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Urteil

6 AZR 474/16

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Formular-Änderungsvertrag, der das Vergütungssystem eines Arbeitsverhältnisses umfassend auf einen anderen Tarif (hier BAT-O/TVöD-BT-V) umstellt, hebt damit auch zuvor vertraglich in Bezug genommene Bühnentarifregelungen und die auf ihnen beruhende Schiedsgerichtsabrede auf. • Ist zwischen den Parteien keine tarifvertragliche Bindung an den NV Bühne begründet und fehlt eine ausdrückliche einzelvertragliche Bezugnahme auf dessen Schiedsgerichtsregelung, kann die Arbeitsgerichtsbarkeit nicht durch die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit ausgeschlossen werden (§§ 101,102 ArbGG). • Tarifliche Ansprüche, über die in den Vorinstanzen bereits entschieden und gegen deren Abweisung keine Revision eingelegt wurde, können vom Revisionsgericht nicht mehr geprüft werden; verblieben ist nur der noch anhängige Hilfsantrag auf rein vertragliche Ansprüche. • Nach § 4 Abs. 3 TVG treten unmittelbar geltende tarifliche Regelungen hinter einzelvertraglichen Abreden mit für den Arbeitnehmer günstigeren Regelungen zurück; ein solcher Günstigkeitsvergleich ist abstrakt vorzunehmen; ambivalente Regelungen sind nicht günstigkeitswirksam.
Entscheidungsgründe
Keine vertragliche Theaterbetriebszulage nach Umstellung auf BAT‑O/TVöD; Bühnenschiedsgerichtsbarkeit nicht begründet • Ein Formular-Änderungsvertrag, der das Vergütungssystem eines Arbeitsverhältnisses umfassend auf einen anderen Tarif (hier BAT-O/TVöD-BT-V) umstellt, hebt damit auch zuvor vertraglich in Bezug genommene Bühnentarifregelungen und die auf ihnen beruhende Schiedsgerichtsabrede auf. • Ist zwischen den Parteien keine tarifvertragliche Bindung an den NV Bühne begründet und fehlt eine ausdrückliche einzelvertragliche Bezugnahme auf dessen Schiedsgerichtsregelung, kann die Arbeitsgerichtsbarkeit nicht durch die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit ausgeschlossen werden (§§ 101,102 ArbGG). • Tarifliche Ansprüche, über die in den Vorinstanzen bereits entschieden und gegen deren Abweisung keine Revision eingelegt wurde, können vom Revisionsgericht nicht mehr geprüft werden; verblieben ist nur der noch anhängige Hilfsantrag auf rein vertragliche Ansprüche. • Nach § 4 Abs. 3 TVG treten unmittelbar geltende tarifliche Regelungen hinter einzelvertraglichen Abreden mit für den Arbeitnehmer günstigeren Regelungen zurück; ein solcher Günstigkeitsvergleich ist abstrakt vorzunehmen; ambivalente Regelungen sind nicht günstigkeitswirksam. Der Kläger war seit 1998 beim städtischen Theater M beschäftigt. Ursprünglich regelte ein Arbeitsvertrag vom 7. April 1998 das Verhältnis und nahm den Bühnentechniker-Tarifvertrag (BTT) sowie dessen Schiedsgerichtsregeln in Bezug. Mit einem Formular-Änderungsvertrag vom 3./5. August 1999 vereinbarten die Parteien aber die Umstellung der Vergütung auf BAT-O (später TVöD/BT-V); das Feld zur Änderung der Theaterbetriebszulage blieb im Formular leer. Ab 1.11.2011 zahlte der Arbeitgeber nur noch eine halbe Theaterbetriebszulage; der Kläger forderte die Differenz für November 2011 bis April 2013. Der Kläger machte tarifliche Hauptansprüche und hilfsweise einen vertraglichen Anspruch aus § 5 des ursprünglichen Arbeitsvertrags geltend. Erstinstanzlich abgewiesen, sprach das LAG dem Kläger teilweise einen vertraglichen Anspruch zu; die Beklagte legte Revision ein. • Zulässigkeit: Die Arbeitsgerichtsbarkeit war nicht kraft Schiedsvertrag ausgeschlossen, weil die Parteien bezüglich des NV Bühne nicht tarifgebunden waren und es keine wirksame einzelvertragliche Bezugnahme auf die Schiedsgerichtsabrede gab (§§ 101,102 ArbGG). • Auslegung Änderungsvertrag: Der Formular-Änderungsvertrag vom 3./5.8.1999 ist so zu verstehen, dass das Arbeitsverhältnis seit 1.8.1999 vollständig nach BAT-O (und später TVöD-BT-V) zu beurteilen ist; damit wurden die früheren Bezüge auf BTT und dessen Schiedsvereinbarungen aufgehoben. • Folgen für Schiedsvereinbarung: Da das Arbeitsverhältnis nach dem Änderungsvertrag nicht mehr dem BTT/NV Bühne unterlag, konnte die Beklagte sich nicht auf die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit berufen. • Rechtsfolgen für die Zulage: Weil die Parteien das Vergütungssystem auf BAT-O/TVöD-BT-V umstellten, galten die normativen Voraussetzungen und Höhe der Theaterbetriebszulage ausschließlich nach dem landesbezirklichen Tarifvertrag (TV Theaterbetriebszulage). • Einschränkung der Revisionsprüfung: Tarifliche Hauptanträge wurden in den Vorinstanzen abgewiesen und nicht revidiert; sie sind deshalb nicht mehr Prüfungsgegenstand der Revision. Verblieben ist nur der Hilfsantrag auf arbeitsvertragliche Leistung nach § 5 des Ursprungsvertrags. • Materielles Ergebnis des Hilfsantrags: Ein vertraglicher Anspruch aus § 5 des Arbeitsvertrags für den streitgegenständlichen Zeitraum besteht nicht, weil die arbeitsvertragliche Regelung in Gestalt der Bezugnahme auf Bühnentarife mit der Umstellung auf BAT-O/TVöD-BT-V entfiel und die tariflichen Regelungen vorrangig sind (§ 4 Abs. 3 TVG). • Günstigkeitsvergleich: Der LAG hat einen fehlerhaften Günstigkeitsvergleich vorgenommen; die tariflichen Regeln bestimmen abstrakt die Anspruchsvoraussetzungen und können die einzelvertragliche Regelung verdrängen, insbesondere wenn die tarifliche Anwendung im Einzelfall günstiger oder notwendiger ist. Die Revision der Beklagten ist überwiegend erfolgreich; das Urteil des LAG wird insoweit aufgehoben und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Klage erweist sich im Revisionsverfahren als unbegründet, soweit noch anhängig (der auf § 5 des ursprünglichen Vertrags gestützte Hilfsantrag). Tarifliche Hauptanträge sind rechtskräftig abgewiesen und Gegenstand der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht mehr. Die Parteien tragen die Kosten der Berufung und Revision entsprechend der Entscheidung. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Parteien durch den Änderungsvertrag ab 1.8.1999 das Arbeitsverhältnis dem BAT‑O/TVöD unterstellten, wodurch die vorigen Bühnentarifbezüge und die darauf gestützte Schiedsgerichtsabrede entfallen sind und tarifliche Regelungen zur Theaterbetriebszulage verbindlich gelten.