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Urteil

10 GLa 337/25

Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2025:0530.10GLA337.25.00
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Leitsätze
1. Der Hinweisgeber muss grundsätzlich das Vorliegen einer rechtmäßigen Meldung sowie einer zeitlich nachfolgenden Benachteiligung im Prozess darlegen. 2. Als Benachteiligung kommt auch eine Beschränkung der hinweisgebenden Person in Betracht, mit ihrem Rechtsanwalt Belange des Unternehmens zu erörtern, wenn und soweit dies für eine rechtliche Beratung der hinweisgebenden Person erforderlich ist. 3. Bei einem Verstoß gegen § 36 Abs. 1 HinSchG steht der hinweisgebenden Person ein quasinegatorischer Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB zu. 4. Der Entfall einer Wiederholungsgefahr i.S.d. § 1004 BGB erfordert im Arbeitsrecht nicht stets, dass der „Störer“ eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt.
Tenor
Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. März 2025 – 15 Ga 24/25 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Verfügungsklägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Hinweisgeber muss grundsätzlich das Vorliegen einer rechtmäßigen Meldung sowie einer zeitlich nachfolgenden Benachteiligung im Prozess darlegen. 2. Als Benachteiligung kommt auch eine Beschränkung der hinweisgebenden Person in Betracht, mit ihrem Rechtsanwalt Belange des Unternehmens zu erörtern, wenn und soweit dies für eine rechtliche Beratung der hinweisgebenden Person erforderlich ist. 3. Bei einem Verstoß gegen § 36 Abs. 1 HinSchG steht der hinweisgebenden Person ein quasinegatorischer Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB zu. 4. Der Entfall einer Wiederholungsgefahr i.S.d. § 1004 BGB erfordert im Arbeitsrecht nicht stets, dass der „Störer“ eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt. Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. März 2025 – 15 Ga 24/25 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Verfügungsklägerin zu tragen. Die Berufung der Verfügungsklägerin ist zwar zulässig, in der Sache bleibt sie aber ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Nachdem die Verfügungsbeklagte ihre Weisung, mit der sie auch den Kontakt und den Informationsaustausch zwischen der Verfügungsklägerin und ihrem Prozessbevollmächtigten beschränkt hat, in dieser Hinsicht zurückgenommen hat, ist eine Erst- oder Wiederholungsgefahr nicht (mehr) ersichtlich. Insbesondere war die Verfügungsbeklagte - wie etwa im Recht des gewerblichen Rechtsschutzes - auch nicht gehalten, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. A. Die Berufung ist zunächst zulässig. I. Sie ist vom Wert her unproblematisch statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 519 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. ArbGG) sowie innerhalb der gesetzlichen Berufungsbegründungsfrist auch rechtzeitig begründet worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. ArbGG). II. Die Berufungsbegründung genügt auch noch den gesetzlichen Vorgaben aus § 520 Abs. 3 ZPO. 1. Zweck des § 520 ZPO ist es, die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und den Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorzubereiten. Ausgehend von diesem Zweck genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden, doch muss die Berufungsbegründung auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will (vgl. BAG 15. Dezember 2022 - 2 AZR 117/22 - Rn. 5, NZA 2023, 320). Das erfordert es, dass sich die Berufungsbegründung mit jedem tragenden Argument, ggf. auch Haupt- und Hilfsbegründungen, auseinandersetzen muss. 2. Das Arbeitsgericht hat seine Begründung u.a. darauf gestützt, dass es neben dem Verfügungsanspruch auch einen Verfügungsgrund verneint hat. Ausdrücklich hat sich damit die Berufungsbegründung nicht befasst. Allerdings stellt die Berufungsbegründung darauf ab, dass sich die Verfügungsbeklagte nicht ausreichend von der mit E-Mail vom 25. Februar 2025 ausgesprochenen Weisung distanziert und diese gerade nicht zurückgenommen habe. Die „Konkretisierung“ durch den Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung war aber gerade ein wesentliches Argument für das Arbeitsgericht, einen Verfügungsgrund zu verneinen, weil damit klargestellt sei, dass es der Verfügungsklägerin ja nun wieder (unproblematisch) möglich sei, mit Ermittlungsbehörden zu kooperieren. So verstanden setzt sich die Berufungsbegründung auch mit dem Wegfall eines möglichen Eilgrunds auseinander. Würde nach wie vor eine Beschränkung der Verfügungsklägerin in der Kooperation mit Ermittlungsbehörden bestehen, wäre auch nach den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts (wohl) von einem Verfügungsgrund auszugehen. B. Die Berufung ist unbegründet. I. In der Berufungsinstanz hat die Verfügungsklägerin ihre Anträge umgestellt und teilweise erweitert. 1. Dies ist als zulässig nach § 533 ZPO anzusehen. Sachdienlichkeit nach § 533 Nr. 1 ZPO ist zu bejahen. Darauf, dass der „bisherige Streitstoff“ verwendet werden kann, kommt es nicht an. Es droht hier nämlich keine Präklusion neuen Vorbingens gemäß § 533 Nr. 2 ZPO (vgl. Niemann NZA 2021, 1378 ff.). 2. Die Verfügungsklägerin hat auch ihren ursprünglichen Antrag aus der ersten Instanz weiterverfolgt und nicht nur eine (dann unzulässige) Klageänderung in der zweiten Instanz vorgenommen. Ein im Weg der Klageänderung neuer, bisher nicht gestellter Anspruch kann nicht das alleinige Ziel eines Rechtsmittels sein (BAG 18. Dezember 2019 - 10 AZR 141/18 - Rn. 14, NZA 2021, 137). a) Die Anträge erster Instanz waren zunächst auszulegen. aa) Für das Verständnis eines Klageantrags ist - wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht an dem buchstäblichen Wortlaut der Antragsfassung zu haften. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Antrags- oder Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis müssen klar umrissen sein. Für das Verständnis eines Klageantrags ist nicht an dem buchstäblichen Wortlaut der Antragsfassung zu haften. Bei Zweifeln ist der Antrag auszulegen. Das Gericht hat den erklärten Willen zu erforschen, wie er aus der Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage hervorgeht. Die für Willenserklärungen geltenden Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) sind für die Auslegung von Klageanträgen heranzuziehen (vgl. BAG 1. Dezember 2020 - 9 AZR 192/20 - Rn. 16, NJW 2021, 1180). Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren besteht nach § 938 ZPO eine gewisse Lockerung von § 308 ZPO. Nach § 938 Abs. 1 ZPO bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind. Es ist das Rechtsschutzziel des Antragstellers zu ermitteln, in dem dadurch gesteckten Rahmen muss sich die Anordnung halten und darf darüber nicht hinausgehen (vgl. Zöller/Vollkommer 35. Aufl. § 938 Rn. 1). bb) Das Rechtsschutzziel bestand darin, dass sich die Verfügungsklägerin gegen die Weisung in der E-Mail vom 25. Februar 2025 richten wollte; sie wollte sich insbesondere gegen eine Beschränkung in der Kooperation gegenüber Behörden und in der Hinzuziehung ihres Prozessbevollmächtigten wenden. In dieser Weise hat auch das Arbeitsgericht den Antrag der Verfügungsklägerin ausgelegt. In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Verfügungsklägerin ginge es ausweislich der Antragsbegründung um die gerichtliche Gestattung, entgegen der Weisung vom 25. Februar 2025 (nach ihrer Interpretation) zu handeln, ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen. Dies deckt sich damit, dass die Verfügungsklägerin in der Antragsschrift den Antrag ursprünglich gestellt hatte, die Antragsgegnerin zu verurteilen, es zu gestatten, dass die Antragstellerin sich zu ihrer Tätigkeit bei der Antragsgegnerin anwaltlich beraten lässt und hierzu dem sie beratenden Anwalt bzw. den sie beratenden Anwälten die erforderlichen Informationen zu ihrer Tätigkeit zukommen lässt. Dass es ihr um die Beseitigungen der Beschränkungen ging, die aus der E-Mail vom 25. Februar 2025 folgten, spiegelt sich auch in dem Antrag wider, den sie zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht gestellt hat („…die Maßnahme vom 25. Februar 2025 einstweilen bis zu einer Entscheidung der Hauptsache auszusetzen…“). b) In der Rechtsmittelinstanz verfolgt sie ihr ursprüngliches Rechtsschutzbegehren weiter. Im Berufungsverfahren beantragt sie nunmehr im Rahmen eines Unterlassungsantrags, es der Verfügungsbeklagten aufzugeben, es bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu unterlassen, ihr Weisungen zu erteilen oder Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, deren Tätigkeit als Hinweisgeberin, Zeugin oder auskunftspflichtige Person gegenüber Strafverfolgungs- und Aufsichtsbehörden zu behindern, einzuschränken oder sie zu benachteiligen, insbesondere durch Kommunikationsverbote, Aufgabenentzug, interne Weisungen, strukturelle Reorganisation oder Einflussnahme auf anwaltliche Vertreter und andere unterstützende Personen. Darin enthalten ist - gewissermaßen als „Minus“ - der in der ersten Instanz gestellte Antrag, der sich nur auf die E-Mail vom 25. Februar 2025 bezog. Der nunmehr gestellte Antrag ist weiter gefasst und erfasst auch - neben der bisherigen Auseinandersetzung um die Betreuung durch ihren bisherigen Rechtsanwalt - die Unterlassung sonstiger benachteiligender Handlungen, wie z.B. einen Aufgabenentzug oder eine Restrukturierung. II. Die Anträge sind auch zulässig, insbesondere noch hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 1. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch durch Bezifferung oder gegenständliche Beschreibung so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) klar abgegrenzt ist, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennbar sind, das Risiko des eventuell teilweisen Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Bekl. abgewälzt und eine etwaige Zwangsvollstreckung nicht mit einer Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren belastet wird (vgl. BAG 27. April 2021 - 2 AZR 342/20 - Rn. 19, NJW 2021, 2379). Für den Schuldner muss aus rechtsstaatlichen Gründen erkennbar sein, in welchen Fällen er mit einem Zwangsmittel zu rechnen hat. Andererseits erfordern das Rechtsstaatsprinzip und das daraus folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes, dass materiell-rechtliche Ansprüche effektiv durchgesetzt werden können (vgl. BAG 24. März 2021 - 10 AZR 16/20 - Rn. 27, Juris; BAG 27. Mai 2015 - 5 AZR 88/14 - Rn. 44, NZA 2015, 1053). Das kann es rechtfertigen, eine möglicherweise schwierige Klärung der Frage im Vollstreckungsverfahren herbeizuführen, ob gegen die aus einem Titel folgende Verpflichtung verstoßen wurde (vgl. BAG 22. September 2020 - 3 AZR 303/18 - Rn. 29, NZA 2021, 940). Enthalten Unterlassungsanträge auslegungsbedürftige Formulierungen, ohne die Charakteristik des gerügten Verstoßes durch eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform klarzustellen, sind sie regelmäßig unbestimmt, weil der gesamte Streit über die Reichweite des Verbots in das Vollstreckungsverfahren verlagert wird (vgl. BAG 22. September 2020 - 3 AZR 303/18 - Rn. 29, NZA 2021, 940; BeckOK ZPO/Bacher Stand: 01.03.2025 § 253 Rn. 63). 2. Nach diesen Grundsätzen ist der Unterlassungsantrag - nach der gebotenen Auslegung - als im Wesentlichen bestimmt anzusehen. Es schadet nicht, dass auch unbestimmte Begriffe wie „behindern“ oder „benachteiligen“ verwendet werden. Was damit gemeint ist, hat die Verfügungsklägerin auch selbst im Antrag konkretisiert. In § 36 Abs. 1 HinSchG verwendet der Gesetzgeber den ebenfalls nicht ganz bestimmten Begriff der „Repressalie“. Darunter fallen ungerechtfertigte Nachteile wie Kündigungen, Diskriminierungen, geänderte Aufgabenübertragung, Disziplinarmaßnahmen, Mobbing, Aufnahme auf eine „schwarze Liste“ (vgl. ErfK/Greiner 25. Aufl. § 35 HinSchG Rn. 4). Ob der Antrag in dieser weiten Fassung begründet ist, ist bei der Frage der Zulässigkeit des Antrags nicht zu prüfen. III. Die Anträge sind unbegründet. Es fehlt bereits an einem Verfügungsanspruch. Ob auch kein Verfügungsgrund besteht, wie das Arbeitsgericht meint, kann offenbleiben. 