Urteil
17 Sa 1504/10
Hessisches Landesarbeitsgericht 17. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2011:1219.17SA1504.10.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. August 2010, 13 Ca 7624/09, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. August 2010, 13 Ca 7624/09, wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. A. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. August 2010, 13 Ca 7624/09, ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO. Auch die in der Berufung erfolgte Klageerweiterung ist zulässig. Sie ist sachdienlich, da im Rahmen des ohnehin anhängigen Rechtsstreits geeignet, weiteren Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen. Die Beklagte hat in sie ohnehin eingewilligt. Außerdem wird die Klageerweiterung auf Tatsachen gestützt, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung ohnehin zugrunde zu legen hat. B. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Vergütung des Klägers hat sich zum 01. September 2008 gesteigert und nicht wie vom Kläger gemeint zum 01. März 2008, allerdings auch nicht wie von der Beklagten tatsächlich durchgeführt zum 01. Juli 2008. Sie hat sich danach wieder zum 01. März 2010 gesteigert und nicht wie vom Kläger gemeint zum 01. September 2008, allerdings auch nicht wie von der Beklagten tatsächlich durchgeführt zum 01. Januar 2010. Die nächste Steigerung stand erst (nach 18 Monaten) zum 01. September 2011 an und weder (nach 12 Monaten) zum 01. September 2010 noch zum 01. Januar 2011. 1. Maßgebend für die Berechnung der Vergütung des Klägers sowie Beginn und Verlauf der Steigerungsintervalle ist weder der 01. September 2005 (Lizenzeintrag am 05. September 2005), noch der 01. Januar 2006 (Check Out als Kapitän A 319/320 am 21. Dezember 2005), noch der 01. Januar 2008 (Check Out als Kapitän B 757/767 am 08. Januar 2008), sondern der 01. September 2007 (Beginn des Arbeitsverhältnisses der Parteien am 13. September 2007). Nach dem Arbeitgeberwechsel zur Beklagten werden auch Steigerungsphasen, die bei der D auf der Grundlage dort geltender Tarifverträge begonnen hatten, nicht fortgeschrieben, vielmehr beginnen die Steigerungsphasen nach § 3 Abs. 4 a) VTV Nr. 9 bei der Beklagten erstmals und neu. 2. Die Ernennung des Klägers zum Kapitän iSd. § 3 Abs. 4 a) VTV Nr. 9 erfolgte mit seiner Einstellung als Kapitän am 13. September 2007. Die Steigerungen seiner Vergütung erfolgten tarifvertraglich, 3 Abs. 4 a) VTV Nr. 9 iVm. § 5 VTV Nr. 9, zum 01. September 2008 – und nicht wie der Kläger meint zum 01. März 2008 oder wie die Beklagte jedenfalls praktisch umsetzt zum 01. Juli 2008 – und zum 01. März 2010 – und nicht wie der Kläger meint zum 01. September 2009 oder wie die Beklagte praktisch umsetzt zum 01. Januar 2010. Es handelt sich hierbei um die erste und die zweite Steigerung nach § 3 Abs. 4 a) VTV Nr. 9 und nicht wie der Kläger meint und es jedenfalls auch der in der Email der Beklagten vom 28. April 2008 zum Ausdruck kommenden Auffassung entspricht um eine zweite und dritte Steigerung. Dementsprechend erfolgt die nächste (dritte) Steigerung erst nach Ablauf von 18 Monaten und nicht nach 12 Monaten, demnach zum 01. September 2011. a) Die Steigerungen der Vergütung knüpfen an an den Zeitpunkt, ab