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Urteil

10 Sa 1629/22 SK

Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2023:0728.10SA1629.22SK.00
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Leitsätze
1. Allgemeinverbindliche Tarifverträge über Sozialkassenverfahren wirken nicht gemäß § 4 Abs. 5 TVG analog nach, wenn der Betrieb nicht mehr unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fällt. 2. Macht die Sozialkasse Verzugszinsansprüche aufgrund der Tarifnorm des § 20 Abs. 1 VTV in Höhe von 1 % der Beiträge pro Monat geltend, so muss sie zumindest behaupten, dass der betriebliche Geltungsbereich in Bezug auf den beklagten Betrieb in dem Verzugszinszeitraum eröffnet ist. Eine Falschangabe in dem Datum eines vorprozessualen Anspruchsschreibens, auf das der Antragsteller in seinem Mahnantrag Bezug nimmt, schadet grundsätzlich nicht, wenn für den Antragsgegner ohne weiteres ersichtlich ist, um welches Schreiben es geht.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 10. Oktober 2022 - 10 Ca 16/22 SK - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Allgemeinverbindliche Tarifverträge über Sozialkassenverfahren wirken nicht gemäß § 4 Abs. 5 TVG analog nach, wenn der Betrieb nicht mehr unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fällt. 2. Macht die Sozialkasse Verzugszinsansprüche aufgrund der Tarifnorm des § 20 Abs. 1 VTV in Höhe von 1 % der Beiträge pro Monat geltend, so muss sie zumindest behaupten, dass der betriebliche Geltungsbereich in Bezug auf den beklagten Betrieb in dem Verzugszinszeitraum eröffnet ist. Eine Falschangabe in dem Datum eines vorprozessualen Anspruchsschreibens, auf das der Antragsteller in seinem Mahnantrag Bezug nimmt, schadet grundsätzlich nicht, wenn für den Antragsgegner ohne weiteres ersichtlich ist, um welches Schreiben es geht. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 10. Oktober 2022 - 10 Ca 16/22 SK - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, sie ist aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend - auch für das Kalenderjahr 2018 - die Klage abgewiesen. Entgegen der Ansicht des Beklagten sind die Verzugszinsansprüche für das Kalenderjahr 2018 zwar nicht verjährt. Die Klage ist aber abzuweisen, weil § 20 Abs. 1 VTV im Jahr 2018 nicht mehr auf den Betrieb des Beklagten anwendbar war. Eine Nachwirkung des VTV scheidet aus. Die (theoretisch) mögliche Verzinsung auf gesetzlicher Grundlage hat der Kläger hier nicht geltend gemacht; sie ist auch kein Minus in Bezug auf den tariflichen Verzugszinsanspruch. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist vom Wert her unproblematisch statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 519 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. ArbGG) sowie innerhalb der gesetzlichen Berufungsbegründungsfrist auch rechtzeitig begründet worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. ArbGG). Sie genügt noch dem gesetzlichen Begründungserfordernis aus § 520 Abs. 3 Nr. 3 und 4 ZPO. In der Sache machte der Kläger geltend, dass die Verzugszinsansprüche für 2018 nicht verjährt seien. Dass es dabei auf die Frage, ob die drei- oder vierjährige Verjährungsfrist gilt, möglicherweise nicht ankommt, ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit der Berufung. II. Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen auf Sozialkassenbeiträge nach § 20 Abs. 1 VTV i.V.m. § 286 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB. 1. Die Klageabweisung kann allerdings nicht damit begründet werden, dass die Verzugszinsansprüche verjährt seien. Dies gilt für den Verzugszinszeitraum 2018 selbst dann, wenn man die dreijährige Verjährungsfrist des § 21 Abs. 4 VTV vom 28. September 2018 zugrunde legt; die in der dortigen Übergangsregelung enthaltene Differenzierung und Rückwirkung ist rechtlich unbedenklich (BAG 12. Oktober 2022 - 10 AZR 341/20 - Rn. 41 ff., NZA 2023, 50). a) Ausgehend von einem Entstehen der Verzugszinsansprüche im Kalenderjahr 2018 (siehe auch unten unter II 2) begann die dreijährige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 BGB am 1. Januar 2019 um 0:00 Uhr zu laufen und endete am 31. Dezember 2021. Am 29. Dezember 2021 ist der Mahnantrag bei dem Arbeitsgericht Wiesbaden eingegangen. b) Die Zinsansprüche sind auch ausreichend individualisiert geltend gemacht worden. aa) Die Bestimmung des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verlangt