1. Der Unterlassungsanspruch zu 1. ist unbegründet. a) Der Verfügungsanspruch folgt prinzipiell aus §§ 935, 937 ZPO i.V. §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 36 Abs. 1 HinSchG. Obwohl ein solcher Unterlassungsanspruch in § 36 HinSchG nicht ausdrücklich geregelt ist, ist es in der Lit. anerkannt, dass zum Schutz der dort normierten Rechte auch ein quasinegatorischer Unterlassungsanspruch zugelassen werden muss (vgl. BeckOK HinSchG/Colneric/Gerdemann Stand: 15.03.2025 Rn. 39; zum Charakter von § 36 HinSchG als Schutzgesetz ErfK/Greiner 25. Aufl. § 35 HinSchG Rn. 5). Ein solcher Unterlassungsanspruch ist - um Rechtsschutzlücken zu vermeiden - grundsätzlich akzeptiert, sofern es um die Verletzung eines Schutzguts i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB geht (vgl. BeckOK BGB/Fritzsche Stand: 01.02.2025 § 1004 Rn. 53). Ein solcher Anspruch kann nach allgemeinen Regelungen auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren durchsetzbar sein. b) Der Geltungsbereich des HinSchG ist auch eröffnet. Der Hinweisgeber muss grundsätzlich das Vorliegen einer rechtmäßigen Meldung sowie einer zeitlich nachfolgenden Benachteiligung im Prozess darlegen (vgl. LAG Niedersachsen 11. November 2024 - 7 SLa 306/24 - Rn. 53 ff., NZA-RR 2025, 199; ErfK/Greiner 25. Aufl. § 36 HinSchG Rn. 6). Sodann sieht § 36 Abs. 2 HinSchG eine Beweislastumkehr vor, dass die die hinweisgebende Person benachteiligende Person darlegen und beweisen muss, dass die Benachteiligung durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist und kein Zusammenhang mit der Hinweisgebermeldung („Kausalitätsvermutung“) besteht. aa) Der sachliche Anwendungsbereich ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 HinSchG eröffnet. § 4d Abs. 1 FinDAG sieht vor, dass die BaFin ein System zur Annahme von Meldungen über potentielle oder tatsächliche Verstöße gegen Gesetze, Rechtsverordnungen, Allgemeinverfügungen und sonstige Vorschriften sowie Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union errichtet, bei denen es die Aufgabe der Bundesanstalt ist, deren Einhaltung durch die von ihr beaufsichtigten Unternehmen und Personen sicherzustellen oder Verstöße dagegen zu ahnden. Gemäß § 21 Satz 1 Nr. 1 HinSchG ist die BaFin zuständig als externe Meldestelle (BeckOK HinSchG/Colneric/Gerdemann § 4d FinDAG Stand: 15.03.2025 Rn. 39). Nach der Aktenlage ist davon auszugehen, dass es in dem „Greenwashing“-Ermittlungsverfahren um Verstöße in der Außendarstellung der Verfügungsbeklagten ging. Bei Greenwashing geht es um die Sorge, dass Unternehmen und Fonds den Eindruck vermitteln, ESG-Faktoren mehr in ihre Unternehmensentscheidungen und -ausrichtungen bzw. ihre Wertpapierauswahl einzubeziehen als es tatsächlich der Fall ist. Dadurch versuchen sie einen „grüneren“ Eindruck zu erwecken als es der Realität entspricht. ESG-Faktoren können von Investitionen in erneuerbare Energien bis hin zu der Vermeidung von Investitionen in Ländern mit fehlendem Schutz gegen Kinderarbeit reichen (vgl. v. Laufenberg CCZ 2022, 283, 285; Schwarz/Schieffer CCZ 2022, 345). Irreführende Werbung ist zudem nach § 5 UWG verboten. Bei Verstößen können nach § 30 OwiG Geldbußen festgesetzt werden, in seltenen Fällen kommt ggf. auch eine Strafbarkeit nach § 263 StGB in Betracht (Thoms in Moosmaer/Lösler Corporate Compliance 4. Aufl. § 17 ESG Rn. 37). bb) Ferner müssen die Voraussetzungen von § 33 HinSchG erfüllt sein. Nicht nur das tatsächliche Wissen um einen Verstoß, sondern auch begründete Verdachtsmomente sind tauglicher Gegenstand einer Meldung/Offenlegung und eröffnen den Schutz durch das HinSchG, vgl. § 3 Abs. 3 HinSchG (vgl. ErfK/Greiner 25. Aufl. § 36 HinSchG Rn. 2). Der Verstoß, auf den sich die Meldung/Offenlegung bezieht, kann in der Vergangenheit stattgefunden haben, gegenwärtig anhalten oder auch erst zukünftig mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten sein. (1) Die Verfügungsklägerin hat Hinweisgebermeldungen abgegeben. Sie hat mit Schreiben vom 29. Oktober 2023 über ihren Prozessbevollmächtigten eine Meldung an die A eingereicht (vgl. eidesstattliche Versicherung der Verfügungsklägerin vom 23. Dezember 2024, Bl. 127 der Vorakte). Die Verfügungsklägerin trägt zwar im Prozess nicht ganz konkret vor, welche Meldung sie wann erteilt hat. Es lässt sich aber ersehen, dass sie eine Meldung erteilt hat und diese im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für ESG-Fragen und dem Greenwashing-Untersuchungen stand. Sie hat auch in dem Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt a.M. ausgesagt, und zwar am 2. Oktober 2024. Auch in dem arbeitsgerichtlichen Urteil ist im Tatbestand festgehalten worden, dass sie mit Unterstützung ihres Prozessbevollmächtigten Meldungen nach dem HinSchG abgegeben hat. (2) Dies führte im vorliegenden Fall zu einem Bußgeld durch die SEC und durch die Staatsanwaltschaft Frankfurt a.M. Diese Verfahren sind - anderes lässt sich der Akte jedenfalls nicht entnehmen - abgeschlossen. Allerdings läuft aktuell noch ein Verfahren bei der BaFin. Dies hat die Verfügungsklägerin substantiiert im Prozess behauptet. In einem Gespräch Anfang Juli 2024 mit Vertretern der BaFin hat die Verfügungsklägerin eine Hinweisgebermeldung angebracht (Bl. 105 Vorakte). Auch insoweit war der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsklägerin mit eingebunden. Diesbezüglich wird auf die in erster Instanz vorgelegte E-Mail vom 8. Oktober 2024 (Bl. 123 der Vorakte) Bezug genommen. Am 9. Mai 2025 ist ein Gesprächstermin für den 22. Mai 2025 verabredet worden (Bl. 212 der Akte). (3) Es ist auch davon auszugehen, dass sie ohne grobe Fahrlässigkeit annehmen durfte, dass die Meldung der Wahrheit entsprach (vgl. § 33 Abs. 1 Nr. 2 HinSchG). Dafür spricht, dass die amerikanische Aufsichtsbehörde SEC wegen „Greenwashing-Vorwürfen“ am 25. September 2023 ein Bußgeld verhängt hat. In einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts von „Greenwashing“ der Staatsanwaltschaft Frankfurt ist durch einen Bußgeldbescheid ein Bußgeld in Höhe von 25 Millionen Euro festgesetzt worden. Der Bescheid ist seit dem 1. April 2025 bestandskräftig (Presseinformation der Staatsanwaltschaft vom 2. April 2025, Bl. 178 der Akte). Gäbe es keine begründeten Verdachtsmomente, hätten die Behörden aller Wahrscheinlichkeit auch keine Sanktionen festgesetzt. c) Es lag (zunächst) auch eine Repressalie bzw. Benachteiligung i.S.d. § 36 Abs. 1 