OffeneUrteileSuche
Urteil

5 AZR 88/14

BAG, Entscheidung vom

210mal zitiert
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

50 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs scheitert, wenn der Arbeitnehmer infolge in seiner Person liegender Gründe die vertraglich geschuldete Tätigkeit dauerhaft nicht erbringen kann (§§ 615, 611, 297 BGB). • Ein bloßes Angebot des Arbeitnehmers, eine andere Tätigkeit auszuüben, versetzt den Arbeitgeber nicht in Annahmeverzug, solange dieser die konkret zu leistende Arbeit nicht durch erneute Weisung bestimmt hat (§§ 106 GewO, 294 BGB). • Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher Rücksichtnahmepflichten setzen darlegungs- und beweisgerecht dar, welche konkrete vertragsgerechte Beschäftigung innerhalb des arbeitsvertraglichen Rahmens möglich und vom Arbeitnehmer verlangt worden ist (§§ 241 Abs.2, 280 BGB). • Eine frühere weiterbeschäftigende Entscheidung in einem Kündigungsschutzverfahren ist nicht ohne Weiteres präjudiziell; ein Weiterbeschäftigungstitel muss in Zeit und Art der Beschäftigung hinreichend bestimmt sein (§ 322 ZPO).
Entscheidungsgründe
Keine Vergütungspflicht bei fehlender Leistungsfähigkeit und ungenügender Darlegung anderweitiger Beschäftigung • Ein Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs scheitert, wenn der Arbeitnehmer infolge in seiner Person liegender Gründe die vertraglich geschuldete Tätigkeit dauerhaft nicht erbringen kann (§§ 615, 611, 297 BGB). • Ein bloßes Angebot des Arbeitnehmers, eine andere Tätigkeit auszuüben, versetzt den Arbeitgeber nicht in Annahmeverzug, solange dieser die konkret zu leistende Arbeit nicht durch erneute Weisung bestimmt hat (§§ 106 GewO, 294 BGB). • Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher Rücksichtnahmepflichten setzen darlegungs- und beweisgerecht dar, welche konkrete vertragsgerechte Beschäftigung innerhalb des arbeitsvertraglichen Rahmens möglich und vom Arbeitnehmer verlangt worden ist (§§ 241 Abs.2, 280 BGB). • Eine frühere weiterbeschäftigende Entscheidung in einem Kündigungsschutzverfahren ist nicht ohne Weiteres präjudiziell; ein Weiterbeschäftigungstitel muss in Zeit und Art der Beschäftigung hinreichend bestimmt sein (§ 322 ZPO). Der Kläger, seit 1990 beim Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) als fremdsprachlicher Vorauswerter und Dolmetscher beschäftigt, verlor 2003 seine VS-Ermächtigung. Die Beklagte setzte ihn deshalb unter Fortzahlung der Vergütung frei und kündigte später außerordentlich; die arbeitsgerichtlichen Verfahren führten zu unterschiedlichen Entscheidungen, zuletzt zur weiterbeschäftigenden Entscheidung des LAG Köln. Der Kläger klagte auf Vergütung wegen Annahmeverzugs bzw. hilfsweise auf Schadensersatz für Februar 2006 bis Juli 2013 und machte geltend, er sei bereit, jede andere Tätigkeit auch bei anderen Behörden im Bundesgebiet zu übernehmen. Die Beklagte bestritt Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des BfV und berief sich auf fehlende freie, geeignete Stellen. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab; das Bundesarbeitsgericht prüfte die Revision des Klägers. • Die Revision ist unbegründet; der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs (§ 615 S.1 i.V.m. § 611 BGB). • Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers ist Anspruchsvoraussetzung; der Arbeitgeber hat bei Streit darzulegen und zu beweisen, dass der Arbeitnehmer nicht leistungsfähig war; hier stand fest, dass dem Kläger nach Entzug der VS-Ermächtigung die subjektive Leistungsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit fehlte (§ 297 BGB). • Das vom Kläger erklärte Angebot, beliebige andere Tätigkeiten zu übernehmen, betrifft nicht die vom Arbeitgeber durch Weisung konkret bestimmte zu bewirkende Arbeitsleistung und kann den Arbeitgeber nicht in Annahmeverzug versetzen (§§ 106 GewO, 294 BGB). • Ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs.1 BGB scheidet aus: Nach § 241 Abs.2 BGB kann Rücksichtnahmepflicht eine Neubestimmung der Tätigkeit gebieten, dafür muss der Arbeitnehmer aber konkret verlangen, wie und wo er eingesetzt werden soll; der Kläger hat nicht substantiiert dargetan, welche vertragsgerechte Beschäftigung innerhalb des arbeitsvertraglichen Rahmens möglich und wann verlangt wurde. • Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die eine anderweitige vertragsgemäße Beschäftigung belegen; pauschale Hinweise auf mögliche Einsatzbereiche und die bloße Berufung auf Stellenbörsen genügen nicht. • Die Entscheidung des LAG Köln zur Weiterbeschäftigung im Kündigungsschutzverfahren entfaltet keine bindende präjudizielle Wirkung für die Frage anderweitiger Einsatzmöglichkeiten, weil der Weiterbeschäftigungstitel nicht hinreichend bestimmt ist (§ 322 ZPO). • Die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen (§ 97 Abs.1 ZPO). Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage ist insgesamt unbegründet. Der Kläger kann weder Vergütung wegen Annahmeverzugs noch Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher Rücksichtnahmepflichten für den streitbefangenen Zeitraum verlangen. Maßgeblich ist, dass ihm nach Entzug der VS-Ermächtigung die Leistungsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit fehlte und sein pauschales Angebot, eine andere Tätigkeit zu übernehmen, nicht die erforderliche Konkretisierung ersetzte. Der Kläger hat nicht substantiiert dargetan, welche konkrete vertragsgerechte Beschäftigung möglich gewesen wäre und wann er eine solche verlangt hätte; daher traf die Beklagte keine schuldhafte Pflichtverletzung. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.