lediglich eine knappe Kennzeichnung des geltend gemachten Anspruchs und der verlangten Leistung. Umfangreiche Erläuterungen wären mit der auf eine schnelle Erledigung ausgerichteten Zielsetzung des Massenverfahrens nach §§ 46a ArbGG, 688 ff. ZPO nicht vereinbar (vgl. BAG 27. November 2019 - 10 AZR 476/18 - Rn. 16, AP Nr. 384 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BGH 17. November 2010 - VIII ZR 211/09 - Rn. 12, NJW 2011, 613). Der Anspruchsgegner muss erkennen können, „worum es geht“ (BAG 27. Januar 2021 - 10 AZR 384/18 - Rn. 77, AP Nr. 401 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Voraussetzung für die verjährungshemmende Wirkung ist nicht, dass aus dem Mahnbescheid für einen außenstehenden Dritten ersichtlich ist, welche konkreten Ansprüche mit dem Mahnbescheid geltend gemacht werden; es reicht aus, dass dies für den Antragsgegner erkennbar ist (vgl. BGH 17. November 2010 - VIII ZR 211/09 - Rn. 10, NJW 2011, 613). So kann im Mahnbescheid zur Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs auf Rechnungen oder andere Unterlagen Bezug genommen werden; wenn ein solches Schriftstück dem Antragsgegner bereits bekannt ist, braucht es dem Mahnbescheid nicht in Abschrift beigefügt zu werden (vgl. BAG 27. November 2019 - 10 AZR 476/18 - Rn. 17, AP Nr. 384 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Sozialkasse mit einer auf dem Mahnantrag aufgedruckten Formularbegründung arbeitet, die für eine möglichst große Anzahl von Verfahren gelten soll (vgl. Hess. LAG 29. März 2019 - 10 Sa 420/17 - Rn. 40, Juris). Der Kläger kann auch mit einer sog. vorweggenommenen Anspruchsbegründung arbeiten (vgl. BAG 27. November 2019 - 10 AZR 476/18 - Rn. 12, AP Nr. 384 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Ist die Beitragsklage zunächst nicht hinreichend bestimmt, beseitigt eine nachträgliche, den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechende Begründung der Klage den Mangel der Klageschrift. Davon zu unterscheiden ist die Frage der rechtzeitigen Hemmung der Verjährung bzw. der Individualisierung zur Wahrung einer Ausschlussfrist. Eine Hemmung der Verjährungs- bzw. Ausschlussfristen des VTV setzt voraus, dass die Beitragsansprüche vor Fristablauf hinreichend individualisiert gerichtlich geltend gemacht werden. Die nötige Individualisierung kann nach Ablauf der Ausschlussfrist nicht mehr mit hemmender Wirkung nachgeholt werden (vgl. BAG 24. Februar 2021 - 10 AZR 43/19 - Rn. 49, NZA 2021, 1729). bb) Nach diesen Grundsätzen war es ausreichend, dass der Kläger in dem Mahnantrag die Höhe der Verzugszinsforderung bezeichnet hat und zur Berechnung auf eine außergerichtlich übersandte Verzugszinsrechnung verwiesen hat. Darauf, dass das Gericht vor Verjährungsende die Forderungshöhe rechnerisch nachvollziehen konnte, kommt es - was das Arbeitsgericht zu wenig beachtet - im Mahnverfahren nicht an. Der Kläger hat auch pauschal behauptet, dass er die entsprechende Verzugszinsrechnung dem Beklagten übersandt habe, dieser hat es nicht bestritten, die Berechnung erhalten zu haben. Damit ist davon auszugehen, dass dem Beklagten die entsprechende Verzugszinsrechnung bekannt war. Im vorliegenden Fall besteht allerdings das Problem, dass in dem Mahnantrag auf eine Verzugszinsrechnung vom 5. Juli 2018 verwiesen worden ist. Dies war fehlerhaft. Die Verzugszinsrechnung selbst datiert vom 4. Juli 2018, dass entsprechende Begleitschreiben des Klägers vom 9. Juli 2018. Allerdings ist eine im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids enthaltene Falschangabe des Datums eines vorprozessualen Anspruchsschreibens, auf das der Antragsteller, ohne es dem Antrag beizufügen, zur Individualisierung seines Anspruchs Bezug nimmt, unschädlich, wenn für den Antragsgegner ohne weiteres ersichtlich ist, um welche Schreiben es sich handelt (BGH 14. Juli 2010 - VIII ZR 229/09 - Rn. 13, NJW-RR 2010, 1455). So liegt der Fall aber auch hier. Es handelt sich erkennbar um eine versehentliche falsche Datumsangabe. Es ist nicht erkennbar, dass der Beklagte durch diese missverständliche Angabe eine Zuordnung der Verzugszinsberechnung nicht mehr vornehmen konnte. Dies wäre eventuell nur dann fraglich, wenn die ULAK Arbeitgebern innerhalb weniger Tage verschiedene Verzugszinsrechnungen übersendet. Dies ist typischerweise nicht der Fall, sondern es werden erst nach Zeitabschnitten jeweils neue