HinSchG vor. In der E-Mail vom 25. Februar 2025 hat der Vorgesetzte G die Weisung erteilt, dass die Verfügungsklägerin bei fachlichen Themen ihrer Arbeit bei der Verfügungsbeklagten ihren Rechtsanwalt nicht hinzuziehen dürfe und diesen auch nicht mit internen Informationen versorgen dürfe. Im Prozess hat die Verfügungsklägerin zurecht darauf verwiesen, dass sie nach den in Bezug genommenen Regelungen in § 161a StPO und Art. 10 SSM-VO (EU) 1024/2013 die Verpflichtung trifft, mit den bezeichneten Behörden zu kooperieren. § 29 HinSchG sieht ferner vor, dass externe Meldestellen befugt sind, in weitem Umfang Rückfragen an die hinweisgebende Person zu stellen und sich auch an den Beschäftigungsarbeitgeber zu wenden. Dass eine solche Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit Behörden dem Grunde nach besteht, bestreitet die Verfügungsbeklagte auch nicht. Dies gilt gerade auch mit Blick auf die BaFin. Nach § 4 Abs. 1 FinDAG obliegt dieser im Wesentlichen die Finanzaufsicht über die Banken in Deutschland. Nach § 4i FinDAG kann die BaFin die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen - sogar ohne vorherige Anhörung - verlangen. Sie kann auch ein Auskunfts- und Vorlageersuchen zur Sachverhaltsermittlung erlassen (vgl. Redenz in Dreher VAG 14. Aufl. § 4i FinDAG Rn. 2). Im Fall der Verletzung von unternehmensbezogenen Offenlegungspflichten bei nachhaltigen Kapitalanlagen droht ein aufsichtsrechtliches Einschreiten der BaFin etwa nach § 10 Abs. 3 S. 2 WpHG (vgl. Thoms in Moosmaer/Lösler Corporate Compliance 4. Aufl. § 17 ESG Rn. 37). Im Rahmen eines Verdachtsfalls ist neben der Bank auch der jeweilige Mitarbeiter zur Kooperation verpflichtet. Zwar besteht nach § 241 Abs. 2 BGB eine arbeitsrechtliche Treuepflicht, nach der an sich interne Daten und Geschäftsgeheimnisse nicht offengelegt werden dürfen. Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DS-GVO ist eine Verarbeitung von Daten jedoch u.a. zulässig, wenn diese zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Diese Pflicht kann sich gerade aus einer Zeugenstellung heraus ergeben (vgl. Schulz in Gola/Heckmann 3. Aufl. Art. 6 DS-GVO; vgl. Buchner/Petri DS-GVO 4. Aufl. Art. 6 Rn. 78: Hilfsweise Art. 1 Buchst. c DS-GVO). Hilfsweise ist für Hinweisgeber auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO abzustellen (vgl. Klaas CCZ 2020, 254, 261). Es ist auch davon auszugehen, dass sich hinweisgebende Personen eines Rechtsanwalts bedienen können müssen. Für Zeugen im Strafprozess ist dies in § 68b Abs. 1 S. 1 StPO niedergelegt. Auch wenn dies für den Zivilprozess nicht ausdrücklich geregelt ist, ist es anerkannt, dass sich auch Zeugen in einem Zivilprozess einen Rechtsanwalt nehmen können (vgl. Höfling CCZ 2022, 32 ff.). Diese Interessenlage besteht nicht nur, wenn man als Zeuge in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gehört wird, sondern auch dann, wenn man als Hinweisgeber Meldungen erstattet oder mit aufsichtsrechtlichen Behörden zusammenarbeitet. In Rahmen solcher Verfahren besteht die Gefahr, dass aus bestimmten Mitarbeitern, gerade in Führungspositionen, im Laufe der Ermittlungen auch Beschuldigte werden können (Schwarz/Schieffer CCZ 2022, 345, 346). Die Vereitlung eines Kontakts zu dem eigenen Rechtsanwalt würde sich auch als Repressalie i.S.d. § 36 Abs. 1 HinSchG darstellen. Zwar ist dies nicht in Art. 19 Richtlinie 2019/1937 vom 23. Oktober 2019 (HinSch-RL) ausdrücklich benannt, der Begriff ist aber erkennbar weit zu verstehen. Es geht um den Schutz der Willensfreiheit des Hinweisgebers, es muss zu dessen Gunsten ein hohes Schutzniveau sichergestellt werden (vgl. EuArbR/Fest 5. Aufl. Art. 19 Hinweisgeber-RL Rn. 2). Dadurch entsteht die Situation, dass Mitarbeiter von Unternehmen vertrauliche Informationen an Dritte, nämlich Rechtsanwälte, die nicht von dem Unternehmen selbst beauftragt worden sind, weiterleiten können. Dies ist eine zwangsläufige Folge dessen, dass man den Mitarbeitern, die eine Hinweisgebermeldung erwägen oder abgegeben haben, rechtliche Beratung zugestehen muss. Eine solche anwaltliche Beratung ist erforderlich, um eigene Risiken - auch im Hinblick auf eine evntl. eigene Strafbarkeit - abschätzen zu können, ferner geht es um die Einschätzung eines Verstoßes im Hinblick auf Datenschutz- und Verschwiegenheitsverstöße sowie um die Vermeidung arbeitsrechtlicher Konsequenzen. Dies bedingt es auch, dass es nicht ausreichend ist, wenn einem Mitarbeiter nur ein von dem Unternehmen beauftragter Rechtsanwalt angeboten wird, da in einer solchen Konstellation das Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt nicht notwendig gegeben ist. Die Interessen des betroffenen Unternehmens wiegen nicht höher. Der Rechtsanwalt ist nach § 43a Abs. 2 BRAO sowie § 2 BORA zur Verschwiegenheit verpflichtet. Im Falle eines Verstoßes macht er sich nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar. Dieser rechtliche Rahmen stellt einen ausreichenden Schutz dafür dar, dass die Verfügungsklägerin im Rahmen des Anwaltsvertrags im Grundsatz auch vertrauliche Informationen der Bank an ihren Rechtsanwalt übermitteln darf. d) Diese Benachteiligung ist aber durch die konkretisierenden Äußerungen durch den Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten in der ersten Instanz „beseitigt“ worden. Die ursprünglich zu weit gefasst Weisung ist auf das zulässige Maß reduziert worden. Damit ist kein Raum (mehr) für einen Unterlassungsantrag, der stets in die Zukunft gerichtet ist. aa) Eine einmal eingetretene Rechtsverletzung begründet grundsätzlich die Vermutung, dass es in der Zukunft zu weiteren Verstößen kommt (Müko-BGB/Raff 9. Aufl. § 1004 Rn. 300; BeckOK BGB/Fritzsche Stand: 01.02.2025 § 1004 Rn. 91). An die Ausräumung der einmal begründeten Wiederholungsgefahr, die zum Wegfall des Unterlassungsanspruchs führt, sind prinzipiell strenge Anforderungen zu stellen (BeckOGK/Spohnheimer Stand: 01.05.2025 § 1004 Rn. 270.3). Sie entfällt nicht bereits durch die bloße Erklärung des Störers, die fragliche Verhaltensweise in Zukunft zu unterlassen oder kein Recht zur Störung zu beanspruchen (BeckOGK/Spohnheimer Stand: 01.05.2025 § 1004 Rn. 270.3; BeckOK BGB/Fritzsche Stand: 01.02.2025 § 1004 Rn. 93). Die Vermutung wird widerlegt, wenn Umstände vorliegen, die die zuverlässige Prognose zulassen, dass jede Wahrscheinlichkeit für die Wiederholung beseitigt ist (NK-BGB/Schmidt-Räntsch/Keukenschrijver 5. Aufl. § 1004 Rn. 121). Vor diesem Hintergrund bedarf es grundsätzlich im Wettbewerbs- und Äußerungsrecht in aller Regel der Abgabe einer ernsthaften, hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung (vgl. BGH 24. Oktober 2005 - II ZR 56/04 - NJW-RR 2006, 566; BeckOK BGB/Fritzsche Stand: 01.02.2025 § 1004 Rn. 93; Müko-BGB/Raff 9. Aufl. § 1004 Rn. 300). Die Erklärung muss eine Verpflichtung enthalten, die dem Umfang des gesetzlichen Anspruchs entspricht, und darf keine Einschränkungen mit Ausnahme der auflösenden Bedingungen einer abweichenden höchstrichterlichen Klärung enthalten. bb) Diese Grundsätze sind auf die hier vorliegenden Konstellation einer „Störung“ durch eine rechtswidrige Weisung nicht zu übertragen. Vielmehr ist es möglich, dass der Arbeitgeber eine rechtswidrige Weisung wieder „zurücknimmt“. Damit entfällt eine Wiederholungsgefahr für die Zukunft. Dies geht einher mit der Ansicht, dass es außerhalb des eigentlichen Anwendungsbereichs des § 1004 BGB im Sachenrecht und im Wettbewerbs- und Persönlichkeitsrecht nicht stets zwingend einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bedarf, um eine Wiederholungsgefahr zu verneinen (BeckOGK/Spohnheimer Stand: 01.05.2025 § 1004 Rn. 270.5; Müko-BGB/Raff 9. Aufl. § 1004 Rn. 299). (1) Der Arbeitgeber konkretisiert die Arbeitspflicht durch Ausübung des Weisungsrechts, wenn diese zwar dem Umfang nach, aber im Übrigen im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschrieben ist, hinsichtlich Inhalt, Ort und Zeit der zu erbringenden Arbeitsleistung. Eine wirksame Weisung des Arbeitgebers hat für den Arbeitnehmer Bestand, bis sie durch eine andere (wirksame) Weisung ersetzt wird. Der Arbeitnehmer kann (und muss) seine Arbeitsleistung so erbringen, wie sie durch die letzte wirksame Weisung konkretisiert wurde. Die Erteilung einer neuen Weisung durch den Arbeitgeber ist im Rahmen der arbeitsvertraglichen Bestimmungen jederzeit möglich, aber nur mit Wirkung für die Zukunft (vgl. BAG 15. Juni 2021 - 9 AZR 217/20 - Rn. 40, NZA 2021, 1625). Maßgeblich kommt es dabei auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an (vgl. BAG 15. Juni 2021 - 9 AZR 217/20 - Rn. 41, NZA 2021, 1625). (2) Das bedeutet im vorliegenden Fall, dass die ursprünglich mit E-Mail vom 25. Februar 2025 ausgesprochene Weisung zu weit gefasst war. Denn sie erfasste auch ein Verbot, dass die Verfügungsklägerin unternehmensbezogene Informationen als Hinweisgeberin bzw. im Rahmen ihrer Kooperation mit den Behörden mit ihrem Rechtsanwalt teilen durfte (vgl. oben). Soweit die Weisung eine Behinderung als Hinweisgeberin darstellte, war sie nach § 36 Abs. 1 HinSchG i.V.m. § 134 BGB nichtig. Durch die konkretisierenden Äußerungen des Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten in der ersten Instanz ist indes klargestellt worden, dass sich das Verbot der Kooperation und des Informationsaustausches nicht auf die erforderliche Beiziehung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Kooperation mit Behörden beziehen sollte. Die zu weit gefasste Weisung nach § 106 GewO ist durch diese Konkretisierung auf das zulässige Maß beschränkt worden. Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, besteht ein Anspruch der Verfügungsklägerin, unternehmensbezogene Informationen mit einem Dritten zu teilen, nur insoweit, als dies für ihre eigene Rechtsberatung und für die Kooperation mit den Behörden erforderlich ist. Soweit sich bei ihrer täglichen Arbeit und der Bearbeitung von ESG-Fragen kein Verdachtsfall auf einen Rechtsverstoß ergibt, ist es ihr auch nicht gestattet, vertrauliche Informationen an Dritte weiterzugeben. cc) Soweit die Verfügungsklägerin in der Berufung rügt, dass sich die Verfügungsbeklagte durch diese Erklärung nicht ausreichend von ihrer ursprünglichen Weisung distanziert habe, kann dem nicht gefolgt werden. Einer Erklärung zu Protokoll bei Gericht kommt eine erhebliche Bedeutung zu. Eine Weisung kann auch jederzeit, gegebenenfalls auch formlos, eingeschränkt oder aufgehoben werden. Soweit die Verfügungsklägerin meint, für die Beurteilung des Unterlassungsanspruchs komme es nicht auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an, kann dem nicht gefolgt werden. Auch eine unionsrechtskonforme Auslegung des nationalen Prozessrechts kommt nicht zu einem anderen Ergebnis. Wenn keine Beschränkung als hinweisgebende Person mehr besteht, muss dieser auch kein Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB zugestanden werden. dd) Es bedarf im vorliegenden Fall auch keiner strafbewehrten Unterlassungserklärung, um eine Wiederholungsgefahr zu verneinen. Die Arbeitgeberin hat nicht nur beteuert, zukünftig eine Rechtsverletzung nicht mehr zu begehen, sondern sie hat die Ursache der Rechtsverletzung, nämlich die teilrechtswidrige Weisung, beseitigt. Durch Ausübung des Weisungsrechts wird im Arbeitsverhältnis ständig die Rechtslage modifiziert. Eine Rechtsverletzung bestand im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eben nicht mehr. Es spricht auch viel dafür, dass es sich nicht bloß um ein Lippenbekenntnis handelt, sondern mit der vor Gericht festgehaltenen Erklärung ist die Besorgnis einer weiteren Beeinträchtigung des Verkehrs zwischen der Verfügungsklägerin und ihrem Prozessbevollmächtigten ausgeräumt. Eine rechtswidrige Weisungslage gibt es nicht mehr. An der von ihr im Prozess abgegebenen Erklärung muss sich die Verfügungsbeklagte - auch zukünftig - festhalten lassen. Es spricht nichts dafür, dass die Verfügungsbeklagte in naher Zukunft eine vergleichbare - rechtswidrige - Beschränkung der Verfügungsklägerin in deren Eigenschaft als hinweisgebende Person anordnen werde. ee) Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Verfügungsklägerin, insbesondere der ersten Instanz, vorgetragen hat, dass ihr Rechtsanwalt auf Druck der damaligen Partner aus der alten Rechtsanwaltskanzlei habe ausscheiden müssen. Damit geht implizit der Vorwurf einher, dass der Konzern der Verfügungsbeklagten einen dahingehenden Druck entfaltet habe, damit Verstöße unter Mithilfe des Rechtsanwalts nicht aufgedeckt würden. Eine solche „Steuerung im Hintergrund“ kann freilich gerichtsfest hier nicht angenommen werden. Es ist nicht substantiiert vorgetragen und steht nicht fest, welche Beweggründe die damaligen Partner des Rechtsanwalts der Verfügungsklägerin veranlasst haben, sich von ihm trennen zu wollen. Insoweit stehen bloße Vermutungen und Spekulationen im Raum. 2. Der Verfügungsklägerin steht auch kein Anspruch zu, der Verfügungsbeklagten aufzugeben, es zu unterlassen, sie gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber Medienvertretern, in einer Weise darzustellen, die geeignet ist, ihre Glaubwürdigkeit als Hinweisgeberin herabzusetzen oder Zweifel an der Rechtmäßigkeit ihrer Meldungen zu erwecken (Antrag zu 2.). Insoweit fehlt es an der substantiierten Darlegung einer Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr i.S.d. § 1004 BGB. In welcher Art und Weise die Verfügungsbeklagten gegenüber Medien versucht haben soll, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Meldungen zu streuen oder die Hinweisgeberin als nicht glaubwürdig darzustellen, wird nicht konkret dargestellt. 3. Es besteht auch kein Anspruch, die Verfügungsbeklagte zu verpflichten, der Verfügungsklägerin den bisherigen Aufgabenbereich einschließlich des vollen Informationszugangs unverändert wieder zuzuweisen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Pflichten als Hinweisgeberin oder zur Kooperation mit den Ermittlungsbehörden erforderlich ist (Antrag zu 3.). Insoweit fehlt es an der Darlegung, inwieweit ihre Aufgaben oder Teile von Aufgaben entzogen worden sein sollen. Soweit die Verfügungsklägerin argumentiert hat, in einer von ihr verfassten Policy habe ihr Name gefehlt, dies sei erst im Nachhinein und nach einer Beschwerde wieder rückgängig gemacht worden, kann darin noch kein Entzug von Teilaufgaben gesehen werden. Allenfalls käme in Betracht, dies als eine Kette von schikanösen Umständen im Rahmen eines Mobbingvorwurfes anzusehen. Auch dafür reicht der Vortrag im einstweiligen Verfügungsverfahren allerdings nicht aus. Es fehlt an der Darlegung eines auf Dauer angelegten systematischen Verhaltens der Gegenseite. Ein Entzug von Aufgaben kann auch nicht in dem Versuch der Arbeitgeberin gesehen werden, in der ersten Instanz einen Tatbestandsberichtigungsantrag anzubringen. Darin liegt keine Ausübung eines Direktionsrechts mit dem Ziel, Aufgaben zu entziehen. Im Übrigen war die Verfügungsklägerin auch nach ihrem eigenen Vortrag für ESG-Fragen bei der Verfügungsbeklagten insofern nicht allein verantwortlich, als sie ein Team von neuen Mitarbeitern geleitet hat. Insofern ist die Darstellung in erster Instanz auch nicht unrichtig, dass auch andere Arbeitnehmer mit ESG-Fragen befasst waren. C. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gegen diese Entscheidung ist nach § 72 Abs. 4 ArbGG die Revision nicht statthaft. Die Parteien streiten über die Frage, ob die Verfügungsklägerin im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens verlangen kann, dass die Verfügungsbeklagte es unterlässt, sie als hinweisgebende Person zu benachteiligen. Die Verfügungsbeklagte ist im Investmenthandel tätig. Sie gehört zum Konzern der A. Zwischen den Parteien besteht seit dem 1. Januar 2001 ein Arbeitsverhältnis. Die Verfügungsklägerin ist in der Investment Division, im Bereich Platform Sustainability, als Team-Lead „Head of Research – Responsible Investments“ tätig. Ihr unterstehen insgesamt neun Mitarbeiter im In- und Ausland, die direkt an sie berichten. Inhaltlich betreut sie im Bereich „Platform Sustainability“ Themen „ESG Integration“ und „Engagement“, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob sie sämtliche ESG-Fragen betreut. „ESG Integration“ bezeichnet dabei die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken und -chancen in den Investmentprozessen des aktiven Anlagegeschäfts. „Engagement“ bezeichnet die Interaktion mit Portfoliounternehmen, in welche die Verfügungsbeklagte als Vermögensverwalterin investiert, oft auch zu ESG-Themen. Die Verfügungsklägerin hat in der Vergangenheit mit amerikanischen und deutschen Behörden kooperiert. Dabei bedurfte sie der anwaltlichen Unterstützung. Seit Ende Juni 2022 mandatierte sie auch aus diesem Anlass im eigenen Namen ihren hiesigen Prozessbevollmächtigten, der sie auch bei Hinweisgebermeldungen unterstützte. Die Verfügungsklägerin hat mit Schreiben vom 29. Oktober 2023 über ihren Prozessbevollmächtigten eine Meldung an die B eingereicht (vgl. eidesstattliche Versicherung der Verfügungsklägerin vom 23. Dezember 2024, Bl. 127 der Akte erster Instanz = Vorakte). Mit Schreiben der Arbeitgeberseite vom 11. März 2024 ist darauf reagiert worden (Bl. 114 der Vorakte). Die amerikanische Aufsichtsbehörde SEC (Security Exchange Commission) hat wegen „Greenwashing-Vorwürfen“ am 25. September 2023 ein Bußgeld verhängt. Zuvor hatte die Verfügungsklägerin Ende Oktober 2023 eine Hinweisgebermeldung abgegeben und mit der SEC kooperiert. Nach den Behauptungen der Verfügungsklägerin habe sie einem Ermittlerteam der SEC zu dem Thema Greenwashing im Februar 2025 Rede und Antwort gestanden. Diesbzgl. hat sie eine E-Mail vom 21. Februar 2025 vorgelegt, mit der über ihren Rechtsanwalt ein Gespräch für den 25. Februar 2025 mit der SEC verabredet worden ist (Bl. 205 der Akte). In einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts von „Greenwashing“ der Staatsanwaltschaft Frankfurt ist durch einen Bußgeldbescheid ein Bußgeld in Höhe von 25 Millionen Euro festgesetzt worden. Die Verfügungsklägerin hatte zuvor bei der Staatsanwaltschaft am 2. Oktober 2024 eine Aussage gemacht (eidesstattliche Versicherung Bl. 37 der Vorakte). Auch hierbei ist sie von ihrem Prozessbevollmächtigten unterstützt worden. Dieser hat sich am 24. März 2025 mit der Staatsanwaltschaft getroffen. Der Bescheid ist seit dem 1. April 2025 bestandskräftig (Presseinformation der Staatsanwaltschaft vom 2. April 2025, Bl. 178 der Akte). Zuletzt hat die Verfügungsklägerin mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) kooperiert. In einem Gespräch Anfang Juli 2024 mit Vertretern der BaFin hat die Verfügungsklägerin eine Hinweisgebermeldung abgegeben (Bl. 105 Vorakte). Auch insoweit war der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsklägerin mit eingebunden. Diesbzgl. wird auf die in erster Instanz vorgelegte E-Mail vom 8. Oktober 2024 (Bl. 123 der Vorakte) Bezug genommen. Am 9. Mai 2025 ist ein Gesprächstermin für den 22. Mai 2025 verabredet worden (Bl. 212 der Akte). Der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsklägerin, Herr Rechtsanwalt D, war früher bei der Sozietät „E“ tätig und ist auf Wunsch der übrigen Sozietätsmitglieder im November 2024 ausgeschieden (vgl. eidesstattliche Versicherung F vom 20. Dezember 2024, Bl. 130 der Vorakte). Ob dies auf Druck des Konzerns der A zustande kam, ist zwischen den Parteien streitig. Am 25. Februar 2025 versendete der Vorgesetzte der Verfügungsklägerin, Herr G, eine E-Mail an die Verfügungsklägerin (BI. 9 der Vorakte). Darin heißt es auszugsweise: „Bei rein fachlichen Themen im Tagesgeschäft Deiner Arbeit möchte ich jedoch darauf hinweisen, dass diese Aktivitäten ausschließlich zwischen Dir und mir und in unserem Team zu besprechen sind. Damit die Vertraulichkeit unseres Geschäftsbetriebs gewahrt bleibt, muss ich Dich daher auch bitten, diese Themen zu bearbeiten ohne die Involvierung eines externen Dritten wie Herrn D oder anderen externen Personen. Zu diesen fachlichen Themen zählen insbesondere die Vereinbarung von Zielen (Prioritäten), die Überarbeitung und Weiterentwicklung von Dokumenten und Prozessen betreffend deiner Kernverantwortlichkeiten - aber auch andere inhaltlichen Fragen im Tagesgeschäft. Das bedeutet inhaltlich für dich insbesondere, dass jegliche Aktivitäten um die Entwicklung der Engagement Prozesse und der ESG Integration in den Investment Prozess, sowohl bezüglich der dazu betreffenden externen Disclosures also auch der zugehörigen internen Prozesse/Policies und der Weiterentwicklung dieser Prozesse im Rahmen von meiner Guidance oder der strategischen Entwicklungen unseres Bereichs im Rahmen des Arbeitsverhältnisses vertraulich behandelt werden müssen und nicht Dritten zur Kenntnis gebracht werden sollen.“ In einer von der Verfügungsklägerin erarbeiteten Policy war sie zunächst nicht als Autorin genannt. Dies ist durch eine E-Mail des Vorgesetzten vom 23. April 2025 als „Fehler“ richtiggestellt worden, nachdem dies in der Berufungsbegründung aufgegriffen worden war. Der Vertreter der Verfügungsbeklagten erklärte im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht Folgendes: „Sofern die Aussage des Herrn G in der E-Mail vom 25. Februar 2025 so zu verstehen sei, dass die Verfügungsklägerin Informationen nicht an den Verfügungsklägerinnenvertreter oder andere externe Personen weitergeben dürfe, werde, soweit sich dies auf ihre Kooperation mit den zuständigen Aufsichtsbehörden, als Zeugin der Staatsanwaltschaft im Rahmen von Hinweisgebermeldungen und die hierzu notwendige anwaltliche Beratung sowie die hierfür erforderliche Weitergabe von Informationen beziehe oder ein ansonsten überwiegendes rechtliches Interesse auf Seiten der Verfügungsklägerin bestehe, hieran nicht weiter festgehalten. Die Verfügungsklägerin müsse die Verfügungsbeklagte nicht um Erlaubnis bitten, entsprechende Informationen weiterzugeben. Die Verfügungsklägerin müsse nicht mit arbeitsrechtlichen oder sonstigen Maßnahmen rechnen, wenn sie entsprechende Informationen weitergebe“. Der Verfügungsbeklagten-Vertreter erklärte außerdem, soweit die in der E-Mail vom 25. Februar 2025 enthaltene Weisung der vorherigen Klarstellung entgegenstehe, werde die Weisung insoweit zurückgenommen. Die Verfügungsklägerin hat die Auffassung vertreten, dass sie im Wege einer einstweiligen Verfügung gegen die Weisung aus der E-Mail vom 25. Februar 2025 vorgehen könne. Ihr sei es nicht zuzumuten, ohne ihren Rechtsanwalt mit Aufsichtsbehörden im In- und Ausland zusammenzuarbeiten. Die Verfügungsklägerin hat zuletzt beantragt, die Maßnahme vom 25. Februar 2025 einstweilen bis zu einer Entscheidung der Hauptsache auszusetzen. Die Verfügungsbeklagte hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des streitigen Vorbringens und der Rechtsansichten der Parteien wird nach § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 26. März 2025 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Dabei hat es im Wesentlichen angenommen, der Antrag der Verfügungsklägerin sei noch zulässig. Im Zweifel sei der Antrag rechtsschutzgewährend und zugunsten der Verfügungsklägerin auszulegen, wobei auch § 938 Abs. 1 ZPO zu beachten sei. Ihr ginge es darum, der mit E-Mail vom 25. Februar 2025 erteilten Weisung nicht nachkommen zu müssen, ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen. Der Antrag sei jedoch unbegründet. Die in der E-Mail vom 15. Februar 2025 erteilte Weisung sei rechtmäßig und vom Direktionsrecht nach § 106 GewO gedeckt. Die Verfügungsklägerin sei grundsätzlich zwar berechtigt, bei der Kooperation mit Behörden anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und dabei auch Informationen weiterzugeben. Die Verfügungsbeklagte habe jedoch mehrfach und letztlich zu Protokoll im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer ihre Weisung dahingehend konkretisiert, dass der Verfügungsklägerin die Kooperation mit Behörden, die damit einhergehende Beauftragung eines Rechtsanwaltes und die notwendige Weitergabe von Informationen nicht untersagt werden solle. Diese Einschränkungen berücksichtigend zeichne die Weisung letztlich die Pflicht der Verfügungsklägerin zur persönlichen Erbringung ihrer Arbeitsleistung (§ 613 Satz 1 BGB) und ihre arbeitsvertragliche Verschwiegenheitspflicht nach. Die Weisung sei auch nicht gemäß der §§ 134 BGB i.V.m. § 612a BGB oder § 35 Abs. 1 Satz 1 HinSchG unwirksam. Darüber hinaus fehle es am Verfügungsgrund, da die Verfügungsklägerin keinen bei Befolgung der Weisung drohenden Nachteil aufgezeigt habe. Nach der Konkretisierung der Weisung sei die Verfügungsklägerin jedenfalls im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr im Ungewissen darüber, ob sie mit Behörden zusammenarbeiten könne oder nicht. Dieses Urteil ist der Verfügungsklägerin am 27. März 2025 zugestellt worden. Die Berufungsschrift mit der Berufungsbegründung ist am 10. April 2025 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. In der Berufungsinstanz vertritt die Verfügungsklägerin die Ansicht, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht den Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt habe. Es berücksichtige nicht ausreichend, dass eine vollständige Rücknahme der Weisung nicht erfolgt sei. Die Vorgehensweise widerspräche der Hinweisgeberschutz-Richtlinie (kurz: HinSch-RL). Dort werde in Erwägungsgrund 96 auf die Bedeutung eines effektiven einstweiligen Rechtsschutzes zugunsten von Hinweisgebern hingewiesen. Die Arbeitgeberin müsse die Darlegungs- und Beweislast dafür tragen, dass ihre Weisung in keinerlei Zusammenhang mit erfolgten Meldungen oder Hinweisen stünde. Das Arbeitsgericht habe sich letztlich gar nicht mehr mit der ursprünglichen Weisung der Verfügungsbeklagten befasst. Von dieser habe sie sich gerade nicht ausreichend distanziert. Letztlich sei eine Art „geltungserhaltende Reduktion“ der betreffenden Behinderung mithilfe des Gerichts erfolgt. Sie kooperiere auch aktuell und weiterhin mit Behörden. Jedenfalls das Verfahren der BaFin sei auch noch am Laufen. Sie habe zuletzt am 22. Mai 2025 in Begleitung ihres Prozessbevollmächtigten ein Treffen mit hochrangigen Vertretern der BaFin wahrgenommen. Die Verfügungsklägerin trägt weiter vor, dass die Verfügungsbeklagte versucht habe, ihr Aufgaben der ESG-Fragen zu entziehen. Dies habe die Verfügungsbeklagte durch den in erster Instanz angebrachten Tatbestandsberichtigungsantrag versucht. Der Vorgesetzte G habe sich die überarbeitete Policy noch gar nicht angesehen und habe sich bei dem Treffen am 14. April 2025 distanzieren wollen. Bei der Policy sei ihr Name nicht aufgetaucht. Die Verfügungsbeklagte wende eine umfassende Strategie an, sie durch Repressalien und Behinderungen im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes unter Druck zu setzen. Sie sei durch die Arbeitgeberin nach dem erstinstanzlichen Verfahren weitgehend isoliert worden. Sie meint schließlich, das Verfahren müsse dem EuGH nach Art. 267 AEUV vorgelegt werden. Die Verfügungsklägerin beantragt zuletzt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. März 2025 - 15 GLa 24/25 - abzuändern und die Verfügungsbeklagte im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, 1. es bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu unterlassen, der Klägerin Weisungen zu erteilen oder Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, deren Tätigkeit als Hinweisgeberin, Zeugin oder auskunftspflichtige Person gegenüber Strafverfolgungs- und Aufsichtsbehörden zu behindern, einzuschränken oder sie zu benachteiligen, insbesondere durch Kommunikationsverbote, Aufgabenentzug, interne Weisungen, strukturelle Reorganisation oder Einflussnahme auf anwaltliche Vertreter und andere unterstützende Personen; 2. es zu unterlassen, die Klägerin gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber Medienvertretern, in einer Weise darzustellen, die geeignet ist, ihre Glaubwürdigkeit als Hinweisgeberin herabzusetzen oder Zweifel an der Rechtmäßigkeit ihrer Meldungen zu erwecken, 3. der Klägerin den bisherigen Aufgabenbereich einschließlich des vollen Informationszugangs unverändert wieder zuzuweisen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Pflichten als Hinweisgeberin oder zur Kooperation mit den Ermittlungsbehörden erforderlich ist. Die Verfügungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Verfügungsbeklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und meint, auch die HinSch-RL könne das geltende Prozessrecht nicht ändern. Richtigerweise sei das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass es auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankomme. Unzutreffend sei, dass der Verfügungsbeklagten Aufgaben entzogen werden sollten. Die Behauptungen der Verfügungsklägerin hierzu erstreckten sich in subjektiven Wertungen und Mutmaßungen. Dass der Entwurf der Engagement-Policy die Verfügungsklägerin nicht als „Policy Author“ aufführte, sei ein Versehen eines Kollegen von Herrn G gewesen, was mit E-Mail vom 23. April 2025 klargestellt worden sei (E-Mail vom 23. April 2025 Bl. 172 der Akte). Der Termin des Jour fixe sei kurzfristig vom 11. April auf den 14. April 2025 verschoben worden. Damit sei keine „Distanzierung“ von den Entwürfen verbunden gewesen. In einem Tatbestandsberichtigungsantrag könne auch keine solche Entziehung von Zuständigkeiten liegen. Die Verfügungsklägerin sei auch nicht isoliert worden, sondern habe seitdem nach wie vor an Besprechungen und Videokonferenzen teilgenommen. Die frühere ESG-bezogene Untersuchung der SEC, in deren Rahmen die Verfügungsklägerin als Zeugin ausgesagt hatte, sei seit September 2023 abgeschlossen. Ihr sei kein neues Verfahren der SEC bekannt. Die Verfügungsklägerin habe nicht zu dem Personenkreis gehört, der seitens der Arbeitgeberin das seit Anfang April 2025 abgeschlossene ESG-Verfahren der Staatsanwaltschaft Frankfurt a.M. betreut habe. In rechtlicher Hinsicht vertritt sie die Auffassung, dass der ursprüngliche Antrag nicht dem Bestimmtheitsgebot nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt habe. Jedenfalls bestünde kein Verfügungsanspruch auf Unterlassung von Maßnahmen. Sie habe unstreitig gestellt, dass die Aussage des Herrn G in der E-Mail vom 25. Februar 2025 nicht so zu verstehen sei, dass die Verfügungsklägerin Informationen nicht an ihren Vertreter oder andere externe Personen weitergeben dürfe, soweit sich dies auf ihre Kooperation mit den zuständigen Aufsichtsbehörden, als Zeugin der Staatsanwaltschaft, im Rahmen von Hinweisgebermeldungen und die hierzu notwendige anwaltliche Beratung sowie die hierfür erforderliche Weitergabe von Informationen beziehe oder ein ansonsten überwiegendes rechtliches Interesse auf Seiten der Verfügungsklägerin bestehe. Das Arbeitsgericht habe auch zutreffend entschieden, dass es jedenfalls an einem Verfügungsgrund fehle, weil die Verfügungsklägerin nicht substantiiert dargelegt habe, welche konkreten Nachteile ihr noch drohten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschriften.