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Urteil

5 Sa 85/09

LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anspruch auf Strukturausgleich nach § 12 Abs.1 TVÜ-Bund besteht nur für die in Anlage 3 ausdrücklich genannten Fallgestaltungen. • Bei unklarer Tarifregelung ist von dem eindeutigen Wortlaut und der systematischen Auslegung auszugehen; bloße Gleichstellungsannahmen zwischen Ortszuschlagsstufen sind nicht zu ziehen. • Tarifliche Differenzierungen, die auf einer abschließenden Aufzählung beruhen, verstoßen nicht ohne Weiteres gegen Art. 3 GG, sofern sie im Gestaltungsspielraum der Tarifparteien liegen.
Entscheidungsgründe
Kein Strukturausgleich bei Bezug von Ortszuschlag Stufe 4 (§ 12 TVÜ-Bund) • Anspruch auf Strukturausgleich nach § 12 Abs.1 TVÜ-Bund besteht nur für die in Anlage 3 ausdrücklich genannten Fallgestaltungen. • Bei unklarer Tarifregelung ist von dem eindeutigen Wortlaut und der systematischen Auslegung auszugehen; bloße Gleichstellungsannahmen zwischen Ortszuschlagsstufen sind nicht zu ziehen. • Tarifliche Differenzierungen, die auf einer abschließenden Aufzählung beruhen, verstoßen nicht ohne Weiteres gegen Art. 3 GG, sofern sie im Gestaltungsspielraum der Tarifparteien liegen. Der Kläger, seit 1997 beim Beklagten beschäftigt, erhielt bis 01.08.2007 Vergütung nach Vergütungsgruppe Ia BAT mit Ortszuschlag Stufe 4 und Kindergeldanspruch. Zum 01.08.2007 wurde er in Vergütungsgruppe Ib herabgestuft; seine Vergütung verringerte sich. Er verlangte Feststellung, ihm ab 01.10.2007 ein monatlicher Strukturausgleich von 50 € nach § 12 TVÜ-Bund zu zustehen. Der Arbeitgeber bestritt dies mit der Begründung, die Herabgruppierung und der maßgebliche Ortszuschlag schlossen den Anspruch aus. Das ArbG gab der Klage statt; das LAG änderte auf Berufung des Beklagten ab und wies die Klage ab. Streitentscheidend war die Auslegung von § 12 Abs.1 TVÜ-Bund in Verbindung mit Anlage 3 sowie die Frage, ob Ortszuschlag 4 dem in Anlage 3 genannten Ortszuschlag 2 gleichzustellen ist. • Anwendbare Norm ist § 12 Abs.1 TVÜ-Bund i.V.m. Anlage 3, auf das Arbeitsverhältnis durch Bezugnahme im Arbeitsvertrag anwendbar. • Wortlaut von § 12 TVÜ-Bund gewährt Strukturausgleich ausschließlich für in Anlage 3 genannte Fälle; die Aufzählung ist abschließend und verlangt enge Auslegung. • Auslegungsgrundsätze: Vorrang des Tarifwortlauts, Tarifkontext, wirklicher Wille der Tarifparteien und Praktikabilität führen zur Auslegung zugunsten der abschließenden Begrenzung. • Die Anlage 3 nennt konkret Vergütungs- und Ortszuschlagsstufen; dort ist der Ortszuschlag 2 gesondert aufgeführt und nicht als Umschreibung höherer Stufen zu verstehen. • Systematisch ist der Ortszuschlag des BAT in eigenständigen Stufen aufgebaut; höhere Stufen sind nicht in Stufe 2 enthalten, weshalb eine Gleichstellung nicht sachgerecht ist. • § 5 TVÜ-Bund (Bildung des Vergleichsentgelts) und § 11 TVÜ-Bund (Besitzstandszulage) begründen kein allgemeines Prinzip, das § 12 zugunsten des Klägers auslegen würde; die Regelungen stehen nebeneinander und sind unterschiedlich strukturiert. • Die tarifliche Differenzierung berührt Art. 3 GG nicht: Tarifautonomie gewährt den Parteien Gestaltungsspielraum; eine enumerative Ausgestaltung der Ausgleichsfälle ist noch verfassungsgemäß. • Folge: Der Kläger erfüllte die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 12 Abs.1 TVÜ-Bund nicht, weil er am maßgeblichen Stichtag Ortszuschlag Stufe 4 bezog und damit nicht unter die in Anlage 3 genannten Fälle fiel. Die Berufung des Beklagten war begründet; das Urteil des ArbG wurde abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den monatlichen Strukturausgleich von 50 € nach § 12 Abs.1 TVÜ-Bund, weil die Anlage 3 die anspruchsberechtigten Fälle abschließend bestimmt und der Kläger am Stichtag den Ortszuschlag Stufe 4 bezog, der nicht mit dem in Anlage 3 ausdrücklich genannten Ortszuschlag 2 gleichzusetzen ist. Die tarifvertragliche Regelung verletzt nicht Art. 3 GG, da die Tarifparteien im Rahmen ihrer Gestaltungsbefugnis eine enge, enumerative Regelung getroffen haben. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; die Revision wurde zugelassen.