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Beschluss

5 TaBV 10/23

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGMV:2024:1022.5TABV10.23.00
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Leitsätze
Der Betriebsrat hat nach § 99 BetrVG mitzubestimmen, wenn die Arbeitgeberin aufgrund einer Änderung von Eingruppierungsbestimmungen erneut über die Eingruppierung zu entscheiden hat, weil einzelne oder mehrere Beschäftigte bei gleichbleibender Tätigkeit aufgrund der Tarifautomatik Anspruch auf die Vergütung einer anderen Entgeltgruppe haben können. Anlass für eine solche Neueingruppierung kann eine Neustrukturierung der Vergütungsordnung, eine Neufassung von Entgeltgruppen, aber auch eine Änderung oder Ergänzung von Tätigkeitsbeispielen sein.(Rn.81)
Tenor
1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Rostock vom 11.07.2023 – 3 BV 11/23 – wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Betriebsrat hat nach § 99 BetrVG mitzubestimmen, wenn die Arbeitgeberin aufgrund einer Änderung von Eingruppierungsbestimmungen erneut über die Eingruppierung zu entscheiden hat, weil einzelne oder mehrere Beschäftigte bei gleichbleibender Tätigkeit aufgrund der Tarifautomatik Anspruch auf die Vergütung einer anderen Entgeltgruppe haben können. Anlass für eine solche Neueingruppierung kann eine Neustrukturierung der Vergütungsordnung, eine Neufassung von Entgeltgruppen, aber auch eine Änderung oder Ergänzung von Tätigkeitsbeispielen sein.(Rn.81) 1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Rostock vom 11.07.2023 – 3 BV 11/23 – wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. A. Die Beteiligten streiten über die Erforderlichkeit einer Eingruppierungsüberprüfung nach Einfügung neuer Tätigkeitsbeispiele für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für die Vereinigung kommunaler Arbeitgeber geltenden Fassung (TVöD-VKA). Die beteiligte Arbeitgeberin, eine gemeinnützige GmbH, betreibt Kindertagesstätten und bietet ambulante sowie stationäre Hilfen zur Erziehung für Kinder, Jugendliche und Familien an. Die ambulanten Hilfen erbringt sie in Form von · Sozialpädagogischer Familienhilfe, · Erziehungsbeistandschaft und · Hilfe für junge Volljährige. Diese Hilfsangebote richten sich an einzelne Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und ihre Eltern bzw. Elternteile oder Personensorgeberechtigten. Sie haben zum Ziel, gemeinsame Lebenskonzepte und Lebensperspektiven zu entwickeln und diese umzusetzen, den Alltag zu strukturieren und zu bewältigen, die Kommunikation mit den Elternteilen herzustellen bzw. wiederherzustellen, auf ein angemessenes Erziehungsverhalten hinzuwirken, Hilfe in Krisensituationen zu leisten, bei Ämter- und Behördengängen zu begleiten etc. Zu den stationären Hilfen gehören · eine gemeinsame Wohnform für Mütter, Väter und Kinder sowie · mehrere Wohngruppen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Hilfe im Sinne der § 34, § 36, § 41 und § 42 SGB VIII leisten und sich an verschiedenen Standorten befinden. Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll nach § 34 SGB VIII Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbstständiges Leben vorbereiten. Grundlage hierfür ist ein Hilfeplan, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält (§ 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). In den Wohngruppen befinden sich auch Kinder und Jugendliche, die das Jugendamt aufgrund einer dringenden Gefahr für ihr Wohl in Obhut genommen und vorläufig untergebracht hat (§ 42 SGB VIII). Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung gemäß § 35a SGB VIII leistet die Arbeitgeberin nicht. Im Falle einer entsprechenden Diagnose wechseln die Kinder bzw. Jugendlichen zu einer anderen Einrichtung, die die weitere Betreuung übernimmt. Kinder und Jugendliche, die Suchtprobleme aufweisen, kriminell sind oder eine psychische Erkrankung haben, werden in den Wohngruppen nicht dauerhaft betreut, sondern an andere Träger vermittelt. In den Wohngruppen, die im Regelfall über sechs bis acht Plätze verfügen, sieht der Betreuungsschlüssel den Einsatz eines Erziehers auf 1,3 Kinder/Jugendliche vor. In der Mutter-Vater-Kind-Wohngruppe befinden sich z. B. Elternteile, die · verfassungsfeindliche Tendenzen aufweisen, · provokant und/oder manipulativ auftreten, · stark übergewichtig sind und falsche Ess- und Bewegungsgewohnheiten vermitteln, · Gewalt in der Beziehung erfahren haben, · ohne Lebensplan sind, · eine Trennung vom Partner nicht verarbeitet haben, · an toxischen Beziehungen festhalten, · minderjährig sind, · einen Migrationshintergrund aufweisen und andere kulturelle Vorstellungen mitbringen, · Bindungsstörungen der Mutter-Kind-Beziehung aufweisen, · depressiv sind. In den Wohngruppen sind u. a. Kinder und Jugendliche untergebracht · mit psychisch erkrankten Elternteilen, z. B. Borderline-Persönlichkeits-Störung, · deren Eltern mit der Erziehung überfordert sind, · die intelligenzgemindert sind, · die dazu neigen, sich selbst zu verletzen, z. B. durch Ritzen, · die aufgrund eines Traumas bettnässen/einkoten, · die mangelhafte Zahn- und/oder Körperhygiene betreiben, · die unterernährt oder übergewichtig sind bzw. Essstörungen aufweisen, · Schulvermeider, · sog. Systemsprenger, · die einen Migrationshintergrund aufweisen, · bei denen Drogen- und Alkoholmissbrauch auftritt, · die emotional vernachlässigt sind. In einer der Regelwohngruppen, die über barrierefreie Räumlichkeiten verfügt, befindet sich ein Kind mit einer körperlichen Behinderung, dem eine Pflegestufe zuerkannt ist. Auf die Arbeitsverhältnisse der im Antrag bezeichneten 43 Erzieher/innen mit staatlicher Anerkennung und der beiden Heilerziehungspfleger mit staatlicher Anerkennung findet der TVöD-VKA in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Vergütet werden sie nach der Entgeltgruppe S 8a der Anlage 1 zu § 12 TVöD-VKA, Teil B, Abschnitt XXIV Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst. Der Tarifvertrag hat, soweit für das Verfahren von Bedeutung, seit dem 01.07.2022 folgenden Wortlaut: "… Entgeltgruppe S 8a 1. Erzieherinnen/Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger und Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 1a, 3 und 5) ... Entgeltgruppe S 8b 1. Erzieherinnen/Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger und Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 1a, 3, 5 und 6) ... Protokollerklärungen: ... 6. Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z. B. die a) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, b) Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten, c) Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der offenen Tür, d) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen, e) fachlichen Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8a, f) Tätigkeiten einer Facherzieherin/eines Facherziehers mit entsprechender abgeschlossener Fort- bzw. Weiterbildung im Umfang von mindestens 160 Stunden. g) Tätigkeiten in Gruppen mit einem Anteil von mindestens 15 Prozent von Kindern und Jugendlichen mit einem erhöhten Förderbedarf, h) Tätigkeiten von Beschäftigten, die vom Arbeitgeber zur insoweit erfahrenen Fachkraft nach § 8a SGB VIII (Kinderschutzfachkraft) bestellt worden sind. …“ In der bis zum 30.06.2022 geltenden Fassung endete die Protokollerklärung Nr. 6 mit dem Buchstaben f). Hinzugefügt wurden gemäß § 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 19 zum TVöD vom 18.05.2022 in der Protokollerklärung Nr. 6 mit Wirkung zum 01.07.2022 die Buchstaben "... 6. Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z. B. die ... g) Tätigkeiten in Gruppen mit einem Anteil von mindestens 15 Prozent von Kindern und Jugendlichen mit einem erhöhten Förderbedarf, h) Tätigkeiten von Beschäftigten, die vom Arbeitgeber zur insoweit erfahrenen Fachkraft nach § 8a SGB VIII (Kinderschutzfachkraft) bestellt worden sind. ..." Der Betriebsrat hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass die Arbeitgeberin aufgrund der Änderung des Tarifvertrages zum 01.07.2022, mit der in der Protokollerklärung Nr. 6 als weiteres Tätigkeitsbeispiel die Arbeit in Gruppen mit einem Anteil von mindestens 15 % von Kindern und Jugendlichen mit erhöhtem Förderbedarf eingeführt worden sei, die Eingruppierung der Erzieher/innen bzw. Heilerziehungspfleger überprüfen und ein Mitbestimmungsverfahren nach § 99 BetrVG einleiten müsse. Die Arbeitgeberin habe offenbar entschieden, die Erzieher/innen und Heilerziehungspfleger trotz Änderung des Tarifvertrages nicht höherzugruppieren, dabei aber den Betriebsrat nicht beteiligt und dessen Mitbeurteilungsrecht nicht gewahrt. Der Betriebsrat (Beteiligter zu 1) hat erstinstanzlich beantragt, der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) aufzugeben, bezüglich der Beschäftigten 1 N. T. Erzieher Ambulante Hilfen 2 J. S. Heilerziehungspfleger Ambulante Hilfen 3 V. J. Erzieherin Ambulante Hilfen 4 S. K. Erzieherin Ambulante Hilfen 5 S. V. K. Erzieherin Gemeinsame Wohnform 6 A. G. Erzieherin Gemeinsame Wohnform 7 P. R. Erzieherin Gemeinsame Wohnform 8 F. S. Erzieherin Gemeinsame Wohnform 9 M. M. Erzieherin Gemeinsame Wohnform 10 S. K. Erzieherin Gemeinsame Wohnform 11 M. S. Erzieherin Regelwohngruppe 1 12 C. F. Erzieher Regelwohngruppe 1 13 J. H. Erzieherin Regelwohngruppe 1 14 V. R. Erzieherin Regelwohngruppe 1 15 M.-L. V. Erzieherin Regelwohngruppe 1 16 H. S. Erzieherin Regelwohngruppe 1 17 I. D. Erzieherin Regelwohngruppe 1 18 T. S. Erzieher Regelwohngruppe 2 19 M. K. Erzieher Regelwohngruppe 2 20 M. N. Erzieher Regelwohngruppe 2 21 S. S. Erzieherin Regelwohngruppe 2 22 D. G. Erzieher Regelwohngruppe 2 23 A. L. Heilerziehungspfleger Regelwohngruppe 3 24 C. K. Erzieherin Regelwohngruppe 3 25 S. P. Erzieher Regelwohngruppe 3 26 C. M. Erzieherin Regelwohngruppe 3 27 S. P. Erzieher Regelwohngruppe 3 28 U. P. Erzieherin Regelwohngruppe 3 29 R. W. Erzieher Regelwohngruppe 4 30 N. B. Erzieherin Regelwohngruppe 4 31 M. Z. Erzieherin Regelwohngruppe 4 32 R. P. Erzieherin Regelwohngruppe 4 33 S. B. Erzieherin Außenwohngruppe G. 34 M. O. Erzieher Außenwohngruppe G. 35 B. M. Erzieherin Außenwohngruppe G. 36 S. P. Erzieherin Außenwohngruppe G. 37 W. S. Erzieher Außenwohngruppe G. 38 L. T. Erzieherin Außenwohngruppe N. 39 M. S.-A. Erzieher Außenwohngruppe N. 40 F. L. D. Erzieher Außenwohngruppe N. 41 J.-L. B. Erzieherin Außenwohngruppe N. 42 M. F. Erzieher Außenwohngruppe N. 43 K. C. L. Erzieher Außenwohngruppe N. 44 H. W. Erzieherin Außenwohngruppe N. 45 O. P. Erzieher Außenwohngruppe N. mit Wirkung zum 01.07.2022 eine Eingruppierungsentscheidung aufgrund der mit Wirkung zum 01.07.2022 erfolgten Änderung der Entgeltordnung des TVöD-VKA, Teil B, Abschnitt XXIV (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) vorzunehmen, den Betriebsrat um Zustimmung zur Eingruppierungsentscheidung zu ersuchen und im Fall der beachtlichen Zustimmungsverweigerung das arbeitsgerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG einzuleiten und durchzuführen. Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) hat beantragt, die Anträge des Betriebsrats zurückzuweisen. Es fehle an einer strukturellen Änderung der Entgeltordnung. Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 8b TVöD-VKA „mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten“ habe sich nicht geändert. Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass eine Änderung der Entgeltordnung zwar eine neue Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers nebst Beteiligung des Betriebsrats erfordern könne. An den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen des Sozial- und Erziehungsdienstes habe sich jedoch nichts geändert. Die Einführung eines neuen Tätigkeitsbeispiels genüge nicht. Hiergegen wendet sich der Betriebsrat mit seiner fristgerecht eingelegten und begründeten Beschwerde. Das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine Eingruppierung nur dann zu überprüfen sei, wenn sich eine Entgeltgruppe geändert habe. Auch die Einführung eines neuen Tätigkeitsbeispiels könne zu einer Umgruppierung führen, weil es im Falle der Erfüllung eines Beispiels auf die allgemeinen Anforderungen der Entgeltgruppe, also den Obersatz, nicht mehr ankomme. Die Einführung eines neuen Beispiels habe zudem Auswirkungen auf die Auslegung des Obersatzes, hier also des Merkmals “besonders schwierige fachliche Tätigkeiten“. Nach der Protokollerklärung Nr. 6 g) genüge bereits ein kleiner Anteil von Kindern und Jugendlichen mit einem erhöhten Förderbedarf innerhalb einer Gruppe, nämlich 15 %, um die Arbeit für die Erzieher/innen fachlich besonders schwierig zu gestalten. Ein Entwicklungsdefizit, das einen erhöhten Förderbedarf begründe, könne sich nicht nur aus einer geistigen oder körperlichen Behinderung ergeben, sondern auch aus einem Migrationshintergrund und bestehenden Sprachbarrieren. Nach der Protokollerklärung Nr. 6 g) sei es nicht einmal erforderlich, dass den Erzieher/innen tatsächlich erhöhte Förderaufgaben zugewiesen seien. Der Betriebsrat (Beteiligter zu 1) beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Rostock vom 11.07.2023, Aktenzeichen 3 BV 11/23, abzuändern und der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) aufzugeben, bezüglich der Beschäftigten 1 N. T. Erzieher Ambulante Hilfen 2 J. S. Heilerziehungspfleger Ambulante Hilfen 3 V. J. Erzieherin Ambulante Hilfen 4 S. K. Erzieherin Ambulante Hilfen 5 S. V. K. Erzieherin Gemeinsame Wohnform 6 A. G. Erzieherin Gemeinsame Wohnform 7 P. R. Erzieherin Gemeinsame Wohnform 8 F. S. Erzieherin Gemeinsame Wohnform 9 M. M. Erzieherin Gemeinsame Wohnform 10 S. K. Erzieherin Gemeinsame Wohnform 11 M. S. Erzieherin Regelwohngruppe 1 12 C. F. Erzieher Regelwohngruppe 1 13 J. H. Erzieherin Regelwohngruppe 1 14 V. R. Erzieherin Regelwohngruppe 1 15 M.-L. V. Erzieherin Regelwohngruppe 1 16 H. S. Erzieherin Regelwohngruppe 1 17 I. D. Erzieherin Regelwohngruppe 1 18 T. S. Erzieher Regelwohngruppe 2 19 M. K. Erzieher Regelwohngruppe 2 20 M. N. Erzieher Regelwohngruppe 2 21 S. S. Erzieherin Regelwohngruppe 2 22 D. G. Erzieher Regelwohngruppe 2 23 A. L. Heilerziehungspfleger Regelwohngruppe 3 24 C. K. Erzieherin Regelwohngruppe 3 25 S. P. Erzieher Regelwohngruppe 3 26 C. M. Erzieherin Regelwohngruppe 3 27 S. P. Erzieher Regelwohngruppe 3 28 U. P. Erzieherin Regelwohngruppe 3 29 R. W. Erzieher Regelwohngruppe 4 30 N. B. Erzieherin Regelwohngruppe 4 31 M. Z. Erzieherin Regelwohngruppe 4 32 R. P. Erzieherin Regelwohngruppe 4 33 S. B. Erzieherin Außenwohngruppe G. 34 M. O. Erzieher Außenwohngruppe G. 35 B. M. Erzieherin Außenwohngruppe G. 36 S. P. Erzieherin Außenwohngruppe G. 37 W. S. Erzieher Außenwohngruppe G. 38 L. T. Erzieherin Außenwohngruppe N. 39 M. S.-A. Erzieher Außenwohngruppe N. 40 F. L. D. Erzieher Außenwohngruppe N. 41 J.-L. B. Erzieherin Außenwohngruppe N. 42 M. F. Erzieher Außenwohngruppe N. 43 K. C. L. Erzieher Außenwohngruppe N. 44 H. W. Erzieherin Außenwohngruppe N. 45 O. P. Erzieher Außenwohngruppe N. mit Wirkung zum 01.07.2022 eine Eingruppierungsentscheidung aufgrund der mit Wirkung zum 01.07.2022 erfolgten Änderung der Entgeltordnung des TVöD-VKA, Teil B, Abschnitt XXIV (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) vorzunehmen, den Betriebsrat um Zustimmung zur Eingruppierungsentscheidung zu ersuchen und im Fall der beachtlichen Zustimmungsverweigerung das arbeitsgerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG einzuleiten und durchzuführen. Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) beantragt, die Beschwerde des Betriebsrats zurückzuweisen. Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Zwar könne eine Änderung der Vergütungsordnung zu einer Umgruppierung führen. Die Hinzufügung weiterer Beispiele zu ansonsten unveränderten Tätigkeitsmerkmalen stelle jedoch keine Änderung der Vergütungsordnung dar. Da die Arbeitgeberin das Anforderungsprofil der Entgeltgruppe S 8b TVöD-VKA bereits bei der Ersteingruppierung geprüft habe, erübrige sich ein nochmaliges Eingruppierungsverfahren. Unabhängig davon sei der Begriff des erhöhten Förderbedarfs im Lichte des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 8b Fallgruppe 1 TVöD-VKA “besonders schwierige fachliche Tätigkeiten“ auszulegen. Ein erhöhter Förderbedarf sei bei den Kindern und Jugendlichen in den Wohngruppen nicht gegeben, da die Wohngruppe dazu diene, die ansonsten von der Familie erledigten Aufgaben wahrzunehmen, wie z. B. Einnahme von Mahlzeiten, Körperpflege, Unterstützung bei den Hausaufgaben, gemeinsame Freizeitgestaltung, Organisation von Arzt- und Behördenterminen etc. Kriminelle und suchtauffällige Kinder bzw. Kinder mit Missbrauchserfahrungen betreue die Arbeitgeberin nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle und die erstinstanzliche Entscheidung Bezug genommen. B. Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Der Betriebsrat (Beteiligter zu 1) hat keinen Anspruch aus § 99 Abs. 1 Satz 1, § 101 Satz 1 BetrVG darauf, dass die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) die Eingruppierung der 45 Erzieher/innen bzw. Heilerziehungspfleger rückwirkend zum 01.07.2022 anhand der Entgeltordnung des TVöD-VKA, Teil B, Abschnitt XXIV (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) überprüft und den Betriebsrat um Zustimmung zu der getroffenen Entscheidung ersucht. Gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat vor jeder Ein- oder Umgruppierung zu unterrichten und dessen Zustimmung zu beantragen. Das Mitbestimmungsrecht bei Ein- und Umgruppierungen ist ein Mitbeurteilungs- und kein Mitgestaltungsrecht. Das folgt daraus, dass Ein- oder Umgruppierungen in eine betriebliche Entgeltordnung keine konstitutiven Maßnahmen sind, sondern Akte der Rechtsanwendung. Die Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG soll dazu beitragen, dass diese Rechtsanwendung möglichst zutreffende Ergebnisse erzielt. Sie dient der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Vergütungsordnung in gleichen und vergleichbaren Fällen und damit der innerbetrieblichen Entgeltgerechtigkeit sowie Transparenz der betrieblichen Vergütungspraxis (BAG, Beschluss vom 23. Februar 2021 – 1 ABR 4/20 –Rn. 26, juris = NZA 2021, 1413). Eingruppierung im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist die – erstmalige oder erneute – Einreihung eines Arbeitnehmers in eine betriebliche Vergütungsordnung. Eine Umgruppierung ist jede Änderung dieser Einreihung. Über eine solche muss der Arbeitgeber auch dann befinden, wenn sich bei gleichbleibender Tätigkeit die betriebliche Vergütungsordnung ändert und infolge dieser Änderung eine Entscheidung über eine "Neueingruppierung“ des Arbeitnehmers erforderlich wird (BAG, Beschluss vom 23. Februar 2021 – 1 ABR 4/20 – Rn. 27, juris = NZA 2021, 1413; BAG, Beschluss vom 30. September 2014 – 1 ABR 32/13 – Rn. 21, juris = ZTR 2015, 296; LAG Niedersachsen, Beschluss vom 17. Januar 2023 – 10 TaBV 43/22 – Rn. 29, juris). Ob die Arbeitgeberin die Eingruppierung anlässlich einer Tarifvertragsänderung überprüfen, also über die Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer Entgeltgruppe neu entscheiden muss, richtet sich danach, ob einzelne oder mehrere Beschäftigte im Betrieb aufgrund der Tarifautomatik Anspruch auf die Vergütung einer anderen Entgeltgruppe haben können. Die Erforderlichkeit einer erneuten Entscheidung über die Eingruppierung kann sich aus einer Neustrukturierung der Vergütungsordnung, einer Neufassung von Entgeltgruppen, aber auch aus einer Änderung oder Ergänzung von Tätigkeitsbeispielen ergeben (vgl. BAG, Beschluss vom 9. März 1993 – 1 ABR 48/92 – Rn. 39, juris = ZTR 1993, 390). Eine Änderung oder Ergänzung von Tätigkeitsbeispielen kann eine Überprüfung der Eingruppierung erfordern, ohne dass sich zugleich der Oberbegriff geändert haben muss. Das gilt jedenfalls dann, wenn mit der Erfüllung eines Tätigkeitsbeispiels zugleich die Anforderungen des Oberbegriffs erfüllt sind. Eine derartige Wirkung kommt auch den Tätigkeitsbeispielen der hier verfahrensgegenständlichen Protokollerklärung Nr. 6 zu. Liegen die Voraussetzungen eines Tätigkeitsbeispiels dieser Protokollerklärung vor, handelt es sich um “besonders schwierige fachliche Tätigkeiten“ im Sinne der Entgeltgruppe S 8b TVöD-VKA (BAG, Urteil vom 25. März 1998 – 4 AZR 659/96 – Rn. 40, juris = ZTR 1998, 461; LAG Düsseldorf, Urteil vom 12. Februar 2019 – 3 Sa 467/18 – Rn. 55, juris = ZTR 2019, 547). Beschäftigt eine Arbeitgeberin beispielsweise eine Kinderschutzfachkraft, die bislang der Entgeltgruppe S 8a zugeordnet war, ist nach Einführung der Protokollerklärung Nummer 6 h) anhand der dort genannten Voraussetzungen über eine Neueingruppierung zu entscheiden. Die Einführung des Tätigkeitsbeispiels in der Protokollerklärung Nr. 6 g) erfordert keine Entscheidung der Beteiligten zu 2) über eine Neueingruppierung der 45 im Antrag benannten Erzieher/innen bzw. Heilerziehungspfleger. Es handelt sich nicht um Tätigkeiten in Gruppen mit einem Anteil von mindestens 15 % von Kindern und Jugendlichen mit einem erhöhten Förderbedarf. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (z. B. BAG, Urteil vom 16. April 2024 – 9 AZR 127/23 – Rn. 11, juris = NZA 2024, 1287; BAG, Urteil vom 5. März 2024 – 9 AZR 46/23 – Rn. 25, juris = ZTR 2024, 440; BAG, Urteil vom 15. November 2023 – 10 AZR 163/23 – Rn. 41, juris). a) Hinsichtlich der vier in der ambulanten Hilfe eingesetzten Beschäftigten fehlt es bereits an einer Tätigkeit in einer Gruppe. Unter einer Gruppe ist eine "kleine, als Einheit zusammengehörige Schar von Menschen zu verstehen, die ein gemeinsames Interesse verbindet“ oder "eine Mehrzahl von Menschen, die nach gleichen Merkmalen zusammengefasst werden können“. Das verbindende Element kann beispielsweise therapeutischer Art sein (BAG, Urteil vom 13. November 2019 – 4 AZR 490/18 – Rn. 61, juris = ZTR 2020, 284). Zwar kann eine Gruppe auch aus zwei Personen bestehen. Eltern und Kinder bilden jedoch keine Gruppe (BAG, Urteil vom 22. März 1995 – 4 AZR 30/94 – Rn. 47, juris = ZTR 1995, 454). Die ambulanten Hilfen der Arbeitgeberin richten sich an einzelne Kinder, Jugendliche oder junge Volljährige und ihre Eltern bzw. Elternteile oder Personensorgeberechtigte. Dabei handelt es sich nicht um eine Gruppe, die nach gleichen Merkmalen zusammengefasst werden kann. b) Für die sechs Erzieherinnen in der gemeinsamen Wohnform gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Eltern bilden mit ihren Kindern keine Gruppe. c) Bei den Regel- und Außenwohngruppen der Arbeitgeberin handelt es sich zwar um eine Gruppe im Sinne der Protokollerklärung Nummer 6 g). In diesen Gruppen befinden sich allerdings keine Kinder und Jugendliche mit einem erhöhten Förderbedarf. Die Förderung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Alter bis zu 27 Jahren ist Bestandteil des Berufsbildes der staatlich anerkannten Erzieher/innen. Zu ihren Aufgaben gehört es, familienergänzend, -unterstützend oder -ersetzend tätig zu werden (vgl. Rahmenlehrplan für die Fachschule für Sozialpädagogik, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 18.06.2020, Seite 2). Die Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin befähigt dazu, Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsaufgaben in allen sozialpädagogischen Bereichen wahrzunehmen (vgl. § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialwesen in Mecklenburg-Vorpommern vom 01.02.2024). Ein erhöhter Förderbedarf besteht bei einzelnen Kindern oder Jugendlichen, wenn der berufstypische normale Förderbedarf deutlich überschritten ist. Es genügen nach der Protokollerklärung Nummer 6 g) bereits einzelne wenige Kinder oder Jugendliche mit einem erhöhten Förderbedarf, um die Tätigkeit in der Gruppe insgesamt nicht nur als schwierig, sondern als fachlich besonders schwierig erscheinen zu lassen. Angesprochen sind damit Kinder und Jugendliche, deren Verhaltensweisen und deren Einbindung in die Gruppe deutlich höhere Anforderung an die staatlich anerkannten Erzieher/innen stellt, als es in einer Gruppe mit einem üblichen Förderbedarf der Fall ist. Ein deutlich höherer Förderbedarf kann bei Kindern und Jugendlichen mit geistiger und/oder körperlicher Behinderung, aber auch bei einer seelischen oder drohenden seelischen Behinderung (§ 35a SGB VIII) bestehen (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, Kommentar zum TVöD, EntgO VKA – B XXIV – Sozial- und Erziehungsdienst, Stand September 2023, Rn. 438d und 438e). Von einem erhöhten Förderbedarf ist jedenfalls dann auszugehen, wenn ein solcher offiziell festgestellt ist. Ob es zwingend einer derartigen Feststellung bedarf (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, Kommentar zum TVöD, EntgO VKA – B XXIV – Sozial- und Erziehungsdienst, Stand September 2023, Rn. 438h), kann hier dahinstehen. Ein erhöhter Förderbedarf im Sinne der Protokollerklärung Nr. 6 g) ergibt sich nicht allein daraus, dass es sich um Kinder und Jugendliche handelt, die aufgrund eines Hilfeplans oder wegen Kindeswohlgefährdung in einem Heim untergebracht sind. Eine Heimunterbringung setzt nicht zwangsläufig voraus, dass ein deutlich höherer Förderbedarf vorhanden ist. Es besteht zwar bei diesen Kindern und Jugendlichen ein Förderbedarf; erhöht ist dieser aber erst dann, wenn im Einzelfall besondere Problemlagen hinzutreten. Die Arbeitgeberin betreut in ihren Wohngruppen keine Kinder und Jugendliche mit einer seelischen oder einer drohenden seelischen Behinderung. In einer der Wohngruppen, die über barrierefreie Räumlichkeiten verfügt, befindet sich ein körperbehindertes Kind, was für sich genommen aber noch keinen erhöhten Förderbedarf begründet. Kinder und Jugendliche mit besonderen Krankheitsbildern, die einer deutlich umfangreicheren und intensiveren Zuwendung bedürfen, beispielsweise aufgrund von Suchtkrankheiten oder psychischen Erkrankungen, nimmt die Arbeitgeberin nicht auf oder verweist sie an andere Träger. Die Kinder und Jugendlichen haben durchaus unterschiedliche individuelle Förderbedarfe. So kann es im Einzelfall notwendig sein, gesundheitsförderliche Ernährungsgewohnheiten zu vermitteln und auf eine ausreichende Körperhygiene zu achten. Bei Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund ist auf kulturelle Gewohnheiten und Vorstellungen Rücksicht zu nehmen. Daraus ergibt sich zwar ein individueller, nicht aber ein erhöhter Förderbedarf, der die Arbeit in der Gruppe für die Erzieher/innen fachlich besonders schwierig macht. Des Weiteren sind Kinder und Jugendliche ggf. zum Schulbesuch anzuhalten oder von einem missbräuchlichen Umgang mit Alkohol und anderen Drogen abzuhalten. Auch dies ist eine Situation, in die leibliche Eltern bzw. Erziehungsberechtigte ebenfalls geraten können und hierauf reagieren müssen. Der Umstand einer Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII begründet nicht ohne weiteres einen erhöhten Förderbedarf, der die Arbeit in der Wohngruppe deutlich erschwert. Ein erhöhter Förderbedarf ist erst dann gegeben, wenn das Kind oder der Jugendliche z. B. eine körperliche oder geistige Behinderung bzw. eine seelische oder drohende seelische Behinderung aufweist. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf einer grundsätzlichen Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen.