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Beschluss

4 ABR 25/21

Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom

ArbeitsrechtBundesgerichtECLI:DE:BAG:2022:270422.B.4ABR25.21.0
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Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg Kammern Mannheim vom 13. Juli 2021 19 TaBV 6/20 wird zurückgewiesen. A. Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des bei der Arbeitgeberin (Antragstellerin) gebildeten Betriebsrats zur Umgruppierung einer Arbeitnehmerin. Die Arbeitgeberin betreibt das E-Heim in B, ein Pflegeheim für ältere Menschen. In diesem bestehen sechs „Wohnbereiche“ mit jeweils zwischen 16 und 26 Bewohnern, fest zugeordneten Pflegekräften und einer Wohnbereichsleitung. Die Aufgaben einer Wohnbereichsleitung sind in einer von der Arbeitgeberin gefertigten Stellenbeschreibung zusammengestellt, die auszugsweise folgenden Inhalt hat: Die Anzahl der einem Wohnbereich zugeordneten Pflegekräfte richtet sich nach dem Pflegegrad der Bewohner. Die Pflegekräfte sind auf Grundlage monatlich für den jeweiligen Wohnbereich erstellter Dienstpläne in drei Schichten tätig und werden bei Abwesenheit der Wohnbereichsleitung von einer examinierten Fachkraft geleitet. Die von der jeweiligen Wohnbereichsleitung vorgeschlagenen Dienstpläne werden von der übergeordneten Pflegedienstleitung überprüft, soweit erforderlich geändert und genehmigt. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (TVöD/VKA) ist die im Betrieb geltende Vergütungsordnung. Die Arbeitgeberin ersuchte mit Schreiben vom 7. Januar 2019 den Betriebsrat um Zustimmung zu der beabsichtigten Versetzung der Arbeitnehmerin K auf die Stelle der Wohnbereichsleitung für den Wohnbereich 5 und zugleich um Zustimmung zu einer „Eingruppierung“ in Entgeltgruppe P 10 Stufe 6 TVöD/VKA. Im Juli 2019 gab es in diesem Wohnbereich 26 Bewohner, nach dem Stellenplan waren 8,78 (Vollzeit-)Pflegekräfte vorgesehen. Der Betriebsrat erteilte mit E-Mail vom 9. Januar 2019 die Zustimmung zur Versetzung, verweigerte sie jedoch für die „Eingruppierung“, da seiner Auffassung nach die Entgeltgruppe P 12 TVöD/VKA zutreffend sei. Mit ihrem Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats hat die Arbeitgeberin geltend gemacht, die Arbeitnehmerin übe die Funktion einer Teamleiterin iSd. Entgeltgruppe P 10 TVöD/VKA aus. Sie werde auf der untersten bei der Arbeitgeberin vorhandenen Leitungsebene tätig. Eine Stationsleitung sei in dem E-Heim nicht vorgesehen, deren Aufgaben würden durch die übergeordnete Pflegedienstleitung wahrgenommen. So würden zB die durch die Wohnbereichsleitung vorgeschlagenen Dienstpläne in der Regel durch die Pflegedienstleitung geändert. Ihr obliege die Letztentscheidungsbefugnis. Zudem seien der Arbeitnehmerin tatsächlich nur 6,64 Vollzeitkräfte unterstellt. Diese geringe Anzahl sei ein Indiz dafür, dass es sich bei dem Wohnbereich 5 nicht um eine Station im Tarifsinn handele. Die Arbeitgeberin hat nach Klarstellung in der mündlichen Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht und soweit für die Rechtsbeschwerde von Bedeutung zuletzt beantragt Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die Arbeitnehmerin sei als Stationsleitung iSd. Entgeltgruppe P 12 TVöD/VKA tätig. Die Wohnbereiche seien die kleinste organisatorische Einheit im E-Heim, so dass es sich um Stationen handele. Die Station „Wohnbereich 5“ werde durch die Arbeitnehmerin geleitet, da ihr die fachliche Leitung obliege, sie für die Umsetzung des Pflegekonzeptes verantwortlich sei und die Dienstpläne erstelle. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Auf die Beschwerde des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht den Beschluss abgeändert und den Antrag abgewiesen. Mit ihrer durch das Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihr Begehren weiter. B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Der Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin ist zulässig, aber unbegründet. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. I. Der Antrag der Arbeitgeberin ist zulässig, insbesondere besteht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. 1. Die Arbeitgeberin hat wie die Auslegung des Antrags ergibt die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der Arbeitnehmerin nicht nur in die Entgeltgruppe P 10 TVöD/VKA, sondern auch der zugehörigen Stufe 6 beantragt und damit wie erforderlich die gesamte Eingruppierung zum Gegenstand des Verfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG gemacht. a) Die Arbeitgeberin kann das Mitbestimmungsverfahren und damit auch das Zustimmungsersetzungsverfahren nicht auf einzelne Teile einer zustimmungspflichtigen Ein- oder Umgruppierung nach § 99 Abs. 1 BetrVG beschränken. Eine „Teileingruppierung“ steht einer unrichtigen, unzutreffenden Eingruppierung gleich. Dementsprechend umfasst das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht nur die Einreihung in eine bestimmte Entgeltgruppe, sondern alle Faktoren, die im Zusammenhang mit der Eingruppierung zu einem unterschiedlichen Entgelt führen können. Es betrifft damit auch die Zuordnung zu von Beschäftigungszeiten abhängigen Stufen (BAG 20. Januar 2021 4 ABR 1/20 Rn. 11 mwN; 19. Oktober 2011 4 ABR 119/09 Rn. 20). b) Die Angabe der Entgeltstufe fehlt zwar im Zustimmungsersetzungsantrag. Aus der an den Betriebsrat gerichteten Anhörung vom 7. Januar 2019 ist aber ersichtlich, dass nach Auffassung der Arbeitgeberin eine Eingruppierung in Stufe 6 erfolgen soll. Es bestehen nach ihrem Vorbringen keine Anhaltspunkte dafür, der Zustimmungsersetzungsantrag sei lediglich auf einen Teil der begehrten Eingruppierung gerichtet. 2. Dem im Zustimmungsersetzungsantrag aufgenommenen Datum „1. Februar 2019“ kommt über die bloße Konkretisierung der personellen Maßnahme hinaus ersichtlich keine eigenständige Bedeutung zu. Gegenstand eines Verfahrens auf Ersetzung der Zustimmung nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist allein, ob die beabsichtigte personelle Maßnahme angesichts der vom Betriebsrat geltend gemachten Verweigerungsgründe gegenwärtig und zukünftig zulässig ist, aber nicht, ob die Maßnahme im Zeitpunkt der Antragstellung oder in einem anderen früheren Zeitpunkt zulässig war (vgl. BAG 19. Oktober 2016 4 ABR 27/15 Rn. 9 mwN). II. Der Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist unbegründet. Der Betriebsrat hat die Zustimmung zu Recht verweigert. 1. Bei der durch die Arbeitgeberin beabsichtigten Maßnahme handelt es sich um eine Umgruppierung, die nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats bedarf. Das Landesarbeitsgericht hat zwar keine Feststellungen zur Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer getroffen, es ergibt sich aber bereits aus dem vorgelegten Stellenplan, dass es sich bei dem Unternehmen der Arbeitgeberin um ein solches mit mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern handelt. 2. Die Arbeitgeberin hat das Zustimmungsverfahren am 7. Januar 2019 ordnungsgemäß iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG eingeleitet. Der Betriebsrat hat dem Zustimmungsersuchen mit E-Mail vom 9. Januar 2019, also schriftlich iSd. § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG (BAG 12. Juni 2019 1 ABR 5/18 Rn. 38 mwN, BAGE 167, 43) sowie fristgerecht nach § 99 Abs. 2, Abs. 3 BetrVG widersprochen und dabei Gründe genannt, die es als möglich erscheinen lassen, dass die Zustimmungsverweigerung berechtigt erfolgte. Hiervon gehen auch die Beteiligten und das Landesarbeitsgericht zu Recht aus. 3. Der Betriebsrat konnte die Zustimmung zu der geplanten Umgruppierung nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigern. Diese verstößt gegen die Bestimmungen des maßgebenden Tarifvertrags. Die Tätigkeiten der Arbeitnehmerin entsprechen nicht den tariflichen Anforderungen der Entgeltgruppe P 10 TVöD/VKA, da sie kein Team, sondern eine Station leitet. a) Bei den Regelungen des TVöD/VKA und dem Besonderen Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B) handelt es sich um die im Betrieb geltende Vergütungsordnung. b) Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 TVöD/VKA richtet sich die Eingruppierung der Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA. Die Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen, § 12 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TVöD/VKA. c) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die gesamte durch die Arbeitnehmerin auszuübende Tätigkeit einen einheitlichen Arbeitsvorgang ausmacht (vgl. zum Arbeitsvorgang ausf. BAG 9. September 2020 4 AZR 195/20 Rn. 27 ff., BAGE 172, 130; 9. September 2020 4 AZR 161/20 Rn. 20 f.). Letztlich dienen alle in der Stellenbeschreibung genannten Tätigkeiten, auch wenn es sich zum Teil um pflegerische handeln sollte, dem Arbeitsergebnis der Leitung des Wohnbereichs (vgl. zum einheitlichen Arbeitsvorgang bei Leitungstätigkeiten BAG 13. Mai 2020 4 AZR 173/19 Rn. 19 mwN, BAGE 170, 214; 29. Januar 2020 4 ABR 8/18 Rn. 31 mwN). d) Die hier maßgebenden Tätigkeitsmerkmale im Teil B der Anlage 1 Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA lauten: e) Der Arbeitnehmerin ist nach diesen Tätigkeitsmerkmalen nicht die Leitung eines Teams iSd. Entgeltgruppe P 10 TVöD/VKA übertragen, sondern die einer Station iSd. Entgeltgruppe P 12 TVöD/VKA. aa) Nach Vorbemerkung Nr. 1 zum Teil B Abschnitt XI Ziffer 2 der Anlage 1 Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA sind die Tarifvertragsparteien hinsichtlich des Aufbaus der Tätigkeitsmerkmale für Leitungskräfte in der Pflege von einer bestimmten Organisationsstruktur ausgegangen. Unterste Leitungsebene ist danach die „Gruppen- bzw. Teamleitung“, während die Station die kleinste organisatorische Einheit darstellt. Der Begriff der Stationsleitung in den Entgeltgruppen P 12 und P 13 TVöD/VKA knüpft insoweit an der (kleinsten) organisatorischen Einheit „Station“ an. Aus dem Aufbau der Tätigkeitsmerkmale für die Leitenden Beschäftigten in der Pflege wird weiterhin deutlich, dass die Eingruppierung von einem mehrstufigen, hierarchischen Organisations- und Leitungsmodell ausgeht. Dieses besteht in den Entgeltgruppen P 9 bis P 14 TVöD/VKA aus den drei Ebenen Gruppe/Team, Station und Bereich/Abteilung (BAG 24. Februar 2021 4 AZR 309/20 Rn. 23; 13. Mai 2020 4 AZR 173/19 Rn. 26, BAGE 170, 214; 29. Januar 2020 4 ABR 8/18 Rn. 25). Diese Struktur ist nicht nur für Krankenhäuser, sondern grundsätzlich auch für Pflegeheime maßgebend, da die Tarifvertragsparteien die Tätigkeitsmerkmale inhaltsgleich zum TVöD-B vereinbart haben (vgl. hierzu Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand März 2022 Teil IIIb EntgO VKA B XI Gesundheitsberufe Rn. 1, 462). bb) Die Tätigkeit einer Stationsleiterin im Tarifsinn kann einer Arbeitnehmerin entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin auch dann übertragen sein, wenn in einer Einrichtung nicht alle Leitungsebenen vorhanden sind, welche die Tarifvertragsparteien der regelmäßigen Organisationsstruktur nach Vorbemerkung Nr. 1 zum Teil B Abschnitt XI Ziffer 2 der Anlage 1 Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA zugrunde legen. Maßgebend ist, ob es sich bei der betreffenden Einheit um „die kleinste organisatorische“ handelt und diese von der Arbeitnehmerin mit den typischerweise einer Stationsleiterin obliegenden Aufgaben geleitet wird. (1) Die Anwendbarkeit der speziellen Tätigkeitsmerkmale für „Leitende Beschäftigte in der Pflege“ erfordert keine bestimmte Organisationsstruktur. Die Tarifvertragsparteien gehen nach dem Wortlaut der Vorbemerkung Nr. 1 Satz 1 zum Teil B Abschnitt XI Ziffer 2 der Anlage 1 Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA lediglich von einer „regelmäßigen“ Organisationsstruktur aus. Bereits dieser deutet darauf hin, dass auch Leitungstätigkeiten in Einrichtungen, die nicht alle im Tarifvertrag genannten Organisationsebenen vorhalten, durch die tariflichen Merkmale erfasst werden sollen. Darüber hinaus umfasst nach Vorbemerkung Nr. 1 Buchst. c Satz 1 zum Teil B Abschnitt XI Ziffer 2 der Anlage 1 Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA zwar ein Bereich/eine Abteilung „in der Regel“ mehrere Stationen. Im Verhältnis zwischen Team und Station besteht ein solches Erfordernis aber nicht (BAG 17. November 2021 4 ABR 1/21 Rn. 21, 25, zu den insoweit inhaltsgleichen AVR Caritas). Es bestehen keine Anhaltspunkte, die Tarifvertragsparteien hätten diese Tätigkeitsmerkmale ausschließlich für den Fall schaffen wollen, dass die tatsächliche Organisationsstruktur der im Tarifvertrag wiedergegebenen entspricht. Zudem sind nach Vorbemerkung Nr. 2 zum Teil B Abschnitt XI Ziffer 2 der Anlage 1 Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA abweichende Bezeichnungen für vergleichbare organisatorische Einheiten ausdrücklich unbeachtlich. (2) Welche der von den Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag erwähnten Leitungsebenen in einem Betrieb vorhanden sind, ist durch einen Vergleich der tatsächlichen Gegebenheiten mit der als regelmäßig unterstellten Organisationsstruktur zu ermitteln (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand März 2022 Teil IIIb EntgO VKA B XI Gesundheitsberufe Rn. 495). Hierfür sind zum einen die organisatorische Verselbstständigung der jeweiligen Einheit und zum anderen die Aufgaben, welche der diese Einheit leitenden Person übertragen worden sind, zu berücksichtigen. cc) Bei den im E-Heim gebildeten „Wohnbereichen“ handelt es sich um „Stationen“ iSd. Vorbemerkung Nr. 1 Buchst. b Satz 1 zum Teil B Abschnitt XI Ziffer 2 der Anlage 1 Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA. (1) Eine Station ist nach Vorbemerkung Nr. 1 Buchst. b Satz 1 zum Teil B Abschnitt XI Ziffer 2 der Anlage 1 Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA die kleinste organisatorische Einheit. Unter Station ist nach allgemeinem Verständnis eine Abteilung in einem Krankenhaus zu verstehen (BAG 29. Januar 2020 4 ABR 8/18 Rn. 19). Eine „Station“ in einer anderen Einrichtung liegt vor, wenn diese vergleichbar wie eine Abteilung in einem Krankenhaus organisiert, dh. von anderen Einheiten organisatorisch abgegrenzt und in gewissem Maße verselbstständigt ist. Hierfür sprechen eine räumliche Trennung von anderen Einheiten, die feste Zuordnung der jeweiligen Mitarbeiter zu dieser Einheit und die Erstellung jeweils eigener Dienstpläne. Ein Indiz kann auch die separate Zuweisung von Pflegemitteln an diese Einheit sein (BAG 17. November 2021 4 ABR 1/21 Rn. 30). Die Verselbstständigung muss zudem auf unbestimmte Dauer oder jedenfalls für einen nicht unerheblichen Zeitraum angelegt sein. Die bloße Aufgabenerfüllung mit wechselndem Personal genügt nicht (zur „vergleichbaren sonstigen Organisationseinheit“ iSd. Entgeltgruppe Ä5 Buchst. a TV-Ärzte Hessen BAG 16. Mai 2012 4 AZR 300/10 Rn. 27; 17. November 2010 4 AZR 63/09 Rn. 41; ähnlich zum „Teilbereich einer Klinik oder Abteilung“ iSd. Entgeltgruppe Ä3 TV-Ärzte/TdL BAG 20. Juni 2012 4 AZR 464/10 Rn. 14; 9. Dezember 2009 4 AZR 495/08 Rn. 35 ff., BAGE 132, 365; 9. Dezember 2009 4 AZR 568/08 Rn. 29 ff.). (2) Die im E-Heim eingerichteten Wohnbereiche sind Stationen im Tarifsinn. Sie sind auf Dauer eingerichtet und räumlich von den anderen Wohnbereichen getrennt. Zudem sind ihnen nach den durch die Arbeitgeberin nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts Pflegekräfte fest zugeordnet und es werden jeweils separate Dienstpläne erstellt. Für die durch die Arbeitgeberin behauptete „Fluktuation der Arbeitskräfte zwischen den Wohnbereichen“ fehlt es an Feststellungen des Landesarbeitsgerichts. Schließlich verfügen die Wohnbereiche über eigene Ausstattung und Sachmittel (vgl. Stellenbeschreibung Nr. 9 VI). dd) Die Arbeitnehmerin ist als Stationsleiterin iSd. Entgeltgruppe P 12 Fallgruppe 1 TVöD/VKA beschäftigt. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin sind nicht der übergeordneten Pflegedienstleitung, sondern ihr die Aufgaben einer Stationsleitung übertragen worden. (1) Mit dem Begriff der Stationsleitung ist ein bestimmtes Berufsbild verbunden. Stationsleiterinnen in der Alten- und Krankenpflege koordinieren die pflegerischen Aufgaben, die Pflegeübergaben und die Pflegedokumentation in ihrem Bereich. Sie haben die Personalführung einschließlich der Dienstplangestaltung inne, wirken an der Personalentwicklung und der praktischen Ausbildung von Nachwuchskräften mit und sind für die Qualitätssicherung zuständig. Hierfür kontrollieren sie die Einhaltung der Pflegestandards und der rechtlichen Vorgaben und führen Mitarbeiterschulungen durch. Darüber hinaus wirken sie in der Betriebsführung mit. Die Aufgaben einer Gruppen-/Teamleitung beschränken sich hingegen auf die Leitung einer Personengruppe, die typischerweise eine Teileinheit einer Station darstellt (BAG 24. Februar 2021 4 AZR 309/20 Rn. 47; ausf. 29. Januar 2020 4 ABR 8/18 Rn. 22, 29). (2) Nach diesen Grundsätzen übt die Arbeitnehmerin die Tätigkeit einer Stationsleiterin aus. Die ihr nach der Stellenbeschreibung übertragenen Aufgaben umfassen sowohl die erforderliche fachliche als auch organisatorische Leitung. (a) Die Arbeitnehmerin verfügt über die fachliche Weisungsbefugnis gegenüber den im Pflegedienst des Wohnbereichs tätigen Mitarbeitern (Stellenbeschreibung Nr. 5 iVm. Nr. 1, zweiter Unterpunkt) und koordiniert deren Einsatz (Stellenbeschreibung Nr. 4). In diesem Zusammenhang hat sie sicherzustellen, dass die Bedürfnisse der Bewohner, Mitarbeiter und der Heimleitung in Einklang gebracht werden (Stellenbeschreibung Nr. 4). Hierzu hat sie regelmäßige Besprechungen mit den Mitarbeitern des Wohnbereichs durchzuführen und deren Kommunikation untereinander zu fördern (Stellenbeschreibung Nr. 9 IV). Sie ist ferner für die Organisation und Durchführung der Einarbeitung und Anleitung neuer Mitarbeiter verantwortlich (Stellenbeschreibung Nr. 9 II). Ihr obliegen zudem die Dienstaufsicht sowie die Personaleinsatzplanung einschließlich der Mithilfe bei der Erstellung von qualifizierten Arbeitszeugnissen (Stellenbeschreibung Nr. 9 V) sowie von Vorschlägen zu Dienst- und Urlaubsplänen in Abstimmung mit der Pflegedienstleitung (Stellenbeschreibung Nr. 9 I und III). Der Tätigkeit als Stationsleiterin steht nicht entgegen, dass es sich bei den Dienstplänen lediglich um „Vorschläge“ handelt und die Letztentscheidungsbefugnis bei der Pflegedienstleitung verbleibt. Die (verbindliche) Dienstplanerstellung oder deren Überprüfung ist typisches Merkmal des der Stationsleitung übergeordneten Berufsbildes der Pflegedienstleitung (BAG 29. Januar 2020 4 ABR 8/18 Rn. 42, 43). Soweit die Arbeitgeberin darüber hinaus in der Rechtsbeschwerdebegründung vorträgt, die Pflegedienstleitung sei für die Erstellung, Kontrolle und Unterzeichnung der Dienstpläne zuständig und nehme im Regelfall umfangreiche Änderungen an den Vorschlägen der Wohnbereichsleitung vor, widerspricht dies den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und kann als neuer Sachvortrag keine Berücksichtigung finden (§ 92 Abs. 2 ArbGG iVm. § 559 ZPO, vgl. BAG 25. Januar 2017 10 ABR 78/16 (F) Rn. 3; 18. Juli 2012 7 ABR 21/11 Rn. 38). (b) Darüber hinaus ist die Arbeitnehmerin für die Erfüllung der gemeinsamen Grundsätze zur Qualitätssicherung gemäß der Landespersonalverordnung vom 7. Dezember 2015 (Verordnung des Sozialministeriums Baden-Württemberg über personelle Anforderungen für stationäre Einrichtungen [Landespersonalverordnung LPersVO] GBl. 2015 S. 1253, zuletzt geändert durch Art. 43 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Formerfordernisse vom 11. Februar 2020, GBl. 2020 S. 37, 43) und § 75 SGB XI verantwortlich (Stellenbeschreibung Nr. 2). Im Rahmen des Qualitätsmanagements hat sie in ihrem Arbeitsbereich insbesondere die Umsetzung und Weiterentwicklung des Pflegekonzeptes sicherzustellen sowie dessen Dokumentation durchzuführen und zu überwachen (Stellenbeschreibung Nr. 6). Hierzu ist von ihr die Qualität aller durchgeführten Pflege-, Behandlungs- und Betreuungsmaßnahmen gründlich zu überprüfen (Stellenbeschreibung Nr. 6). Als weitere Aufgabe obliegt ihr die Gewährleistung der wirtschaftlichen Betriebsführung, ua. durch Sicherstellung einer optimalen Einstufung aller Bewohner und enge Kooperation mit den MDK-Gutachtern (Stellenbeschreibung Nr. 8). Darüber hinaus ist die Arbeitnehmerin für die Überwachung der Betriebssicherheit von Apparaten und Einrichtungen sowie der fachgerechten Lagerung der Materialien und deren wirtschaftlicher Verwendung innerhalb des Wohnbereichs verantwortlich. Sie hat die Heimleitung über Mängel und Schäden zu informieren und für deren Beseitigung zu sorgen (Stellenbeschreibung Nr. 9 VI). (c) Unerheblich ist, wenn die Arbeitnehmerin im Rahmen ihrer Leitungstätigkeiten ggf. auch selbst pflegerische Tätigkeiten übernimmt. Diese gehören als Zusammenhangsarbeiten zur einheitlich zu bewertenden Leitungstätigkeit (vgl. BAG 29. Januar 2020 4 ABR 8/18 Rn. 31). (3) Die Anzahl der der Arbeitnehmerin unterstellten Beschäftigten spricht nicht gegen die Annahme, diese leite eine Station. (a) Die in der Vorbemerkung Nr. 1 Buchst. a Satz 2 zum Teil B Abschnitt XI Ziffer 2 der Anlage 1 Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA genannte Anzahl von neun unterstellten Beschäftigten kann nicht herangezogen werden, um ein Team und eine Station voneinander abzugrenzen. Sie dient zudem nur regelmäßig und nicht als starre Grenze der Unterscheidung zwischen einem „Team“ und einem „großen Team“ (vgl. zur Abgrenzung Station/große Station BAG 13. Mai 2020 4 AZR 173/19 Rn. 23, 27, BAGE 170, 214). Bei neun unterstellten Vollzeitäquivalenten liegt in der Regel die Obergrenze für das Vorliegen eines „Teams“ iSd. Entgeltgruppe P 10 Fallgruppe 1 TVöD/VKA und bei zwölf diejenige für eine „Station“ iSd. Entgeltgruppe P 12 Fallgruppe 1 TVöD/VKA. Die Unterscheidung einer Station von einem Team beruht nicht auf der Anzahl der unterstellten Beschäftigten, sondern auf der Organisation und den der Leiterin jeweils übertragenen Aufgaben. Eine Station kann auch dann vorliegen, wenn die Zahl der unterstellten Beschäftigten geringer als neun ist (vgl. zur Abteilung/zum Bereich BAG 17. November 2021 4 ABR 1/21 Rn. 23). (b) Das Landesarbeitsgericht hat darüber hinaus zutreffend nicht auf die Anzahl der tatsächlich unterstellten Beschäftigten, sondern auf die nach dem Stellenplan vorgesehene Stellenbesetzung abgestellt. Nach Satz 4 der Vorbemerkung Nr. 9 zur Anlage 1 Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA ist für die Eingruppierung unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind (vgl. BAG 24. Februar 2021 4 AZR 309/20 Rn. 27; 13. Mai 2020 4 AZR 173/19 Rn. 30, BAGE 170, 214). Danach sind der Arbeitnehmerin 8,78 Vollzeitäquivalente unterstellt, mithin nur 3,22 Vollzeitäquivalente weniger als regelmäßig für eine große Station erforderlich. Daher spräche die Anzahl der unterstellten Beschäftigten auch im Fall ihrer Berücksichtigung nicht gegen das Vorliegen einer Station.