Verzugszinsrechnungen generiert. Auch der Beklagte hat im Prozess nicht eingewandt, dass durch die Falschangabe die Forderung nicht ausreichend individualisiert gewesen sei. 2. Die Klage ist aber deshalb abzuweisen, weil sich der Kläger für den Verzugszinszeitraum im Jahre 2018 nicht auf die tarifliche Norm des § 20 Abs. 1 VTV berufen kann. Gegenstand der Klage sind Zinsen aus Beiträgen Dezember 2008 bis Juni 2010 in dem Verzugszinszeitraum 1. Januar bis 31. Mai 2018 in Höhe von zuletzt 3.970,40 Euro (Bl. 70 bis 75 der Akte), die der Kläger mit einem Verzugszinssatz in Höhe von 1 % pro Monat berechnet. Streitgegenstand ist damit der in § 20 Abs. 1 VTV besonders geregelte tarifliche Verzugszinsanspruch. Diese Regelung ist im vorliegenden Fall aber weder unmittelbar noch kraft einer Nachwirkung anwendbar. a) Die Inanspruchnahme von Arbeitgebern auf Verzugszinsen, die auf der Anwendung des SokaSiG beruhen, begegnet zunächst aber keinen Bedenken (BAG 30. Oktober 2019 - 10 AZR 567/17 - Rn. 57, NZA 2020, 334). Auch die Höhe von 1 % pro Monat hält sich noch im Rahmen des den Tarifvertragsparteien zukommenden Ermessensspielraums und verstößt nicht gegen § 138 BGB (BAG 28. August 2019 - 10 AZR 549/18 - Rn. 40 ff., NZA 2019, 1732). b) § 20 VTV vom 3. Mai 2013 i.d.F. des Änderungstarifvertrags vom 24. November 2015 ist auf das Leistungsverhältnis gegenüber dem Beklagten jedoch nicht (mehr) anwendbar, da der Beklagte in 2018 nicht mehr unter den fachlichen Geltungsbereich des VTV fiel. aa) Der Anspruch auf Verzugszinsen für Beiträge, die im Jahr 2018 verzinst werden, entsteht im Jahr 2018. Dieser Anspruch ist erst fällig und entstanden i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit Ablauf des Verzugszinszeitraums am 31. Mai 2018. Daran ändert sich nichts dadurch, dass Beiträge aus den Jahren 2008 bis 2010 verzinst werden. Dabei handelte es sich (nur) um die Hauptforderung, die Gegenstand der Verzinsung ist. Auch spielt es keine Rolle, ob die Verzugsvoraussetzungen bereits zu einem früheren - oder ggf. späteren Zeitpunkt - vorgelegen haben. Denn diese Zeiträume hat der Kläger hier nicht zum Gegenstand des Prozesses gemacht. Der Streitgegenstand beschränkt sich auf eine Forderung in Höhe von zuletzt 3.970,40 Euro für den Verzugszinszeitraum 1. Januar 2018 bis 30. Mai 2018. bb) Allerdings hat das Hessische Landesarbeitsgericht früher angenommen, dass es für das Zinsbegehren des Klägers keine Rolle spiele, dass der Betrieb zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr unter den Anwendungsbereich des VTV fiele. Dass ein Tarifvertrag nicht mehr gilt, heiße nämlich nur, dass er in Zukunft keine Wirkung mehr entfalten könne. Bereits entstandene tarifliche Rechte blieben dagegen bestehen. Tarifvertraglich normierter Ansprüche wegen nicht zeitgerechter Zahlung tariflich entstandener Beitragsansprüche regelten nichts anderes als die Folgen verzögerter Erfüllung entstandener tariflicher Rechte. Damit knüpften derartige Ansprüche unmittelbar an entstandene tarifliche Ansprüche an und nicht etwa an eine während des gesamten Verzugszinszeitraums fortbestehende Tarifunterworfenheit des anspruchsverpflichteten Arbeitgebers (vgl. Hess. LAG 29. Januar 2001 - 16 Sa 1164/00 - n.v.; Hess. LAG 8. Januar 1996 - 16 Sa 716/95 - n.v.). Dieser Rechtsprechung kann nicht gefolgt werden. Sie geht zwar von dem zutreffenden Grundsatz aus, dass einmal entstandene tarifliche Rechte nicht wieder untergehen können. Dies trifft auf die entstandenen Beitragsansprüche nach den §§ 21, 18 VTV zu. Für den Verzugszinsanspruch nach den §§ 286 BGB i.V.m. 20 Abs. 1 VTV ist aber zu berücksichtigen, dass dieser ein Zeitmoment aufweist, d.h., dass stets der zu Grunde liegende Verzugszinszeitraum abgelaufen sein muss. In diesem Sinne ist der hier geltend gemachte Verzugszinsanspruch nicht etwa bereits mit Entstehen der Hauptforderungen in den Jahren 2008 bis 2010 „entstanden“, sondern erst im Kalenderjahr 2018. Die Textpassage aus dem Urteil könnte man zwar in dem Sinne verstehen, dass es nie mehr auf die Tarifunterworfenheit des Arbeitgebers für den Verzugszinsanspruch ankommt, sofern der tarifliche Beitragsanspruch einmal entstanden ist. In diesem allgemeinen Sinne kann diese Textpassage aber nicht für die hier maßgebliche Frage herangezogen werden, da nach Kenntnis der Kammer die Höhe des Verzugszinszeitraumes bis zum 1. Mai 2013 auf gesetzlicher Grundlage