Normaltätigkeit“ eines Erziehers „sehr deutlich“ abheben (BAG, Urt. v. 14.10.2020 – 4 AZR 252/19 – Rn. 41, juris). (aa) Ausgangspunkt ist die Ausgangsgruppe S 8a TVöD (VKA). Sie regelt die Vergütung von Erziehern mit der „Normaltätigkeit“ eines Erziehers. Diese Normaltätigkeit ergibt sich aus den rechtlich geregelten Ausbildungsordnungen zum staatlich anerkannten Erzieher (BAG, Urt. v. 13.11.2019 - 4 AZR 490/18 – Rn. 44, juris; BAG, Urt. v. 14.10.2020 – 4 AZR 252/19 – Rn. 35, 48, juris). Aus der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfungen an den Fachschulen für Sozialwesen vom 23. Juli 2013 in Hessen Anlage 2a Stundentafel der Fachrichtung Sozialpädagogik und Erläuterung in Anlage 3a Seite 4 ergeben sich folgende Aufgaben: „Erzieherinnen und Erzieher bilden, erziehen und betreuen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene auf der Grundlage einer reflektierten und ständig weiter zu entwickelnden beruflichen Identität und Professionalität. […] Sie fördern die Sprach- und Medienkompetenz ihrer Adressaten und orientieren die pädagogische Arbeit an Werten, wie sie im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und in den Verfassungen der Länder niedergelegt sind. Erzieherinnen und Erzieher arbeiten auf der Grundlage eines fachwissenschaftlich fundierten und integrierten Wissens über die Vielfalt der Lebenswelten, Lebenslagen und Lebenssituationen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in einer pluralistischen und sich ständig verändernden Gesellschaft. Sie übernehmen in ihrer Arbeit Verantwortung für Teilhabe und Förderung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Sie sind befähigt, religiöse und wertorientierte Bildungsprozesse zu initiieren. Die Diversität ihrer Adressaten bildet den Ausgangspunkt für die Planung, Durchführung und Reflexion pädagogischer Prozesse mit dem Ziel, Inklusion zu fördern. Erzieherinnen und Erzieher analysieren auf der Grundlage eines breiten und integrierten fachwissenschaftlichen Verständnisses über Lebenssituationen von Familien in ihren soziokulturellen Bezügen die familiäre Lage ihrer Zielgruppe und gestalten die Zusammenarbeit mit Eltern und Bezugspersonen als Bildungs- und Erziehungspartnerschaft. In Kooperation mit den beteiligten Akteuren unterstützen sie die Gestaltung von komplexen Übergangsprozessen im Entwicklungsverlauf von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen.“ Im berufskundlichen Sinne nehmen „Erzieher/-innen Betreuungs-, Erziehungs- und Bildungsaufgaben in Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene wahr. Ihre Arbeitsschwerpunkte liegen dabei auf sozialpädagogischen Aufgaben in der Kinder- und Jugendarbeit. Sie beobachten das Verhalten, Befinden sowie den Entwicklungsstand der Kinder und Jugendlichen, erstellen Erziehungspläne und wenden altersgerechte pädagogische Methoden an, z.B. für das Erlernen bestimmter Fähigkeiten oder Verhaltensweisen. Sie motivieren zu kreativen Aktivitäten, zu freiem und gelenken Spiel oder zu Bewegung. Darüber hinaus bereiten sie Speisen zu, behandeln leichte Verletzungen und halten die Kinder zu Körperpflege und Hygiene an. Zu Eltern und Erziehungsberechtigten stehen halten sie engen Kontakt und stehen ihnen informierend und beratend zur Seite“ (web.arbeitsagentur.de – berufenet – Erzieher/in – Ausbildungsberuf – Aufgaben und Tätigkeiten kompakt, zuletzt abgerufen am 06.08.2025). Dies umschreibt die Normaltätigkeit eines Erziehers nach Entgeltgruppe S 8a TVöD (VKA). Demnach gehört die Förderung von Kindern zur Normaltätigkeit eines Erziehers. Dabei kann die Arbeit mit Kindern mit Migrationshintergrund, mit Kindern in familiären Belastungssituationen oder Kindern mit vorübergehenden Verhaltensauffälligkeiten einen erhöhten Betreuungsbedarf aufweisen. Allerdings sind auch diese Tätigkeiten zur Normaltätigkeit von Erziehern zu zählen (Natter/Wäldele, ZAT 2025, 40, 45). Dies gilt auch soweit Kinder aus einkommensschwachen Familien stammen. Zur Normaltätigkeit von Erziehern gehört es, die unterschiedlichen Lebenswelten, -lagen und -situationen von Kindern zu berücksichtigen. Dem Umstand, dass eine zunehmende Anzahl von Kindern einen Migrationshintergrund aufweisen oder Deutsch als Zweitsprache sprechen, lässt sich kein Anhaltspunkt für eine besonders schwierige fachliche Tätigkeit entnehmen (BAG, Urt. v. 14.10.2020 – 4 AZR 252/19 – Rn. 47, juris). (bb) Damit eine besonders schwierige fachliche Tätigkeit im Sinne von S 8b TVöD (VKA) angenommen werden kann, muss sich die Tätigkeit also sehr deutlich von der beschriebenen Normaltätigkeit abheben. Ein erhöhter Förderbedarf im Sinne der Protokollerklärung Nr. 6 g besteht demnach bei einzelnen Kindern oder Jugendlichen, wenn der berufstypische normale Förderbedarf deutlich überschritten ist (LAG Niedersachsen, Urt. v. 06.06.2025 – 17 SLa 2/25 E – Rn. 65, juris, LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 22.10.2024 – 5 TaBV 10/23 – Rn. 91, juris). Dies betrifft Kinder und Jugendliche, deren Verhaltensweisen und deren Einbindung in die Gruppe deutlich höhere Anforderungen an die staatlich anerkannten Erzieher stellt, als es in einer Gruppe mit einem üblichen Förderbedarf der Fall ist (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 22.10.2024 – 5 TaBV 10/23 – Rn. 91, juris). Allein die Arbeit (Tätigkeit) mit Kindern aus vorwiegend nicht deutsch sprechenden oder einkommensschwachen Familien (den Kriterien von § 32 Abs. 4 HKJGB) in einer Gruppe führt, ohne die konkrete Feststellung, dass die Verhaltensweise gerade dieser Kinder bzw. ihre Einbindung in die Gruppe deutlich höhere Anforderungen an die Tätigkeit der Erzieher stellt als die Tätigkeit in einer Gruppe mit einem üblichen Förderbedarf, nicht zu dem Schluss, dass der berufstypische normale Förderbedarf deutlich überschritten ist. Den – selbstverständlich bestehenden - Schwierigkeiten, die sich durch mögliche fehlende Sprachkenntnisse bei Kindern und Eltern aus vorwiegend nicht deutsch sprechenden Familien oder die sich durch schlechte finanzielle Einkommensverhältnisse ergeben, kann – wie das Bündel an Maßnahmen zeigt, die mit den Fördermitteln nach dem HKJGB umgesetzt werden können – aber auch durch Maßnahmen begegnet werden, die gerade nicht dazu führen, dass die Erzieher deutlich höheren Anforderungen in ihrer konkreten Tätigkeit unterliegen. Ein erhöhter Förderbedarf eines Kindes - der im Ergebnis bei einem Anteil von 15 % von Kindern mit einem erhöhten Förderbedarf - in einer Gruppe mit der tätigkeitsbezogenen Eingruppierung in die höhere Entgeltgruppe S 8b TVöD (VKA) verbunden ist - ist konkret (z.B. bei tatsächlich bestehenden fehlenden Sprachkenntnissen oder Sprach- oder Entwicklungsverzögerungen) festzustellen und kann nicht aufgrund der Herkunft eines Kindes aus einer vorwiegend nicht deutsch sprechenden oder einkommensschwachen Familie pauschal unterstellt werden, ohne dass die Tarifvertragsparteien dies in der Protokollerklärung Nr. 6 g ausdrücklich bestimmt haben zumal die jeweiligen landesrechtlichen Förderungsregelungen auf unterschiedliche Förderbedarfe (vorwiegend nicht deutsch sprechende Familie, einkommensschwache Familie, (seelische) Behinderung oder von (seelischer) Behinderung bedroht etc.) abstellen. (cc) Ob ein erhöhter Förderbedarf im Sinne der Protokollerklärung Nr. 6 g nur anzunehmen ist, wenn bei einem Kind durch eine externe behördliche Stelle ein erhöhter Förderbedarf festgestellt worden ist (so LAG Niedersachsen, Urt. v. 06.06.2025 – 17 SLa 2/25 E – Rn. 67, juris) oder ein solcher mit dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Beschl. v. 22.10.2024 – 5 TaBV 10/23 – Rn. 92, juris) erst dann angenommen werden kann, wenn bei Kindern und Jugendlichen eine geistige und/oder körperliche Behinderung oder eine seelische oder drohende seelische Behinderung (§ 35a SGB VIII) besteht, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn der Betriebsrat stützt die nach seiner Auffassung zutreffende Eingruppierung der Arbeitnehmer in S 8b TVöD im vorliegenden Fall ausschließlich darauf, dass die Arbeitnehmer in Gruppen beschäftigt werden, in denen der Anteil von Kindern, die die Kriterien der Förderung nach § 32 Abs. 4 HKJGB (vorwiegend nicht deutsch sprechende oder einkommensschwache Familie) erfüllen, 15 % beträgt. Dieser Umstand allein erfüllt nach dem hier gefundenen Auslegungsergebnis jedoch nicht das Tätigkeitsbeispiel der Protokollerklärung Nr. 6 g. III. Die Entscheidung ergeht nach § 2 GKG gerichtskostenfrei. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 72 Abs. 2 Nr. 1, 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage zuzulassen.