dem ein Arbeitsverhältnis des Klägers als Kapitän zur Beklagten besteht. Dies folgt aus der Tarifauslegung, deren Grundsätze der Kläger auf Seiten 8 f seines Schriftsatzes vom 30. November 2010 zutreffend wiedergegeben hat. aa) Die Höhe der tarifvertraglichen Vergütung des Klägers bestimmt sich nach § 3 Abs. 4 a) VTV Nr. 9. Dies gilt zunächst unabhängig davon, welchen der verschiedenen in Betracht kommenden Zeitpunkte man für die „Ernennung zum Kapitän“ annimmt. Dieser liegt jedenfalls nicht vor dem 01. Januar 2005. bb) § 3 Abs. 4 a) und b) regeln die an die bei der Beklagten beschäftigten Kapitäne zu zahlende Grundvergütung. Sie regeln die an diese zu zahlende Grundvergütung unabhängig davon, ob diese während eines Beschäftigungsverhältnisses zur Beklagten zum Kapitän „ernannt“ wurden, ob sie bereits vor einem konzerninternen auf der Grundlage des TV WeFö Nr. 3 zur Beklagten erfolgten Wechsel erstmalig bei einer anderen Konzerngesellschaft zum Kapitän „ernannt“ wurden oder ob sie ggf. von einer konzernfremden Gesellschaft kommend als Kapitän eingestellt wurden. § 3 Abs. 4 a) und b) regeln damit nicht die Gehaltsentwicklung anlässlich einer ggf. üblichen oder typischen Karriere der im Konzern beschäftigten Flugzeugführer, sondern gemäß § 1 VTV Nr. 9 die Höhe des Arbeitseinkommens der im MTV Nr. 1 aufgeführten Cockpitmitarbeiter und dessen Entwicklung während der Beschäftigung bei der Beklagten. Der MTV Nr. 1 enthält zwar keine enumerative Aufzählung von Cockpitmitarbeitern. Er enthält entgegen § 2 VTV auch keine Tätigkeitsmerkmale. Er gilt aber für die in der Bundesrepublik Deutschland tätigen Mitarbeiter des Cockpitpersonals ua. der Beklagten (§ 1 Abs. 1 MTV Nr. 1), zu denen nach dem Sprachgebrauch der Tarifvertragsparteien Copiloten und Kapitäne gehören, vgl. §§ 10a, 10b, 10c Abs. 2, Protokollnotiz IV. Der VTV Nr. 9 regelt die Höhe des Arbeitseinkommens aller Cockpitmitarbeiter und differenziert nicht zwischen erstmals bei der Beklagten eingestellten bzw. ernannten Copiloten bzw. Kapitänen und Wechslern aus anderen Konzerngesellschaften oder aus konzernfremden Gesellschaften. Er differenziert nur, was den Anwendungsbereich von § 3 Abs. 3 a) oder b) bzw. den von § 3 Abs. 4 a) oder b) betrifft, danach ob „Einstellung“ bzw. „Ernennung“ als Copilot bzw. Kapitän vor bzw. seit dem 01. Januar 2005 erfolgten. Er enthält – anders als zB. der VTV Nr. 9 für die A (VTV Nr. 9 B) – auch keine Mindestvergütung für Kapitäne, sondern eine einheitliche Festvergütung. cc) Er enthält keine § 3 Abs. 6 VTV Nr. 9 B entsprechende Anpassungsregelung. Er enthält in 3 Abs. 6 lediglich eine Anpassungsregelung für den Fall des Wechsels von Copiloten von der Beklagten zur B oder der H. Er (ähnlich § 3 Abs. 6 VTV Nr. 3 D) stellt damit zwar sicher, und zwar in Verbindung mit § 3 Abs. 6 VTV Nr. 9 B, dass bei einem Wechsel von Copiloten zur B die Vergütungshöhe erhalten bleibt, ggf. nach Anpassung an das Vergütungsniveau bei der B. Entsprechende Überleitungsvorschriften zur Beklagten, sei es für Copiloten, sei es für Kapitäne, fehlen. Der VTV Nr. 9 regelt auch nicht, was Cockpitmitarbeiter bei anderen Konzerngesellschaften hätten verdienen sollen und enthält für Kapitänswechsler auch keine Überleitungsregelung. Er