und auf tariflicher Grundlage gleichlaufend war. Zu der hier interessierenden Frage, ob der betriebliche Geltungsbereich zu einem späteren Zeitpunkt noch eröffnet sein muss, wenn die Sozialkasse eine Verzugszinsverpflichtung in von dem Gesetz abweichender tariflicher Höhe von 1 % pro Monat geltend macht, verhält sich das Urteil damit nicht. Für eine Betrachtungsweise, die für das Entstehen des Verzugszinsanspruchs auf den Verzugszinszeitraum abstellt, spricht auch der Umstand, dass neben dem Entstehen der zu verzinsenden Beitragsschuld und der bloßen Nichterfüllung nach § 286 Abs. 4 BGB stets erforderlich ist, dass die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den der Schuldner nicht zu vertreten hat. Das fehlende Verschulden des Schuldners kann sich aber nur auf den Zeitpunkt beziehen, der zum Gegenstand des Verzugszinszeitraums durch den Gläubiger gemacht wird. Mit anderen Worten ist für den vorliegenden Fall von einem Vertretenmüssen der Nichtzahlung der Beiträge in dem konkreten Zeitraum Januar 2018 bis Mai 2018 auszugehen. Hätte sich der Beklagte mit der Sozialkasse z.B. im Jahr 2017 auf einen Erlass oder eine sonstige anderweitige Abwicklung der gesamten Forderungen verständigt, so wäre es denkbar, dass es an einem Vertretenmüssen für die Nichterfüllung im Jahr 2018 fehlte. Dies macht deutlich, dass der Verzugszinsanspruch nicht vor dem Zeitraum entstanden ist, der zum Gegenstand der Verzugszinsberechnung gemacht wird. Der Kläger sieht dies mutmaßlich nicht anders. Denn er stellt für das Entstehen der Verzugszinsansprüche nicht etwa auf den Zeitpunkt der Entstehung der zu verzinsenden Beitragsansprüche ab. Denn dann hätte er konsequenterweise für die Jahre 2008 bis 2010 nur den nach § 24 VTV a.F. vom 5. Dezember 2007 bzw. ab 1. Januar 2010 nach § 23 VTV a.F. vom 18. Dezember 2009 geltenden Verzugszins in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 1 BGB) geltend machen dürfen. Im Übrigen geht der Kläger bei der Berechnung der Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB offenkundig ebenfalls davon aus, dass die Frist für den Verzugszinszeitraum aus dem Jahre 2018 ab dem 1. Januar 2019 zu laufen beginnt. cc) Vor diesem Hintergrund hätte der Kläger zumindest die Behauptung aufstellen müssen, dass der Beklagte im maßgeblichen Kalenderjahr 2018 noch unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fiel. Dies hat er trotz eines gerichtlichen Hinweises nicht getan. Nach seinem Sachvortrag ist das Beitragskonto bereits zum 31. Dezember 2013 geschlossen worden. In der Kammerverhandlung hat der Kläger erklärt, er könne nach seinem Kenntnisstand nicht die Behauptung aufstellen, dass der Beklagte auch im Kalenderjahr 2018 noch unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fiel. Es ist auch im vorliegenden Fall nicht unstreitig, dass der Betrieb auch im Jahr 2018 noch unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fiel. In der Berufungserwiderung hat der Beklagte zwar vorgebracht, dass er mit seiner Einzelfirma auch nach dem 31. Dezember 2013 weiter unternehmerisch tätig gewesen sei. Wie lange dies genau gewesen sei und ob er lediglich persönlich als Betriebsinhaber Bauleistungen erbrachte oder ob er auch gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte hatte, ist jedoch völlig offengeblieben. Damit ist davon auszugehen, dass der VTV ab dem Jahr 2014 nicht mehr auf den Betrieb des Beklagten Anwendung gefunden hat. c) Es kommt weder eine Nachbindung nach § 3 Abs. 3 TVG noch eine Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 TVG in Betracht. aa) Ein direkter Anwendungsfall von § 3 Abs. 3 TVG liegt nicht vor, weil der Beklagte nicht aus einem Arbeitgeberverband ausgetreten ist. Soweit ersichtlich, vertritt auch niemand die Ansicht, dass die Norm auf das Herausfallen aus dem betrieblichen Anwendungsbereich eines Tarifvertrags analog anzuwenden ist. Diskutiert wird in diesem Kontext allenfalls, ob eine Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG eintritt (vgl. Wiedemann/Wank TVG 8. Aufl. § 5 Rn. 154 ff.; Lakies/Rödl in Däubler TVG 5. Aufl. § 5 Rn. 236 ff.). Im Zusammenhang mit einer Verschmelzung hat das Bundesarbeitsgericht einer Anwendung von § 3 Abs. 3 TVG bei einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien gemäß § 4 Abs. 2 TVG ausdrücklich eine Absage erteilt (vgl. BAG 5. Oktober 1993 - 3 AZR 586/92 - zu I 2 b der Gründe, NZA 1994, 848). bb) Ein unmittelbarer Fall von § 4 Abs. 5 TVG liegt nicht vor. Der VTV lief nicht im Jahre 2014 aus. Vielmehr war der Tarifvertrag gemäß seinem betrieblichen Geltungsbereich nicht mehr auf den Beklagten anwendbar. cc) Die h.M. nimmt eine Nachwirkung gemäß (wohl analog) § 4 Abs. 5 TVG auch gegenüber Außenseitern an, wenn die Anwendung eines für allgemeinverbindlichen Tarifvertrags bei einem Arbeitgeber endet, z.B. dann, wenn er aus dem fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags herausgewachsen ist (vgl. BAG 25. Januar 2017 - 4 AZR 517/15 - Rn. 47, NZA 2017, 1623; BAG 25. Oktober 2000 - 4 AZR 212/00 - zu 1 der Gründe, NZA 2001, 1146; ErfK/Franzen 23. Aufl. § 4 TVG Rn. 54; NK-GA/Bepler 2. Aufl. § 4 TVG Rn. 220). § 4 Abs. 5 TVG ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift auch dann anwendbar, wenn die Tarifbindung aus anderen Gründen weggefallen ist. Es muss sichergestellt werden, dass die Arbeitsverhältnisse auch nach Beendigung des Tarifvertrages nicht inhaltsleer werden oder durch dispositives Gesetzesrecht ergänzt werden müssen. Der Tarifvertrag soll weiterwirken, bis eine andere kollektivvertragliche oder einzelvertragliche Abrede an seine Stelle tritt („Überbrückungsfunktion“). Zugleich nimmt das Bundesarbeitsgericht an, dass eine „andere Abmachung“ i.S.d. § 4 Abs. 5 TVG nur bei einem von den gleichen Tarifvertragspartnern abgeschlossenen Tarifvertrag, der ebenfalls für allgemeinverbindlich erklärt worden ist, anzunehmen sei (vgl. BAG 25. Oktober 2000 - 4 AZR 212/00 - zu 4 der Gründe, NZA 2001, 1146). Für tarifliche Regelungen über gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien i.S.d. § 4 Abs. 2 TVG hat das BAG hingegen entschieden, dass eine Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG nicht in Betracht kommt (vgl. BAG 25. Oktober 1994 - 9 AZR 66/91 - zu I 2 b der Gründe, NZA 1995, 1054; bereits zuvor BAG 5. Oktober 1993 - 3 AZR 586/92 - zu I 2 d der Gründe, NZA 1994, 848). In dem Fall machte ein Arbeitgeber einen Anspruch auf Vorruhestandserstattung gegenüber einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe geltend. Die Klage ist abgewiesen worden, weil der Arbeitgeber seine baugewerbliche Tätigkeit zwischenzeitlich vollständig eingestellt hatte. Nach dem Bundesarbeitsgericht stehen Betriebe, die nicht mehr Baubetriebe sind, außerhalb der durch das Sozialkassenverfahren begründeten Solidargemeinschaft. Sie brauchen keine Beiträge mehr zu zahlen und erhalten keine Erstattungsleistungen mehr (vgl. BAG 25. Oktober 1994 - 9 AZR 66/91 - zu I 2 b der Gründe, NZA 1995, 1054). Die Literatur ist dem ganz überwiegend gefolgt (vgl. Däubler/Bepler TVG 5. Aufl. § 4 Rn. 970; NK-GA/Bepler 2. Aufl. § 4 TVG Rn. 226; MHdB ArbR/Klumpp 5. Aufl. § 242 Rn. 35; Wiedemann/Wank § 4 Rn. 376; a.A. Löwisch/Rieble TVG 4. Aufl. § 4 Rn. 332; wohl ebenso ErfK/Franzen 23. Aufl. § 4 TVG Rn. 55). Allenfalls wird eine Nachwirkung zur Fortführung schon bereits begründeter Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung erwogen, um die es hier aber nicht geht (vgl. Däubler/Bepler TVG 5. Aufl. § 4 Rn. 970). Der h.M. ist zu folgen. Eine Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG analog verträgt sich nicht mit dem Sozialkassenverfahren, welches monatlich ständige neue Ansprüche in den Beitrags- und Leistungsbeziehungen entstehen lässt. Eine Nachwirkung bezweckt, Zeiträume ohne kollektivrechtliche Regelung im Interesse des Arbeitnehmerschutzes zu überbrücken. Die Nachwirkung umfasst damit die volle Geltung der tariflichen Regelungen, nicht etwa nur derjenigen Regelungen, die der „Abwicklung“ des Tarifvertrages dienen. Das bedeutete für den Fall des Sozialkassenverfahren im Baugewerbe, dass die Bauarbeitgeber weiter Beiträge nach den §§ 15, 18 VTV an die ULAK entrichten müssten, solange sie gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigen, auch wenn der fachliche Geltungsbereich gar nicht mehr einschlägig wäre oder sie in den Genuss der Ausnahme einer AVE-Einschränkung kämen. Dies könnte zu absurden Ergebnissen führen: Ein Betrieb, der im Jahr 2014 bauliche Arbeiten verrichtete, müsste weiter Beiträge an die ULAK zahlen, auch wenn er im Jahr 2015 Autos verkaufte. Eine Trennung zwischen bestimmten Arten von Ansprüchen nach dem VTV im Rahmen der Nachwirkung erscheint auch nicht möglich. Ein Tarifvertrag wirkt entweder ganz oder gar nicht nach (tendenziell offener für eine Nachwirkung, die Frage aber letztlich dahingestellt lassend Hess. LAG 27. Januar 2017 - 10 Sa 1747/14 - Rn. 51 ff., Juris). Im Übrigen drohte eine „Ewigkeitsbindung“; Tarifverträge, die für allgemeinverbindlich erklärt worden sind, können nach dem Konzept des Bundesarbeitsgerichts weder durch einzelvertragliche Abmachung, Betriebsvereinbarung noch durch „branchenfremde“ Tarifverträge abgelöst werden (vgl. näher Hess. LAG 27. Januar 2017 - 10 Sa 1747/14 - Rn. 56, Juris). Es ist daher tendenziell eine Zurückhaltung geboten, wenn es um die Annahme einer Nachwirkung bei für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen geht. Im Übrigen hat das Bundesarbeitsgericht auch eine (analoge) Nachwirkung eines aufgrund einer Rechtsverordnung geltenden Tarifvertrags nach § 1 Abs. 3a Satz 1 AEntG abgelehnt (vgl. BAG 20. April 2011 - 4 AZR 467/09 - Rn. 17, NZA 2011, 1105). Wesentlich war für den Senat die Erwägung, dass sich der Gesetzgeber insoweit für ein von dem TVG losgelöstes Instrumentarium entschieden hat. Dies verbiete es, § 4 Abs. 5 TVG analog anzuwenden. dd) Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der VTV durch das SokaSiG kraft Gesetzes im Verhältnis zu den Außenseitern erstreckt worden ist. Das SokaSiG erstreckte lediglich die Bautarifverträge auf Außenseiter, veränderte aber nichts an dem betrieblichen Geltungsbereich. Im Übrigen endete der zeitliche Anwendungsbereich des SokaSiG mit der Beendigung des VTV vom 3. Mai 2013 und dem Inkrafttreten des neuen VTV vom 28. September 2018 zum 1. Januar 2019 Nach § 31 Satz 2 VTV vom 28. September 2018 sind die vorherigen Fassungen des VTV durch diesen neuen Tarifvertrag ausdrücklich außer Kraft gesetzt worden. Damit endete die Wirkung des SokaSiG mit Ablauf des 31. Dezember 2018 (vgl. Hess. LAG 25. Mai 2022 - 10 Sa 1272/21 SK - Rn. 109, Juris). ee) Dieses Ergebnis widerspricht i.E. der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgericht vom 23. August 2022 - 12 Sa 244/22 SK - (veröffentlich in Juris). Dort hat das Landesarbeitsgericht den Leitsatz aufgestellt, dass es jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber nicht mehr unter den fachlichen Geltungsbereich des (neuen) VTV vom 28. September 2018 gefallen ist, bei der vierjährigen Verjährungsfrist nach § 21 Abs. 2 VTV a.F. verbleiben müsse. Dabei wurde zugrunde gelegt, dass die betriebliche Tätigkeit des Arbeitgebers im Kalenderjahr 2013 eingestellt worden ist. Das Landesarbeitsgericht hat gleichwohl angenommen, dass für Ansprüche aus den Jahren 2011 bis 2013 in einem Verzugszinszeitraum von 2017 und 2018 tarifliche Zinsen zugesprochen werden könnten. Dies wäre nach dem hier verfolgten Ansatz unzutreffend, da der VTV ab 2014 für den Arbeitgeber nicht mehr galt und auch keine Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG entfaltet hat. 3. Etwas anderes folgt hier nicht daraus, dass es dem Kläger unbenommen bleibt, Verzugszinsen nach den allgemeinen Regeln, insbesondere gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB, geltend zu machen. a) Der Kläger hat im Prozess Verzugszinsen auf tariflicher Grundlage gemäß § 20 VTV gelten gemacht. Dabei handelt es sich um einen anderen Streitgegenstand als dies bei einem Verzugszinsanspruch auf gesetzlicher Grundlage der Fall wäre. aa) Nach dem für den Zivil- und den Arbeitsgerichtsprozess geltenden sog. zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den konkret gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt. Zum Klagegrund gehören alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören. Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen (vgl. BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 11, NZA 2019, 552). Das Bundesarbeitsgericht geht regelmäßig von verschiedenen Streitgegenständen aus, wenn ein Anspruch sowohl auf eine vertragliche als auch auf eine tarifvertragliche Grundlage gestützt wird (vgl. nur BAG 20. September 2017 - 6 AZR 474/16 - Rn. 40, BAGE 160, 205). Dasselbe gilt, wenn sich der Kläger auf verschiedene Tarifverträge beruft oder hilfsweise die Vergütungspflicht nach einer niedrigeren Entgeltgruppe festgestellt wissen will, deren Voraussetzungen nicht denknotwendig zugleich gegeben sein müssen, um die höherwertige Entgeltgruppe zu erfüllen. In diesen Fällen decken sich die materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen zwar teilweise, die sie stützenden Lebenssachverhalte sind jedoch durch wesentliche Unterschiede gekennzeichnet(vgl. BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 17, NZA 2019, 552). bb) Nach diesen Grundsätzen wäre ein neuer Streitgegenstand anzunehmen. Der Anspruch auf tarifliche Zinsen knüpft zwar partiell auch an die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Verzugszinsanspruch an, die Voraussetzungen nach § 286 BGB müssen in beiden Fällen gegeben sein. Für den Anspruch aus § 20 Abs. 1 VTV muss der Kläger aber einen anderen Tatsachenstoff vortragen, nämlich die Anspruchsvoraussetzung der Geltung des VTV. Im Übrigen unterscheidet sich der Verzugszinssatz jeweils der Höhe nach (12 % p.a. gemäß § 20 Abs. 1 VTV und 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz p.a. gemäß § 288 Abs. 1 BGB). Es ist eine gänzlich andere Berechnung vorzunehmen; während § 288 Abs. 1 BGB auf Jahreszinsen abstellt, lässt § 20 Abs. 1 VTV den Verzugszinsanspruch pro abgelaufenen Monat entstehen. Es gelten zudem unterschiedliche Ausschluss- und Verjährungsfristen. Der gesetzliche Verzugszinsanspruch ist damit nicht bloß ein „Minus“, sondern ein „Aliud“. b) Selbst wenn man diese Frage anders entscheiden wollte, würde sich am Ergebnis hier nichts ändern. Denn der Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Zinsen wäre verjährt. Selbst wenn man in der gesetzlichen Verzugszinsberechnung ein „Minus“ sehen wollte, hätte dieser Verzugszinsanspruch bis Ablauf des Kalenderjahres 2021 hinreichend bestimmt dargelegt werden müssen. Daran fehlt es. Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2022 ist ein Konvolut, das 17 Seiten umfasst, vorgelegt worden für den Zeitraum der Verzugszinsberechnung 1. Juli 2017 bis 31. Mai 2018. Darin war nicht hinreichend konkret dargestellt worden, zu welchem Betrag eine Verzugszinsberechnung auf gesetzlicher Grundlage geführt hätte. Der Schuldner konnte hier nicht erkennen, dass ein solcher Anspruch (hilfs- oder ersatzweise) gegen ihn erhoben werden sollte. Es ist auch nicht Sache des Gerichtes oder etwa des Schuldners, anstelle des Klägers selbst umfangreiche Berechnungen der Verzugszinsen vorzunehmen. Der Kläger macht nicht etwa den gesetzlichen Verzugszinssatz nach § 288 Abs. 1 BGB als Nebenanspruch einer Beitragsklage in einem Prozess geltend, sondern er rechnet die Verzugszinsen für bestimmte Zeiträume in der Vergangenheit aus und macht diese zum Hauptanspruch. Dies erforderte in der Vergangenheit zur Berechnung auch bei Verzugszinsen auf gesetzlicher Grundlage nach Kenntnis der Kammer regelmäßig ein mehrseitiges Konvolut. Der Kläger hat im Übrigen im Laufe des Prozesses Verzugszinsen auf gesetzlicher Grundlage auch nicht hilfsweise geltend gemacht. Die nachträgliche Individualisierung im Prozess - etwa durch die Erklärung des Klägers, dass er auch Verzugszinsen auf gesetzlicher Grundlage geltend macht - könnte nach Ablauf der Verjährungsfrist auch nicht mehr mit hemmender Wirkung rückwirkend nachgeholt werden (vgl. BAG 24. Februar 2021 - 10 AZR 43/19 - Rn. 49, NZA 2021, 1729). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision ist zugunsten des Klägers nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Die Frage der Nachwirkung von Tarifverträgen im Sozialkassenverfahren ist ebenso ungeklärt wie die Frage, ob die Anwendung des § 20 VTV eine Tarifunterworfenheit im Verzugszinszeitraum erfordert. Diese Fragen stellen sich im Hinblick auf die bisherige Praxis der Sozialkasse bei den Verzugszinsen in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen. Die Parteien streiten um die Frage der Zahlung von Verzugszinsen für den Zeitraum 1. Juli 2017 bis 30. Mai 2018 bezogen zuletzt auf Beiträge für die Beitragsmonate Dezember 2008 bis Juni 2010. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe. Auf der Grundlage des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) hat er den Beklagten auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von zuletzt 8.734,88 Euro in Anspruch genommen. In dem Mahnantrag, der bei dem Arbeitsgericht am 29. Dezember 2021 einging, war die Zusammensetzung der Forderung nicht weiter konkretisiert, allerdings wurde auf eine übersandte Verzugszinsrechnung vom 5. Juli 2018 Bezug genommen. Der Mahnbescheid ist am 18. Januar 2022 erlassen und dem Beklagten am 20. Januar 2022 zugestellt worden. In einem Vorprozess stritten die Parteien über die Frage, ob der Beklagte für Sozialkassenbeiträge haftet, die infolge einer Beschäftigung von bulgarischen Staatsangehörigen innerhalb eines formal als Gesellschaft bürgerlichen Rechts - A - organisierten Personenverbunds in den Monaten Dezember 2008 bis Juni 2010 angefallen sind. Der Beklagte wurde durch Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 14. Juni 2019 - 10 Sa 7/19 SK - verurteilt, für die Kalendermonate Dezember 2008 bis Juni 2010 Beiträge an den Kläger i.H.v. 79.409,90 Euro zu zahlen. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden. Das Sozialkassenkonto des Beklagten ist zum 31. Dezember 2013 geschlossen worden. Die A ist in 2014 im Gewerberegister gelöscht worden. Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2022 übersandte der Kläger eine Verzugszinsenrechnung, die zur Aufschlüsselung des Forderungsbetrages von 17.465,58 Euro diente (Bl. 6 - 14 der Akte).Nachdem der Kläger zunächst eine Forderung über 17.465,58 Euro erhoben hatte, hat er im Laufe des Verfahrens seine Forderung hinsichtlich der Verzinsung der Beiträge Dezember 2012 bis Dezember 2013 um 8.730,70 Euro reduziert. Die Parteien haben zuletzt um die Frage der Zahlung von Verzugszinsen für den Zeitraum 1. Juli 2017 bis 30. Mai 2018 bezogen auf die Beiträge für die Beitragsmonate Dezember 2008 bis Juni 2010 gestritten. In der Verzugszinsberechnung hat der Kläger durchgehend den Verzugszinssatz von 1 % pro Monat nach § 20 Abs. 1 VTV zugrunde gelegt. Wegen der Einzelheiten der streitigen Tatsachenbehauptungen und Rechtsansichten der Parteien in der ersten Instanz wird nach § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts. Der Kläger hat zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 8.734,88 Euro zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 10. Oktober 2022 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Verzugszinsansprüche seien verjährt. Es gelte die dreijährige Verjährungsfrist nach § 21 Abs. 4 VTV, so dass die Ansprüche spätestens im Kalenderjahr 2021 hätten geltend gemacht werden müssen. Auch das SokaSiG sei wirksam. Durch den noch im Jahr 2021 bei Gericht eingegangenen Mahnantrag seien die Beitragsansprüche nicht verjährungshemmend geltend gemacht worden, weil es an einer ausreichenden Individualisierung fehlte. Die nachträglich erst im Jahr 2022 vorgelegte Verzugszinsberechnung habe nicht zu einer rückwirkenden Hemmung der Verjährung geführt. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Urteils der ersten Instanz wird Bezug genommen auf Bl. 41 bis 45 der Akte. Dieses Urteil ist dem Kläger am 11. November 2022 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist am 30. November 2022 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Berufungsbegründung ist am 11. Januar 2023 vorgelegt worden. In der Berufungsinstanz hat der Kläger seine Verzugszinsforderung reduziert und begehrt nunmehr nur noch Zinsen in Höhe von 3.970,40 Euro für den Verzugszinszeitraum 1. Januar 2018 bis 31. Mai 2018. Die Verzugszinsansprüche aus dem Jahr 2018 seien im vorliegenden Fall nicht verjährt, (nur) diese Ansprüche verfolge er in der Rechtsmittelinstanz weiter. Er meint, dass im Grundsatz von einer dreijährigen Verjährungsfrist auszugehen sei. Der VTV vom 28. September 2018 könne im vorliegenden Fall aber keine Wirkung haben, weil das Sozialkassenkonto des Beklagten bereits zum 31. Dezember 2013 geschlossen worden sei. Er bezieht sich auf die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgericht vom 23. August 2022 - 12 Sa 244/22 SK - und vertritt die Ansicht, dass eine vierjährige Verjährungsfrist gelte. Da die Individualisierung der Forderung für 2017 zu spät erfolgt sei, richte sich die Berufung nur noch gegen die Klageabweisung für das Kalenderjahr 2018. Der Kläger stellt den Antrag, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 10. Oktober 2022 - 10 Ca 16/22 SK - teilweise abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 3.970,40 Euro zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das Urteil und trägt vor, es sei unzutreffend, dass er seine Firma zum 31. Dezember 2013 geschlossen habe. Er meint, es gelte nur eine dreijährige Verjährungsfrist aufgrund des VTV vom 28. September 2018. Der neue Vortrag des Klägers hätte auch schon im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht werden können. Die für das Jahr 2018 fälligen Beiträge seien eindeutig verjährt. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften.