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Urteil

10 Sa 420/17

Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2019:0329.10SA420.17.00
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Leitsätze
1. Die ULAK ist grundsätzlich berechtigt, mit einer Formularbegründung in den Mahnbescheiden den prozessualen Anspruch zu begründen. Dabei ist der Anspruch ausreichend individualisiert i.S.d. § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, wenn die Berechnung des insgesamt geforderten Sozialkassenbeitrags nachvollziehbar ist. Die Anzahl der monatlich zugrunde gelegten Arbeitnehmer und deren Namen stellt für den eigentlichen Streitgegenstand, nämlich die Summe der Sozialkassenbeiträge aller Arbeitnehmer pro Monat, grds. nur eine „Berechnungsgröße“ dar. 2. Solange der Bauarbeitgeber keine tariflichen Meldungen abgegeben hat, ist die ULAK berechtigt, eine Mindestbeitragsklage gestützt auf die statistischen Durchschnittslöhne in der Baubranche im Prozess zu erheben. Dies gilt im Grundsatz auch dann, falls die ULAK zuvor von dritter Seite, wie etwa Ermittlungsbehörden, Kenntnis zu den angefallenen Bruttolöhnen erlangt hat. Ob sie diese für ausreichend belastbar halten durfte, ist eine Frage des Einzelfalls. 3. Das SokaSiG ist wirksam und bringt gegenüber der Allgemeinverbindlicherklärung keinen neuen Streitgegenstand.
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 20. Juli 2018 wird aufrecht erhalten. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die ULAK ist grundsätzlich berechtigt, mit einer Formularbegründung in den Mahnbescheiden den prozessualen Anspruch zu begründen. Dabei ist der Anspruch ausreichend individualisiert i.S.d. § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, wenn die Berechnung des insgesamt geforderten Sozialkassenbeitrags nachvollziehbar ist. Die Anzahl der monatlich zugrunde gelegten Arbeitnehmer und deren Namen stellt für den eigentlichen Streitgegenstand, nämlich die Summe der Sozialkassenbeiträge aller Arbeitnehmer pro Monat, grds. nur eine „Berechnungsgröße“ dar. 2. Solange der Bauarbeitgeber keine tariflichen Meldungen abgegeben hat, ist die ULAK berechtigt, eine Mindestbeitragsklage gestützt auf die statistischen Durchschnittslöhne in der Baubranche im Prozess zu erheben. Dies gilt im Grundsatz auch dann, falls die ULAK zuvor von dritter Seite, wie etwa Ermittlungsbehörden, Kenntnis zu den angefallenen Bruttolöhnen erlangt hat. Ob sie diese für ausreichend belastbar halten durfte, ist eine Frage des Einzelfalls. 3. Das SokaSiG ist wirksam und bringt gegenüber der Allgemeinverbindlicherklärung keinen neuen Streitgegenstand. Das Versäumnisurteil vom 20. Juli 2018 wird aufrecht erhalten. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung von insgesamt 16.661 Euro verlangen. Das Versäumnisurteil vom 20. Juli 2018 ist deshalb aufrecht zu erhalten. Das SokaSiG ist trotz der darin enthaltenen Rückwirkung verfassungsrechtlich zulässig. Es ist auch von keinem neuen Streitgegenstand auszugehen. Die Klage ist daher zulässig und die Ansprüche sind nicht verjährt. A. Die Berufung des Klägers ist zunächst zulässig. Die erforderliche Beschwer ist in jedem Fall gegeben. Diese könnte problematisch sein, wenn sich der Kläger in der Berufungsinstanz erstmals auf das SokaSiG beruft und darin eine Änderung des Streitgegenstands läge (in diesem Sinne Hess. LAG 3. November 2017 - 10 Sa 424/17 - Juris; Hess. LAG 9. November 2017 - 10 Sa 505/17 -; a.A. LAG Berlin-Brandenburg 21. September 2017 - 21 Sa 1694/16; Klocke AuR 2018, 230 ff.). Entgegen der ursprünglich von der Kammer vertretenen Rechtsmeinung vertritt der 10. Senat nunmehr die Ansicht, es liege keine Änderung des Streitgegenstands vor, wenn sich der Kläger anstelle auf die (unwirksame) AVE auf das SokaSiG stützt (vgl. BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 10 ff., Juris). Dem schließt sich die erkennende Kammer an und hält die andere Auffassung nicht mehr aufrecht. Aus dem gleichen Grund ist auch die Reihenfolge der Ansprüche kein Problem der Bestimmtheit der Klage, §§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 260 ZPO. Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Sie ist vom Wert her unproblematisch statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt (§§ 519 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. ArbGG) sowie innerhalb der bis zum 23. Mai 2017 verlängerten Berufungsbegründungsfrist auch rechtzeitig begründet worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., Abs. 1 Satz 5 ArbGG). B. Die Berufung ist begründet. Das Versäumnisurteil der Kammer vom 20. Juli 2018 ist zu Recht ergangen, es ist daher nach § 343 ZPO aufrecht zu erhalten. I. Die Klage ist zunächst zulässig. Die von § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO aufgestellten Anforderungen an die Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs sind bei dem vom Kläger gewählten Weg über das Mahnbescheidverfahren gewahrt (vgl. hierzu auch Hess. LAG 8. April 2016 - 10 Sa 1044/15 - n.v.). 1. Die Anforderungen an einen hinreichend bestimmten Mahnantrag bestimmen sich nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Dazu ist erforderlich, dass der Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann (vgl. BGH 10. Oktober 2013 - VII ZR 155/11 - Rn. 14, NJW 2013, 3509) und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will (vgl. BGH 23. September 2008 - XI ZR 253/07 - Rn. 18, NJW-RR 2009, 544). Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (vgl. BGH 17. November 2010 - VIII ZR 211/09 - Rn. 9, NJW 2011, 613). Die Bestimmung des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verlangt lediglich eine knappe Kennzeichnung des geltend gemachten Anspruchs und der verlangten Leistung. Umfangreiche Erläuterungen wären mit der auf eine schnelle Erledigung ausgerichteten Zielsetzung des Massenverfahrens nach §§ 688 ff. ZPO nicht vereinbar (vgl. BGH 17. November 2010 - VIII ZR 211/09 - Rn. 12, NJW 2011, 613). Die Anforderungen in § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entsprechend grds. denjenigen an die Bestimmtheit bei Klagen. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Bei mehreren im Wege einer objektiven Klagehäufung gemäß § 260 ZPO in einer Klage verbundenen Ansprüchen muss erkennbar sein, aus welchen Einzelforderungen sich die "Gesamtklage" zusammensetzt (vgl. BAG 24. März 2011 - 6 AZR 691/09 - Rn. 26, NZA 2011, 1116). Unzulässig ist eine Klage, die verschiedene Streitgegenstände nicht i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO individualisiert (vgl. BAG 24. September 2014 - 5 AZR 593/12 - Rn. 18, NZA 2015, 35). Die Bestimmtheit ist z.B. dann nicht gewahrt, wenn ein Kläger eine auf den Jahresbetrag hochgerechnete Vergütungsklage erhebt, ohne anzugeben, welche Teilbeträge auf die einzelnen Monate und Vergütungsbestandteile dabei entfallen (vgl. BAG 24. September 2014 - 5 AZR 593/12 - Rn. 18, NZA 2015, 35 ). Dies gilt auch im Beitragsprozess der ULAK (vgl. Hess. LAG 12. August 2016 - 10 Sa 188/16 - Rn. 39 Juris). Von der Frage der hinreichenden Bestimmtheit ist diejenige der Schlüssigkeit zu unterscheiden. Schlüssig ist eine Behauptung dann, wenn Tatsachen vorgetragen werden, die i.V.m. einem Rechtssatz geeignet sind, den Schluss auf die begehrte Rechtsfolge zuzulassen. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen (vgl. BGH 25. Oktober 2011 - VIII ZR 125/11 - Rn. 14, NJW 2012, 382). Der Vortrag zu Einzelheiten des Sachverhalts gehört nicht zu Schlüssigkeit der Klage, kann aber durch die Substantiierungslast geboten sein (vgl. Zöller/Greger 32. Aufl. Vor § 253 Rn. 23). 2. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Kläger seinen Beitragsanspruch mithilfe einer auf dem Antrag des Mahnbescheids abgedruckten Formularbegründung gerichtlich verfolgt. Denn die Vor- und Rückseite enthielten sämtliche in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO geforderten Mindestangaben (st. Rspr., vgl. Hess. LAG 8. März 2019 - 10 Sa 1081/18 SK - n.v.). Es wurde deutlich, welchen Sozialkassenbeitrag der Kläger pro Monat zugrunde legt, welche Beitragsmonate betroffen waren und welche Gesamtsumme der Kläger insgesamt forderte. Dass mit einer Formularbegründung gearbeitet wird, die erkennbar für eine Vielzahl von - hier zum Teil nicht einschlägigen Fällen - konzipiert worden ist, schadet nicht (vgl. BAG 13. März 1996 - 10 AZR 721/95 - NZA 1997, 209). Nähere Einzelheiten der Berechnung, z.B. die Namen der Arbeitnehmer, die geleisteten Arbeitsstunden, sind zur Darlegung der Beitragshöhe zunächst nicht erforderlich. Macht der Kläger mehrere prozessuale Ansprüche im Rahmen einer Klagehäufung geltend, ist er gehalten, grundsätzlich rechnerisch nachvollziehbar die Gesamtklage darzulegen. Welche „Berechnungstiefe“ vom Kläger zu verlangen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, dies betrifft dann jedenfalls aber die Frage der Schlüssigkeit. Dabei ist zu beachten, dass der jeweils monatlich zugrunde gelegte Bruttolohn nicht den eigentlichen Streitgegenstand einer Beitragsklage der ULAK bildet, sondern nur ein Berechnungsfaktor für den geschuldeten Sozialkassenbeitrag ist. Ob der Kläger ergänzend zu den Berechnungsmodalitäten vorzutragen hat, richtet sich nach § 138 Abs. 2, 3 ZPO nach den Einlassungen des Beklagten im jeweiligen Einzelfall. II. Die Beitragsklage ist bei Anwendung des SokaSiG begründet. Der Kläger kann Zahlung von 16.661 Euro für Beiträge für den Zeitraum Dezember 2010 bis Dezember 2011 gemäß § 7 Abs. 7 SokaSiG i.V.m. §§ 18 Abs. 2, 19, 21 VTV vom 18. Dezember 2009 verlangen. 1. Der betriebliche Geltungsbereich ist eröffnet. a) Der betriebliche Geltungsbereich des VTV hängt davon ab, ob in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 VTV fallen. Für die Beurteilung der Frage, ob in einem Betrieb überwiegend bauliche Leistungen erbracht werden, ist auf die überwiegende Arbeitszeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr abzustellen (vgl. BAG 21. Oktober 2009 - 10 AZR 73/09 - Rn. 15, AP Nr. 313 zu § 1 TVG Tarifverträge Bau). Werden baugewerbliche Tätigkeiten in diesem Sinne erbracht, sind ihnen diejenigen Nebenarbeiten ebenfalls zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistung notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst und auch handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an (st. Rspr., vgl. BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 12, NZA 2014, 791). b) Danach ist der betriebliche Geltungsbereich des VTV eröffnet. aa) Dies hat der Kläger zunächst nur pauschal behauptet, indem er im Mahnbescheid die Behauptung aufstellte, die Beklagte betreibe einen baugewerblichen Betrieb. Dass er dies auf der Rückseite des Mahnbescheids in einem Formularaufdruck behauptete, schadet nicht. Der Kläger ist vielmehr befugt, angesichts des von ihm zu bewältigenden Massenverfahrens mit Formularbegründungen zu arbeiten. Für eine erste schlüssige Behauptung ist der Hinweis auf einen baugewerblichen Betrieb ausreichend. Überdies hat der Kläger mit Schriftsatz vom 4. Januar 2017 sich den Vortrag der Beklagten zu eigen gemacht und behauptet, die Beklagte unterhalte einen Betonbohr- und Sägebetrieb zur Durchführung von Durchbrucharbeiten. Sog. Durchbrucharbeiten werden nach § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV erfasst, die Abbrucharbeiten würden § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 29 VTV unterfallen. bb) Das Bestreiten der Beklagten ist hingegen unerheblich. Die von ihr behaupteten Abbrucharbeiten werden von dem VTV erfasst. Richtig ist, dass Betriebe, die überwiegend reine Abbrucharbeiten ohne einen Zusammenhang mit anderen baulichen Arbeiten erbrachten, früher nicht verpflichtet waren, an dem Sozialkassenverfahren teilzunehmen. Mit der AVE vom 24. Februar 2006 ist insoweit eine Neuerung eingetreten, als die Einschränkungen zur AVE seither darauf abstellten, dass eine Ausnahme von der Sozialkassenpflicht für Abbruchbetriebe nur noch dann anerkannt wurde, wenn sie gleichzeitig Mitglied in dem B oder einem vergleichbaren Verband waren. Dies hatte zur Folge, dass Abbruchbetrieb, die in keinem Verband Mitglied waren, seit 2006 verpflichtet waren, am Sozialkassenverfahren im Baugewerbe teilzunehmen (siehe näher zum Ganzen Hess. LAG 26. Juni 2015 - 10 Sa 8/14 - Rn. 53, Juris; Hess. LAG 28. Mai 2014 - 18 Sa 1466/12 - Rn. 73, Juris sowie BAG 12. Mai 2010 - 10 AZR 559/09 - NZA 2010, 953). cc) Die Beklagte kann sich in diesem Kontext auch nicht auf eine Art von Vertrauensschutz berufen; die Ansprüche sind nicht verwirkt. Sie kann sich nicht auf Schriftverkehr aus dem Jahr 1996 stützen. Damals war die Rechtslage eine andere. Allerdings fielen Abbruchbetriebe schon immer unter den betrieblichen Geltungsbereich des für allgemeinverbindlich erklärten VTV, nämlich nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 29 VTV. Es wäre daher Sache der Beklagten gewesen, sich über die für sie geltenden tariflichen Verpflichtungen zu informieren. Der ZVK bzw. ULAK als Einzugsstelle kann jedenfalls kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie die Beklagte nicht zeitnah zur Beitragszahlung aufgefordert hat, § 242 BGB. Grundsätzlich sind die Betriebe gehalten, sich von sich aus zu dem Sozialkassenverfahren anzumelden. Einen konkreten Vertrauenstatbestand hat die Sozialkasse hier erkennbar nicht gesetzt. 2. Der VTV ist auch nicht etwa unwirksam, weil die Gewerkschaft IG Bau nicht tariffähig sei. In dem Beschlussverfahren zur Frage der Wirksamkeit der AVE vom 6. Juli 2015 ist diese Frage zu Gunsten der ULAK bejaht worden (vgl. BAG 21. März 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 61 ff., NZA Beilage 2018, Nr. 1, 8). 3. Die Beklagte ist auch an den VTV gebunden. Mangels Wirksamkeit der AVE 2010 scheidet eine Bindung der Beklagten nach § 5 Abs. 4 TVG aus. Sie ist aber an den VTV kraft Gesetzes gebunden. Das SokaSiG ist zum 25. Mai 2017 in Kraft getreten und umfasst im Wege der Rückwirkung auch den Zeitraum ab Januar 2010. Dieses Gesetz ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und als wirksam zu betrachten. Eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 GG scheidet aus vor. Dies hat mittlerweile auch das BAG so entschieden (vgl. BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 42 ff., Juris; Hess. LAG 2. Juni 2017 - 10 Sa 907/16 - NZA-RR 2017, 485 ff.; Ulber, NZA 2017, 1104, 1105; Bader JurisPR-ArbR 31/2017 Anm. 2; Engels, NZA 2017, 680, 684; Klein AuR 2017, 48, 52; Biedermann BB 2017, 1333, 1337). Anhaltspunkte, weshalb die Beklagte nicht unter diese Rspr. fallen soll, gibt es nicht. Insbesondere kommt es nicht auf ein individuelles Maß an Vertrauen an. Maßgeblich ist vielmehr, ob die betroffenen Kreise Anlass hatten, in die Unwirksamkeit der AVE zu vertrauen. Dies ist vom BAG zutreffend verneint worden. 4. Auch die Höhe der geltend gemachten Beiträge ist nicht zu beanstanden. Der Kläger kann sich auf die statistischen Durchschnittslöhne stützen. a) Der Kläger ist grundsätzlich berechtigt sich im Wege einer Mindestbeitragsklage auf die von dem Statistischen Bundesamt im Baugewerbe ermittelten Durchschnittslöhne zu stützen (vgl. BAG 13. November 2013 - 10 AZR 842/12 - Rn. 27, EzA § 4 TVG Bauindustrie Nr. 143). Mangels tariflicher Meldungen ist dies in der Regel der einzige Weg, um Beiträge gegen säumige Beitragsschuldner durchzusetzen. Will dem der Bauarbeitgeber substantiiert begegnen, so muss er seinerseits im Prozess nach § 138 Abs. 2, 3 ZPO einen konkreten Vortrag zu den im Betrieb angefallenen Bruttolöhnen halten. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist für den Bauarbeitgeber insoweit unzulässig (vgl. BAG 14. Februar 2007 - 10 AZR 63/06 - Rn. 26, NZA-RR 2007, 300). b) Die Beklagte hat im vorliegenden Fall keine Beitragsmeldungen erteilt. Nach § 6 Abs. 1 VTV vom 18. Dezember 2009 muss der Bauarbeitgeber der ULAK den beitragspflichtigen Bruttolohn und die gewährten Urlaubstage bzw. Urlaubsvergütung mitteilen. Solche Meldungen im tariflichen Sinne hat sie nicht abgegeben. Davon geht Sie selbst aus. Die Mindestbeitragsklage ist im vorliegenden Fall auch deshalb nicht unschlüssig, weil der Kläger über „bessere Informationen“ verfügte, die es ihm ermöglichten, eine realistischere Beitragsberechnung vorzunehmen. Zutreffend hieran ist, dass die ULAK nur insoweit auf statistische Durchschnittslöhne zurückgreifen darf, als es ihr nicht möglich oder zumutbar ist, ihre Klage auf andere Informationen zu stützen. Auch nach der Rspr. der Kammer kann der Kläger nicht mit Erfolg an seiner Mindestbeitragsklage festhalten, wenn im Prozess durch die Gegenseite die Bruttolöhne infolge Feststellungen der Agentur für Arbeit bekannt gemacht werden und sich der Bauarbeitgeber diese zu eigen macht (vgl. Hess. LAG 8. September 2017 - 10 Sa 399/17 - n.v.). Aber so liegt der vorliegende Fall indes nicht. Die Beklagte hat nicht eine geordnete und vollständige Aufstellung über die angefallenen Bruttolöhnen im Klagezeitraum vorgelegt und sich diese zu eigen gemacht. Ihre Behauptungen, der Kläger hätte ausreichende und gesicherte Erkenntnisse durch Einsichtnahme in die Ermittlungsakte bei dem HZA gewonnen, sind vage und nicht überprüfbar. Ob es sich hierbei um tatsächlich belastbare Angaben handelte, kann nicht nachvollzogen werden. Das Gericht müsste durch Beiziehung der Strafakte feststellen, welche Bruttolöhne dort angefallen sind. Der Kläger hat im vorliegenden Prozess behauptet, dass auch das HZA lediglich eine Hochrechnung vorgenommen hat und eine Umstellung auf die dort festgestellten Bruttolöhnen nicht in Betracht kommt, weil die dortigen Summen höher waren und sich sodann eine Verjährungs- bzw. Verfallproblematik stellen würde. Damit konnte gerade keine Umstellung auf die tatsächlichen und höheren Beiträge erfolgen. Die von der Beklagten als Anlage B5 vorgelegte Aufstellung lässt zudem auch nicht den Schluss zu, dass bei dem Kläger eine hinreichende Kenntnislage gegeben war, um von einer Mindestbeitragsklage Abstand zu nehmen. Die insoweit festgehaltenen Löhne betrafen Mai 2015 und gar nicht den hier streitgegenständlichen Zeitraum. Im Übrigen hat sich die Beklagte auch die in der Strafermittlungsakte vorhandenen Bruttolöhne nicht zu eigen gemacht. Es besteht damit ebenso wie bei dem vom Kläger statistisch belegten Bruttolöhnen die Wahrscheinlichkeit, dass diese im Ergebnis falsch sind. Bei dieser Sachlage war es dem Kläger nicht zuzumuten, von seiner Mindestbeitragsklage abzuweichen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, als es dem Bauarbeitgeber umgekehrt ein Leichtes ist, die richtigen Berechnungsgrundlagen im Prozess vorzulegen. Die Beklagte hat auch keiner ordnungsgemäßen Meldungen abgegeben, indem sie mit Schriftsatz vom 14. Februar 2018 nähere Ausführungen zu zwei Arbeitnehmern, nämlich den Arbeitnehmern C und D machte. Hierbei handelt es sich um Ausführungen, die bereits in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar sind, worauf bereits die Klägervertreterin aufmerksam gemacht hat. In einer Vielzahl von Monaten wird lediglich der Lohn mit „nach Soka“ angegeben. Ausgehend von einem Beitragssatz von 19,8 % legte der Kläger bei seinen statistischen Durchschnittslöhnen einen Betrag in Höhe von 2.964,64 Euro für 2010 zu Grunde. Mit diesem Wert stimmen die von der Beklagten angenommenen Löhne nicht überein. Überdies ist es nicht zulässig, dass sich die Beklagte hier lediglich zwei Arbeitnehmer exemplarisch heraussucht und nur für diese Löhne mitteilt. Aus der gesamten Akte ergibt sich, dass im fraglichen Zeitraum u.a. die Arbeitnehmer E, F, G, H, I, J und K (Bl. 202 - 204 der Akte) neben den von der Beklagten herausgegriffen Arbeitnehmern beschäftigt waren. Streitgegenstand des Beitragsanspruchs der ULAK in einem Beitragsprozess ist nicht die Beitragspflicht für einen bestimmten Arbeitnehmer, schon gar nicht die Höhe von dessen Bruttolohn, sondern der monatliche Sozialkassenbeitrag, der sich infolge der Summe der Bruttolöhne aller beschäftigten Arbeitnehmer ergibt (vgl. Hess. LAG 29. Januar 2018 - 10 Ta 367/17 - Juris). Dementsprechend wäre der Kläger auch berechtigt, seine Kalkulationsgrundlage für einen monatlich geltend gemachten Gesamtsozialkassenbeitrag zu ändern, indem er z.B. andere Arbeitnehmer heranzieht oder solche austauscht. Für das Bestreiten nach § 138 Abs. 2 ZPO des Bauarbeitgebers bedeutet dies, dass dieses nur dann als substantiiert bezeichnet werden kann, wenn er sämtlicher Bruttolöhne aller Arbeitnehmer monatlich meldet und so die Berechnung des in dem Monat insgesamt angefallenen Sozialkassenbeitrags ermöglicht. Dies ist dem Bauarbeitgeber auch ohne weiteres möglich, da er Kenntnis hat bzw. haben müsste über die von ihm selbst an seine Arbeitnehmer gezahlten Löhne. Diesen Maßgaben entspricht das Bestreiten der Beklagten nicht. Insbesondere ist es unzulässig, willkürlich lediglich zwei gewerbliche Arbeitnehmer heranzuziehen und für diese Löhne mitzuteilen. Denn es kann durchaus sein, dass bei zwei anderen in diesem Monat beschäftigten Arbeitnehmern höhere Bruttolöhne gezahlt wurden, so dass insgesamt auch ein höherer Sozialkassenbeitrag herauskommen würde. Mit den tariflichen Verpflichtungen ist es nicht in Einklang zu bringen, dass sich der Arbeitgeber die für ihn günstigsten Arbeitnehmer „heraussucht“. 5. Die Einrede der Verjährung greift nicht durch. a) Der Mahnbescheid führte zur Hemmung auch in Bezug auf das SokaSiG, § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB wird die Verjährung unter anderem durch die Erhebung der Klage auf Leistung gehemmt. Der Umfang der Hemmung wird grundsätzlich durch den Streitgegenstand der Klage bestimmt. Nach der ständigen Rechtsprechung hemmt die Erhebung der Klage die Verjährung nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden, also nur für den streitgegenständlichen prozessualen Anspruch (vgl. BGH 29. Oktober 2015 - IX ZR 222/13 - Rn. 9, NJW 2015, 3711; BGH 4. Mai 2005 - VIII ZR 93/04 - zu II 3 der Gründe, NJW 2005, 2004; BGH 17. Oktober 1995 - VI ZR 246/94 - zu II 2 a der Gründe, NJW 1996, 117). Der Mahnbescheid hat sich auf die jeweilige AVE, nicht auf das SokaSiG gestützt. Dies schadet indes nicht. Da es sich insoweit nicht um einen anderen Streitgegenstand handelt (vgl. BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 10 ff., Juris), ist ein „Wechsel“ zum SokaSiG verjährungsrechtlich nicht schädlich. b) Der Mahnbescheid war auch hinreichend bestimmt. aa) Die von § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO aufgestellten Anforderungen an die Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs sind bei dem vom Kläger gewählten Weg über das Mahnbescheidverfahren gewahrt (vgl. hierzu auch Hess. LAG 8. April 2016 - 10 Sa 1044/15 - n.v.). Der Mahnbescheid ist ggf. auch auszulegen. Eine Falschbezeichnung kann unschädlich sein, falls sich für den Anspruchsgegner unmissverständlich ergeben musste, was tatsächlich gemeint war. bb) Nach diesen Grundsätzen ergibt sich, dass die Verjährung rechtzeitig gehemmt worden ist, Auf der Rückseite des Mahnbescheids war aufgeführt, dass die Antragsgegnerin einen baugewerblichen Betrieb i.S. von § 1 VTV unterhalte. Auch die Berechnung der Höhe der Klageforderung war nachvollziehbar. Der Kläger hat monatlich die Beschäftigung von zwei gewerblichen Arbeitnehmern zugrunde gelegt sowie den Sozialkassenbeitrag angegeben. Im Wege der Rückrechnung unter Hinzuziehung des Sozialkassensatzes konnte der im Baugewerbe maßgebliche statistische Durchschnittslohn erschlossen werden. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass Arbeitnehmer namentlich genannt werden. Der eigentliche Streitgegenstand im Beitragsverfahren der ULAK ist stets (nur) der monatliche Sozialkassenbeitrag (vgl. Hess. LAG 29. Januar 2018 - 10 Ta 367/17 - Juris). Zu dessen Berechnung ist die Summe aller Bruttolöhne der gewerblichen Arbeitnehmer heranzuziehen. Die Arbeitnehmer sind insoweit lediglich eine „Berechnungsgröße“. Im Nachhinein erwies sich allerdings, dass der VTV nicht wirksam für allgemeinverbindlich erklärt worden ist. Durch diese Falschbezeichnung waren die Verteidigungsmöglichkeiten der Beklagten im vorliegenden Fall aber nicht unzulässig beschnitten. Sie wusste vielmehr, dass sie als Baubetrieb am Sozialkassenverfahren im Baugewerbe teilnehmen sollte. Eine rechtliche Fehleinschätzung des Antragstellers ist nicht geeignet, die Bestimmtheit seines im Mahnverfahren erhobenen Anspruchs in Frage zu stellen. c) Nach § 24 Abs. 4 VTV beträgt die Verjährungsfrist vier Jahre. Der älteste Beitrag aus Dezember 2010 ist nach § 21 Abs. 1 VTV am 15. Januar 2011 fällig geworden. Unter Beachtung von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB begann die Verjährungsfrist am 1. Januar 2012 um 0.00 Uhr zu laufen und endete am 31. Dezember 2015 um 24:00 Uhr. Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids ist noch im Dezember 2015 bei dem Arbeitsgericht eingegangen. Dass der Mahnbescheid erst am 1. März 2016 erlassen und am 3. März 2016 zugestellt worden ist, schadet wegen § 167 ZPO nichts. Verzögerungen, die ausschließlich in der Sphäre des Gerichts liegen, können nicht zulasten des Antragstellers gehen. C. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91 Abs. 1, 344 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, § 72 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG. Die Zulässigkeit des SokaSiG ist durch die Rspr. des BAG geklärt. Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten, Beiträge zum Sozialkassenverfahren des Baugewerbes zu entrichten. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe. Auf der Grundlage des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV), der in der Vergangenheit regelmäßig für allgemeinverbindlich erklärt worden ist, i.V.m. dem Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG) begehrt er von der Beklagten Zahlung von Beiträgen in Höhe von 16.661 Euro. Dabei handelt es sich um Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer sowie für Angestellte in dem Zeitraum Dezember 2010 bis Dezember 2011. Der Kläger hat dabei im Rahmen einer sog. Mindestbeitragsklage zugrunde gelegt, dass monatlich zwei gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt waren. Ferner hat er für den gleichen Zeitraum Festbeiträge für jeweils einen Angestellten eingefordert. Die Beitragsansprüche wurden mit Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids geltend gemacht, der im Dezember 2015 beim Arbeitsgericht Wiesbaden eingegangen ist. Am 1. März 2016 wurde der Mahnbescheid erlassen und am 3. März 2016 zugestellt. Die Beklagte hat im streitgegenständlichen Zeitraum fast ausschließlich Abbrucharbeiten erbracht. Es wurde mit Kernbohrgeräten, diamantbestückten Sägen oder Seilsägen gearbeitet. Es wurden Brücken, Brückenpfeiler, Staumauern, Gebäude usw. abgebrochen. Die Beklagte ist nicht Mitglied eines Arbeitgeberverbandes. Im Handelsregister (Bl. 206 der Akte) ist sie mit den folgenden Tätigkeiten eingetragen: „Betonarbeiten, wie Bohren, Schneiden, Sägen und Entsorgen von Beton und Mauerwerk sowie die technische Beratung in den einzelnen Abbauverfahren“. Die Beklagte gehörte jedenfalls bis zum Jahr 2013 dem Abbruchgewerbe an. An dem Sozialkassenverfahren nahm sie nicht teil. Bereits im Jahr 1996 hatten die Parteien ausweislich des Schreibens des damaligen anwaltlichen Vertreters vom 23. April 1996 Kontakt, damals ist der Kläger davon ausgegangen, dass Abbruchbetriebe nicht zur Beitragszahlung verpflichtet waren. Gegen die Beklagte wurde vom Hauptzollamt (HZA) A ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Dem Kläger wurde am 9. Juli 2015 Akteneinsicht gewährt. Ein Strafverfahren ist inzwischen eingestellt worden. Das Bundesarbeitsgericht hat mit zwei Beschlüssen vom 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - sowie - 10 ABR 48/15 - entschieden, dass die AVE 2008 und 2010 sowie die AVE 2014 des VTV unwirksam sind. Mit Beschlüssen vom 25. Januar 2017 - 10 ABR 43/15 - sowie 10 ABR 34/15 - hat das Bundesarbeitsgericht ferner entschieden, dass die AVE 2012 und 2013 unwirksam sind. Daraufhin ist ein Gesetzgebungsverfahren zur Stützung des Sozialkassenverfahrens im Baugewerbe initiiert worden. Der Deutsche Bundestag hat am 26. Januar 2017 das Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (SokaSiG) verabschiedet. Das Gesetz ist am 25. Mai 2017 in Kraft getreten. Es sieht vor, dass der VTV in seiner jeweiligen Fassung rückwirkend bis zum Jahr 2006 ohne Rücksicht auf eine AVE „gelten“ soll. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte verpflichtet sei, Beiträge zum Sozialkassenverfahren zu zahlen. Obwohl das Bundesarbeitsgericht entschieden habe, dass die zu Grunde liegende AVE unwirksam sei, könne er seine Beitragsansprüche weiterverfolgen. Er stützte sich zum einen auf die materiell-rechtlichen Tarifverträgen im Baugewerbe und zum anderen auf eine Nachwirkung älterer AVE. Im Termin am 18. Januar 2017 hat der Kläger keinen Antrag stellen lassen. Auf Antrag der Beklagten erging ein die Klage abweisendes Versäumnisurteil. Gegen dieses Versäumnisurteil hat der Kläger bereits am 18. Januar 2017 Einspruch eingelegt. Zuletzt hat der Kläger beantragt, das Versäumnisurteil vom 18. Januar 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 16.661 Euro zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt das Versäumnisurteil vom 18. Januar 2017 aufrechtzuerhalten und die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass sie nicht verpflichtet sei, Beiträge zu entrichten. Sie beruft sich auf Verjährung und meint, dass der Gegenstand des Mahnbescheids schon nicht hinreichend bestimmt gewesen sei. In seinen Mahnbescheiden sei keine vorweggenommene Klagebegründung zu sehen. Die Formularklage enthalte auch keine richtigen Tatsachenbehauptungen. Im vorliegenden Fall habe der Kläger bereits Kenntnis von den betrieblichen Umständen aufgrund der Ermittlungen des Hauptzollamts erhalten. Die Zustellung sei auch nicht mehr „demnächst“ erfolgt. Infolge der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. September 2016 bestünde keine Rechtsgrundlage, die Beklagte zum Beitragsverfahren heranzuziehen. Der Kläger könne sich auch auf keine Nachwirkung berufen. Gemäß der Einschränkung zur AVE 2006 würden Abbruchbetriebe auch dann nicht erfasst, wenn sie nicht Mitglied im B waren. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 1. Februar 2017 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklage sei nicht nach § 5 Abs. 4 TVG an den VTV gebunden. Aufgrund der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. September 2016 stünde fest, dass die AVE unwirksam sei. Der Kläger könne sich auch nicht auf eine Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG berufen. Schließlich könne der Kläger seine Ansprüche auch nicht auf die Vorschriften der §§ 8 Ziff. 15 BRTV, 32 Abs. 1 BBTV sowie 20 Abs. 1 und 6 TZA Bau stützen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Urteils erster Instanz wird verwiesen auf Bl. 84 - 93 der Akte. Dieses Urteil ist dem Kläger am 9. März 2017 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist am 30. März 2017 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23. Mai 2017 ist die Berufungsbegründung am 22. Mai 2017 beim Berufungsgericht eingegangen. In der Berufungsbegründung vertritt der Kläger die Auffassung, dass das Arbeitsgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen habe. Insbesondere sei es fehlerhaft, eine Nachwirkung von allgemeinverbindlichen Tarifverträgen abzulehnen. Diese komme auch im Falle von Tarifverträgen über gemeinsame Einrichtungen infrage. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Hessischen Landesarbeitsgerichts (10 Sa 1747/14). Es komme insbesondere auch eine Nachwirkung der AVE 2006 infrage. Unzutreffend sei auch, dass die §§ 8 Ziff. 15 BRTV, 31 Abs. 1 BBTV sowie 20 Abs. 1 und 6 TZA Bau keine Grundlage für eine materiell-rechtliche Inanspruchnahme der Beklagten darstellten. Er könne sich nunmehr auf das SokaSiG berufen. Er meint, es handele sich nicht um eine Änderung des Streitgegenstandes, wenn er sich in der Berufungsinstanz auf das SokaSiG stütze. Jedenfalls sei eine Klageänderung im Berufungsverfahren möglich. Die Einrede der Verjährung greife nicht durch, da sich der Kläger auf § 213 BGB stützen könne. Er stellt klar, dass er sich in der Rechtsmittelinstanz hilfsweise auf das SokaSiG stütze. Er sei nicht in der Lage, die Mindestbeitragsklage auf gemeldete Bruttolöhne umzustellen. Die Beklagte habe diese zu keinem Zeitpunkt gemeldet. Das HZA habe lediglich eine Hochrechnung anhand der vorgefundenen Stunden vorgenommen. Eine Umstellung auf die im Ermittlungsverfahren ermittelten Löhne könne aus verjährungsrechtlichen Gründen nicht erfolgen, da diese höher wären. Der Kläger sei in der Mindestbeitragsklage nur von zwei gewerblichen Arbeitnehmern ausgegangen, in Wirklichkeit seien mehr beschäftigt worden. Im Kammertermin vom 20. Juli 2018 hat die Beklage keinen Antrag gestellt. Auf Antrag des Klägers ist ein Versäumnisurteil erlassen worden, mit dem das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 1. Februar 2017 - 11 Ca 455/16 - abgeändert, das Versäumnisurteil vom 18. Januar 2017 aufgehoben und die Beklagte zur Zahlung von 16.661 Euro verurteilt worden ist. Dieses Urteil ist der Beklagten am 24. August 2018 zugestellt worden. Am 31. August 2018 hat sie hiergegen Einspruch eingelegt. Der Kläger beantragt, das Versäumnisurteil vom 20. Juli 2018 aufrecht zu erhalten. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 20. Juli 2018 aufzuheben, die Klage abzuweisen und die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und meint, das SokaSiG sei verfassungswidrig. Es handele sich um einen Fall einer echten Rückwirkung. Es bestünde ein Vertrauensschutz der Bauarbeitgeber dahingehend, dass eine nichtige Rechtsgrundlage nicht rückwirkend durch ein neues Gesetz ausgehebelt würde. Es sei nicht erwartbar gewesen, dass der Gesetzgeber mit einem neuen Gesetz - dem SokaSiG - nachträglich regelnd eingreife. Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Ausnahmefälle seien nicht gegeben. Es handele sich nicht um ein Versehen des „Gesetzgebers“. Ein überragendes Allgemeinwohlinteresse sei nicht ersichtlich. Das Gesetz hätte sich darauf beschränken können, Rückforderungsansprüche auszuschließen. Es stelle einen unzulässigen Eingriff in die Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG dar. Das Gesetz verstoße auch gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung. Die Beklagte rügt ferner, dass es sich um einen neuen Streitgegenstand handele, wenn sich der Kläger in der Berufungsinstanz auf das SokaSiG berufe. Es handele sich um ein Fall einer alternativen Klagehäufung, der nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO grundsätzlich unzulässig ist. Der Kläger habe sich mit Schriftsatz vom 7. Juli 2017 unmissverständlich und für ihn bindend allein auf das SokaSiG als Anspruchsgrundlage berufen. Damit sei seine Berufung unzulässig geworden. Sie beruft sich ferner auf Verjährung. Die Zustellung des Mahnbescheids sei vorliegend nicht geeignet, zu einer Hemmung der Verjährung in Bezug auf Ansprüche gestützt auf das SokaSiG zu führen. Die Regelung des § 213 BGB sei nicht einschlägig. Von vornherein habe der Gesetzgeber dem Kläger lediglich den Anspruch aus der AVE an die Hand gegeben. Der Kläger habe auch schon nicht schlüssig behauptet, dass bauliche Tätigkeiten angefallen seien. Wie die Aufstellung der ULAK - vorgelegt als Anlage B5 - zeige, habe der Kläger hinreichend Kenntnis gehabt von den angefallenen Bruttolöhnen, weshalb eine Mindestbeitragsklage unzulässig sei. Der Kläger habe seine Ansprüche im Strafverfahren für den Zeitraum 2011 bis 2015 auf 161.314,28 Euro beziffert. Richtig sei allerdings, dass sie selbst keine Beiträge gemeldet habe. Ausgehend von den Arbeitnehmern C und D sowie zwei Angestellten würde sich für den Beitragszeitraum Dezember 2010 bis Dezember 2011 eine Gesamtbruttolohnsumme von 65.517,41 Euro ergeben zzgl. Angestelltenbeitrag in Höhe von insgesamt 14.370,45 Euro. Der VTV sei auch materiell-rechtlich unwirksam, weil die IG Bau nicht tariffähig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften.