Urteil
7 AZR 699/14
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Erforderlichkeit einer Schulungsmaßnahme nach § 37 Abs. 6 BetrVG ist einheitlich zu bewerten, wenn die Veranstaltung nur als Ganzes buchbar ist.
• Bei nur als Ganzes angebotener Fortbildung entscheidet die Überwiegung der erforderlichen Themen (mehr als 50 %) über die Entgeltpflicht des Arbeitgebers.
• Die Mitgliedschaft in einem Integrationsteam kann ein gegenwärtiges, betriebsbezogenes Bedürfnis im Sinne der Erforderlichkeit begründen, soweit spezielle Kenntnisse zur sach- und fachgerechten Aufgabenerfüllung benötigt werden.
• Die Prüfung der Erforderlichkeit obliegt dem Betriebsrat mit einem Beurteilungsspielraum; das Gericht überprüft diesen im Revisionsverfahren nur eingeschränkt auf Rechtsfehler und offensichtliche Fehlbewertungen.
Entscheidungsgründe
Erforderlichkeit von Schulungen des Betriebsrats bei nur gesamtheitlich buchbaren Fortbildungen • Die Erforderlichkeit einer Schulungsmaßnahme nach § 37 Abs. 6 BetrVG ist einheitlich zu bewerten, wenn die Veranstaltung nur als Ganzes buchbar ist. • Bei nur als Ganzes angebotener Fortbildung entscheidet die Überwiegung der erforderlichen Themen (mehr als 50 %) über die Entgeltpflicht des Arbeitgebers. • Die Mitgliedschaft in einem Integrationsteam kann ein gegenwärtiges, betriebsbezogenes Bedürfnis im Sinne der Erforderlichkeit begründen, soweit spezielle Kenntnisse zur sach- und fachgerechten Aufgabenerfüllung benötigt werden. • Die Prüfung der Erforderlichkeit obliegt dem Betriebsrat mit einem Beurteilungsspielraum; das Gericht überprüft diesen im Revisionsverfahren nur eingeschränkt auf Rechtsfehler und offensichtliche Fehlbewertungen. Der Kläger ist teilweise freigestelltes Betriebsratsmitglied und Mitglied des im Betrieb gebildeten Integrationsteams zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM). Der Betriebsrat meldete ihn zur mehrmoduligen Fortbildung "Professionelles Betriebliches Eingliederungsmanagement" an; der Arbeitgeber verweigerte Entgeltfortzahlung und Kostenübernahme. Der Kläger besuchte zumindest die Module I und II, daraufhin kürzte der Arbeitgeber sein Entgelt für die betreffenden Monate. Der Kläger klagte auf Nachzahlung der gekürzten Beträge; das Arbeitsgericht wies ab, das Landesarbeitsgericht gab der Klage statt. Das BAG hob das Berufungsurteil auf und verwies zurück, weil unklar ist, ob die Veranstaltung einzeln buchbar war und ob die Teilnahme als erforderlich im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG einheitlich zu bewerten ist. • Rechtsgrundlage ist § 37 Abs. 2, Abs. 6 BetrVG in Verbindung mit § 611 BGB für Entgeltansprüche bei Freistellung zu Schulungen. • Erforderlichkeit bedeutet, dass die vermittelten Kenntnisse unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder bald anstehenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann; es wird zwischen Grundkenntnissen und spezialisierten Schulungen unterschieden. • Der Betriebsrat hat bei seiner Entscheidung einen Beurteilungsspielraum, muss jedoch darlegen, weshalb das entsandte Mitglied die vermittelten Kenntnisse benötigt; das Gericht prüft diesen Spielraum im Revisionsverfahren eingeschränkt. • Mitgliedschaft des Klägers im Integrationsteam begründet ein gegenwärtiges Bedürfnis, da das Integrationsteam informiert, Klärungsprozesse führt und über Maßnahmen entscheidet; hierfür sind Kenntnisse zu Rechtsgrundlagen, Datenschutz und Kommunikation erforderlich. • Vorkenntnisse des Klägers standen der Erforderlichkeit nicht entgegen, weil frühere Veranstaltungen die relevanten Inhalte nicht ausreichend abdeckten, was das Landesarbeitsgericht festgestellt hat. • Das Landesarbeitsgericht hat jedoch zu Unrecht einen teilweisen Anspruch für Module I und II bejaht, ohne zu prüfen, ob die Fortbildung separat buchbar war; ist die Veranstaltung nur als Ganzes buchbar, ist die Erforderlichkeit der gesamten Schulung einheitlich zu bewerten. • Bei einheitlicher Bewertung gilt: Überwiegen die erforderlichen Themen zeitlich mit mehr als 50 % und steht Zweck und Kostenverhältnis in Angemessenheit, kann ein Entgeltanspruch bestehen; andernfalls nicht. • Mangels abschließender Tatsachenfeststellungen zur Buchbarkeit der Module und zur sachgerechten Abwägung musste die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweist werden. Die Revision der Beklagten war erfolgreich; das Urteil des Landesarbeitsgerichts wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das BAG stellte klar, dass bei nur als Ganzes buchbaren Fortbildungen die Erforderlichkeit einheitlich zu beurteilen ist und nur dann ein Entgeltanspruch besteht, wenn die für die Betriebsratsaufgaben tatsächlich erforderlichen Themen zeitlich überwiegen und das Kosten-Nutzen-Verhältnis unter Berücksichtigung der betrieblichen Situation angemessen ist. Das Landesarbeitsgericht muss nun prüfen, ob die Module einzeln buchbar waren; falls nicht, ist zu klären, ob die erforderlichen Inhalte mehr als 50 % der Gesamtveranstaltung ausmachen und ob die Teilnahme unter Abwägung der Kosten gerechtfertigt ist. Ergibt die Vorinstanz, dass der Anspruch besteht, sind die Zinsen ab dem Folgetag der Rechtshängigkeit zu berechnen (ab 16.07.2013).