Beschluss
10 Sa 603/14
Hessisches Landesarbeitsgericht, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2014:1010.10SA603.14.0A
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Leitsätze
1. Der Rechtsstreit ist nach § 98 Abs. 6 ArbGG n.F. auszusetzen, wenn aufgrund vernünftiger Zweifel am Vorliegen der Voraussetzung der AVE streitig ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 TVG eingehalten sind.
2. Dabei sind im Arbeitsleben geäußerte Vorbehalte zu berücksichtigen und von Amts wegen aufzugreifen. Es ist nicht Voraussetzung für eine Aussetzung, dass die Parteien die Frage der Allgemeinverbindlicherklärung im Ausgangsrechtsstreit problematisiert haben.
Tenor
Der Rechtsstreit wird nach § 98 Abs. 6 ArbGG n.F. bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg in den Verfahren mit den folgenden Streitgegenständen ausgesetzt:
- 2 BVAVE 5001/14 über die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) vom 15. Mai 2008 (Bundesanzeiger Nr. 104 vom 15. Juli 2008, 2540/Beilage) des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 (VTV);
- 2 BVAVE 5002/14 über die Wirksamkeit der AVE vom 25. Juni 2010 (Bundesanzeiger Nr. 97 vom 2. Juli 2010, S. 2287) des VTV vom 18. Dezember 2009;
- 3 BVAVE 5003/14 über die Wirksamkeit der AVE vom 3. Mai 2012 (BAnZ AT 22.05.2012 B 4) des VTV vom 18. Dezember 2009 idF. vom 21. Dezember 2011;
- 4 BVAVE 5004/14 über die Wirksamkeit der AVE vom 29. Mai 2013 (BAnZ AT 07.06.2013 B 5) des VTV vom 18. Dezember 2009 idF. vom 17. Dezember 2012.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Rechtsstreit ist nach § 98 Abs. 6 ArbGG n.F. auszusetzen, wenn aufgrund vernünftiger Zweifel am Vorliegen der Voraussetzung der AVE streitig ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 TVG eingehalten sind. 2. Dabei sind im Arbeitsleben geäußerte Vorbehalte zu berücksichtigen und von Amts wegen aufzugreifen. Es ist nicht Voraussetzung für eine Aussetzung, dass die Parteien die Frage der Allgemeinverbindlicherklärung im Ausgangsrechtsstreit problematisiert haben. Der Rechtsstreit wird nach § 98 Abs. 6 ArbGG n.F. bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg in den Verfahren mit den folgenden Streitgegenständen ausgesetzt: - 2 BVAVE 5001/14 über die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) vom 15. Mai 2008 (Bundesanzeiger Nr. 104 vom 15. Juli 2008, 2540/Beilage) des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 (VTV); - 2 BVAVE 5002/14 über die Wirksamkeit der AVE vom 25. Juni 2010 (Bundesanzeiger Nr. 97 vom 2. Juli 2010, S. 2287) des VTV vom 18. Dezember 2009; - 3 BVAVE 5003/14 über die Wirksamkeit der AVE vom 3. Mai 2012 (BAnZ AT 22.05.2012 B 4) des VTV vom 18. Dezember 2009 idF. vom 21. Dezember 2011; - 4 BVAVE 5004/14 über die Wirksamkeit der AVE vom 29. Mai 2013 (BAnZ AT 07.06.2013 B 5) des VTV vom 18. Dezember 2009 idF. vom 17. Dezember 2012. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Parteien streiten in der Hauptsache über die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Er ist nach näherer Maßgabe zu dem Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes berechtigt. Auf der Grundlage des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) begehrt er von der Beklagten zuletzt Zahlung von Beiträgen für den Zeitraum Januar 2009 bis Januar 2013 in Höhe von 236.437,49 Euro. Der Mahnbescheid, mit dem der Rechtsstreit eingeleitet worden ist, datiert vom 4. Juli 2013. Die Beklagte ist seit 1. Dezember 2008 Mitglied im A.. Sie ist weder Mitglied im B. noch im C.. Unstreitig ist, dass in dem Betrieb der Beklagten zu mindestens ca. 50 % der Arbeitszeit Fußbodenbeläge hergestellt wurden, indem spezielle Kunststoffe/Epoxidharze in flüssiger Form aufgebracht wurden. Nachdem zuvor bestimmte Mischverhältnisse durch die Mitarbeiter hergestellt worden waren, wurde die aufgespritzte bzw. mittels Spezialgerät aufgezogene Masse unter Nivellierungsgesichtspunkten in einer bestimmten Höhe teils maschinell, teils händisch aufgebracht und geglättet. Im Betrieb der Beklagten wurden keine Malermeister oder Malergesellen beschäftigt. Das Arbeitsgericht hat im vollen Umfang nach dem Klageantrag erkannt. Hinsichtlich der Begründung wird verwiesen auf Blatt 84 bis 90 d.A. Die Beklagte vertritt die Auffassung, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht der Klage stattgegeben. Aufgrund der Mitgliedschaft im A. und verwandter Betriebszweige sei im vorliegenden Fall eine Ausnahme aus der Allgemeinverbindlicherklärung (kurz: AVE) anzunehmen. Die von ihr durchgeführten Arbeiten seien solche der industriellen Kunststoffherstellung und Verwendung. Sie befasse sich mit ca. 50 % mit Bodenbelagsarbeiten in einem speziellen Kunststoffverfahren, daneben mit Korrosionsschutz-, Streich-, Lackierer- und Feinspachtelarbeiten. Bei dem Herstellen der Böden handele es sich um einen standardisierten Produktionsprozess, bei dem die Arbeitnehmer regelmäßig immer wieder die gleichen Tätigkeiten ausführten. Auch der Umstand, dass die Beschichtung aufgespritzt und eben nicht händisch aufgetragen werde, sei kennzeichnend für eine industrielle Tätigkeit. Sie meint ferner, sie unterhalte einen Malerbetrieb und gehöre zu der Urlaubskasse des Maler- und Lackiererhandwerks. Bei den Bodenbelagsarbeiten handele es sich jedenfalls auch um Arbeiten des Maler- und Lackierergewerbes im Sinne der "Sowohl-als-auch-Rechtsprechung". Nehme man hinzu, dass die Arbeitnehmer der Beklagten auch Streich- und Lackiererarbeiten erbracht haben, sei von einer Ausnahme aus dem VTV nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 6 VTV auszugehen. Der Kläger meint, die Beklagte habe auch in zweiter Instanz nicht hinreichend dargetan, dass es sich um einen Maler- und Lackiererbetrieb handele. Er bestreitet, dass die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum typische Malerarbeiten wie Anstricharbeiten ausgeführt habe. Die Beklagte werde auch von der AVE erfasst. Sie unterhalte keinen Industriebetrieb. Es fehlte an einen Industriebetrieb prägende Produktionsanlagen und -stufen sowie an standardisierten Produktionsprozessen. Sie fertige im Wesentlichen auftragsbezogen und nicht auf Vorrat. Das Landesarbeitsgericht hat den Parteien in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer beabsichtigten Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 98 Abs. 6 ArbGG n.F. gegeben. II. Der Rechtsstreit ist nach § 98 Abs. 6 ArbGG n.F. auszusetzen. 1. Am 16. August 2014 ist das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie vom 11. August 2014 (BGBl. 2014 Teil I Nr. 39, 1348 ff.) in Kraft getreten (kurz: TarifautonStG). In dessen Art. 2 ist die Änderung des ArbGG geregelt. § 98 ArbGG sieht nunmehr ein Verfahren im Beschlussverfahren vor, in dem die Wirksamkeit einer AVE mit Wirkung für und gegen jedermann (§ 98 Abs. 4 Satz 1 ArbGG n.F.) geklärt werden soll. Zuständig ist nach § 98 Abs. 2 ArbGG n.F. das Landesarbeitsgericht, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat; im vorliegenden Fall ist dies das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. § 98 Abs. 6 ArbGG n.F. sieht vor, dass der Rechtsstreit auszusetzen ist, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Wirksamkeit einer AVE abhängt, bis das Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5 ArbGG n.F. erledigt ist. 2. Dieses Gesetz, insbesondere § 98 Abs. 6 ArbGG n.F., findet auch zeitlich auf den hiesigen Rechtsstreit Anwendung. Nach den allgemeinen Regeln findet neues Prozessrecht auch auf anhängige Verfahren Anwendung; dies gilt auch für die Änderungen über die Überprüfung der AVE von Tarifverträgen. Der Richter muss das geltende Recht beachten und anwenden, welches bis zur Verkündung des Urteils gilt (vgl. Baumbach/Lauterbach ZPO 72. Aufl. § 300 Rn. 7; Thomas/Putzo ZPO 25. Aufl. § 301 Rn. 6). Das schließt die Berücksichtigung von Gesetzesänderungen grundsätzlich ein. Für eine Änderung des Prozessrechts gilt nichts anderes. Die Anwendung der allgemeinen Regeln wird gestützt durch die Gesetzesmaterialien. Der Gesetzgeber hat explizit ausgeführt, dass sich die Neuregelung entsprechend den allgemeinen Grundsätzen zu Änderungen des Prozessrechts auch auf bereits anhängige Verfahren erstrecke (vgl. BT-Drucks. 18/1558, Seite 46). Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Verfahren über die Beschwerde der Nichtzulassung der Revision entschieden, dass die neue Rechtslage auch auf anhängige Rechtsstreitigkeiten Anwendung findet (vgl. BAG 20. August 2014 - 10 AZR 573/14 - Juris). Die Frage des zeitlichen Geltungsbereichs des neuen § 98 ArbGG war bereits auch Gegenstand der Beschlüsse über eine Aussetzung gemäß § 98 Abs. 6 ArbGG n.F. in den Verfahren vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht 10 Sa 505/13 sowie 10 Sa 675/13, auf die wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung Bezug genommen wird. 3. Die materiellen Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG n.F. liegen vor. a) Nach § 98 Abs. 6 ArbGG n.F. hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 5 ArbGG n.F. auszusetzen, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits davon abhängt, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung wirksam ist. § 98 ArbGG n.F. steht in einem engen systematischen Zusammenhang zu dem Verfahren zur Klärung der Tariffähigkeit und -zuständigkeit, welches in § 97 ArbGG geregelt und mit dem TarifautonStG ebenfalls teilweise geändert worden ist (vgl. BT-Drucks. 18/1558, Seite 45). Der Wortlaut beider Verfahrensregelungen ist teilweise identisch, so dass - soweit Besonderheiten des neuen Verfahrens nicht entgegenstehen - auf die bisherige Rechtslage zu § 97 ArbGG zurückgegriffen werden kann. aa) In Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 97 Abs. 5 ArbGG ist deshalb zu verlangen, dass eine Entscheidungserheblichkeit i.S.d. § 98 Abs. 6 ArbGG n.F. nur dann vorliegt, wenn der prozessuale Anspruch der klagenden Partei allein von der Geltung einer bestimmten AVE abhängt. Eine Aussetzung hat deshalb zu unterbleiben, wenn über den erhobenen Anspruch ohne die Klärung der Wirksamkeit der AVE entschieden werden kann. Dies setzt eine vorherige Prüfung der Schlüssigkeit und der Erheblichkeit des Parteivorbringens in Bezug auf die Klageforderung ebenso voraus wie die Durchführung einer ggf. notwendigen Beweisaufnahme, z.B. zu der Frage der Eröffnung des betrieblichen Geltungsbereichs des VTV. Die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch darf nur noch vom Vorliegen der AVE abhängen. Denn es wäre einer Partei mit Blick auf den Grundsatz der Prozessbeschleunigung (§ 9 Abs. 1 ArbGG) nicht zuzumuten, erst den Ausgang des Beschlussverfahrens abzuwarten, um dann ggf. noch in eine Beweisaufnahme eintreten zu müssen (vgl. BAG 28. Januar 2008 - 3 AZB 30/07 - Rn. 9, NZA 2008, 489 ). Im Aussetzungsbeschluss ist daher zu begründen, dass und in welchem Umfang die AVE für den erhobenen prozessualen Anspruch von Bedeutung ist (vgl. BAG 19. Dezember 2012 - 1 AZB 72/12 - Rn. 13, Juris; BAG 24. Juli 2012 - 1 AZB 47/11 - Rn. 5, EzA ArbGG 1979 § 97 Nr. 12). bb) Die Aussetzung eines Verfahrens nach § 98 Abs. 6 ArbGG n.F. darf ferner nur erfolgen, wenn aufgrund vernünftiger Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen einer AVE streitig ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 5 TVG eingehalten sind, wobei im Arbeitsleben geäußerte Vorbehalte zu berücksichtigen und vom Arbeitsgericht aufzugreifen sind (BAG 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 59, BAGE 136, 302). Es müssen zumindest nachvollziehbare Gründe, die gegen die Wirksamkeit der AVE sprechen, vorliegen (vgl. BAG 19. Dezember 2012 - 1 AZB 72/12 - Rn. 14, Juris). Damit soll verhindert werden, dass lange Verfahrensverzögerungen hingenommen werden müssen, obwohl die AVE offenkundig nicht an einem Wirksamkeitsmangel leidet. Liegen die Voraussetzungen aber vor, so besteht kein Ermessen des Gerichts. Die Aussetzung hat vielmehr von Amts wegen zu erfolgen. Das ist die Konsequenz des nunmehr "verobjektivierten Verfahrens". Der Richter des Ausgangsverfahrens ist für die Frage der Wirksamkeit der AVE nicht mehr zur Entscheidung berufen und insoweit nicht mehr der gesetzliche Richter. Ist ein Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5 ArbGG n.F. bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg anhängig, so ist eine Aussetzung geboten, es sei denn, der dort vorgebrachte Angriff gegen die Wirksamkeit der AVE begründete nicht "vernünftige Zweifel". Ob der Richter des Ausgangsverfahrens die insoweit vorgebrachten Zweifel selbst teilt, ist dann unerheblich. Der früher strenge Prüfungsmaßstab, der eine Amtsermittlungspflicht des Gerichts erst dann auslöste, wenn im Prozess ganz erhebliche Argumente gegen die Wirksamkeit der AVE vorgebracht wurden (vgl. BAG 25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - zu II 2 b der Gründe, AP Nr. 12 zu § 1 AEntG), kann für die Frage der Aussetzungspflicht des Ausgangsgerichts nicht mehr herangezogen werden (eingehend hierzu Hess. LAG 6. Oktober 2014 - 10 Sa 675/13). cc) Die Pflicht zur Aussetzung des Rechtsstreits setzt nicht notwendig voraus, dass sich die Parteien in dem Ausgangsrechtsstreit auf die Unwirksamkeit der AVE berufen. Das Bundesarbeitsgericht hat zuletzt in ständiger Rechtsprechung zu § 97 Abs. 5 ArbGG entschieden, dass im Arbeitsleben geäußerte Vorbehalte zu berücksichtigen und vom Arbeitsgericht aufzugreifen sind (BAG 19. Dezember 2012 - 1 AZB 72/12 - Rn. 14, Juris; BAG 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 59, BAGE 136, 302; BAG 28. Januar 2008 - 3 AZB 30/07 - Rn. 17, NZA 2008, 489 ). Mit der Terminologie "aufzugreifen sind" ist ersichtlich gemeint, dass die Arbeitsgerichte die Bedenken von Amts wegen aufzugreifen haben. Dabei kann auf Erkenntnisse in der rechtswissenschaftlichen Literatur und sonstigen allgemeinen Quellen zurückgegriffen werden. Diese Bedenken sind, einschließlich der erwogenen Tatsachengrundlagen, durch das Gericht in das Verfahren einzuführen und im Aussetzungsbeschluss näher darzulegen (vgl. BAG 28. Januar 2008 - 3 AZB 30/07 - Rn. 17, NZA 2008, 489 ). Auch die ganz h.M. in der Literatur steht auf dem Standpunkt, dass das Gericht sich ergänzend aus allgemein zugänglichen Quellen unterrichten muss und Bedenken, die von Amts wegen bestehen, nachzugehen hat (vgl. HWK/Bepler 6. Aufl. § 97 ArbGG Rn. 19; GMP/Schlewing 8. Aufl. § 97 Rn. 12; Walker in Schwab/Weth ArbGG 3. Aufl. § 97 Rn. 44; Grunsky/Greiner ArbGG 8. Aufl. § 97 Rn. 8). Soweit ältere Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zu § 97 Abs. 5 ArbGG dahingehend verstanden werden könnten, dass die Parteien des Ausgangsrechtsstreit die Frage der Tariffähigkeit bzw. Tarifzuständigkeit - also hier entsprechend die Frage nach der AVE - im Rechtsstreit problematisiert haben mussten, kann dem nicht gefolgt werden (vgl. BAG 22. September 1993 - 10 AZR 535/91 zu V der Gründe, AP Nr. 168 zu § 1 TVG Tarifverträge Bau; BAG 23. Oktober 1996 - 4 AZR 409/95 (A) - zu II 2.2 der Gründe, AP Nr. 15 zu § 3 TVG Verbandszugehörigkeit). In den beiden Fällen wurde die hier aufgeworfene Frage zwar problematisiert, nicht aber tragend entschieden. Durch die neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts scheint diese Rechtsprechung ferner überholt. Sie passt auch nicht auf die mit dem TarifautonStG neu geschaffene Rechtslage; das gilt zumindest dann, wenn entsprechende Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5 ArbGG bereits anhängig sind. Nur so kann der Zweck des objektiven Verfahrens nach § 98 Abs. 6 ArbGG n.F. erreicht werden. Einerseits soll für die Überprüfung der AVE nur noch das Landesarbeitsgericht zuständig sein. Wegen des dort vorgesehenen Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl. § 98 Abs. 3 Satz 1, 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) ist das Verfahren auch besser als ein Urteilsverfahren geeignet ist, die Wirksamkeit der AVE zu überprüfen. Es geht darum, bei der wichtigen Frage der Wirksamkeit einer AVE ein Ergebnis zu erreichen, dass mit größtmöglicher Sicherheit auch materiell richtig ist (vgl. BAG 23. Oktober 1996 - 4 AZR 409/95 (A) - zu II 1 der Gründe, AP Nr. 15 zu § 3 TVG Verbandszugehörigkeit). Andererseits drohen Probleme bei der Rechtskraft, § 322 ZPO, wenn Rechtsstreitigkeiten der D., bei denen sich die Wirksamkeit der AVE als Vorfrage stellt, nicht ausgesetzt würden. Denn mit der nach § 98 Abs. 4 Satz 1 ArbGG n.F. vorgesehenen Wirkung "inter omnes" der Entscheidungen im Beschlussverfahren würde es sich nicht vereinbaren lassen, wenn den Beitragsklagen der D. stattgegeben würde, obwohl ein Verfahren den gleichen Zeitraum betreffend beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg anhängig ist und dieses ggf. die AVE als unwirksam ansähe. Dieses Ergebnis zu vermeiden, ist nicht allein Sache der Parteien eines individuellen Rechtsstreits, sondern nach dem Willen des Gesetzgebers auch Sache des Gerichts. § 98 Abs. 6 ArbGG ist insoweit objektiv formuliert: "...hat das Gericht das Verfahren...auszusetzen...." Der Gesetzgeber hat eine Rüge der Parteien als Voraussetzung der Aussetzung insoweit gerade nicht vorgesehen. Auch zu § 97 Abs. 5 ArbGG ist es anerkannt, dass die Parteien über die Frage der Aussetzung nicht disponieren können (vgl. Lipke in Düwell/Lipke ArbGG 3. Aufl. § 97 Rn. 11; Grunsky/Greiner ArbGG 8. Aufl. § 97 Rn. 8). Schließlich kann das gesetzgeberische Anliegen, die Wirksamkeit einer AVE in einer Art "Normenkontrollverfahren" mit Wirkung für und gegen alle von der AVE Betroffenen objektiv und einheitlich klären zu lassen, nicht davon abhängen, ob der einzelne Bauarbeitgeber (zufällig) von der neuen Rechtslage oder entsprechenden Beschlussverfahren bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Kenntnis hat. Eine andere Sichtweise würde potentiell solche Arbeitgeber benachteiligen, die nicht durch Prozessbevollmächtigte bzw. nicht durch Prozessbevollmächtigte mit besonderen Kenntnissen auf diesem Rechtsgebiet vertreten werden. b) Nach diesen Grundsätzen hatte das Gericht den vorliegenden Rechtsstreit auszusetzen. aa) Es kommt entscheidungserheblich nur noch auf die Wirksamkeit der AVE an. Nach vorläufiger Auffassung der Kammer steht die Mitgliedschaft der Beklagten in dem A. einer Beitragspflicht nicht entgegen, weil auch die Ausnahme aus der AVE gemäß der Einschränkung im Ersten Teil Abs. 1 und Abs. 2 voraussetzt, dass der Betrieb unter den im Anhang 1 abgedruckten Tarifvertrag Holz- und kunststoffverarbeitende Industrie fällt. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine industrielle Tätigkeit erbracht wird. Derzeit ist auch nicht ersichtlich, dass der Betrieb unter die Ausnahme gemäß § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 6 VTV fällt. Denn es ist unstreitig, dass keine ausgebildeten Fachleute des Maler- und Lackiererhandwerks beschäftigt wurden. bb) Die Argumente, die gegen die Wirksamkeit der AVE vorgetragen worden sind, sind geeignet, vernünftige Zweifel am Vorliegen der Wirksamkeitsvoraussetzungen der AVE zu begründen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass in den letzten Monaten sämtliche Kammern des Hessischen Landesarbeitsgerichts aufgrund des Sachvortrags der beklagten Bauarbeitgeber Bedenken an der AVE des VTV geäußert haben. Die 12. Kammer hat in dem Rechtsstreit 12 Sa 1002/12 mit Beschluss vom 23. Juli 2014 Bedenken an der Wirksamkeit der AVE-Erklärungen vom 23. März 2004 und 24. Februar 2006 geltend gemacht. Die Kammer 18 hat in dem Rechtsstreit 18 Sa 619/13 Bedenken im Hinblick auf die Wirksamkeit der AVE-Erklärungen vom 15. Mai 2008 und 25. Juni 2010 erhoben und am 2. Juli 2014 nach einer umfangreichen Amtsermittlung der Klage der D. stattgegeben. Derzeit ist gegen die Entscheidung Revision eingelegt worden. Die Kammer 10 hat sich in den Rechtsstreitigkeiten 10 Sa 505/13 und 10 Sa 675/13 im Hinblick auf die AVE-Erklärungen vom 15. Mai 2008 und vom 25. Juni 2010 diesen Bedenken angeschlossen. Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte der Arbeitgeberin beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Beschlussverfahren nach den §§ 2a Abs. 1 Nr. 5, 98 ArbGG n.F. anhängig gemacht (2 BVAVE 5001/14 sowie 2 BVAVE 5002/14). Nach Wissen des Vorsitzenden ist in der Kammer 10 bei dem Hessischen Landesarbeitsgerichts eine Vielzahl von weiteren Rechtsstreitigkeiten der D. anhängig, in denen die AVE seitens der Bauarbeitgeber angezweifelt wird. Bedenken gegen die Wirksamkeit der AVE werden auch von anderer Stelle erhoben. Derzeit gibt es verschiedene Verfahren in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, in denen die AVE-Erklärungen betreffend die Jahre 2004 bis 2012 angegriffen werden (vgl. die Entscheidung zu dem Rechtsweg des BVerwG 18. September 2014 - 8 B 35/14 - Juris). Nach Mitteilung des Prozessbevollmächtigten der Arbeitgeber in den Verfahren 2 BVAVE 5001/14 und 2 BVAVE 5002/14 soll zudem das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in dem Rechtsstreit 5 Sa 1587/12 ebenfalls eine Amtsermittlung eingeleitet haben. Angeblich habe auch die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 25. Februar 2014 (Az.: 3 Sa 1198/13) in einer nichtveröffentlichten Entscheidung - so der Sachvortrag einer Partei in einem anderen Verfahren vor der hiesigen Kammer 10 - eine Amtsermittlung im Hinblick auf die AVE 2010 eingeleitet. Die Bedenken gegen die Wirksamkeit der AVE lassen sich anhand des Rechtsstreits 18 Sa 619/13 (vgl. ausführlich Hess. LAG 2. Juli 2014 - 18 Sa 619/13, Juris, n. rk.) wie folgt zusammenfassen: Das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales überprüfe nicht hinreichend genau, ob die Voraussetzungen des in § 5 Abs. 1 Nr. 1 TVG vorgesehenen Quorums erreicht würden. Es verlasse sich im Wesentlichen auf die Zahlen der E.. Diese würden aber bei weitem nicht alle Arbeitnehmer, z.B. im Falle von "Schwarzarbeit", erfassen, die Prüfungs- und Erfolgsdichte der E. sei unklar. Es würde allenfalls ein Abgleich mit den Daten des Statistischen Bundesamtes vorgenommen, andere Quellen aber, insbesondere die Zahlen der Bundesagentur für Arbeit, würden nicht berücksichtigt. Nehme man das Zahlenmaterial der Bundesagentur für Arbeit, so werde das Quorum nicht erreicht. Die Zahlen des Statistischen Bundesamts seien ebenfalls fraglich, da Betrieb mit weniger als 10 Arbeitnehmern nicht berücksichtigt würden. Es komme hinzu, dass bei der AVE 2010 das BMAS offensichtlich ausschließlich die Daten der F. verwendete, nachdem sich bei Anwendung der Zahlen des Statistischen Bundesamts nur ein Quorum von 48,54 % ergeben hätte (Hess. LAG 2. Juli 2014 - 18 Sa 619/13 - Rn. 60, Juris). Es würden zudem nicht alle Arbeitnehmer ermittelt, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fielen, sondern es würden zu Unrecht diejenigen Arbeitnehmer unberücksichtigt gelassen, die in Betrieben arbeiteten, die unter die Einschränkungen der AVE des VTV fielen. Eine entsprechende Problematik bestünde bei den "Sowohl-als-auch-Tätigkeiten" im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt VII VTV. Nimmt man hinzu, dass das Quorum stets relativ knapp erreicht worden ist, nämlich nach dem BMAS z.B. in 2008 mit 52,25 %, sind die dargestellten Anhaltspunkte geeignet, begründete Zweifel an den gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 TVG zu begründen. Der erkennenden Kammer sind aus den beiden Verfahren 10 Sa 505/13 sowie 10 Sa 675/13 die juristischen Argumente, die gegen die Wirksamkeit der AVE vorgebracht werden, bekannt. Hier trat der gleiche Prozessbevollmächtigte wie in dem Verfahren 18 Sa 619/13 auf. Im Wesentlichen wurde auch hier vorgebracht, dass das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales keine eigene hinreichende Prüfung vorgenommen habe, ob das Quorum des § 5 Abs. 1 Nr. 1 TVG erfüllt ist. Es habe sich hauptsächlich auf die Zahlen der F. verlassen und insbesondere nicht die davon abweichenden Zahlen der Bundesagentur für Arbeit mit berücksichtigt. Beispielhaft für die AVE 2008 ergebe sich Folgendes: Zum Stichtag für die AVE 2008 am 30. September 2008 gehe die Bundesagentur für Arbeit von einer Anzahl der im Baubereich tätigen Arbeitnehmer von 1.054.423 aus; bereinigt um die Zahl der Arbeitnehmer in bestimmten Baunebengewerken würde sich noch immer eine Zahl von 922.352 Beschäftigte ("große Zahl") ergeben, mit der das Quorum nicht zu erreichen wäre. Diese Verfahren waren Anlass, dass die beiden dortigen Beklagten ein Beschlussverfahren beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg anhängig machten (2 BVAVE 5001/14 sowie 2 BVAVE 5002/14). Auch in diesen Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht-Berlin werden die oben skizierten Bedenken vorgebracht. In den Verfahren 3 BVAVE 5003/14 sowie 4 BVAVE 5004/14 werden die Antragsteller durch den gleichen Prozessbevollmächtigten wie in den Verfahren 18 Sa 619/13, 10 Sa 505/13 sowie 10 Sa 675/13 vertreten. Der vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gehaltene Vortrag ist im Wesentlichen gleich. Die vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der Methode der Ermittlung der "kleinen" und "großen Zahl", die insbesondere für die AVE-Erklärungen 2008 und 2010 bestehen, lassen sich auch auf spätere Zeiträume übertragen. Die Problematik, dass das Quorum bei Zugrundelegung der Statistik der Bundesagentur für Arbeit nicht erreicht würde und auch die Zahlen des Statistischen Bundesamts fraglich seien, weil Kleinbetriebe mit weniger als 10 Arbeitnehmern nicht erfasst werden, so dass es tragend nur auf die von der D. mitgeteilten Zahlen ankommen kann, besteht auch für die Jahre 2012 und 2013. Die Annahme zumindest "vernünftiger Zweifel" am Vorliegen der Voraussetzungen auch der AVE-Erklärungen vom 3. Mai 2012 und vom 29. Mai 2013 ist deshalb berechtigt. 4. Die formellen Voraussetzungen für den Aussetzungsbeschluss liegen ebenfalls vor. a) In dem Beschluss ist die AVE, die für die streitgegenständlichen Beitragsjahre entscheidend ist, genau zu bezeichnen (vgl. BAG 19. Dezember 2012 - 1 AZB 72/12 - Rn. 11, Juris). Im Streit sind Beitragsansprüche von Januar 2009 bis Januar 2013. Im vorliegenden Fall ist daher die Bekanntmachung vom 15. Mai 2008 der AVE des VTV vom 20. Dezember 1999 i.d.F. des Änderungstarifvertrags vom 5. Dezember 2007, die ab 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 galt, relevant. Ferner ist betroffen die Bekanntmachung der AVE vom 25. Juni 2010 des VTV vom 18. Dezember 2009, die mit Wirkung zum 1. Januar 2010 in Kraft trat. Ferner ist betroffen die AVE vom 3. Mai 2012, die den VTV vom 18. Dezember 2009 i.d.F. vom 21. Dezember 2011 betraf und ab 1. Januar 2012 galt. Schließlich ist die AVE vom 29. Mai 2012 relevant, die den VTV vom 18. Dezember 2009 i.d.F. vom 17. Dezember 2012 betraf und ab 1. Januar 2013 galt. b) Das Landesarbeitsgericht entscheidet nach mündlicher Verhandlung durch die Kammer, vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 8 ArbGG. III. Die Rechtsbeschwerde ist nach den §§ 574 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO, 78 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.