knüpft allerdings hinsichtlich der Steigerungsbeträge an Beschäftigungszeiten an, nicht nur in § 3 Abs. 4 a), sondern auch in § 3 Abs. 3 a), 3 b) und 4 b). dd) Mangels gegenteiliger Bestimmung im Tarifvertrag sind unter Beschäftigungszeiten nur Zeiten der Beschäftigung bei der Beklagten zu verstehen (BAG 20. April 2011 – 5 AZR 49/10– nv., juris, mwN) . Der Umstand, dass in § 3 Abs. 4 a) VTV Nr. 9 zunächst von 12 Monaten bzw. 18 Monaten und erst danach von jeweils einem Beschäftigungsjahr die Rede ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Dies zeigt der Vergleich mit § 3 Abs. 3 a), 3 b) und 4 b) VTV Nr. 9. Der Unterschied in den Regelungen für seit dem 01. Januar 2005 und für nach dem 01. Januar 2005 eingestellten bzw. ernannten Copiloten bzw. Kapitänen liegt in den unterschiedlichen Steigerungsintervallen und nicht darin, dass für den seit dem 01. Januar 2005 beschäftigten Personenkreis ein anderer Bezugspunkt für den Beginn der ersten drei Steigerungsintervalle gewählt werden sollte. Es ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien im Hinblick auf den Bezugspunkt für den Beginn der Steigerungsintervalle zwischen vor dem 01. Januar 2005 und nach dem 01. Januar 2005 eingestellten Mitarbeitern hätten differenzieren wollen. Es ist auch kein Anhaltspunkt für die Annahme ersichtlich, die Tarifvertragsparteien hätten von der Beklagten zu erfüllende Vergütungsanspruche rückwirkend für Zeiten begründen wollen, in denen kein Arbeitsverhältnis zur Beklagten bestand, sondern zu einer anderen Konzerngesellschaft. b) Knüpfen die Steigerungsintervalle an Beschäftigungszeiten bei der Beklagten an, beginnen sie mit dem Beschäftigungsverhältnis zur Beklagten. Bereits begonnene Steigerungsintervalle, die vor dem Wechsel bei anderen Konzerngesellschaften zurückgelegt wurden, werden dementsprechend nicht fortgeschrieben. Dies ist die Konsequenz des Neubeginns der Intervalle bei der Beklagten als der neuen Arbeitgeberin. Aus diesem Grund ist es unerheblich, ob die D – im Übrigen: nach dem für diese Gesellschaft geltenden Vergütungstarifvertrag – den Zeitpunkt der Zahlung der Kapitänsvergütung zutreffend an den Zeitpunkt der Lizenzeintragung geknüpft hat oder ob die Absolvierung des Final Check der zutreffende Zeitpunkt gewesen wäre, weil erst ab diesem Zeitpunkt der vertragsgemäße Einsatz als Kapitän erfolgen könnte. aa) Es wird nicht verkannt, dass es der betrieblichen Praxis entspricht, von anderen Konzerngesellschaften kommende Kapitänswechsler mit der beim bisherigen Arbeitgeber erzielten Vergütung zu übernehmen – dies ist unstreitiger Vortrag – und dem Argumentationsansatz des Klägers folgend die beim bisherigen Arbeitgeber begonnenen Steigerungsintervalle nach dem Arbeitgeberwechsel zur Beklagten fortzuschreiben – dies zeigt bereits die vorprozessuale Email der Beklagten vom 28. April 2008. Wäre diese Praxis tarifgemäß, käme es in der Tat darauf an, ob die D zutreffend auf den Zeitpunkt der Lizenzeintragung abgestellt hat oder ob die Absolvierung des Final Check maßgebend ist. Die dargestellte Praxis entspricht indes nicht dem VTV Nr. 9, der wie dargelegt auf Beschäftigungszeiten bei der Beklagten abstellt. Sie lässt sich auch nicht mit anderen tarifvertraglichen Regelungen begründen. bb) Die Beklagte stellt in ihrer Email vom 28. April 2008 auf das sog. „Senioritäts-Datum 2“ ab. Auch wenn dieser Begriff dem TV WeFö Nr. 3 fremd ist, ist offensichtlich das jeweilige Datum (§ 3 Abs. 1 TV WeFö Nr. 3) aus der Senioritätsliste der Berufsgruppe der Kapitäne (§ 2 Abs. 1 TV WeFö Nr. 3) gemeint. Die Seniorität richtet sich hierbei zunächst nach dem Zeitpunkt der Eingruppierung in eine der unter § 2 Abs. 1 TV WeFö Nr. 3 genannten Gruppen, § 3 Abs. 1 TV WeFö. Abgesehen davon, dass entgegen § 2 VTV Nr. 9 im MTV Nr. 1 keine Tätigkeitsmerkmale für die Eingruppierung als Kapitän existieren (anders als Anlage I zu § 6 MTV Nr. 5a B), ergibt sich weder aus dem VTV Nr. 9 noch aus dem MTV Nr. 1 oder dem TV WeFö Nr. 3, dass das Senioritätsdatum irgendeine Bedeutung für die Steigerungsintervalle oder deren Beginn hätte. (1) Auch aus dem MTV Nr. 1 oder dem TV WeFö Nr. 3 ergibt sich nicht, dass im Fall des Arbeitgeberwechsels zur Beklagten Steigerungsintervalle bei anderen Gesellschaften fortzuschreiben wären oder bei anderen Gesellschaften vollzogene Steigerungen anzurechnen wären. (2) Der MTV Nr. 1 enthält hierüber keine Aussagen. (3) Nach § 7 Abs. 11, 3. Unterabsatz, Satz 1 TV WeFö Nr. 3 werden bei einem Arbeitgeberwechsel zwischen den Konzerngesellschaften die bei der früheren Gesellschaft tatsächlich verbrachten Beschäftigungszeiten bei der Berechnung von Zeiten und Fristen des jeweiligen Manteltarifvertrags sinngemäß berücksichtigt. Es kann dahinstehen, ob es sich bei den Steigerungsintervallen um Zeiten oder Fristen handelt. Jedenfalls handelt es sich nicht um manteltarifvertragliche Zeiten oder Fristen. Sie sind nicht im MTV Nr. 1 geregelt, sondern im VTV Nr. 9. (4) Damit findet § 7 Abs. 11, 3. Unterabsatz, Satz 2 TV WeFö Nr. 3 Anwendung. Hiernach erfolgen sonstige Anrechnungen nicht. Der TV WeFö Nr. 3 sieht damit nicht vor, dass bei anderen Konzerngesellschaften zurückgelegte Steigerungsintervalle beim neuen Arbeitgeber zu berücksichtigen sind, sondern dazu, dass sie gerade nicht anzurechnen sind. (5) Sonstige tarifvertragliche Vorschriften, die die Anrechnung von Steigerungsintervallen bei Arbeitgeberwechsel vorsehen, bestehen nicht. 3. Die Beklagte ist auch nicht arbeitsvertraglich verpflichtet, bei der D zurückgelegte Steigerungsintervalle zu berücksichtigen. Eine entsprechende Verpflichtung folgt nicht aus Ziff. 3 des Arbeitsvertrages vom 06. September 2007. a) Es kann dahinstehen, ob eine „Ernennung zum Kapitän“ eine arbeitsrechtliche Maßnahme ist. Die Vergütungssteigerungen nach § 3 Abs. 4 a) VTV Nr. 9 sind jedenfalls keine Konsequenz aus einer bei einem anderen Arbeitgeber erfolgten Ernennung zum Kapitän, sondern Konsequenz aus der bei der Beklagten erfolgten Beschäftigung als Kapitän. b) Es kann ferner dahinstehen, ob eine bei der D erfolgte Eingruppierung als Akt der Rechtsanwendung eine arbeitsrechtliche Maßnahme darstellt. Die D hat den Kläger jedenfalls nicht in das Vergütungssystem der Beklagten eingruppiert, sondern in das bei ihr bestehende Vergütungssystem. Dieses wiederum ist für die Vergütung des Klägers nach Arbeitgeberwechsel zur Beklagten nicht mehr maßgebend, sondern der VTV Nr. 9. c) Es kann ferner dahinstehen, ob die von der D erfolgte Zahlung einer „Kapitänsvergütung“ in einer bestimmten Höhe eine arbeitsrechtliche Maßnahme darstellt. Über die Vergütungshöhe haben die Parteien im Arbeitsvertrag unabhängig von Ziff. 3 eine eigenständige Regelung getroffen, nämlich in Ziff. 5. 4. Der Umstand, dass unbestritten bisher Arbeitnehmer bei der Beklagten mit ihrer vor dem Wechsel bei einer anderen Konzerngesellschaft erzielten Vergütung übernommen und hierbei die bei der anderen Konzerngesellschaft begonnenen Steigerungsintervalle fortgeschrieben wurden, ist unerheblich. Soweit individualvertraglich eine höhere als die nach dem VTV Nr. 9 vorgesehene Vergütung vereinbart wird, liegt eine übertarifliche Vergütung vor. Soweit in der Vergangenheit bei anderen Konzerngesellschaften begonnene Steigerungsintervalle, ggf. unter Berücksichtigung eines „Senioritätsdatums 2“, fortgeschrieben wurden, besteht kein Anspruch aus betrieblicher Übung auf Fortsetzung dieser Praxis. Dem Entstehen einer entsprechenden betrieblichen Übung steht neben dem einzelvertraglich in Bezug genommenen tarifvertraglichen konstitutiven Schriftformklausel in § 2 Abs. 2 MTV Nr. 1 (vgl. hierzu BAG 18. September 2002 – 1 AZR 477/01– AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 59) entgegen, dass die Beklagte bei der Anwendung der tarifvertraglichen Steigerungsintervalle in vermeintlichem Normenvollzug (vgl. hierzu BAG 18. April 2007 – 4 AZR 653/05– AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 54) handelte. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG ist die Revision zuzulassen. Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche, hierbei um die Frage, zu welchen Zeitpunkten bei dem Kläger tarifvertragliche Entgeltsteigerungen eintreten und hierbei auch darum, welcher Zeitpunkt für den Beginn der Entgeltsteigerungen maßgeblich ist. Die Beklagte ist ein Luftverkehrsunternehmen, das in der Vergangenheit dem Konzern der A (B) angehörte und für das auch heute noch der Tarifvertrag über Wechsel und Förderung Nr. 3, gültig ab 01. Dezember 2006 (Bl. 34 f d.A.) gilt. Der Kläger ist bei ihr als verantwortlicher Flugzeugführer (Kapitän) auf dem Muster B 757/767 beschäftigt. Zuvor war er bei anderen Konzerngesellschaften als Flugzeugführer beschäftigt, so ua. bei der B von der aus er im Sommer 2005 zur Förderung zum Kapitän auf dem Muster A 320 zur C (D) wechselte. Am 22. August 2005 absolvierte der Kläger den sog. Skilltest/PIC bei der D. Seine Lizenzeintragung erfolgte am 05. September 2005. Die D zahlte dem Kläger ab September 2005 Kapitänsvergütung nach dem bei ihr geltenden Vergütungstarifvertrag. Im Anschluss an die Lizenzeintragung führte der Kläger das sog. Line-Training mit Check-Out am 21. Dezember 2005 durch. Zum 01. September 2006 wurde das bei der D bezogene Entgelt des Klägers gesteigert. Zum 13. September 2007 wechselte der Kläger zum Zweck der Umschulung auf das Muster B 757/767 zur Beklagten. Die Parteien schlossen hierzu den hiermit in Bezug genommenen Arbeitsvertrag vom 06. September 2007 (Bl. 32 f d.A.), der auszugsweise wie folgt lautet: 2. Rechte und Pflichten Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Gesetz, den jeweils gültigen Tarifverträgen für das Cockpitpersonal der E, den Betriebsvereinbarungen und Dienstvorschriften der E sowie aus den Bestimmungen dieses Vertrages. 3. Übernahme der Personalakte Es wird ausdrücklich vereinbart, dass die bisher bei der D geführte Personalakte (incl. der Fliegerakte) des Mitarbeiters übernommen wird, ohne dass Bestandteile der Personalakte entfernt werden. Alle aus arbeitsrechtlichen Maßnahmen resultierenden Konsequenzen erstrecken sich ohne Einschränkung auch auf das mit der E zu schließende Arbeitsverhältnis. … 5. Vergütung Die monatliche Bruttovergütung – entsprechend der derzeitigen Vergütung als Kapitän – beträgt ab 13.09.2007: … Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, der Kläger sei entsprechend der im Konzern üblichen Praxis mit seinem zuletzt bei der D erhaltenen Entgelt in das Vergütungssystem der Beklagten nach dem VTV Nr. 9 Cockpit übernommen worden. Der für die Beklagte geltende Vergütungstarifvertrag Nr. 9 für das Cockpitpersonal der F und F G, gültig ab 01. Januar 2006 (VTV Nr. 9, Bl. 48 f d.A.), lautet auszugsweise: § 2 Eingruppierung Die Cockpitmitarbeiter werden gemäß ihrer überwiegenden Tätigkeit nach den im jeweiligen Manteltarifvertrag festgelegten Tätigkeitsmerkmalen in die entsprechenden Beschäftigungsgruppen eingruppiert. Der Manteltarifvertrag Nr. 1 für das Cockpitpersonal der F und F G, gültig ab 01. Januar 2005 (MTV Nr. 1, Bl. 200 f der Akte 17 Sa 1157/10) enthält allerdings keine Tätigkeitsmerkmale für verantwortliche Flugzeugführer oder Kapitäne. Der VTV Nr. 9 lautet ferner auszugsweise: § 3 Monatsvergütung (1) Die Monatsvergütung setzt sich zusammen aus einer Grundvergütung und einer Schichtzulage (§ 5). Die Höhe der Grundvergütung richtet sich nach den nachfolgenden Abs. (2) bis (5). … (4) a) Regelungen für seit 01.01.2005 ernannte Kapitäne Ab der Ernennung zum Kapitän erhalten Mitarbeiter eine Grundvergütung von € 7.437,45 (ab dem 1.7.2006: € 7.660,29; ab dem 1.3.2007: € 7.775,19). Die Grundvergütung von Kapitänen wird nach 12 Monaten, dann zwei Mal nach jeweils 18 Monaten und danach jeweils bei Vollendung eines Beschäftigungsjahres als Kapitän um einen Steigerungsbetrag von € 368,28 (ab dem 1.7.2006: € 377,49; ab dem 1.3.2007: € 383,15) erhöht, höchstens jedoch auf € 11.412,55 (ab dem 1.7.2006: € 11.697,86; ab dem 1.3.2007: € 11.873,33). … § 4 Zeitpunkt von Vergütungsänderungen Erfüllen Mitarbeiter die Voraussetzungen für Umgruppierung, Steigerungsbeträge oder Gewährung von Zulagen zwischen dem 1. und dem 15. eines Monats, erhalten sie die neue Vergütung rückwirkend ab dem 1. dieses Monats; sind die Voraussetzungen nach dem 15. eines Monats erfüllt, erhalten sie die neue Vergütung ab dem 1. des nachfolgenden Monats. … § 5 Schichtzulage Die Höhe der Schichtzulage beträgt 16,3 vom Hundert der Grundvergütung. Für den im Streit stehenden Zeitraum betragen die Steigerungsbeträge gemäß § 3 Abs. 4 a) VTV Nr. 9 infolge zwischenzeitlicher Tabellensteigerungen unstreitig 470,45 € brutto. Der TV WeFö Nr. 3 lautet auszugsweise: § 7 Förderung und Wechsel (1) Förderung im Sinne dieses Tarifvertrages ist die Umschulung zum Kapitän. (2) Wechsel im Sinne dieses Tarifvertrages sind Personalveränderungen, die im Zuge der Umschulung von einem Ausbildungsmuster auf ein Wechselmuster in derselben Funktion (Kapitän, Copilot, Flugingenieur) entstehen. Je einmal während der Copiloten- und Kapitänszeit soll ein Wechsel zwischen den Flugzeugmustern möglich sein, wenn Bedarf besteht und der Bewerber die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt. … (10) Gehört ein Bewerber, der zum Wechsel oder zur Förderung ansteht, der jeweils anderen Gesellschaft an, so setzt dies den Wechsel des Arbeitgebers voraus. (11) Nach einem im Rahmen dieses Tarifvertrages erfolgten Arbeitgeberwechsel zur B, E, H, D* oder I gelten für die Mitarbeiter bei der Flugdienstuntauglichkeitsversorgung/“Loss-of-Licence“-Versicherung, Übergangsversorgung und Altersversorgung – statt der bei der jeweils aufnehmenden Gesellschaft hierzu geltenden tariflichen Regelungen – die für sie bei ihrer bisherigen Gesellschaft hierzu geltenden tariflichen Regelungen weiter**. Nach einem Arbeitgeberwechsel von B zu E, I, D* oder H gilt ein bereits gemäß § 22 Abs. (2) MTV Cockpit Nr. 5a B erworbener Kündigungsschutz einzelvertraglich fort. Bei einem Arbeitgeberwechsel zwischen B, E, H, D* oder I werden die bei der früheren Gesellschaft tatsächlich verbrachten Beschäftigungszeiten bei der Berechnung von Zeiten und Fristen des jeweiligen Manteltarifvertrags sinngemäß berücksichtigt. Sonstige Anrechnungen erfolgen nicht. … * Gilt nur für Mitarbeiter, welche seit dem 01.01.2005 bei D eingestellt wurden. Für Mitarbeiter die vor diesem Zeitpunkt bei D eingestellt wurden, siehe Protokollnotiz VI. Die Beklagte hat die Vergütung des Klägers um den Steigerungsbetrag nach § 3 Abs. 4 a) VTV Nr. 9 zum 01. Juli 2008 erhöht. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, diese Erhöhung hätte bereits zum 01. März 2008 erfolgen müssen. In der Folgezeit hat die Beklagte die Vergütung des Klägers um den Steigerungsbetrag nach § 3 Abs. 4 a) VTV Nr. 9 zum 01. Januar 2010 erneut erhöht. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, diese Erhöhung hätte bereits zum 01. September 2009 erfolgen müssen. Er hat im Gegensatz zur Beklagten die Auffassung vertreten, er sei bei der GWO mit Wirkung zum 01. September 2005 zum Kapitän ernannt worden. Er hat gemeint, maßgebend hierfür sei das Datum der Lizenzeintragung. Er hat ferner die Auffassung vertreten, der Zeitpunkt der Kapitänsernennung bei der D sei maßgebend für den Beginn der Steigerungsphasen nach § 3 Abs. 4 a) VTV Nr. 9. Die Beklagte hat vorprozessual mit Email vom 28. April 2008 (Bl. 64 d.A.) die Auffassung vertreten, die zweite Steigerung nach einem Intervall von 18 Monaten habe zum 01. Juli 2008 zu erfolgen, und hierbei ausgeführt, das sog. „Senioritätsdatum 2“ werde durch das „Setzen des Finals generiert“ und sei beim Kläger der 21. Dezember 2005, was bedeute, dass er zum 01. Januar 2006 umgruppiert worden sei und ein Kapitän-Anfangsgehalt erhalten habe. Erstinstanzlich hat sie dann – im Hinblick auf zwei zum damaligen Zeitpunkt noch nicht rechtskräftige Entscheidungen der Kammer zum VTV Nr. 9 B – darauf abgestellt, maßgebend seien ausschließlich die bei ihr verbrachten Beschäftigungsjahre, wobei im Hinblick auf den Beginn der Steigerungsphasen auf den erfolgreichen Check-Out als Kapitän auf dem Muster B 757/767 abzustellen sei, mithin auf den 08. Januar 2008, so dass die erste Steigerung zum 01. Januar 2009 zu erfolgen habe und die beiden folgenden Steigerungen zum 01. Juli 2010 und zum 01. Januar 2012. Tatsächlich gesteigert hat sie jedoch auf der Grundlage ihrer Email vom 28. April 2008, nämlich zum 01. Juli 2008 und zum 01. Januar 2010. Mit seinen erstinstanzlichen Klageanträgen hat der Kläger die Steigerungsbeträge für die Monate März 2008 bis Juni 2008 und September 2009 bis Dezember 2009 begehrt. Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 163 bis 165 d.A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage durch am 12. August 2010 verkündetes Urteil, 13 Ca 7624/09, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Zeitpunkt der Lizenzeintragung sei nicht maßgeblich für die Kapitänswerdung, sondern der erfolgreiche Final Check. Ein Anspruch des Klägers folge auch nicht aus Ziff. 3 des Arbeitsvertrages vom 06. September 2007. Die Einordnung durch die D sei für die Beklagte nicht bindend. Eine die Beklagte bindende arbeitsrechtliche Maßnahme der D sei nicht vorgetragen. Eine solche liege auch nicht in der bloßen Zahlung von Kapitänsvergütung durch die D an ihn. Auch sei vom Kläger nicht schlüssig dargelegt, aus welchen Gründen das Senioritätdatum 2 einer Senioritätsliste das maßgebliche Ausgangsdatum für die Entgeltsteigerungen sein solle. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 166 bis 169 d.A.). Gegen dieses ihm am 31. August 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29. September 2010 Berufung eingelegt und diese nach aufgrund Antrags vom 25. Oktober 2010 erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 30. November 2010 am 30. November 2010 begründet. Der Kläger hält an seiner Auffassung fest, für den Zeitpunkt der Ernennung zum Kapitän iSd. § 3 Abs. 4 a) VTV Nr. 9 sei auf die Ernennung bei der D abzustellen, wobei maßgebender Zeitpunkt der der Lizenzeintragung sei, und vertieft seine rechtliche Argumentation hierzu. Er meint, auch gemäß Ziff. 3 des Arbeitsvertrages sei die Beklagte an die Ernennung des Klägers zum Kapitän durch die D gebunden, denn bei der Ernennung zum Kapitän handele es sich um eine arbeitsrechtliche Maßnahme. Er meint, sein Anspruch ergebe sich auch aus der Senioritätsliste, die Grundlage der Umschulung und Förderung nach dem TV WeFö Nr. 3 sei. Mit seiner Klageerweiterung in der Berufung macht er Steigerungsbeträge auch für die Monate September 2010 bis November 2010 geltend, da nach seiner Auffassung eine weitere Steigerung zum 01. September 2010 eingetreten ist. Er beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. August 2010, 13 Ca 7624/09, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.414,40 € brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 470,45 € brutto seit dem 01. April 2008, seit dem 01. Mai 2008, seit dem 01. Juni 2008 und seit dem 01. Juli 2008 nebst weiterer Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 383,14 € brutto seit dem 01. Oktober 2009, seit dem 01. November 2009, seit dem 01. Dezember 2009 und seit dem 01. Januar 2010 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.411,35 € brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 470,45 € brutto seit dem 01. Oktober 2010, seit dem 01. November 2010 und seit dem 01. Dezember 2010 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.